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Geschäftsnummer: VB.2021.00061  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.10.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Die Beschwerdeführerin, eine 1979 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, wurde im Jahr 2015 infolge Erlöschens der Niederlassungsbewilligung rechtskräftig weggewiesen. Im Oktober 2018 wurde ihr nach der Heirat mit einem Schweizer eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Kein Jahr nach ihrer Wiedereinreise trennte sich das Ehepaar.] Der Vorinstanz lässt sich keine Gehörsverletzung vorwerfen (E. 3). Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin brauchte nicht förmlich widerrufen zu werden. Im Fall eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erlosch sie vielmehr von Gesetzes wegen, was der Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 3. April 2013 und vom 24. August 2015 feststellte. Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass nur dann (erneut) über das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin befunden werden müsste, wenn die Voraussetzungen für eine Revision gegeben wären, was nicht der Fall ist (zum Ganzen E. 4.2). Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde keine drei Jahre gelebt, und ihre Wiedereingliederung in der Heimat erscheint nicht stark gefährdet, zumal sie sich zuletzt von Anfang 2016 bis Herbst 2018 dort aufhielt (E. 5). Trotz ihrem langen Gesamtaufenthalt erscheint die Beschwerdeführerin sodann nicht als besonders gut integriert, weshalb ihr auch kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zukommt (E. 6). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihre Mittellosigkeit vor Vorinstanz nicht belegt; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren wurde daher (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen (E. 8). Abweisung UP/URB infolge fehlender Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung.
 
Stichworte:
ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
INTEGRATION
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PRIVATLEBEN
RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG
REVISION
UNBEKANNTER AUFENTHALT
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 62 Abs. 2 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00061

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1979 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, heiratete im August 1995 in der Heimat einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann. Im Oktober 1995 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib beim Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Thurgau und Ende Juni 2001 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurden. Das Ehepaar hat zwei Söhne (geboren 1996 und 1998).

Am 29. August 2003 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des Kantonswechsels, welchem Gesuch Anfang September 2003 entsprochen wurde. Ende Dezember 2003 kehrten A und ihre Familie in ihre Heimat zurück, wo das Ehepaar am 29. Oktober 2004 geschieden wurde. Während der frühere Ehemann von A und ihre beiden Kinder in Nordmazedonien blieben, war Erstere allerdings bereits im Juni 2004 wieder in die Schweiz zurückgekehrt, wo sie bis Januar 2007 an verschiedenen Adressen in der Stadt Zürich gemeldet war.

Von Ende Januar bis Ende November 2007 wohnte und arbeitete A im Kanton Obwalden, wo ihr im März 2007 eine bis am 23. August 2009 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Anfang Januar 2008 ersuchte A erneut im Kanton Zürich um Kantonswechsel. Das Gesuch wurde jedoch nie materiell behandelt, weil A per 30. April 2008 infolge Wegzugs nach "unbekannt" aus dem Einwohnerregister der Stadt Zürich sowie dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gestrichen worden war und auf verschiedene Schreiben des Migrationsamts an die im Gesuch angegebene Adresse nicht reagiert hatte.

B. Per 12. April 2012 meldete sich A in der Gemeinde C an und ersuchte das Migrationsamt Ende Juli 2012 abermals um Bewilligung des Kantonswechsels; gleichentags erstattete sie eine Verlustanzeige betreffend ihre – vom Kanton Obwalden ausgestellte, bis August 2009 kontrollbefristete – Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung vom 3. April 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Kantonswechselgesuch ab, namentlich weil A vom 30. April 2008 bis am 26. Juli 2012 unbekannten Aufenthalts gewesen sei, und forderte sie zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis am 31. Mai 2013 auf. Auf ein weiteres, im Februar 2015 gestelltes Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Bewilligung des Kantonswechsels hin stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. August 2015 dann (in den Erwägungen) fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A längst erloschen sei, und hielt jene (im Dispositiv) zum Verlassen der Schweiz bis am 23. Oktober 2015 an.

C. Am 24. Oktober 2018 ging A in Winterthur die Ehe mit dem 1992 geborenen Schweizer D ein, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde.

Anfang Juni 2019 erklärte D im Rahmen polizeilicher Abklärungen zum Verdacht, eine Scheinehe eingegangen zu sein, dass seine Ehefrau nicht mehr bei ihm wohne und sie sich getrennt hätten. Mit Verfügung vom 4. September 2019 widerrief das Migrationsamt vor diesem Hintergrund die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 3. November 2019.

Den hiergegen erhobenen Rekurs vom 29. November 2019 hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. April 2020 insofern teilweise gut, als sie die Sache zur Klärung der Frage an das Migrationsamt zurückwies, ob A und D ihre Ehegemeinschaft tatsächlich aufgehoben hätten. Nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen verweigerte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine neue Ausreisefrist bis 4. Dezember 2020.

II.  

Dagegen liess A am 5. November 2020 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und Erstere anhielt, die Schweiz bis am 15. Januar 2021 zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II); die Gesuche von A um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) sowie Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) wurden abgewiesen und jener in Dispositiv-Ziff. IV die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt.

III.  

A liess am 14. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht ein Gesuch "um Anordnung resp. Feststellung der aufschiebenden Wirkung und/oder vorsorglichen Massnahmen" einreichen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihr im Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und/oder vorsorglicher Massnahmen zu bewilligen, "das Verfahren" bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen, und das Migrationsamt anzuweisen, "die angesetzte Ausreisefrist bis am 15. Januar 2021 auszusetzen und auf alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten" (VGr, 20. Januar 2021, VB.2021.00037, auch zum Folgenden). Auf dieses Gesuch trat die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts Zürich mit Verfügung vom 20. Januar 2021 nicht ein.

Am 22. Januar 2021 liess A darauf Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 7. Dezember 2020 erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei dieser aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung auszustellen bzw. – eventualiter – wieder zu erteilen oder – subeventualiter – die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung eines Vollzugsstopps sowie Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, sofern ihr keine angemessene Entschädigung zugesprochen werden sollte. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) um Zustellung eines AHV-Kontoauszugs von A (Gesamtauszug aus allen individuellen AHV-Konten), welcher detailliert Auskunft über deren Erwerbstätigkeit während der letzten 20 Jahre gibt. Am 8. Juni 2021 reichte die SVA Zürich den betreffenden Auszug ein. Hierzu äusserte sich A am 1. Juli 2021.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche Anordnung erfolgte, waren das diesbezüglich gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin wie auch dasjenige um Anordnung eines Vollzugsstopps von vornherein gegenstandslos.

3.  

Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, weil die Vorinstanz bei ihrem Entscheid ihr "exzeptionell tragisches" als junges Mädchen bzw. junge Frau erlittenes Schicksal nicht berücksichtigt habe. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind zwangsverheiratet worden sein und in ihrer ersten Ehe häusliche Gewalt erlitten haben soll, ist jedoch – wie sich sogleich zeigt – für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Der Vorinstanz lässt sich daher keine Gehörsverletzung vorwerfen.

Nicht zum Vorwurf gemacht werden kann der Vorinstanz weiter, dass sie aus der fehlenden schriftenpolizeilichen Anmeldung der Beschwerdeführerin in der Schweiz von Anfang Mai 2008 bis Anfang April 2012 sowie der unterlassenen Verlängerung der am 23. August 2009 abgelaufenen Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung auf eine längere Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin schloss, wäre es doch an Letzterer gelegen – entsprechend den wiederholten Aufforderungen des Beschwerdegegners – Nachweise für die behauptete Erwerbstätigkeit und den Wohnsitz in der Schweiz während des fraglichen Zeitraums zu erbringen.

4.  

4.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, noch immer über eine gültige Niederlassungsbewilligung zu verfügen, da ihre vom Kanton Obwalden erteilte, bis August 2009 kontrollbefristet gewesene Niederlassungsbewilligung nie rechtsgültig widerrufen worden sei, bzw. zumindest Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu haben, weil ihr Lebensmittelpunkt seit mehr als 20 Jahren "klar" in der Schweiz liege.

4.2 Verlässt eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), das heisst die Bewilligung fällt von Gesetzes wegen dahin, ein Bewilligungswiderruf ist nicht erforderlich (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.1 mit Hinweisen, und 29. Mai 2013, 2C_491/2013, E. 2; ferner bereits BGr, 29. Oktober 2003, 2A.505/2003, E. 6.1; s. auch VGr, 8. Juni 2020, VB.2020.00156, E. 2.1, wonach eine erloschene Niederlassungsbewilligung nicht mehr widerrufen werden könne). Wenn gleichwohl eine Feststellungsverfügung erlassen wird, ist diese bloss deklaratorischer Natur (Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 3; anderer Ansicht Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 61 AIG N. 7, welcher eine rechtskräftige Feststellungsverfügung voraussetzt).

Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin brauchte demnach nicht förmlich widerrufen zu werden. Im Fall eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erlosch sie vielmehr von Gesetzes wegen, was der Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 3. April 2013 und vom 24. August 2015 feststellte. Er verfügte vor diesem Hintergrund zunächst die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus dem Kanton Zürich und im Jahr 2015 ihre Wegweisung aus der Schweiz.

Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass nur dann (erneut) über das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin befunden werden müsste, wenn die Voraussetzungen für eine Revision gemäss §§ 86a ff. VRG gegeben wären. Ein solches – beim Beschwerdegegner einzureichendes – Gesuch scheiterte indes bereits an den zeitlichen Vorgaben, verlangt § 86b Abs. 2 VRG doch, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes zu stellen ist. Die Beschwerdeführerin aber hat von der Verfügung vom 3. April 2013 spätestens am 25. Juni 2013 Kenntnis erlangt und von jener vom 24. August 2015 am 17. März 2016, weshalb sie ihre Einwendungen gegen das behördlich festgestellte Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung bzw. ihre Wegweisung schon vor Jahren hätte vorbringen können bzw. müssen. Sie behauptet denn auch lediglich, sich in den letzten 20 Jahren immer in der Schweiz aufgehalten zu haben und seit 2008 durchwegs im Kanton Zürich erwerbstätig gewesen zu sein, ohne die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Obgleich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin schon vor Jahren zumindest eine von insgesamt sechs Aufforderungen des Beschwerdegegners, Belege für ihren hiesigen Aufenthalt und ihre Wohnsituation ab dem Jahr 2008 einzureichen, erhalten hatte, reichte sie mithin bis heute lediglich Unterlagen ein, welche für einen (bzw. den unbestrittenen) Aufenthalt in der Schweiz ab dem Jahr 2012 sprechen (vgl. auch BGr, 23. Oktober 2013, 2C_327/2013, E. 2.2.4, wonach ein erneuter [belegter] Aufenthalt in der Schweiz eine vor der Rückkehr erloschene Bewilligung nicht einfach wiederaufleben lasse).

4.3 Soweit die Beschwerdeführerin sodann die Neu- bzw. Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt, war dieser Antrag schon vor Vorinstanz nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst, da er erstmals im November 2020 vor Vorinstanz gestellt wurde, während die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner im Oktober 2019 noch (lediglich) um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte.

Ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung kommt der Beschwerdeführerin im Übrigen unstreitig nicht zu, sodass sich daraus auch kein Anspruch auf Verlängerung der (hier einzig strittigen) Aufenthaltsbewilligung ableiten liesse (dazu sogleich 5.1).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin und D lebten nur wenige Monate in ehelicher Gemeinschaft. Ersterer kommt daher gestützt weder auf Art. 42 Abs. 1 und Abs. 3 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine ausländische Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie in ihrer ersten Ehe häusliche Gewalt erlitten habe und ihre soziale Wiedereingliederung in der Heimat (deshalb) stark gefährdet sei. So könne sie auf ihre einzigen sozialen Kontakte in der Heimat, ihre Eltern und ihren ersten Ehemann, nicht zurückgreifen, weil sie von den Eltern als minderjähriges Kind zwangsverheiratet und seitens ihres ersten Ehemanns Opfer häuslicher Gewalt geworden sei bzw. bei einer Rückkehr erneute Übergriffe durch die Genannten fürchten müsste. In der Schweiz verfüge sie demgegenüber über einen Freundes- und Wahlverwandtenkreis, welcher sie unterstütze. Hier befinde sich seit Jahren ihr Lebensmittelpunkt und sei sie gut integriert, sodass ihr unter keinen Umständen zugemutet werden könne, "in das patriarchalische Nordmazedonien zurückzukehren, zu welchem sie infolge der letzten 25 Jahren in der Schweiz keinerlei Beziehung" mehr unterhalten habe.

Der nacheheliche Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG muss jedoch praxisgemäss mit der Lebenssituation der ausländischen Person nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein bzw. sich auf die (gescheiterte) Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (zum Ganzen BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.2, und 10. Juni 2020, 2C_213/2020, E. 2.1 mit Hinweisen; ferner BGE 144 I 266 E 2.6, wonach es bei Art. 50 AIG um die Abfederung der Folgen gehe, welche aus der Trennung der Ehegatten resultierten). Solches ist bei der Beschwerdeführerin – wie sie selbst einräumt – nicht der Fall. Den Akten lassen sich zudem keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern als Minderjährige zwangsverheiratet worden wäre und deshalb den Kontakt zur Familie abgebrochen hätte. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 nach der Trennung von ihrem Ehemann zunächst bei ihren Eltern in der Heimat unterkam und hernach wiederholt bei ihrer Familie (Bruder, Cousins, Tante) in der Schweiz. Auch macht sie selbst geltend, regelmässig Kontakt zur Schwester in der Heimat zu unterhalten, ihren Söhnen (zumindest früher) ab und an Geld geschickt und im Jahr 2012 der Beerdigung ihres Grossvaters beigewohnt zu haben. Nach ihrer (rechtskräftigen) Wegweisung und Ausreise im Frühjahr 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin sodann wiederholt für mehrere Monate in Nordmazedonien auf, wobei sie im Visaantrag als heimatliche Adresse eine solche in unmittelbarer Nähe zum Wohnsitz ihres ersten Ehemannes im Zeitpunkt ihrer Scheidung im Jahr 2004 angab. Hinweise darauf, dass sie dieser trotz der jahrelangen Trennung bedrohen würde bzw. von ihm eine konkrete Gefahr ausginge, liegen nicht vor. Die behauptete Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Heimat ist daher nicht glaubhaft dargetan, zumal es ihr freisteht, sich bei einer Rückkehr in einer anderen Region Nordmazedoniens niederzulassen (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen BGr, 10. Juni 2020, 2C_213/2020, E. 2.3 und E. 4.2 f.; ferner bezüglich der Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Nordmazedonien BGr, 16. November 2018, 2C_339/2018, E. 9.2).

Eine Gefährdung der Wiedereingliederung liesse sich daher am ehesten mit der langen (Gesamt-)Dauer des hiesigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin begründen. Deren Integration in der Schweiz erweist sich allerdings nicht als besonders ausgeprägt (dazu sogleich). Zumindest in den Jahren 2004, 2012, 2016, 2017 und 2018 hielt sich die heute 42-jährige Beschwerdeführerin zudem wiederholt auch für mehrere Monate in der Heimat auf, was ihr bei der Wiedereingliederung ebenso helfen dürfte wie die hier gesammelte Berufserfahrung in der Gastronomie. Stark gefährdet im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG erscheint jene daher jedenfalls nicht.

5.3 Auch wenn nicht zu verlangen wäre, dass der nacheheliche Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG mit der (letzten) gescheiterten Ehe der Beschwerdeführerin zusammenhängen müsse, wäre das Vorliegen eines solchen folglich zu verneinen.

6.  

6.1 Nachdem sich die Beschwerdeführerin insgesamt seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhält, könnte sie indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) haben (BGE 144 I 266 E. 3).

6.2 Wie aufgezeigt, war die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht immer ordnungsgemäss und auch nicht ohne Unterbruch bzw. Unterbrüche; der aktuelle (bewilligte) Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert denn auch noch keine drei Jahre. Zuvor hielt sie sich über zweieinhalb Jahre in der Heimat auf. Die Beschwerdeführerin ist deshalb nicht gleich zu behandeln wie eine ausländische Person, welche sich während mehr als zehn Jahren ununterbrochen (rechtmässig) in der Schweiz aufgehalten hat. Vielmehr ist die lange Gesamtdauer ihres hiesigen Aufenthalts aus diesem Grund erheblich zu relativieren.

Der Blick in den vom Verwaltungsgericht eingeholten Auszug des individuellen AHV-Kontos der Beschwerdeführerin zeigt sodann zwar, dass deren bis zuletzt unbelegt gebliebene Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach sie seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Sommer 2004 bis zu ihrer Wegweisung praktisch immer hier gearbeitet und gelebt habe, wohl der Wahrheit entsprechen; die Beschwerdeführerin muss sich jedoch entgegenhalten lassen, sich während dieser Zeit weitgehend dem Zugriff der Behörden entzogen zu haben. So kam sie nicht nur ihren Meldepflichten und ihrer ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht jahrelang bzw. wiederholt nicht nach (vgl. Art. 12 Abs. 2, Art. 15 und Art. 90 AIG), es ist auch mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführerin während des genannten Zeitraums Steuern bezahlte. Generell lassen sich keine verlässlichen Aussagen machen über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit, weil sie über Jahre hinweg nicht ordentlich gemeldet war und lediglich einer Aufforderung der Migrationsbehörden, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen, Folge leistete. Gemäss dem betreffenden Auszug aus dem Jahr 2015 waren dabei allein zwischen Anfang März 2014 und Februar 2015 insgesamt elf Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 8'800.- wegen nicht bezahlter Krankenkassenprämien gegen sie erhoben worden. Den Akten der Migrationsbehörden des Kantons Obwalden lässt sich ausserdem entnehmen, dass dort im Jahr 2007 ein Verfahren wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden war, nachdem sie trotz mehreren Vorladungen unentschuldigt nicht zum Pfändungsvollzug erschienen war. Offenbar erging in der Folge auch ein Strafbefehl, welcher der Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihres unbekannten Aufenthalts nicht hatte zugestellt werden können.

Im vorliegenden Verfahren war die (postalische) Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin schliesslich anfänglich abermals erheblich und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Februar 2017 war sie wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts und fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Busse von Fr. 1'400.- belegt worden, weil sie infolge der Unzustellbarkeit der Wegweisungsverfügung nicht gewusst hatte, dass sie rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden war.

6.3 Was die berufliche Integration der Beschwerdeführerin anbelangt, lässt sich den (ergänzten) Akten nunmehr entnehmen, dass sie während ihrer Aufenthalte in der Schweiz ab dem Jahr 2002 praktisch immer einer Erwerbstätigkeit nachging. In Anbetracht ihres (beitragspflichtigen) Einkommens müssen ihre Beschäftigungsgrade allerdings bis Juni 2012 jeweils eher tief gewesen sein bzw. dürfte ihr Einkommen die meiste Zeit nicht ausgereicht haben, um den durchschnittlichen Lebensbedarf einer alleinstehenden Frau zu decken. Von 2003 bis 2005 bezog die Beschwerdeführerin denn auch Sozialhilfe; im Jahr 2006 übernahm die zuständige Sozialbehörde ausserdem einmalig eine Monatsmiete der Beschwerdeführerin und im Jahr 2009 die Kosten für einen Sanitätstransport.

Die behaupteten guten Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin wiederum sind nicht nachgewiesen, und zum Beleg ihrer sozialen Kontakte reichte sie lediglich drei nicht unterzeichnete Schreiben von Bekannten bzw. Freundinnen ein.

6.4 Demnach ist trotz dem langen Gesamtaufenthalt der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass deren Beziehungen in diesem Land besonders eng geworden wären und sie hier übermässig integriert wäre. Das Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen, vermag in der vorliegenden Konstellation die Verweigerung des weiteren Aufenthalts daher zu rechtfertigen, zumal eine Rückkehr nach Nordmazedonien für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar erscheint.

Bei dieser Sachlage kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu.

7.  

7.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin sich hier bislang nicht in besonderem Mass zu integrieren vermochte (vorn 6) und ihr die Rückkehr nach Nordmazedonien grundsätzlich zumutbar ist (vorn 5), erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, ihr auch im pflichtgemässen Ermessen keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. Dasselbe gilt nach dem Gesagten dafür, dass der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder lit. k AIG erteilt wurde, weshalb offenbleiben kann, ob sie die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) erfüllt hätte.

8.  

Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Weiteren (sinngemäss) beanstandet, dass ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekursverfahren abgewiesen wurde, muss sie sich entgegenhalten lassen, ihre Mittellosigkeit nicht substanziiert nachgewiesen zu haben. So findet sich in ihrem Rekurs vom 5. November 2020 lediglich der Hinweis, dass ihr Einkommen (von damals Fr. 4'000.- brutto) ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht zu decken vermöchte, wie sich schon aus dem Rekurs vom 29. November 2019 ergebe, und war ihre angebliche Bedürftigkeit in der betreffenden Eingabe noch einzig damit begründet worden, dass sie wegen ihres ungewissen Aufenthalts wohl demnächst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren wurde daher (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen.

9.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.  

10.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.2 Die Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Ihre Mittellosigkeit weist sie allerdings neuerlich nicht nach. So behauptet die Beschwerdeführerin lediglich, künftig Mietkosten in Höhe von "voraussichtlich Fr. 1'300.-" haben zu werden und jeden Monat Krankenkassenprämien in Höhe von durchschnittlich Fr. 396.- sowie weitere Auslagen ("Telefon- und Strom- sowie Wohnnebenkosten") bezahlen zu müssen, ohne hierfür Belege einzureichen. Angesichts ihres Einkommens von aktuell Fr. 4'333.35 (brutto ohne Trinkgeld) erscheint zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens und ihrer Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu begleichen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.

11.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 23. Januar 2020, 2C_878/2018, E. 1 mit Hinweisen); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …