{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00064_2021-12-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221973&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ea3b23a87dd672b82704a3c46d9fbc87"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00064"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.12.2021  VB.2021.00064"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.12.2021  VB.2021.00064"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.12.2021  VB.2021.00064"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Mobilfunkantenne | Beurteilung adaptiver Antennen nach dem Worst-Case-Szenario; Einordnung. Die Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gespr\u00e4chs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen (E. 4.1.2). Entgegen den Beschwerdef\u00fchrenden spricht nichts daf\u00fcr, dass die Einhaltung der Grenzwerte mittels QS-System sowie mittels Abnahmemessung nicht gew\u00e4hrleistet werden kann (E. 5). Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip ist nicht verletzt (E. 7). Die Gestaltung der Anlagen entspricht der Voraussetzung von \u00a7 238 Abs. 1 PBG (E. 8). Nur betreffend eine der streitbetroffenen Antennenanlagen machen die Beschwerdef\u00fchrenden vor Verwaltungsgericht geltend, die Baugesuchsunterlagen \u2013 namentlich das Standortdatenblatt \u2013 seien betreffend die OMEN fehlerhaft (E. 10). Zumal die Beschwerdef\u00fchrenden genau angaben, an welchen sechs Orten sie von einer \u00dcberschreitung des Anlagegrenzwerts ausgingen, h\u00e4tte sich die Vorinstanz damit materiell auseinandersetzen m\u00fcssen. Dass die Vorinstanz die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrenden nicht inhaltlich behandelte, erweist sich als umso problematischer, als mit dem Standortdatenblatt bzw. zus\u00e4tzlich zum Standortdatenblatt weder eine Beschreibung \u00fcber das gew\u00e4hlte Vorgehen zum Auffinden der relevanten OMEN noch entsprechende Berechnungsergebnisse (z.B. Feldst\u00e4rkekarten) mitgeliefert wurden. Gem\u00e4ss der einschl\u00e4gigen Vollzugshilfe sollte dies bei komplexen Anlagen mit vielen Sendeantennen \u2013 wie der vorliegenden Antennenanlage mit neun Sendeantennen, die in drei verschiedene Hauptstrahlrichtungen abstrahlen \u2013 indes im Sinne der Transparenz gemacht werden. Bei solchen Anlagen sei das Auffinden der drei h\u00f6chstbelasteten OMEN nicht offensichtlich und erfordere unter Umst\u00e4nden eine fl\u00e4chendeckende NIS-Berechnung (E. 10.3.1). Es bestehen mithin ernsthafteZweifel daran, dass die Anlagegrenzwerte unter den Oblichtern ohne NIS-Abschirmung \u2013 unter denen sich mutmasslich Arbeitsr\u00e4ume befinden \u2013 eingehalten werden. Abschliessend beurteilen l\u00e4sst sich dies gest\u00fctzt auf die Akten indes nicht (E. 10.3.2).\r\rTeilweise Gutheissung und (Sprung-)R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:28:31", "Checksum": "012da92a5b5d32023ad6f2dbaa04bca9"}