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VB.2021.00070
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. Der 1986 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 4. März 2013 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Nach Eintritt der Rechtskraft seines Wegweisungsentscheids tauchte er am 21. April 2015 unter und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Portugal aus. Am 7. Juli 2017 heiratete A in Dänemark die 1993 geborene portugiesische Staatsangehörige C, welche am 14. Juli 2017 von Lissabon in die Schweiz einreiste und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit im Restaurant D in E erhielt. Ebenfalls von Lissabon kommend reiste A am 1. Mai 2018 ohne Visum zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein, worauf er am 9. Mai 2018 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehegattin beantragte und am 11. Juni 2018 eine Stelle als … in einem … Restaurant antrat. Nachdem die Ergebnisse einer polizeilichen Wohnungskontrolle und weitere Indizien einen Scheineheverdacht erhärteten, wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Mai 2020 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehegattin ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 4. August 2020. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. Dezember 2020 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden betrachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2021 an. III. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Dezember 2020 aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens zu bewilligen. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2021 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 9. März 2021 liess der Beschwerdeführer die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2020 sowie das freisprechende Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021 betreffend die mehrfache Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 des früheren Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute Ausländer- und Integrationsgesetz bzw. AIG) einreichen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2). Im vorliegenden Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer im Mai 2018 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb grundsätzlich die altrechtlichen Bestimmungen des damaligen AuG zum Zug kommen würden, selbst wenn dem Beschwerdeführer eine mögliche Bewilligungsverweigerung erst nach Inkrafttreten des AIG angezeigt wurde. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung ist indes unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend – wie im vorinstanzlichen Entscheid – die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden. 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA). 2.1.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG). Sowohl nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51 AIG) als auch nach den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des AIG und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere die Berufung auf eine inhaltslose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). 2.1.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. 2.1.4 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der betroffene Ausländer ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller, religiöser und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten. Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören unter anderem finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 2. Oktober 2019, VB.2019.00390, E. 2.5; auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.3; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 6.14.2). Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 28). 2.2 2.2.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die portugiesische Staatsbürgerschaft und ist somit Bürgerin eines EU-Mitgliedstaats. Demnach kann der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern er sich nicht missbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung auf eine inhaltslose Ehe beruft. 2.2.2 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuten insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin: - Der Beschwerdeführer hätte als beruflich nicht besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gehabt, nachdem er bereits zuvor in der Schweiz erfolglos um Asyl ersucht hatte. - Die Hochzeit fand in Dänemark statt, einem Land, zu welchem keiner der beiden Ehegatten besondere Bezüge hatte, welches aber wegen seiner geringen administrativen Hürden für die Eingehung von Scheinehen bekannt ist (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.3; VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071, E. 5.2.2; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1). - Die Trauung fand unter Ausschluss von Familienangehörigen und Freunden statt und auf eine anschliessende Hochzeitsfeier wurde verzichtet. Ebenso wurde auf die übliche fotografische Dokumentation des Hochzeitsereignisses verzichtet bzw. trotz expliziter Aufforderung zur Nachreichung von Hochzeitsfotos wurden bis heute keine solchen nachgereicht. - Die Ehegatten stammen aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen und konnten sich zumindest zu Beginn nur auf Englisch verständigen. - Das Vorgehen der Eheleute weist einige Gemeinsamkeiten zum Vorgehen anderer ausländischer Ehepaare aus den gleichen Kulturkreisen auf, welche im Rahmen einer koordinierten Aktion der Kantonspolizei Zürich (sog. Aktion GOLIATH) ermittelt wurden. Die Parallelen betreffen dabei insbesondere die Nationalität der Beteiligten, die Hochzeit in Dänemark sowie den Abschluss eines Arbeitsvertrags der Ehefrauen mit dem für die Ausstellung von Scheinarbeitsverträgen bekannten Restaurant D (vgl. VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071, E. 4.2; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741, E. 3.5.2; vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.1). - Der Beschwerdeführer wusste nicht, wo und mit wem seine Ehegattin nach ihrer Einreise in die Schweiz lebte, weshalb er auch den Namen der früheren Mitbewohnerin seiner Ehefrau, F, nicht kannte, was auf eine geringe Kommunikation zwischen den Ehegatten und geringe Kenntnisse voneinander schliessen lässt. - Die Lohnabrechnungen der Ehefrau für die Monate September 2018 bis Januar 2019 wurden an die frühere Adresse der Ehegattin an der G-Strasse 01 in E verschickt, obwohl sie seit dem 1. September 2018 mit dem Beschwerdeführer an der H-Strasse 02 zusammengewohnt haben will. - Der Beschwerdeführer reiste erst zehn Monate nach der Einreise der Ehefrau in die Schweiz ein, ohne dass gegenseitige Besuche oder eine Kommunikation während der zehnmonatigen Trennungszeit bis zum Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz dokumentiert sind. - Die Ehegatten konnten anlässlich der Befragung vom 10. August 2018 bzw. 14. September 2018 bei Facebook keine und bei WhatsApp nur sehr wenige Nachrichten des jeweils anderen vorzeigen. Überdies konnte die Ehefrau keinen plausiblen Grund für die angebliche Löschung ihres Nachrichtenverlaufs nennen. - Die zum Nachweis einer gelebten Ehe eingereichten WhatsApp-Verläufe erfolgten erst nach der ersten Wohnungskontrolle, weshalb sie nur von geringer Beweiskraft sind, zumal die Täuschungsabsicht nicht ausgeschlossen werden kann und aufgrund des Fehlens jeglicher vorangegangenen Kommunikation wahrscheinlich erscheint. - Es wurden zur Untermauerung einer gelebten Ehegemeinschaft nur wenige Fotos von geringer Aussagekraft eingereicht. - Bei der Wohnungskontrolle vom 30. Juli 2018 konnte der Beschwerdeführer nicht an der ehelichen Meldeadresse angetroffen werden. Zudem wohnten in der Wohnung noch weitere Personen. Bei der Wohnungskontrolle an der ehelichen Meldeadresse vom 14. Juni 2019 um 6 Uhr morgens stellten die kontrollierenden Polizisten fest, dass die Ehegatten in separaten Zimmern geschlafen hatten und der Beschwerdeführer seine Bettwäsche kurz vor Einlass der Polizisten in das Schlafzimmer seiner Ehefrau getragen hatte. - Obwohl die Eheleute gemäss eigenen Angaben zufolge Ringe tauschten, führte der Beschwerdeführer seinen Ehering bei seiner polizeilichen Befragung vom 14. September 2018 nicht und am 14. November 2019 lediglich am Schlüsselbund mit, wobei er dafür eine unbeständige Erklärung gab. - Die Ehegatten machten anlässlich der Befragung vom 10. August 2018 bzw. 14. September 2018 einige widersprüchliche Aussagen: Obwohl die Ehefrau erklärte, dass sie eine gute Beziehung zu ihrem Bruder pflegen würde, sagte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehefrau keinen Kontakt zu ihrem Bruder hätte. Sodann gab die Ehefrau an, dass sie dem Beschwerdeführer die Stelle beim … Restaurant vermittelt habe, während der Beschwerdeführer die Stelle selbst gesucht und gefunden haben will. Weiter gaben beide anlässlich der besagten Befragungen an, dass sie hauptsächlich über den Facebook Messenger miteinander kommunizieren würden. Bei der polizeilichen Befragung vom 21. November 2019 erklärte die Ehefrau hingegen, dass sie den Facebook Messenger aus mangelndem Interesse schon vor einigen Jahren gelöscht haben will. Insoweit lassen die widersprüchlichen Aussagen auf eine geringe gegenseitige Kommunikation der Eheleute schliessen. Überdies erscheint die Nutzung des Facebook Messenger als Kommunikationsmittel auch im Licht der fehlenden Chatverläufe zweifelhaft. - Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei der polizeilichen Befragung vom 14. September 2018 haben die Eheleute in knappen finanziellen Verhältnissen gelebt, was die Ehefrau zu einer typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen machte. - Der Altersunterschied der Ehegatten beträgt sieben Jahre. - Die Ehegatten verfügen weder über gemeinsame Konten noch über wechselseitige Vollmachten. - Die Ehegatten kannten die Handynummer des jeweils anderen Ehepartners nicht. - Die Ehefrau konnte bei der polizeilichen Befragung vom 10. August 2018 die Namen ihrer Schwiegereltern nicht ganz korrekt angeben. - Die Ehefrau konnte anlässlich der Einvernahme vom 10. August 2018 nicht sicher sagen, wie man den Namen ihres Mannes schreibt. Überdies wusste sie auch um seine Hobbys nicht auf Anhieb Bescheid. - Die Ehegatten konnten, mit Ausnahme der Mutter der Ehefrau, keine gemeinsamen Bekannten nennen, was umso auffälliger ist, als dass der Beschwerdeführer längere Zeit mit seiner späteren Ehefrau und deren Mutter in Portugal zusammengelebt haben will und deshalb auch deren dortige Verwandtschaft und Freundeskreis kennen sollte. - Die Ehegatten konnten nicht angeben, wann der Heiratsantrag stattgefunden hatte. Aufgrund dieser zahlreichen Indizien bestehen erhebliche Verdachtsmomente für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder zumindest aufrechterhaltene Ehebeziehung des Beschwerdeführers. 2.3 Der Beschwerdeführer verweist zur Widerlegung der genannten Verdachtsmomente unter anderem auf in den Akten liegende gemeinsame Fotos, die Schilderungen zahlreicher Details über das Kennenlernen und das Eheleben bei den polizeilichen Befragungen, die guten Englischsprachkenntnisse der Eheleute und die damit vorhandene gemeinsame Verständigungssprache sowie den WhatsApp-Chatauszug von August/September 2018. Weiter deute auf eine gelebte Beziehung hin, dass sich die Eheleute bereits im Sommer 2015 in Portugal kennengelernt und eine längere Zeit bei der Mutter der Ehefrau in Portugal zusammengelebt hätten, was von der Schwiegermutter schriftlich bestätigt worden sei. Der Altersunterschied von lediglich sieben Jahren entspreche den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten in den Heimatländern der Ehegatten. Diese hätten mit der Hochzeit in Dänemark gleich auch ihre Hochzeitsreise verbinden können. Darüber hinaus soll eine Hochzeit in Portugal aufgrund des illegalen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers höchst problematisch gewesen sein. Da die Ehegatten aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse mit dem Nachzug des Beschwerdeführers bis zu einer Festanstellung der Ehefrau haben warten wollen, sei dieser zunächst bei seiner Schwiegermutter in Portugal geblieben, habe jedoch regelmässigen Kontakt zu seiner Ehefrau gepflegt. Zwar habe die Ehefrau bei der Einreise in die Schweiz mit einer Mitbewohnerin zusammengewohnt, doch sei dies nur von kurzer Dauer gewesen, weshalb auch der Beschwerdeführer die Mitbewohnerin nicht kenne. Da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz über ein neues Mobiltelefon verfüge, habe er keine älteren Nachrichten. Zudem lösche er jeweils den Chatverlauf seiner Ehefrau, zumal es sich teilweise um intime Nachrichten handeln würde und er diese kulturbedingt nicht speichern wolle. Überdies verweist er auf die Ergebnisse der Wohnungskontrollen vom 30. Juli 2018 und 14. Juni 2019, welche ein Zusammenleben belegen würden und bestreitet ein Scheinarbeitsverhältnis seiner Ehefrau beim … Restaurant. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau einer zur Eingehung von Scheinehen typischen Zielgruppe zuzurechnen sei. Beide Eheleute seien erwerbstätig und müssten nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden. Weiter wird der kulturelle Gegensatz der Ehegatten, das Nichttragen des Eherings sowie das Nichtvorhandensein von Fotos der Hochzeitsreise relativiert. Schliesslich verweist er auf das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021, wonach er vom Vorwurf der mehrfachen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG freigesprochen wurde.
2.3.1 Wie teilweise bereits von den Vorinstanzen eingeräumt wurde, sind nicht alle Indizien gleichermassen zur Erhärtung des Scheineheverdachts geeignet und lassen sich die widersprüchlichen Angaben der Ehegatten teilweise erklären: Gewisse Indizien wie der Altersunterschied von sieben Jahren, das Nichtvorhandensein gemeinsamer Konten bzw. diesbezüglicher Vollmachten, die gegenseitige Unkenntnis der Handynummern, die nicht ganz korrekte Angabe der Namen der Schwiegereltern durch die Ehefrau sowie die Arbeitsaufnahme einer portugiesischen Staatsangehörigen in einem … Spezialitätenrestaurant legen isoliert betrachtet zwar noch keine Scheinehe nahe. Auch vermögen einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers einzelne Scheineheindizien zu relativieren: Unbestrittenermassen haben beide Ehegatten bei ihren polizeilichen Befragungen weitgehend übereinstimmende Angaben zu ihrem Eheleben gemacht und ungeachtet einzelner Widersprüche zahlreiche Details zum jeweiligen Ehepartner gekannt. Trotz unterschiedlichen Herkunftsländern verfügten sie mit Englisch über eine gemeinsame Verständigungssprache. Ansonsten beschränken sich die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente jedoch weitgehend darauf, die Allgemeingültigkeit der von der Gerichtspraxis seit Jahren anerkannten Scheineheindizien anzuzweifeln und eine Liebesheirat zu behaupten. Ausserdem zielen die Argumente des Beschwerdeführers weitgehend an der Sache vorbei oder vermögen nicht zu überzeugen: 2.3.1.1 Das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 20. März 2019, welches sich zur Qualität der ehelichen Beziehung und des gemeinsamen Zusammenlebens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Portugal äussert, stammt von der Mutter der Ehefrau, welche aufgrund ihres Näheverhältnisses zur Tochter und aufgrund der von dieser nach Hause überwiesenen Geldzahlungen ein persönliches und finanzielles Interesse daran hatte, einen allfälligen Scheineheverdacht gegenüber ihrer Tochter auszuräumen. Sodann vermag ein Bestätigungsschreiben aus dem persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein eines Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen gegenüber vorgetäuscht werden kann (vgl. z.B. VG, 23. September 2015, VB.2015.00389, E. 4.5). 2.3.1.2 Dass der Beschwerdeführer zunächst in Portugal verblieben und erst rund zehn Monate nach seiner Ehefrau in die Schweiz gezogen ist, vermag für sich genommen eine Scheinehe zwar nicht zu belegen, da bei einer solchen in der Regel ein rascher Nachzug angestrebt wird. Jedoch wäre bei einer gelebten Ehegemeinschaft zu erwarten, dass die Eheleute ihre Beziehung auch über die Distanz aufrechterhalten, sich regelmässig Nachrichten zusenden und telefonieren sowie allenfalls auch wechselseitig besuchen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau konnten eine solche Kontaktpflege während der zehnmonatigen Trennungsphase belegen und es fällt auf, dass der Austausch von Text- bzw. WhatsApp-Nachrichten erst nach Aufkommen eines entsprechenden Scheineheverdachts belegt wurde. Die Eheleute haben sich in der zehnmonatigen Trennungsphase auch nie wechselseitig besucht, was zwar mit ihren knappen finanziellen Verhältnissen erklärbar ist. Die knappen finanziellen Verhältnisse machten die Ehefrau des Beschwerdeführers aber zugleich auch gerade zu einer für die Eingehung von Scheinehen bevorzugt angegangenen Zielgruppe. Der Beschwerdeführer konnte lediglich WhatsApp-Chatverläufe vom August und September 2018 vorlegen und nicht schlüssig erklären, weshalb frühere Chatverläufe und Textnachrichten fehlten, obwohl er gemäss seinen Angaben bei der polizeilichen Befragung vom 14. September 2018 angeblich mindestens alle paar Tage mit seiner Ehefrau kommunizierte. Zwar macht er geltend, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz ein neues Handy habe, weshalb er keine älteren Chatverläufe mehr vorweisen könne. Jedoch erklärt dies nicht, weshalb der bereits Anfang Mai 2018 eingereiste Beschwerdeführer nicht wenigstens seine Kommunikation in den ersten Monaten nach seiner Einreise vorzeigen konnte. Auch die Ehefrau vermochte keine plausible Erklärung für das Fehlen ihrer Chatverläufe zu geben. Zudem deutet auch der bereits erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer die frühere Mitbewohnerin seiner Ehefrau nicht kannte, auf eine spärliche Kommunikation zwischen den Eheleuten. Es wäre vom Beschwerdeführer durchaus zu erwarten gewesen, dass er sich darüber vergewissert, ob seine Ehefrau in der Schweiz sicher ist sowie wo und bei wem sie wohnt. Weiter gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 14. September 2018 an, nur selten mit seiner Ehefrau zu telefonieren und sie auch wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten am Abend nicht so oft zu sehen. Aufgrund des Ausgeführten wären bei einer gelebten Beziehung umso mehr Textnachrichten zu erwarten gewesen. Unglaubhaft erscheinen auch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach er intime Nachrichten auf seinem Handy fortlaufend lösche, da die Nachrichten auf seinem Handy weder öffentlich einsehbar sind, noch davon auszugehen ist, dass seine gesamte Kommunikation mit seiner Ehefrau intimer Natur gewesen ist. Bei seiner polizeilichen Befragung vom 14. September 2018 wurde überdies festgestellt, dass Chatverläufe mit Drittpersonen nicht gelöscht wurden. Sodann erscheint der geltend gemachte Kommunikationsaustausch der Eheleute über den Facebook Messanger zweifelhaft, zumal die Ehefrau gemäss der Befragung vom 21. November 2019 seit mehreren Jahren keinen Facebook Messenger mehr installiert haben will – und die Eheleute auch keine entsprechenden Nachrichten vorzeigen konnten. Die Eheleute vermögen damit nicht überzeugend darzulegen, weshalb sie für den Zeitraum vor August/September 2018 keinerlei Textnachrichten oder Chatverläufe vorlegen konnten. 2.3.1.3 Die ins Recht gelegten WhatsApp-Chatverläufe vom August und September 2018 sind wiederum erst nach der Einleitung des Scheineheverfahrens und der im Juli 2018 durchgeführten ersten Wohnungskontrolle entstanden, was eine Täuschungsabsicht nahelegt. Dasselbe gilt auch für die von den Ehegatten eingereichten Fotos. Zwar zeigen die Fotos die Ehegatten zusammen an diversen Örtlichkeiten, jedoch sind diese undatiert und damit schwierig zeitlich einzuordnen. Weiter wurden diese erst nach Androhung der Wegweisung des Beschwerdeführers eingereicht, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die Aufnahmen zielgerichtet zur Entkräftung eines allfälligen Scheineheverdachts erstellt wurden. Da die Eheleute gemäss ihren Angaben bereits seit 2015 ein Paar sind, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass auch zahlreiche Fotos aus der anfänglich gemeinsamen Zeit in Lissabon vorhanden sind, welche ihre Liebesbeziehung untermauern könnten. Solche wurden aber vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bis heute nicht eingereicht. Es finden sich in den Akten lediglich zwei örtlich nicht klar zuordenbare Fotos, die möglicherweise in Portugal geschossen wurden, mutmasslich am selben Tag. 2.3.1.4 Zugunsten des Beschwerdeführers spricht zwar, dass sie bei den polizeilichen Befragungen überwiegend übereinstimmende Angaben machten. Dies ist aber auch bei Scheinehen nicht ungewöhnlich, insbesondere wenn die Eheleute aufgrund der ihnen bereits bekannten Scheineheermittlungen teilweise Zeit und Veranlassung hatten, ihre Angaben aufeinander abzustimmen. Sodann können gewisse Kenntnisse voneinander auch zwischen lediglich befreundeten Personen oder Mitbewohnern erwartet werden. Dennoch konnten anlässlich der durchgeführten Befragungen durch die Polizei verschiedene Widersprüche und Unkenntnisse festgehalten werden, welche bei verheirateten Eheleuten nicht zu erwarten sind. So hätte bei einer gelebten Beziehung insbesondere erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer über das gute Verhältnis zwischen seiner Ehefrau zu deren Bruder Bescheid weiss. Sodann äusserten sich beide widersprüchlich zur Vermittlung der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers beim … Restaurant. 2.3.1.5 Weiter legen die Ergebnisse der polizeilichen Wohnungskontrollen nahe, dass die Ehegatten zwar zumindest zum Zeitpunkt der Kontrollen in derselben Wohnung lebten, die Indizien deuten jedoch auf getrennte Schlafzimmer bzw. eine blosse Wohngemeinschaft hin. So stellten die kontrollierenden Beamten einige Auffälligkeiten fest: Bei der Wohnungskontrolle vom 30. Juli 2018 konnte an der damaligen Meldeadresse der Eheleute nur die Ehefrau angetroffen werden. Zwar schien das Ehezimmer ordentlich bezogen und es wurden sowohl Männer- als auch Frauenkleider aufgefunden, doch wohnten auch noch weitere Personen in der Wohnung, was eher untypisch für ein eheliches Zusammenleben erscheint. Auffällig erscheint auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer polizeilichen Befragung vom 10. August 2018 zwar bestätigte, dass zwei Zimmer in der Wohnung an andere Personen vermietet waren, sie aber deren genauen Namen nicht kannte. Sodann bestätigten die Ehegatten bei ihrer anschliessenden polizeilichen Befragung anlässlich einer zweiten Wohnungskontrolle vom 14. Juni 2019 um 6 Uhr morgens, dass die Ehegatten in separaten Zimmern geschlafen hatten und der Beschwerdeführer seine Bettwäsche kurz vor Einlass der Polizisten in das Schlafzimmer seiner Ehefrau getragen hatte. Darüber hinaus bewahrten die Eheleute ihre Toilettenartikel an getrennten Orten auf. Die angetroffenen Situationen deuten damit insgesamt auf eine blosse Wohngemeinschaft der Eheleute hin. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er lediglich seine arbeitstätige Ehefrau aufgrund seiner späten Rückkehr nach Hause nicht habe wecken wollen, erscheint angesichts der Umstände als Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer bereits bei der Wohnungskontrolle versucht hatte, die kontrollierenden Beamten (durch das Tragen der Bettwäsche in das Schlafzimmer der Ehefrau) über die tatsächlichen Schlafverhältnisse zu täuschen. 2.3.1.6 Auch konnten die Eheleute keine überzeugende Erklärung geben, weshalb die Heirat trotz ihrer knappen Finanzen nicht in Portugal hätte stattfinden können, zumal die Ehefrau Portugiesin ist, beide Ehegatten dort längere Zeit gelebt hatten und so wenigstens einige Familienmitglieder der Hochzeit hätten beiwohnen können, namentlich die Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Versuche unternommen hatte, seinen Aufenthaltsstatus in Portugal zu legalisieren, zumal er nach der Einreise der Ehefrau in die Schweiz noch weitere 10 Monate in Portugal verblieben ist. Darüber hinaus soll er gemäss der Aussage der Ehefrau an der polizeilichen Befragung vom 10. August 2018 während dieser Zeit in Portugal gearbeitet haben, weshalb eine dortige Legalisierung des Aufenthalts besonders angezeigt gewesen wäre. 2.3.1.7 Der Fall weist überdies auffallende Gemeinsamkeiten mit einer Vielzahl weiterer Fälle von Scheinehen auf, die im Rahmen der Aktion GOLIATH von der Kantonspolizei Zürich in den letzten Jahren ermittelt wurden. In den genannten Fällen wurden hauptsächlich Ehen zwischen indischen und bangladeschischen Staatsangehörigen mit spanischen oder portugiesischen Frauen vermittelt, wobei der Eheschluss aufgrund geringer administrativer Hürden ebenfalls in Dänemark erfolgte und die Ehefrauen bereits einige Tage nach der Einreise in die Schweiz einen Arbeitsvertag beim Restaurant D erhielten, welches dafür bekannt ist, Dutzende Scheinarbeitsverträge für Partner von Scheinehen ausgestellt zu haben. So hatte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits wenige Tage nach ihrer Einreise in die Schweiz einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant D abgeschlossen, welcher nach lediglich einwöchigem Arbeitseinsatz bereits wieder gekündigt wurde. Darüber hinaus gab der Arbeitgeber in der Eingabe vom 4. Februar 2018 an, dass die Ehefrau nie im Restaurant gearbeitet haben will, was in Anbetracht der genannten Fälle und der Umstände des Stellenantritts sowie der kurzen Anstellungsdauer ebenfalls auf ein simuliertes Arbeitsverhältnis deutet. 2.3.1.8 Sodann schliesst der Freispruch des Beschwerdeführers im Strafverfahren wegen Eingehens einer Scheinehe (Art. 118 AIG) die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht aus, da im Strafverfahren strengere Regeln (Unschuldsvermutung usw.) als im Verwaltungsverfahren gelten. Zudem sind die Migrationsbehörden auch nicht rechtsmittellegitimierte Partei im entsprechenden Strafverfahren, weshalb sie sich auch aus diesem Grund nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden fühlen müssen (vgl. dazu VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.2, bestätigt mit BGr, 14. November 2017, 2D_44/2017). 2.3.1.9 Die Indizienlage deutet damit stark auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin. 2.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen, da der Sachverhalt unrichtig, unvollständig, willkürlich und einseitig zuungunsten des Beschwerdeführers ermittelt und gewürdigt wurde. Zudem sei der im Raum stehende Scheineheverdacht nicht individuell beurteilt worden. 2.4.1 Für eine Gehörsverletzung oder eine mangelhafte Untersuchung durch die Vorinstanzen gibt es keinerlei Anhaltspunkte: Soweit der Fall des Beschwerdeführers auffallende Gemeinsamkeiten mit weiteren Fällen von (mutmasslichen) Scheinehen aufweist (vgl. insbesondere die vorinstanzlich erwähnten Entscheide VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139; VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741), bestärkt dies den bereits bestehenden Scheineheverdacht. Dieser gründet aber im Sinn der erfolgten Erwägungen nicht bloss auf auffälligen Gemeinsamkeiten mit anderen Verdachtsfällen, sondern auf zahlreichen, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Indizien für eine Scheinehe (vgl. VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679 [zur Publikation vorgesehen]). So ist es ohne Weiteres zulässig und im Rahmen einer effizienten Fallbearbeitung bzw. im Sinn der Rechtsgleichheit und Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle sogar geboten, dass das Migrationsamt bei gleich gelagerten Fällen analoge Formulierungen verwendet. 2.4.2 Sodann ist die Sachverhaltsfeststellung unter anderem dann unrichtig, wenn über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle entscheidungswesentlichen Tatsachen berücksichtigt wurden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 39). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht sind keine Anzeichen einer unrichtigen oder unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts ersichtlich, betreffen die Rügen doch allesamt nicht entscheidwesentliche Nebenpunkte: So beanstandet der Beschwerdeführer, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Ehefrau mit den Angaben, dass dieser gerne … spiele und Videos auf Youtube schaue, sehr wohl Hobbys des Beschwerdeführers nennen konnte. Weiter beanstandete der Beschwerdeführer auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Bezug zur unrichtigen Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers durch die Ehefrau, wonach keine einheitliche Übersetzungsvorgabe in Bezug auf die Schreibweise von Namen, welche von bengalischer Schrift in lateinische Schrift übersetzt werden, existiert. Selbst wenn sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden als zutreffend erweisen würden, würden diese Tatsachen nicht entscheidwesentlich erscheinen und vermöchten das Entscheidergebnis angesichts der zahlreichen weiteren Indizien für eine lediglich zum Schein eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe nicht infrage zu stellen. Auch liegen keine Anzeichen vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt einseitig zuungunsten des Beschwerdeführers ermittelt und gewürdigt habe. 2.5 Demnach waren genügend Indizien vorhanden, aufgrund welcher die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen durfte, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C einzig einging, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erschleichen. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, eine Liebesheirat und den Bestand einer echten und fortbestehenden Ehegemeinschaft nachzuweisen. Dieser Gegenbeweis ist ihm im Sinn der vorstehenden Erwägungen nicht gelungen und würde auch durch weitere Sachverhaltsermittlungen nicht zu erbringen sein. Stattdessen lässt die Sachlage klar darauf schliessen, dass es sich beim Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz höchstens um eine blosse Wohngemeinschaft, nicht aber um eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft handelt und eine (fort)bestehende Ehegemeinschaft lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgetäuscht wird. 3. 3.1 Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 AIG wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher bei einer vorgetäuschten Ehegemeinschaft in Betracht zu ziehen. Aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts und des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine gelebte Ehebeziehung führt, sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- sowie Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.; BGE 144 I 266 E. 3.9). 3.2 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall, wichtige öffentliche Interessen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht: Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch aufgewachsen und sozialisiert worden. Überdies hat er dort Familienangehörige, zu welchen er Kontakt pflegt und welche er letztmals im Januar 2020 besucht hatte. Seinen hiesigen Aufenthalt hat er sich durch die Vortäuschung einer Ehe erschlichen, weshalb er stets mit einer Wegweisung zu rechnen hatte. Sodann ist einem derartigen prekären Aufenthalt grundsätzlich keine besondere integrationsfördernde Wirkung zuzusprechen. Auch während seines Aufenthalts in Portugal musste der Beschwerdeführer stets mit einer Wegweisung in seine Heimat rechnen, nachdem er sich dort nie um eine Legalisierung seines dortigen Aufenthalts gekümmert hatte. Insoweit ist er in der Schweiz nicht derart integriert und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach Bangladesch nicht mehr zuzumuten wäre. Ebenso wenig ist im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich für den Beschwerdeführer weder aus den freizügigkeits- und konventionsrechtlichen noch aus den innerstaatlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsanspruch ergibt. Die Sache erscheint damit spruchreif und die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 4. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: … |