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VB.2021.00072
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A ist ein 1987 geborener kolumbianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14. Februar 2020 in die Schweiz ein. Am 17. März 2020 liessen er und C beim Zivilstandsamt Zürich ihre Partnerschaft eintragen. C, ein 1994 geborener kolumbianischer Staatsangehöriger, ist in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Mit Gesuch vom 20. März 2020 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seinem Partner. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. September 2020 ab. II. Ein gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobener Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. November 2020 ab. III. A erhob am 25. Januar 2020 Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion, die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, alles unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er die Anordnung eines Vollzugsstopps sowie eine Anweisung an den Beschwerdegegner, sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2021 wurde angeordnet, dass ein Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. A reichte mit Eingaben vom 8. März 2021, 29. Juni 2021, 11. August 2021, 5. Oktober 2021 sowie vom 8. Dezember 2021 weitere Unterlagen ein. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2021 wurde A eingeladen, geeignete Nachweise über die aktuelle Ausbildungs- und Erwerbssituation seines eingetragenen Partners C beizubringen. Am 21. Januar 2022 reichte A ergänzende Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion gab mit Schreiben vom 3. Februar 2021 sowie vom 9. März 2021 bekannt, auf eine Vernehmlassung zu verzichten; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Namentlich habe die Vorinstanz die seinen eingetragenen Partner betreffenden Akten des Beschwerdegegners beigezogen, ohne ihn darüber zu informieren. Zudem habe ihm der Beschwerdegegner die Akteneinsicht in diese Akten verweigert. 2.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich unter anderem der Anspruch der Verfahrensbeteiligten, Einsicht in die Akten zu erhalten und zum Inhalt bzw. zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. 2.3 Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 16). Unter Umständen trifft die Behörde eine Orientierungspflicht bezüglich des Beizugs oder des Vorhandenseins bestimmter Aktenstücke. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn nicht mit dem Beizug bzw. dem Vorhandensein dieser Aktenstücke gerechnet werden musste (Griffel, § 8 N. 8). Zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Beziehung zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten eingetragenen Partner beantragt, musste er mit dem Beizug von dessen Akten rechnen. Die Vorinstanz war folglich nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über den Beizug zu orientieren. 2.4 Am 25. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner um Einsicht in die Akten betreffend seinen eingetragenen Partner. Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer zunächst die Einsicht, gewährte ihm diese jedoch später. Der Beschwerdeführer ersuchte folglich erst um Akteneinsicht, als der Rekursentscheid bereits erlassen war. Im Rekursverfahren kann es dementsprechend zu keiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der nicht bzw. spät gewährten Akteneinsicht gekommen sein. Es dauerte zwar relativ lange, bis der Beschwerdeführer Akteneinsicht erhielt, es erging jedoch in der Zeit zwischen dem Gesuch um Akteneinsicht und deren Gewährung – abgesehen von der Anordnung, der Wegweisungsvollzug habe bis auf Weiteres zu unterbleiben – kein Entscheid. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Anschluss an die Gewährung der Akteneinsicht Gelegenheit, sich zu den Akten zu äussern. Folglich wurde eine allfällige Gehörsverletzung geheilt. 3. 3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Diese Bestimmung gilt sinngemäss für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft (Art. 52 AIG). 3.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). 3.3 Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2; VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00650, E. 3.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein eingetragener Partner verfüge über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Während auch der Beschwerdegegner von einem gefestigten Anwesenheitsrecht des eingetragenen Partners des Beschwerdeführers ausgeht, verneint die Vorinstanz ein solches. 4.2 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich unter anderem aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. wiederum aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Dabei kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte. Im Einzelfall kann es sich anders verhalten und die Integration nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Fall einer Wegweisung betroffen wäre (BGE 144 I 266 E. 3.9). 4.3 Der eingetragene Partner des Beschwerdeführers ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Er reiste am 17. Juli 2009 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein. Er hält sich somit seit über 12 ½ Jahren in der Schweiz auf und verbrachte zumindest einen Teil seiner Jugend in der Schweiz. Die Mutter und die Schwester des eingetragenen Partners des Beschwerdeführers leben ebenfalls in der Schweiz. Im August 2019 begann er eine zweijährige Lehre. Die Lehrabschlussprüfungen im Sommer 2021 konnte er jedoch nicht absolvieren, zumal er sich aufgrund eines Unfalls eine Fraktur des Sprunggelenks zugezogen hatte. Der eingetragene Partner des Beschwerdeführers war zwar in der Vergangenheit auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen, was sich aber zumindest teilweise mit dem tiefen Lohn während der Berufslehre begründen lässt. Insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und dem jugendlichen Alter bei der Einreise in die Schweiz ist ein gefestigtes Aufenthaltsrecht des eingetragenen Partners des Beschwerdeführers zu bejahen. 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und sein eingetragener Partner gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug haben, sofern ihre Beziehung als eingetragene Partner intakt ist und tatsächlich gelebt wird. 5. 5.1 Kommt den Betroffenen grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1; VGr, 18. November 2020, 2020.00527, E. 2.1). 5.2 Solche Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht erfüllt sind oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.1). 