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Geschäftsnummer: VB.2021.00064  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung Mobilfunkantenne


Beurteilung adaptiver Antennen nach dem Worst-Case-Szenario; Einordnung. Die Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen (E. 4.1.2). Entgegen den Beschwerdeführenden spricht nichts dafür, dass die Einhaltung der Grenzwerte mittels QS-System sowie mittels Abnahmemessung nicht gewährleistet werden kann (E. 5). Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip ist nicht verletzt (E. 7). Die Gestaltung der Anlagen entspricht der Voraussetzung von § 238 Abs. 1 PBG (E. 8). Nur betreffend eine der streitbetroffenen Antennenanlagen machen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht geltend, die Baugesuchsunterlagen – namentlich das Standortdatenblatt – seien betreffend die OMEN fehlerhaft (E. 10). Zumal die Beschwerdeführenden genau angaben, an welchen sechs Orten sie von einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts ausgingen, hätte sich die Vorinstanz damit materiell auseinandersetzen müssen. Dass die Vorinstanz die Rügen der Beschwerdeführenden nicht inhaltlich behandelte, erweist sich als umso problematischer, als mit dem Standortdatenblatt bzw. zusätzlich zum Standortdatenblatt weder eine Beschreibung über das gewählte Vorgehen zum Auffinden der relevanten OMEN noch entsprechende Berechnungsergebnisse (z.B. Feldstärkekarten) mitgeliefert wurden. Gemäss der einschlägigen Vollzugshilfe sollte dies bei komplexen Anlagen mit vielen Sendeantennen – wie der vorliegenden Antennenanlage mit neun Sendeantennen, die in drei verschiedene Hauptstrahlrichtungen abstrahlen – indes im Sinne der Transparenz gemacht werden. Bei solchen Anlagen sei das Auffinden der drei höchstbelasteten OMEN nicht offensichtlich und erfordere unter Umständen eine flächendeckende NIS-Berechnung (E. 10.3.1). Es bestehen mithin ernsthafte Zweifel daran, dass die Anlagegrenzwerte unter den Oblichtern ohne NIS-Abschirmung – unter denen sich mutmasslich Arbeitsräume befinden – eingehalten werden. Abschliessend beurteilen lässt sich dies gestützt auf die Akten indes nicht (E. 10.3.2). Teilweise Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung.
 
Stichworte:
ADAPTIVE ANTENNE
ANLAGEGRENZWERT
AUGENSCHEINPROTOKOLL
EINORDNUNG
EINTRETEN
LEGITIMATION
OMEN-BESTIMMUNG
RÜGE (ZULÄSSIGKEIT)
5G
Rechtsnormen:
Art. 4 Abs. 1 NISV
Art. 11 Abs. 2 NISV
Art. 12 Abs. 2 NISV
Art. 13 Abs. 1 NISV
Art. 14 Abs. 2 NISV
§ 238 Abs. 1 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00064

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.1  A,

1.2  B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    E AG,

2.    Gemeinderat D,

3.    Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 erteilte der Gemeinderat D der E AG die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, F-Weg 02, in D. Gleichzeitig wurde die strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom 27. März 2020 eröffnet.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2020 erteilte der Gemeinderat D der E AG sodann die baurechtliche Bewilligung für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, G-Strasse 04 in D.

II.  

Gegen den kommunalen und kantonalen Entscheid betreffend das Neubauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 erhoben B und A mit gemeinsamer Eingabe vom 8. Juni 2020 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich (G.-Nr. 05). Mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Juli 2020 erhoben sie auch Rekurs gegen die Bewilligung des Umbauvorhabens auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 (G.-Nr. 06).

Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Verfahren und wies die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Dagegen erhoben B und A mit gemeinsamer Eingabe vom 25. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten – unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Beschlüsse des Gemeinderats D sowie des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter seien die Beschlüsse des Gemeinderats D mit der folgenden Auflage zu ergänzen: "Die Sendeantennen dürfen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV betrieben werden." Zudem stellten sie Verfahrensanträge: Unter Ziff. 4 beantragten sie, dass die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung (Zertifikat CH16/1511) ihres Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen. Unter Ziff. 5 forderten sie, es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprächen. Schliesslich verlangten sie unter Ziff. 6, es sei die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Messmethode der E AG für Basisstationen 5G NR (Akkreditierungsnummer STS 0121) zu editieren und den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 teilte die Baudirektion des Kantons Zürich mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Am 16. Februar 2021 liess sich das Baurekursgericht vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 beantragte die E AG – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden – die Abweisung der Beschwerde, inklusive des Eventualantrags, der drei Verfahrensanträge sowie sämtlicher weiteren Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat D liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 12. März 2021 hielten B und A an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 25. März 2021 verzichtete der Gemeinderat D auf eine Stellungnahme. Mit Duplik vom 12. April 2021 hielt die E AG an ihren Anträgen fest. B und A liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Am 10. November 2021 wurden den Beschwerdeführenden auf ihr Begehren hin die Augenscheinprotokolle des Baurekursgerichts vom 24. September 2020 zur Einsicht zugesandt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführenden halten Eigentum an einer Liegenschaft im rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen Anlagen und sind daher gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Streitbetroffen ist einerseits die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Flachdach des bestehenden Gewerbegebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, das gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde D (BZO) in der Gewerbezone G 4.5 liegt. Die einzelnen Antennen der Anlage sollen in den Frequenzbändern 700–900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten (Abweichungen in Grad von Nord) von 90°, 190° und 300° senden. Es sollen adaptive Antennen eingesetzt werden (Antennenanlage GEGL [gemäss dem Stationscode der Netzbetreiberin]).

Sodann soll die auf dem – ebenfalls in der Gewerbezone G 4.5 gelegenen – Grundstück Kat.-Nr. 03 bestehende, rund 20 m hohe Mobilfunk-Antennenanlage umgebaut und dabei um 2,2 m (ohne Blitzfangstab) erhöht werden. Die einzelnen Antennen der Anlage sollen in den Frequenzbändern 1'800–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten (Abweichungen in Grad von Nord) von 60°, 180° und 300° senden. Es sollen auch hier adaptive Antennen eingesetzt werden (Antennenanlage ZTGE [gemäss dem Stationscode der Netzbetreiberin]). Im Standortblatt dieser Anlage wurde auch die unweit auf dem Grundstück Kat.-Nr. 07 bestehende Mobilfunk-Antennenanlage 07 einer anderen Netzbetreiberin berücksichtigt. Gemäss Angaben im Standortdatenblatt sendet diese Antenne auf den Frequenzbändern 1'800, 2'100 und 2'600 MHz.

3.  

3.1 Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).

Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).

3.2 Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen 5 V/m. Demnach gilt für die Antenennanlage GEGL (700–900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz) ein maximal zulässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m. Für die Antennenanlage ZTGE (1'800–2'600 und 3'600 MHz), die zusammen mit der Antennenanlage ZH_0297A (1'800, 2'100 und 2'600 MHz) als Antennengruppe beurteilt wird, kommt hingegen ein Anlagegrenzwert von 6 V/m zur Anwendung.

Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.

Die Baubewilligung beruht nach dem Gesagten auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung.

4.  

Zunächst sind die Rügen zu prüfen, die die Beschwerdeführenden zu den beiden streitbetroffenen Antennenanlagen vorbringen.

4.1 Sie machen geltend, dass vor dem Vorliegen einer Vollzugsempfehlung keine Grundlage für die Beurteilung adaptiver Antennen bestanden habe. Die Beurteilung adaptiver Antennen nach dem Worst-Case-Szenario verstosse gegen Ziffer 63 Anhang 1 NISV, zumal die Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme nicht berücksichtigt werde.

4.1.1 Grundlage für die Berechnung der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung).

Zuvor waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle eine Beurteilung nach dem Worst-Case-Szenario dar. Das bedeute, dass die Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Die Beurteilung bleibe so – weil damit die tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2; vgl. UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4). Damit bleibe unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden würden, sondern in der Lage seien, das Signal in die Richtung des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche Antennen (UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).

4.1.2 Eine derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.7) stellt entgegen den Beschwerdeführenden nicht eine Übergangsregelung dar, sondern ist eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr Nachtrag dient – als Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt (Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, Ziff. 131) – als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu setzen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, sofern sie ebenfalls rechtskonform sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1413). Der von Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird entgegen den Beschwerdeführenden gerade Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden (vgl. VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.4 a.E.). Der Wortlaut von Ziffer 63 Anhang 1 NISV lässt es zu, dass die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die Anwendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam wird dann – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine einzelnen Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Mit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen muss jedenfalls sichergestellt sein, dass der jeweilige Anlagegrenzwert nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten wird, was hier dadurch, dass die Strahlung mit dieser Berechnungsweise tendenziell über-, nicht aber unterschätzt wird (vgl. dazu sogleich E. 4.1.3), der Fall ist.

Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig und mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar.

4.1.3 Entgegen den Beschwerdeführenden ist mit diesem Vorgehen nicht zu befürchten, dass eine Bewilligung für eine Mobilfunkanlage erteilt wird, die nach Erscheinen der Vollzugshilfe (bzw. des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung) nicht mehr verordnungskonform wäre. Ziffer 63 Anhang 1 NISV bezweckt gemäss den Materialien, dass die Einführung von adaptiven Antennen – mit Blick auf die Vorteile adaptiver Antennen für die Mobilfunkversorgung als auch für die Belastung der Bevölkerung durch nichtionisierende Strahlung – nicht behindert wird (BAFU, Erläuterungen vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019, S. 8). Entsprechend konstatiert das BAFU im Rahmen der "Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)" vom 23. Februar 2021 (in der Folge: BAFU, Erläuterungen NISV), der Bundesrat habe Ziffer 63 Anhang 1 NISV festgelegt, damit adaptive Antennen gegenüber konventionellen Antennen nicht benachteiligt würden. Dies erfolge gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, indem auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor angewendet werde. Da die unterschiedlichen Antennendiagramme, die dem umhüllenden Diagramm zugrunde lägen, aber nicht alle gleichzeitig auftreten könnten, überschätzten Berechnungen basierend auf den umhüllenden Antennendiagrammen die in der Realität auftretende Strahlung deutlich. Mit dem bisher angewendeten Worst-Case-Szenario würden adaptive Antennen folglich strenger beurteilt als konventionelle Antennen (BAFU, Erläuterungen NISV, S. 12). Entsprechend sei im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung inzwischen nur mehr verlangt, dass die über einen Zeitraum von 6 Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung nicht überschreite (a.a.O., S. 12, S. 8, 10). Kurzzeitig können der Spitzenwert der Sendeleistung und die für die adaptive Antenne berechnete Feldstärke ein Mehrfaches betragen (a.a.O., S. 22). Die Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors bedingt, dass Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) mit zusätzlichen Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten haben, dokumentiert und überwacht werden (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, S. 13).

Dass die Strahlungswirkung der strittigen Mobilfunkanlage ohne Anwendung eines Korrekturfaktors nach dem Worst-Case-Szenario berechnet wurde, wirkt sich somit zugunsten der Beschwerdeführenden aus. Es besteht keine Verpflichtung, die Antennenanlage einer erneuten Beurteilung im Sinn des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung – der bloss eine Möglichkeit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen darstellt – zu unterziehen. Dass Ziff. 63 Anhang 1 NISV gesetzes- und verfassungswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist mit dieser Norm entgegen den Beschwerdeführenden (a.a.O.) – die zugleich rügen, die Erteilung der vorliegend strittigen Baubewilligung stelle eine Verletzung von Ziff. 63 Anhang 1 NISV dar – nicht zwingend eine Umgehung der Grenzwerte verbunden (vgl. E. 4.1.2).

5.  

5.1 Sodann machen die Beschwerdeführenden geltend, mit der angefochtenen Bewilligung würden Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV verletzt, zumal die Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleistet werden könne.

5.2  

5.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).

5.2.2 Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt wird (BAFU, 31. Januar 2020, S. 2). Entsprechend legt die private Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass der Antenne als Ganzes die maximal zulässige, bewilligte Sendeleistung zur Verfügung stehe. Die bewilligte maximale Sendeleistung könne zwar auf einzelne Antennenelemente "geleitet", in der Summe aber nicht erhöht werden (a.a.O. Ziff. 42, Ziff. 52). Die bewilligte maximale Sendeleistung sei im QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung werde vom QS-System geprüft bzw. sichergestellt (a.a.O. Ziff. 53 ff.). Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (vgl. E. 4.1.3), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des QS-Systems – entgegen den Beschwerdeführenden – erübrigt.

5.2.3 Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung des QS-Systems zu überprüfen. Der entsprechende Verfahrensantrag ist, da dadurch keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind, abzuweisen.

5.3  

5.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, es könnten für adaptive Antennen gar keine Abnahmemessungen durchgeführt werden.

5.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Sowohl nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV als auch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 NISV empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14) werden können.

5.3.3 Es existiert entgegen den Beschwerdeführenden ein Messverfahren bzw. eine Messempfehlung für adaptive Antennen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 20. April 2020 (englisches Original vom 18. Februar 2020) einen technischen Bericht zur Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version 2.1) herausgegeben (in der Folge: Technischer Bericht METAS). Dabei schlägt das METAS zwei Methoden vor: Die codeselektive Messmethode ermöglicht die Beurteilung der Konformität einer Anlage mit dem Anlagegrenzwert und gilt deshalb als Referenzmethode. Die spektrale Messmethode (frequenzselektive Methode) erlaubt keine Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Zellen eines gleichen Betreibers oder einer gleichen Anlage. Ausserdem tendiert sie zu einer Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im massgebenden Betriebszustand. Sie kann zwar die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen, scheitert letztlich jedoch an der abschliessenden Beurteilung der Nichtkonformität (sogar wenn die hochgerechnete Feldstärke den Anlagegrenzwert überschreitet). Folglich gilt diese Messmethode als orientierende Messung (Technischer Bericht METAS, S. 4 f.). Der Technische Bericht kann für die Konformitätsprüfung von New-Radio-Basisstationen (5G) in Bezug auf die NISV verwendet werden, bis das METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (S. 5). Inzwischen hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert. Entgegen den Beschwerdeführenden können gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 13 f.).

Für die vorliegend zu beurteilenden – noch nicht nach dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung bewilligten – Mobilfunkantennen wird entsprechend der Messmethode des METAS von einem keulenstatistischen Faktor von 1 auszugehen sein (Technischer Bericht METAS, S. 13 f.); es ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht zu befürchten, dass die private Beschwerdegegnerin diesen Korrekturfaktor selbst festlegt.

5.3.4 Aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Prüfbericht lässt sich – entgegen ihrem Dafürhalten – nicht ableiten, dass Abnahmemessungen unmöglich wären. Daraus ist nur ersichtlich, dass bei einer bewilligten Mobilfunkantenne eine bewilligte Frequenz zum Prüfungszeitpunkt noch gar nicht genutzt wurde.

Entsprechendes gilt für den von den Beschwerdeführenden eingelegten – einen anderen Fall betreffenden – Bauentscheid der Stadt Zürich vom 17. November 2020. Darin ist nur zu lesen, dass bei der Abnahmemessung am 11. Juni 2019 der Funkdienst 5G im bewilligten Frequenzband 3'400–3'800 MHz nicht gemessen worden sei. Mittlerweile befinde sich das Frequenzband in Betrieb. Es sei innert 60 Tagen eine Abnahmemessung durchführen zu lassen. Auch der Verweis auf eine Testmessung in Frankreich ist unbehilflich: Aus den bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Unterlagen ergibt sich nicht, mit welcher Leistung die Antennen sendeten, sondern nur, dass eine Messung tatsächlich stattgefunden hat bzw. offensichtlich möglich war.

Schliesslich vermag die mit der Replik eingereichte – nicht wissenschaftlich publizierte sowie weder gut strukturiert noch sachlich erscheinende – Beurteilung von H das Funktionieren der Messmethoden der METAS nicht entscheidend infrage zu stellen.

5.3.5 Nach dem Gesagten bestehen an der Existenz einer geeigneten Messmethode keine ernsthaften Zweifel. Es ist daher weder ein Amtsbericht noch ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen. Es ist auch darauf zu verzichten, die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Messmethode der E AG für Basisstationen 5G NR (Akkreditierungsnummer STS 0121) zu editieren und den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen.

5.4 Die Messbarkeit der Strahlung und Gewährleistung der Einhaltung der Grenzwerte ist auch im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen möglich. Es liegt in diesem Zusammenhang mithin keine Verletzung der NISV vor.

6.  

Die Beschwerdeführenden behaupten, die Variabilität adaptiver Antennen werde nicht berücksichtigt bzw. die Antennendiagramme entsprächen nicht dem maximal möglichen Antennengewinn in alle Richtungen. Diese Beanstandung erfolgt erstmals in der Replik und ist damit verspätet.

Indes wären die Antennendiagramme ohnehin nicht zu beanstanden. Entsprechend der Vollzugsempfehlung wird die Abstrahlcharakteristik der Antennen in den Antennendiagrammen ersichtlich (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24). Letztere wurden im Polardiagramm normiert über die x-Achse (0 Grad [Tilt electrical 0]) dargestellt. Den Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das Signal – in Bezug zur normierten Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung abgewandten Positionen abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die jeweilige Senderichtung gelegt wird. Die unter Berücksichtigung der Neigungswinkel der Antennen ergangenen Ausführungen zur relativen Lage der OMEN bzw. Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gegenüber den Antennen ("Elevation des OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in Grad von der Horizontalen]", "Kritische vertikale Senderichtung der Antenne [in Grad von der Horizontalen]" und "Winkel des OMEN/OKA zur kritischen Senderichtung [in Grad]") in den Zusatzblättern 3a und 4a des Standortdatenblatts ermöglichen zusammen mit den normierten Antennendiagrammen die Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung.

7.  

Sodann rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des Vorsorgeprinzips. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bzw. die Anlagegrenzwerte seien nicht verfassungs- bzw. gesetzeskonform.

7.1 Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.2.2; 6. Oktober 2020, 1C_627/2019, E. 3.1; BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).

7.2 Die Darlegungen der Beschwerdeführenden zur Unabhängigkeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, insbesondere von Professor Martin Röösli, die bei Projekten des UVEK sowie in der BERENIS mitarbeiten, sind nicht geeignet, die jeweiligen Einschätzungen zum aktuellen wissenschaftlichen Stand über die Auswirkungen hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit in Zweifel zu ziehen (vgl. VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.8.2; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.2).

7.3 In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV).

Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Studien, Dokumenten und Behauptungen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.8.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1). Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.3).

Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

8.  

Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die Gesamtwirkung der Anlagen.

8.1 Soweit die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung dieser Rüge auf den Augenschein verwies, bringen die Beschwerdeführenden vor, ihnen sei das Augenscheinprotokoll mit Fotos nicht zugestellt worden. Sie hätten sich vor dem Entscheid nicht dazu äussern können, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufgrund einer Gehörsverletzung aufzuheben sei.

Aufgrund des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) sind die Behörden verpflichtet, ein schriftliches Protokoll der anlässlich eines Augenscheins gemachten Feststellungen und wesentlichen Ereignisse zu erstellen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 Rz. 88). Dieses muss den Verfahrensbeteiligten indes nicht von Amtes wegen zugestellt werden (VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00587, E. 2.1 f.; Plüss, Kommentar VRG, § 7 Rz. 88).

Das Bundesgericht führte jüngst aus, dass den Parteien vor Entscheidfällung die Möglichkeit gegeben werden müsse, vom Protokoll eines Augenscheins Kenntnis zu nehmen, sich dazu zu äussern und insbesondere allfällige Berichtigungen zu verlangen. Das Bundesgericht leite aus dem Gehörsanspruch allerdings nicht die Verpflichtung der Behörden ab, den Parteien das Augenscheinprotokoll von Amtes wegen zuzustellen, auch wenn dies allgemein üblich sei (BGr, 1C_561/2020 vom 12. April 2021 mit Hinweis auf BGE 142 I 86 E. 2).

Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sie das Protokoll angefordert hätten. Als anwaltlich vertretene Parteien musste ihnen klar sein, dass der Augenschein – an dem sie teilnahmen – protokolliert wird, besteht aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV doch eine Protokollierungspflicht für Augenscheine (BGE 142 I 86 E. 2.3; 130 II 473 E. 4.2). Ebenso darf die ständige, auch der einschlägigen Literatur zu entnehmende Praxis der Vorinstanz, Augenscheinprotokolle nur auf ausdrückliches Verlangen an die Parteien zu verschicken (zur Praxis bzw. ihrer Zulässigkeit: VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00587, E. 2.1 f.; Plüss, Kommentar VRG, § 7 Rz. 88), bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden als bekannt vorausgesetzt werden.

Nach dem Augenschein wurde das Verfahren – im Augenscheinprotokoll ausdrücklich erwähnt – mit dem Einverständnis sämtlicher Parteien für drei Wochen sistiert. Die Beschwerdeführenden hätten die Zustellung des Augenscheinprotokolls am Augenschein selbst oder während der dreiwöchigen Sistierung verlangen müssen (vgl. VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00587, E. 2.2). Nachdem keine besondere Verfügung erging, konnten sie sich nicht darauf verlassen, dass die Sistierung verlängert würde. Nach Ablauf der genannten drei Wochen war die Sistierung hinfällig. Im Verfahren G.‑Nr. 09 wurde ihnen denn auch am 16. November 2020 eine Duplik zugesandt. Es liegt mithin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

8.2  

8.2.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).

8.2.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass anlässlich des Augenscheins habe festgestellt werden können, dass das Gebiet südwestlich der J-Strasse sowie dasjenige zwischen J- und K-Strasse der Zonierung entsprechend von grossvolumigen Gewerbebauten sowie von der breiten J-Strasse und den zugehörigen Verkehrsanlagen sowie vom Verkehrskreisel geprägt sei. Von Nordwesten bis Nordosten von der Standortliegenschaft betrachtet, befänden sich demgegenüber Quartiere, die im Wesentlichen aus kleinmassstäblicheren Einfamilienhäusern bestünden.

Beim Standortgebäude handle es sich um ein stattliches Gewerbegebäude, das aufgrund der Metallfassade auffallend in Erscheinung trete. Die auf dem Dach des Standortsgebäudes unmittelbar bei der bestehenden Dachaufbaute geplante Anlage GEGL wahre dessen Proportionen und trete auf dem auffallenden Standortgebäude nicht dominierend, sondern lediglich als technische Dachaufbaute in Erscheinung. Sie vertrage sich zudem auch mit der im Wesentlichen gewerblich geprägten Umgebung. Anlässlich des Augenscheins sei insbesondere feststellbar gewesen, dass die geplante Anlage angesichts der grossen Anzahl bestehender Strassenbeleuchtungsmasten von diversen Drittstandorten aus betrachtet kaum auffallen werde. Sodann sei aufgrund der von der L-Strasse ausgehenden trennenden Wirkung auch keine ungenügende Einordnung in Bezug auf die Einfamilienhausquartiere auszumachen, woran nichts ändere, dass die Mobilfunk-Antennenanlage von gewissen Liegenschaften nördlich des Standortsgebäudes sichtbar sein und teilweise in die Aussicht ragen werde, zumal diese nicht durch spezielle Vorschriften geschützt sei.

In Bezug auf den Umbau der Anlage ZTGE sei festzuhalten, dass der bestehende freistehende Mast – der dünne und nicht ins Gewicht fallende Blitzfangstab nicht eingerechnet – um 2,2 m auf 22,68 m erhöht werden solle. Zudem sollten neue und zusätzliche Antennenpanels montiert werden, womit die Ausladung der Anlage im Bereich der Panels etwas zunehmen werde. Hinsichtlich der Einordnung in die bestehende bauliche Umgebung würden für das Bauvorhaben grundsätzlich dieselben Überlegungen gelten wie in Bezug auf die Anlage GEGL. Zu konstatieren sei zudem, dass diese Anlage rund 50 m von der auf der nordöstlichen Seite der J-Strasse bestehenden Wohnzone mit kleinmassstäblichen Einfamilienhäusern entfernt stehe und das Gelände in Richtung der Standortliegenschaft abfalle. Sie werde nicht dominant in Erscheinung treten und die Wohnquartiere im Nordosten in ästhetischer Hinsicht nicht beeinträchtigen.

Entgegen den Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung der Einordnungsrüge die Begründungspflicht (vgl. dazu E. 10.2.1) nicht verletzt. Soweit sich die Beschwerdeführenden an den Ausführungen der Vorinstanz zum Aussichtsschutz stören, betrifft ihre Kritik ohnehin primär die Frage der materiellen Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids und nicht jene der genügenden Begründung.

8.3 Betreffend die Antennenanlage GEGL bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei zwar richtig, dass das bestehende Gewerbegebäude bereits jetzt auffallend sei. Die geplante Anlage würde die Proportionen der Dachaufbaute mit einer Höhe von 2,5 m allerdings nicht etwa wahren, sondern mit einer Höhe von 8,5 m ab Dach deutlich überragen. Sie würde dominant auftreten. Von einer Wahrung der Proportionen könne keine Rede sein. Von den Einfamilienhausquartieren aus sei die Profilierung der Anlage im Rahmen des Augenscheins deutlich und störend wahrnehmbar gewesen. Die Anlage würde unabhängig von Materialisierung und Farbgebung zu einer massiven Verschandelung der Umgebung führen. Sie passe nicht in die landschaftliche Umgebung der angrenzenden Wohnquartiere und würde die Aussicht und das Quartierbild ganz stark stören.

Angesichts der gewerblichen Umgebung ist die vorinstanzliche Feststellung, dass eine genügende Einordnung der Antennenanlage besteht, nicht zu beanstanden. Die Aussage der Vorinstanz, dass die bestehenden Proportionen eingehalten werden, ist mit Blick auf die Pläne insofern zutreffend, als sie keinen überdimensionierten oder wuchtigen Eindruck macht. In die nähere, gewerblich geprägte Umgebung ordnet sie sich zweifellos befriedigend ein. Die trennende Wirkung der L-Strasse berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht. Die Antennenanlage tritt als technische Anlage – auch in Bezug auf die Fernwirkung – auf eine heute übliche Art und Weise in Erscheinung. Dass sie auch von Wohnquartieren aus sichtbar ist, ist hinzunehmen: Die Möglichkeit der Einsehbarkeit stellt für sich noch keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG dar (BGr, 9. Dezember 2016, 1C_432/2016, E. 3.3). Im Übrigen steht, wie die Vorinstanz mit Blick auf die Einfamilienhausquartiere bereits zutreffend bemerkte, kein besonderer Aussichtsschutz in Kraft. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass sich aus § 238 Abs. 1 PBG kein allgemeiner Schutz der Aussicht ergibt. Die Vorinstanz hat dadurch, dass sie davon ausging, die Antennenanlage GEGL halte sich an die Voraussetzungen von § 238 Abs. 1 PBG, keine Rechtsverletzung begangen.

8.4 Bezüglich die Antennenanlage ZTGE machen die Beschwerdeführenden geltend, die Darstellung im angefochtenen Entscheid sei verharmlosend: Die Antenne werde um ca. 2,5 m erhöht. Beim Gebäude der Firma M AG, G-Strasse 010, das 35 m von der Antennenanlage entfernt liege, seien an dieser Gebäudefront direkt fünf Büros und zwei Showrooms betroffen.

Im Zusammenhang mit § 238 Abs. 1 PBG kommt es nicht darauf an, von wie vielen Standorten aus eine Baute oder Anlage sichtbar ist, es ist nur relevant, ob die Einordnung genügend ist. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz stellen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert infrage. Die Vorinstanz ging nicht von einer anderen Erhöhung aus als die Beschwerdeführenden (vgl. E. 8.1.2). In Anbetracht der Umgebung des in der Gewerbezone G 4.5 gelegenen Standortgebäudes (vgl. gis-Browser [www.gis.zh.ch]; vgl. auch E. 2) sticht die Mobilfunkantennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende Einordnung zu verneinen wäre.

9.  

Schliesslich ist auch der Eventualantrag, es sei die Baubewilligung um die Auflage zu ergänzen, dass die Antennenanlagen nicht als adaptive Antennen betrieben werden dürfen, abzuweisen. Die Beurteilung und der Betrieb adaptiver Antennen waren bereits vor dem Erscheinen des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung verordnungskonform möglich und zulässig (vgl. E. 4.1.2 f.).

10.  

Einzig betreffend die Antennenanlage GEGL machen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht geltend, die Baugesuchsunterlagen – namentlich das Standortdatenblatt – seien betreffend die OMEN fehlerhaft.

10.1 Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten.

10.2 Die Beschwerdeführenden beanstandeten bereits vor der Vorinstanz, es seien einige Liegenschaften bei der rechnerischen Prognose unzulässigerweise ausser Acht gelassen ("vergessen") worden. Sie nannten die genauen Adressen der Orte und markierten sie in der Rekursschrift auf einer Karte. Aus der Karte war ohne Mühe ersichtlich, dass es sich um Orte handelte, die sich entweder näher an der geplanten Antennenanlage und/oder näher an einer der Hauptstrahlrichtungen der Antennenanlage befinden als die im Standortdatenblatt ausgewiesenen OMEN. 

10.2.1 In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführenden nun eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, durch die Vorinstanz, die auf die Rüge nicht materiell einging.

10.2.1.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

10.2.1.2 Die Vorinstanz machte geltend, die private Beschwerdegegnerin könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu mehr OMEN-Berechnungen verpflichtet werden, namentlich könnten keine Nachweise über flächendeckende NIS-Berechnungen verlangt werden. Aus den pauschalen, nicht weiter substanziierten Vorbringen in Bezug auf weitere Adressen gehe nicht hervor, weshalb auch an diesen Orten NIS-Berechnungen hätten vorgenommen werden und diese als OMEN hätten ausgewiesen werden müssen. Es sei nicht Sache des Baurekursgerichts, flächendeckende Berechnungen vorzunehmen. Mit den blossen pauschalen Hinweisen auf die Lage weiterer Gebäude würde die vorgenommene Strahlungsprognose nicht infrage gestellt.

10.2.1.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen genügen der Begründungspflicht. Es ergibt sich daraus, dass bzw. weshalb die Vorinstanz die Rüge als zu wenig substanziiert und die Beurteilung und Auswahl der OMEN im Rahmen des Standortdatenblatts als rechtsgenügend erachtete.

10.2.2 Indes sind diese Ausführungen inhaltlich nicht haltbar: Zumal die Beschwerdeführenden genau angaben, an welchen sechs Orten sie von einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts ausgingen, hätte sich die Vorinstanz damit materiell auseinandersetzen müssen. Flächendeckende Berechnungen der OMEN hatten die Beschwerdeführenden entgegen der Vorinstanz nicht gefordert. Dass die Vorinstanz die Rügen der Beschwerdeführenden nicht inhaltlich behandelte, erweist sich als umso problematischer, als mit dem Standortdatenblatt bzw. zusätzlich zum Standortdatenblatt weder eine Beschreibung über das gewählte Vorgehen zum Auffinden der relevanten OMEN noch entsprechende Berechnungsergebnisse (z.B. Feldstärkekarten) mitgeliefert wurden. Gemäss der einschlägigen Vollzugshilfe sollte dies bei komplexen Anlagen mit vielen Sendeantennen – wie der vorliegenden Antennenanlage mit neun Sendeantennen, die in drei verschiedene Hauptstrahlrichtungen abstrahlen – indes im Sinne der Transparenz gemacht werden. Bei solchen Anlagen sei das Auffinden der drei höchstbelasteten OMEN nicht offensichtlich und erfordere unter Umständen eine flächendeckende NIS-Berechnung (Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: Bundesamt für Umwelt BAFU] zur NISV – Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Bern 2002 [in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung], S. 16).

10.3 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, beim OMEN 2 habe die private Beschwerdegegnerin fälschlicherweise einen Dämpfungsfaktor für Eisenbeton berechnet, was aufgrund der Oblichter bzw. Dachfenster nicht zulässig sei. Im Übrigen sind sie der Ansicht, dass das OMEN etwas weiter östlich zu verorten ist.

10.3.1 Die Vorinstanz hatte zur identischen Rüge im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass darauf mangels praktischen Interesses nicht einzutreten sei. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts stellt sich die Frage des Eintretens bzw. Nichteintretens indes allein bezüglich einzelner Beschwerdeanträge und nicht hinsichtlich einzelner Rügen.

Steht betreffend eine einzelne Rüge im Zusammenhang mit einer Baubewilligung von vornherein fest, dass sie nicht dazu führen kann, dass das strittige Bauvorhaben im die Beschwerdeführenden belastenden Bereich nicht oder anders realisiert würde als geplant, sondern bloss eine für die Beschwerdeführenden unbedeutende Nebenbestimmung zur Folge hätte, so hält das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung fest, dass auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2020.00765, E. 7.1; 19. Mai 2021, VB.2020.00070, E. 10.2; 18. März 2021, VB.2020.00737, E. 4.1.3). Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein Nachbar, der sich gegen ein Bauvorhaben als solches – und nicht gegen die Parkfelder – zur Wehr setzt, geltend macht, die Parkfelder würden nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen: Diese Rüge kann in keinem Fall zur Aufhebung der Baubewilligung führen, sondern hätte bloss die Verpflichtung der Bauherrin zur Folge, sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zu entrichten (§§ 245 f. PBG; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 59). Als unbehelflich gelten auch Rügen betreffend die innere Ausgestaltung der streitigen Baute, "sofern diese nicht die Aufhebung oder eine für die Rekurrenten bzw. Beschwerdeführenden wesentliche Änderung der Baubewilligung – es kann sich auch um eine Auflage handeln – zur Folge haben können" (a.a.O., Hervorhebung hinzugefügt; vgl. BGr, 17. Juni 2020, 1C_378/2019, E. 1.2). Entsprechendes gilt für äussere Änderungen an einer strittigen Baute, die vom Grundstück des Nachbarn nicht sichtbar sind und die Bewilligungsfähigkeit der Baute nicht infrage stellen (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00737, E. 4.1.3).

Ein anderer Umgang ist mit Rügen betreffend zentrale – insbesondere: umweltrechtliche – Bewilligungsvoraussetzungen eines angefochtenen Bauvorhabens angezeigt. Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 70 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG [vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 9]) ergibt es sich nämlich insbesondere, dass das Verwaltungsgericht eine Beschwerde (auch im Zusammenhang mit der Anfechtung baurechtlicher Entscheide) auch aus einem anderen als den in der Beschwerdeschrift ausdrücklich geltend gemachten Gründen gutheissen kann (Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 37 und 42 f.). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV stellt eine institutionelle Garantie für einen wirksamen Rechtsschutz dar (Bernhard Waldmann in: derselbe/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29a N. 4 mit Hinweisen; vgl. auch N. 28 zu Vorschriften über die Legitimation als Einschränkung der Rechtsweggarantie). Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, verstärkt durch die Rechtsweggarantie, geht es im Zusammenhang mit Rügen beschwerdelegitimierter Personen zu zentralen Bewilligungsvoraussetzungen nicht an – unter Verweis darauf, dass ja eine Nebenbestimmung angeordnet werden könnte und gerade deshalb nicht angeordnet werden muss – über den rechtswidrigen Zustand, der der strittigen Baubewilligungserteilung entgegensteht, hinwegzusehen: Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Voraussetzung nach Art. 31 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (Ergreifen sämtlicher verhältnismässigen lärmschutzrechtlichen baulichen und gestalterischen Massnahmen im Zusammenhang mit Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten) sowie jene nach Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Ziff. 64 Anhang 1 NISV (Einhaltung der Anlagegrenzwerte an den OMEN mittels des Standortdatenblatts zu erbringende Nachweises nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 und 3 NISV). Es wäre hier – unabhängig davon, ob sich ein solcher (mit Blick auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts wesentlicher) Mangel mit einer Nebenbestimmung oder einer Projektänderung beheben lässt – auch im Hinblick auf die damit zusammenhängenden erheblichen öffentlichen Interessen bzw. Drittinteressen problematisch, von einem Bagatellfall auszugehen, der sich nur mit Aufsichtsbeschwerde beheben liesse (vgl. aber René Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, Rz. 102). Das Bundesgericht deutet denn auch an, dass es sich um einen "gänzlich untergeordneten Mangel" handeln muss (BGr, 28. April 2020, 1C_313/2019, E. 3.1).

10.3.2 Zwar bringt die private Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass sich das OMEN 2 nicht im Bereich der Oblichter befinde, sondern genau unter der Antenne, weshalb die Dämpfung der Eisenbeton-Decke massgebend sei: Dies entspricht dem Situationsplan im Standortdatenblatt. Jedoch ist dadurch nichts zum beschwerdeführerischen Vorbringen gesagt, dass das OMEN 2 im Bereich der Oblichter zu verorten sei.

Die Baubewilligungsbehörde hatte im vorinstanzlichen Verfahren eingewendet, es sei korrekterweise mit einem Dämpffaktor von 15 dB gerechnet worden, weil "die Oblichter" mit einer NIS-Abschirmung versehen würden. Gemäss den Bauplänen ist eine solche indes nur bei drei der sieben bestehenden Oblichter geplant. Es kann nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, dass unter allen vier der gemäss Bauplänen nicht abgeschirmten Oblichtern, an denen die Gebäudedämpfung von 15 dB nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 25), der Anlagegrenzwert eingehalten ist.

Es bestehen mithin ernsthafte Zweifel daran, dass die Anlagegrenzwerte unter den Oblichtern ohne NIS-Abschirmung – unter denen sich mutmasslich Arbeitsräume befinden – eingehalten werden. Abschliessend beurteilen lässt sich dies gestützt auf die Akten indes nicht: Der Sachverhalt ist im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG
ungenügend festgestellt.

10.4 Mit den Rügen zu den OMEN 5 und 6 dringen die Beschwerdeführenden hingegen nicht durch.

10.4.1 Zum OMEN 6 machen sie geltend, die private Beschwerdegegnerin sei von einem falschen Ort ausgegangen. Das OMEN liege näher bei der Antenne als von der privaten Beschwerdegegnerin angenommen. Ausserdem sei die Höhe mit 9,3 m beziffert worden, obwohl die BZO eine Gebäudehöhe von 10,5 m zulasse.

Das OMEN liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde D in der Gewerbezone G 4.5. Gemäss Art. 12 BZO ist ein kommunaler Grenzabstand von mindestens 5 m einzuhalten.

Die Beschwerdeführenden setzen sich nicht mit den Erörterungen der Vorinstanz auseinander, dass aufgrund dessen, dass die vertikale Strahlenneigung einen entscheidenden Einfluss auf die elektrische Feldstärke habe, der Punkt mit der höchsten NIS-Belastung nicht zwingend der am nächsten bei der Anlage liegende Punkt sei (vgl. BGr, 12. Dezember 2005, 1A.118/2005, E. 4.3). Mit Blick auf die Antennendiagramme erscheint es nachvollziehbar, dass sich die Strahlenneigung im entscheidenden Bereich stärker auswirkt als der horizontale Abstand.

Zutreffend bringt die private Beschwerdegegnerin zudem vor, dass nicht die maximale Gebäudehöhe relevant ist, sondern das OMEN 6 1,5 m über dem Fussboden des obersten Stockwerks (vgl. BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 15 und S. 44) – also 9,3 m über dem Boden – zu verorten ist.

10.4.2 Bezüglich des OMEN 5 legen die Beschwerdeführenden dar, dass sich dort eine Tagesschule mit vielen Kindern befinde, weshalb es "absolut störend" und nicht nachvollziehbar sei, dass die private Beschwerdegegnerin "mit der Hauptstrahlrichtung in diese Richtung" abziele.

Das OMEN 5 wurde korrekt berechnet und der Anlagegrenzwert wird gemäss der nicht beanstandeten Berechnung im Standortdatenblatt eingehalten. Es besteht somit keine rechtliche Grundlage, auf die sich die Forderung, dass die Antennenanlage ihre Hauptstrahlrichtung abzuändern habe, abstützen könnte.

11.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid – soweit die Antennenanlage GEGL betroffen ist – und die Baubewilligung vom 4. Mai 2020 aufzuheben sind. Es ist eine Sprungrückweisung angezeigt. Der Beschwerdegegner 2 hat im Sinn der Erwägungen ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und neu Entscheid zu fassen. In Bezug auf die Antennenanlage ZTGE ist die Beschwerde abzuweisen.

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende Partei mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens der bezüglich die Antennenanlage GEGL unterliegenden privaten Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin 3, die vor Verwaltungsgericht auf einen Antrag verzichtet hat, sind keine Kosten aufzuerlegen. Den bezüglich die Antennenanlage ZTGE unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind nach demselben Verteilschlüssel neu zu verlegen.

Bei diesem Ausgang sind keine Parteientschädigungen geschuldet.

12.  

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Der vorliegende Entscheid ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Dezember 2021 wird aufgehoben, soweit er die Antennenanlage GEGL betrifft. Der Beschluss des Beschwerdegegners 2 vom 4. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner 2 zurückgewiesen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

       Die Rekurskosten (Fr. 9'815.-) werden je zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 sowie zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    265.--     Zustellkosten,
Fr. 6'265.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 sowie zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …