{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00061_2021-07-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221481&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "079b9ff4e0640f3467b64b788c1c8c45"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00061"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.07.2021  VB.2021.00061"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.07.2021  VB.2021.00061"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.07.2021  VB.2021.00061"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine 1979 geborene Staatsangeh\u00f6rige Nordmazedoniens, wurde im Jahr 2015 infolge Erl\u00f6schens der Niederlassungsbewilligung rechtskr\u00e4ftig weggewiesen. Im Oktober 2018 wurde ihr nach der Heirat mit einem Schweizer eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Kein Jahr nach ihrer Wiedereinreise trennte sich das Ehepaar.] Der Vorinstanz l\u00e4sst sich keine Geh\u00f6rsverletzung vorwerfen (E. 3). Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin brauchte nicht f\u00f6rmlich widerrufen zu werden. Im Fall eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erlosch sie vielmehr von Gesetzes wegen, was der Beschwerdegegner mit Verf\u00fcgungen vom 3. April 2013 und vom 24. August 2015 feststellte. Beide Verf\u00fcgungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass nur dann (erneut) \u00fcber das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin befunden werden m\u00fcsste, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Revision gegeben w\u00e4ren, was nicht der Fall ist (zum Ganzen E. 4.2). Die Ehe der Beschwerdef\u00fchrerin wurde keine drei Jahre gelebt, und ihre Wiedereingliederung in der Heimat erscheint nicht stark gef\u00e4hrdet, zumal sie sich zuletzt von Anfang 2016 bis Herbst 2018 dort aufhielt (E. 5). Trotz ihrem langen Gesamtaufenthalt erscheint die Beschwerdef\u00fchrerin sodann nicht als besonders gut integriert, weshalb ihr auch kein Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK zukommt (E. 6). Die anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrerin hat ihre Mittellosigkeit vor Vorinstanz nicht belegt; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege f\u00fcr das Rekursverfahren wurde daher (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen (E. 8). Abweisung UP/URB infolge fehlender Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:24:17", "Checksum": "c36e86b3ee84a55fceae8f0127d9f616"}