5.3 Die Vorinstanz verweigerte den Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seines eingetragenen Partners und des daraus resultierenden Sozialhilferisikos. 5.4 Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.1 – 31. Juli 2017, 2C_834/2016 E. 2.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2 – 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3 – 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3). 5.5 Die Bedarfs- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seines eingetragenen Partners gestaltet sich wie folgt: 5.5.1 Der monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für zwei Personen beträgt Fr. 1'539.-. Der Mietzins des Beschwerdeführers und seines eingetragenen Partners beläuft sich auf Fr. 1'970.- pro Monat. Die monatliche Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers beträgt Fr. 296.-, wobei gegebenenfalls die individuelle Prämienverbilligung in Abzug zu bringen ist. Zumal die Franchise bei Fr. 2'500.- liegt, sind Gesundheitskosten in der Höhe von durchschnittlich Fr. 208.- pro Monat hinzuzurechnen. Für den eingetragenen Partner des Beschwerdeführers liegen keine Angaben betreffend die Krankenkassen- und Gesundheitskosten vor, weshalb Kosten in derselben Höhe zu berücksichtigen sind. Angesichts dessen, dass seitens des Beschwerdeführers von einer Erwerbstätigkeit von 100 % auszugehen ist, sind Erwerbsunkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 210.- pro Monat zu berücksichtigen. Für den eingetragenen Partner des Beschwerdeführers werden voraussichtlich Erwerbsunkosten in derselben Höhe anfallen. Schliesslich sind für die Haftpflicht- und Hausratversicherung pauschal Fr. 40.- zu berücksichtigen. Folglich resultiert ein Bedarf von Fr. 4'986.-, sofern beide Partner 100 % erwerbstätig sind, wobei noch die Prämienverbilligung in Abzug zu bringen ist. 5.5.2 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 eine Arbeitszusicherung für eine Anstellung bei D mit einem Pensum von 80 bis 100 % ab dem 1. Januar 2022 ein. Die Arbeitszusicherung steht unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Bruttolohn beträgt gemäss Arbeitszusicherung für ein 100 %-Pensum Fr. 4'500.-. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer den entsprechenden Arbeitsvertrag ein, der eine Anstellung in einem 100 %-Pensum vorsieht und nicht unterzeichnet ist. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, der Arbeitsvertrag sei aufgrund der fehlenden Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch nicht unterzeichnet worden. In den Akten finden sich keine konkreten Hinweise darauf, dass es sich bei der Arbeitszusicherung und dem Arbeitsvertrag um reine Gefälligkeitsschreiben handelt. Die Arbeitszusicherung ist von der einzelzeichnungsberechtigten Inhaberin und Geschäftsführerin von D unterzeichnet worden, und die dem Beschwerdeführer zugesicherte Tätigkeit erscheint realistisch, zumal seine künftige Aufgabe Teil des Gesellschaftszwecks ist. Zudem wurde dem Beschwerdeführer durch Verfassen der Arbeitszusicherung und durch Aufsetzen eines entsprechenden Arbeitsvertrags doppelt bestätigt, die Stelle antreten zu können. Dies spricht für die Ernsthaftigkeit der Absicht, den Beschwerdeführer anzustellen. Folglich ist das künftige Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4'500.- als konkret belegt und realisierbar einzustufen. Das Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'500.- entspricht einem monatlichen Nettolohn von rund Fr. 3'700.- (Fr. 4'500.- abzüglich der im Arbeitsvertrag aufgelisteten Abzüge). 5.5.3 Der eingetragene Partner des Beschwerdeführers begann im Jahr 2019 eine Berufslehre. Im zweiten Lehrjahr arbeitete er phasenweise zusätzlich zur Arbeit im Ausbildungsbetrieb stundenweise. Am 1. Dezember 2020 konnte er sich von der Sozialhilfe lösen. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Beschwerdeführer – der nicht berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – bereits bei bzw. mit seinem eingetragenen Partner. Schon während seiner Berufslehre bemühte sich der eingetragene Partner des Beschwerdeführers um eine Anstellung für die Zeit nach Abschluss der Lehre. Unter der Bedingung, dass er die Lehrabschlussprüfung bestehe, wurde ihm von der Einzelfirma E eine 100 %-Stelle zu einem Bruttolohn von Fr. 4'000.- angeboten. Aufgrund eines Unfalls konnte der eingetragene Partner des Beschwerdeführers die Lehrabschlussprüfung nicht wie geplant im Juli 2021 absolvieren. Im Dezember 2021 arbeitete der eingetragene Partner des Beschwerdeführers bei F im Stundenlohn. Seit dem 10. Januar 2022 ist er über einen Personalverleih bei G im Einsatz. Um zusammen mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen Bedarf von Fr. 4'986.- zu decken, muss der eingetragene Partner desselben lediglich ein Einkommen von Fr. 1'286.- erzielen, wobei die Prämienverbilligung noch nicht berücksichtigt ist. Dies ist ihm unabhängig von der Frage, ob er seine Lehre noch erfolgreich wird abschliessen können, problemlos möglich. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer realistisch zu erzielenden Einkommens sowie des voraussichtlichen Einkommens des eingetragenen Partners keine konkrete Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Sofern die Beziehung des Beschwerdeführers und seines eingetragenen Partners in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt, stellt die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seines eingetragenen Partners folglich keinen wichtigen Grund dar, der die Verweigerung des Familiennachzugs rechtfertigen würde. 6. Ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem eingetragenen Partner eine echte und tatsächlich gelebte Partnerschaft besteht, lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen. Der Beschwerdeführer stellte am 4. August 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches abgelehnt wurde. Es bestehen ferner Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und sein eingetragener Partner verwandt sind, was diese jedoch verneinen. Um zu beurteilen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers und seines eingetragenen Partners in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt sowie ob Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen, sind unter diesen Umständen weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der Rückweisung vorzunehmende neue Beurteilung zu einer Gutheissung des Antrags führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. November 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |