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VB.2021.00060
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wurde von Dezember 2009 bis März 2018 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach dem Tod seiner Mutter am 23. Februar 2018 wurde er von der Sozialbehörde B mit Beschluss vom 8. September 2020, zugestellt am 2. Oktober 2020, gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 149'421.- zurückzuerstatten. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 (Datum des Eingangs) Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 8. September 2020. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 reduzierte der Bezirksrat den von A zurückzuerstattenden Betrag in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf Fr. 149'278.-. Im Übrigen wies er den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine. III. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 22. Januar 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Dezember 2020. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Dasselbe tat die Sozialbehörde mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte die Sozialbehörde mit Schreiben vom 28. März 2022 (Poststempel vom 29. März 2022) den Klientenkontoauszug von A für die Zeit vom 31. Mai 2011 bis 1. Januar 2020 ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von rund Fr. 150'000.- fällt die Sache in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 1.2 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der Beschwerdeführer – im Allgemeinen, speziell aber im Zusammenhang mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen seitens der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 8. Mai 2018 – um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung und "Ahndung" des Vorgehens der Beschwerdegegnerin durch das Verwaltungsgericht ersucht, fehlt es diesem an der entsprechenden Zuständigkeit. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Der Streitgegenstand ist auf die Rückerstattungsverpflichtung des Beschwerdeführers gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 bzw. demjenigen der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde die Rechtmässigkeit mehrerer weiterer Entscheide der Beschwerdegegnerin, namentlich des Einstellungsbeschlusses vom 8. Mai 2018, bestreitet, ist darauf nicht einzugehen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.). 2. 2.1 Nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger unter anderem aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später realisierbar sind und ob sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht. Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist. Wird gestützt auf diese Bestimmung die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten derselbe zu belassen (statt vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00326, E. 2.1). 2.2 Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgeblich. In seiner aktuellen, ab Juli 2021 geltenden Version verweist § 17 Abs. 1 SHV auf die SKOS-Richtlinien in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, während die noch im Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 geltende Version von § 17 Abs. 1 SHV auf die SKOS-Richtlinien in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung verwies. Gemäss Kap. E.3.1 der SKOS-Richtlinien in der bis Ende 2020 geltenden Fassung betrug der bei der Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug infolge eines erheblichen Vermögensanfalls zu belassende Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson Fr. 25'000.-. In der ab 2021 und derzeit gültigen Fassung der SKOS-Richtlinien beträgt dieser Vermögensfreibetrag Fr. 30'000.- (Kap. 3.2.1). 2.3 Es obliegt den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit sie gestützt auf § 27 SHG eine ganze oder teilweise Rückerstattung von Sozialhilfe verlangen. Dies wird durch die entsprechende "Kann-Formulierung" zum Ausdruck gebracht. Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG folglich einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert wird und, falls ja, in welchem Umfang. Eine Rückerstattung von rechtmässigem Bezug hat deshalb angemessen und verhältnismässig zu sein. Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00326, E. 2.2). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im Beschluss vom 8. September 2020, der voraussichtliche Erbanteil des Beschwerdeführers aus dem Vermögen seiner verstorbenen Mutter betrage unter Berücksichtigung der Erbanteile seiner drei Brüder Fr. 174'421.-. Nach Abzug des Vermögensfreibetrags von Fr. 25'000.- verbleibe ein anrechenbares Vermögen aus der Erbschaft von Fr. 149'421.-. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer zurückzuerstatten, zumal er rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 162'344.65 erhalten habe (Fr. 192'473.70 [Unterstützungsauslagen] abzüglich Fr. 11'599.- [Anteil Ehefrau], Fr. 3'435.- [Erwerbsfreibeträge und Integrationszulagen] und Fr. 15'095.05 [Ausgaben für Integrationsmassnahmen]). 3.1.2 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 16. Dezember 2020, die Mutter des Beschwerdeführers habe ein Vermögen von netto Fr. 697'112.37 hinterlassen. Der Anteil des Beschwerdeführers mache sicher einen Viertel dieser Summe aus, mithin Fr. 174'278.09. Entsprechend sei der Beschwerdeführer – nach Abzug des Freibetrags von Fr. 25'000.- im Umfang von Fr. 149'278.- in günstige Verhältnisse gelangt. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Betrag von Fr. 149'421.- sei somit etwas zu hoch und zu korrigieren. Die Höhe der ungedeckten Unterstützungsauslagen habe der Beschwerdeführer nicht bestritten. Seine Behauptung im Schreiben vom 1. September 2020, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 15. Oktober 2013 die Wohnungsmiete nicht bezahlt habe, sei unglaubhaft, da er seine Wohnung sonst längst verloren hätte. Weitere Fehler in der Berechnung habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 3.1.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stellte der – anwaltlich nicht vertretene und offensichtlich rechtsunkundige – Beschwerdeführer die Höhe des von ihm zurückzuerstattenden Betrags durchaus infrage, wenn auch nicht in der Rekursschrift, sondern in früheren Eingaben an die Beschwerdegegnerin. So brachte er mit Schreiben vom 1. September 2020 vor, der Betrag von Fr. 192'473.70 sei "fehlerhaft". Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, die Rückerstattungsforderung sei unverzinslich und "der aufgedruckte Verzugszins ist rechtswidrig". Dessen ungeachtet wäre es für die Vorinstanz aber bereits aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 Abs. 1 VRG angezeigt gewesen, die Höhe der Rückerstattungsforderung zu überprüfen, worauf sie indes verzichtete. 3.2 3.2.1 Gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Vom Gemeinwesen bezahlte Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten nicht als Sozialhilfeleistung. Deren Rückforderung kann daher nicht gestützt auf § 26 SHG (Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten) oder § 27 SHG (Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug) erfolgen. Vielmehr richtet sich gemäss § 26 EG KVG das verwaltungsinterne (kantonale) Verfahren betreffend Rückforderung von übernommenen Krankenkassenprämien nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG). Über eine derartige Rückforderung hat folglich die Gemeinde eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen diese Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle (mithin der Beschwerdegegnerin) Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann anschliessend beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG; § 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer]; zum Ganzen VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00592, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 Aus dem eingereichten Klientenkontoauszug geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der (gesamten) Unterstützungsauslagen, welche die Basis für die aus ihrer Sicht rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hilfe bildet (Fr. 192'473.70; vorn E. 3.1.1), auch die von ihr übernommenen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung des Beschwerdeführers miteinbezog. Insofern hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach der soeben dargelegten Zuständigkeitsordnung jedoch die Möglichkeit einer Einsprache eröffnen müssen. Dabei hätte sie von Beginn weg hinsichtlich der Rückforderung der Sozialhilfeleistungen einerseits und hinsichtlich der Rückforderung der Krankenkassenprämien andererseits separate Entscheide fällen können, wobei der Einspracheentscheid anschliessend beim Sozialversicherungsgericht anfechtbar gewesen wäre. Die Vorinstanz wiederum hätte im vorliegenden Fall – nach der Berechnung der jeweiligen Beträge – nur betreffend die Rückforderung der Sozialhilfeleistungen auf den Rekurs eintreten dürfen und diesen in Bezug auf die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers mangels eigener Zuständigkeit zum Einspracheentscheid an die Beschwerdegegnerin überweisen müssen. 3.2.3 Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, anstelle der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz (erstinstanzlich) auszurechnen, welchen Anteil die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers an der von der Beschwerdegegnerin als rückerstattungspflichtig deklarierten Hilfe von Fr. 162'344.65 ausmachen, zumal der eingereichte Klientenkontoauszug des Beschwerdeführers aufgrund seiner mehrjährigen Unterstützung mehr als 40 Seiten umfasst und sich hierbei ein beträchtlicher Betrag ergeben dürfte. Wird zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdegegnerin beim Entscheid darüber, ob und inwieweit sie gestützt auf § 27 SHG vom Beschwerdeführer die Rückerstattung von Sozialhilfe verlangen will, ein erheblicher Spielraum zukommt (vorn E. 2.3), ist es angezeigt, die Sache zur Neuberechnung der Rückerstattungsforderung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4). Da die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist, kann offengelassen werden, inwiefern der Beschwerdeführer in günstige Verhältnisse gelangte und die Realisierbarkeit der ererbten Vermögenswerte in seinem Einflussbereich liegt. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich mitwirkungspflichtig. 4. 4.1 Nach dem Gesagten sind der Beschluss der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Demgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. 5. Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an: |