{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00062_2021-03-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221151&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c090773bbab5e4ea42f5e31cb4ab5d1e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00062"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.03.2021  VB.2021.00062"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.03.2021  VB.2021.00062"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.03.2021  VB.2021.00062"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA\r(Wiedererw\u00e4gungsgesuch) | Wiedererw\u00e4gungsgesuch/ausreichende finanzielle Mittel im freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Kontext. [Die Aufenthaltsbewilligung des deutschen Beschwerdef\u00fchrers, seiner mongolischen Ehefrau und des gemeinsamen Kindes wurde rechtskr\u00e4ftig nicht mehr verl\u00e4ngert, nachdem Erstgenannter seine Arbeitnehmereigenschaft verloren hatte und weder eine bedarfsgerechte Wohnung noch hinreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts vorhanden waren. Die Beschwerdef\u00fchrenden machen wiedererw\u00e4gungsweise geltend, dass die Ehefrau ihre Erwerbst\u00e4tigkeit inzwischen ausgeweitet und die Familie eine bedarfsgerechte Wohnung bezogen habe]. Erstinstanzliche Eintretensfrage als Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (E. 3 und 4.1). Gem\u00e4ss den einschl\u00e4gigen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Bestimmungen erhalten Angeh\u00f6rige eines EU-Mitgliedstaates und deren Angeh\u00f6rige eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme, sofern sie \u00fcber gen\u00fcgend finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz sowie eine bedarfsgerechte Wohnung verf\u00fcgen (E. 4.2).  Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Praxis kann selbst mit einer (noch) nicht bewilligten Erwerbst\u00e4tigkeit eines Drittstaatsangeh\u00f6rigen der erwerbslose Aufenthalt eines EU-B\u00fcrgers finanziert und ihm damit ein origin\u00e4res Anwesenheitsrecht verschafft werden, sofern hierdurch die unbewilligte Erwerbst\u00e4tigkeit des Drittstaatsangeh\u00f6rigen wenigstens nachtr\u00e4glich legalisiert werden kann (E. 4.8). Da die derzeitigen Nettoeink\u00fcnfte dank des Verdiensts der mongolischen Ehefrau knapp ausreichen, den Familienbedarf zu decken und die Familie inzwischen eine bedarfsgerechte Wohnung bezogen hat, ist die Sache zur materiellen Beurteilung und Vermeidung eines Instanzverlusts an das Migrationsamt zur\u00fcckzuweisen (E. 4.9). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Belegung der Mittellosigkeit abgewiesen wurde,besteht unabh\u00e4ngig von den Erfolgsaussichten der Begehren keine Veranlassung, auf den diesbez\u00fcglichen Entscheid zur\u00fcckzukommen (E. 5.2).\r\rR\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:20:50", "Checksum": "747a42263336fa98b4d09c83111590c9"}