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VB.2021.00074
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdegegner,
betreffend Nichterneuerung einer Heimbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 genehmigte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) ein Konzept von A vom November 2013 zur Führung eines Kinder- und Jugendheims und erteilte A eine bis 31. Dezember 2017 befristete Bewilligung für den Betrieb der Einrichtung "C". Am 5. Dezember 2017 lehnte es ein Gesuch des Vereins um Erneuerung und Erweiterung der Betriebsbewilligung ab. Die Bildungsdirektion hiess einen dagegen gerichteten Rekurs mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das AJB zurück; zudem ordnete sie an, dass A den Betrieb während des Bewilligungsverfahrens weiterführen dürfe. Diese Anordnung wurde mit der Auflage verbunden, dass "jederzeit hinsichtlich Anzahl und Ausbildung genügendes Personal anwesend sein" müsse. B. Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2019 lehnte das AJB das Gesuch von A um
Verlängerung bzw. Erweiterung der Bewilligung zur Führung der Einrichtung C
erneut ab (Dispositiv-Ziff. I), wies A an, per sofort keine neuen
Minderjährigen mehr zur Betreuung aufzunehmen und das gesamte Angebot zur
Betreuung von Minderjährigen bis spätestens Ende Februar 2020 einzustellen bzw.
ab 1. März 2020 keine Minderjährigen mehr zu betreuen (Dispositiv-Ziff. II),
die einweisenden Stellen sämtlicher derzeit in der Einrichtung C II. A. A liess am 28. Dezember 2019 an die Bildungsdirektion rekurrieren und im Wesentlichen die Erteilung der von ihm anbegehrten Betriebsbewilligung verlangen. B. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem darum, es sei ihm im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme "für die Dauer des Rekursverfahrens der Weiterbetrieb der Einrichtung C hinsichtlich der Betreuung von Minderjährigen zu erlauben", und verlangte Einsicht in die vollständigen, eventualiter in die "hinsichtlich der Personalität der Meldenden geschwärzten, vollständigen Akten". Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 wies die Bildungsdirektion das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und bestätigte sowohl Dispositiv-Ziff. II der Ausgangsverfügung vom 17. Dezember 2019 im Sinn der Erwägungen "mit dem neuen spätesten Termin für die Angebotseinstellung am 31. März 2020" als auch Dispositiv-Ziff. III der Ausgangsverfügung "mit dem neuen spätesten Mitteilungstermin am 29. Februar 2020" (Dispositiv-Ziff. I). Zudem ordnete sie an, dass A "in Gutheissung seines Eventualantrages die Akten auf sein Ersuchen in geschwärzter Form zugänglich gemacht" würden (Dispositiv-Ziff. II). A liess am 19. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, es sei ihm im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, während des Rekursverfahrens Minderjährige in der Einrichtung C zu betreuen sowie "ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zu gewähren". Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 25. März 2020 auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie sich gegen die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts richtete; im Übrigen (die vorsorgliche Gestattung der Betreuung Minderjähriger während des Rekursverfahrens betreffend) wies es das Rechtsmittel ab (VB.2020.00100 [nicht publiziert]). C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 wies die Bildungsdirektion den Rekurs vom 28. Dezember 2019 ab und stellte fest, dass A über keine Betriebsbewilligung zur Führung eines Kinder- und Jugendheims verfügt (Dispositiv-Ziff. I). Sie hiess A, sein Angebot – soweit der Bewilligungspflicht unterliegend – per 31. März 2021 einzustellen, seine Klienten bzw. deren Beistände über das Nichtvorliegen einer Heimbewilligung in Kenntnis zu setzen und die entsprechenden Schreiben dem AJB in Kopie zuzustellen und seine Homepage "dahingehend [betreffend das Fehlen einer Heimbewilligung] umgehend zu ändern" (Dispositiv-Ziff. II in Verbindung mit E. 8). Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'246.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. II wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. V Abs. 2). III. A liess am 25. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm die Betriebs- bzw. Heimbewilligung zu erteilen bzw. verlängern. Weiter sei festzustellen, dass die Bildungsdirektion das Beschleunigungsgebot verletzt habe; die Kosten des Rekursverfahrens seien der Bildungsdirektion aufzuerlegen und diese zur Leistung einer angemessenen Entschädigung von mindestens Fr. 3'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer für das Rekursverfahren zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte A sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sodann sei ihm im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme "für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Weiterbetrieb der Einrichtung C hinsichtlich der Betreuung von Minderjährigen wie jungen Erwachsenen bis zum 22. Altersjahr, eventualiter lediglich hinsichtlich letzterer Altersgruppe, zu erlauben". Die Bildungsdirektion und das AJB äusserten sich am 4. bzw. 5. Februar 2021 zum einstweiligen Rechtsschutz. A leistete am 17. Februar 2021 fristgerecht eine ihm mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2021 wegen Kostenausständen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VB.2020.00100 auferlegte Kaution von Fr. 4'000.-. Am 23. Februar 2021 verzichtete die Bildungsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde. Das AJB reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners etwa betreffend eine Betriebsbewilligung für ein Jugendheim nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 [PAVO, SR 211.222.338], §§ 4 ff. des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 [JugendheimeG, LS 852.2], § 10a der Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 [V BAB, LS 852.23] und § 1 Satz 2 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 [JugendheimeV, LS 852.21]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz wird mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, erst durch den Rekursentscheid werde ihm der Betrieb seiner Einrichtung auch für junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr untersagt, was eine – im Licht des § 27 VRG grundsätzlich zulässige – reformatio in peius darstelle. Weder sei er jedoch von der Vorinstanz auf die mögliche Verschlechterung seiner Rechtsposition hingewiesen noch sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, den Rekurs zurückzuziehen, was seine Verfahrensrechte in verschiedener Hinsicht gravierend verletze. 3.2 Nach § 27 VRG kann die Rekursinstanz zugunsten des Rekurrenten über die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern. Es trifft zu, dass die Rekursinstanz der rekurrierenden Partei vor einer beabsichtigten Schlechterstellung das rechtliche Gehör gewähren muss, indem sie ihr davon Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Auch hat sie insbesondere eine nicht rechtskundige bzw. rechtskundig vertretene Partei ausdrücklich auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen, damit die Rekurrentin oder der Rekurrent sein Rechtsmittel zurückziehen und einen ungünstigen Entscheid abwenden kann (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 27 N. 14 mit Hinweisen). 3.3 Die Vorinstanz wendet jedoch zutreffend ein, dass der Rekursentscheid vorliegend die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht verschlechtert: Nach § 1 Abs. 1 JugendheimeG sind Jugendheime Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr zur Erziehung und Betreuung aufzunehmen. Heime, die nur teilweise der Jugendhilfe oder der Betreuung junger Erwachsener bis zum vollendeten Altersjahr dienen, sind für diesen Anteil dem JugendheimeG unterstellt (§ 2 Abs. 3 JugendheimeV). Mithin bedarf auch der Betrieb einer betreuten Wohneinrichtung für junge Erwachsene bzw. entsprechender Betreuungsplätze einer Bewilligung (vgl. auch § 10a V BAB). Dem der Heimbewilligung vom 15. Januar 2014 zugrunde liegenden Betriebskonzept zufolge richtet sich das Angebot der streitbetroffenen Einrichtung an "[m]ännliche Jugendliche nach Beendigung/Abbruch der obligatorischen Schulpflicht". Auch sonst spricht das Konzept konsequent von "Jugendlichen" und ist daraus nicht ersichtlich, dass sich das Angebot auch an junge Erwachsene richten solle. Entsprechend hielt denn auch der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 15. Januar 2014 fest, die Angebote des Beschwerdeführers dienten der Berufsfindung und Berufsbildung männlicher Jugendlicher und führe die Bewilligung als Zielgruppe männliche Personen mit Verhaltensauffälligkeiten und ein Aufnahmealter ab 15 Jahren an. Wiewohl nicht ausdrücklich ein Maximalalter angeführt wird, ergibt sich doch mit hinreichender Klarheit, dass dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 (nur) der Betrieb von Wohnplätzen für Jugendliche ab 15 Jahren und mithin zur Betreuung Minderjähriger erteilt wurde. Dass er später eine zusätzliche Betriebsbewilligung (auch für junge Erwachsene) erhalten hätte oder diejenige vom 15. Januar 2014 entsprechend erweitert worden wäre, ist nicht ersichtlich. Erst das dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der umstrittenen Verlängerung der Betriebsbewilligung eingereichte Konzept vom Mai 2017 nennt einen auch Volljährige umfassenden Altersrahmen für Ein- und Austritte in die bzw. aus der Wohneinrichtung. Das damit implizit verbundene Ersuchen um Erweiterung der Betriebsbewilligung hat der Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 5. Dezember 2017 sowie 17. Dezember 2019 ebenso abgelehnt wie jenes vom 2. November 2017 um Bewilligung einer Aussenwohngruppe für weibliche Jugendliche. Dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Einstellung des Heimbetriebs nur Anordnungen betreffend "Minderjährige" trafen und dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner namentlich nur die Aufnahme neuer Minderjähriger ausdrücklich untersagt wurde, führt selbstredend nicht dazu, dass dem Beschwerdegegner die Heimbetreuung junger Erwachsener bis zum vollendeten 22. Altersjahr bewilligt worden wäre. Insofern erscheint die vorinstanzliche Anweisung, der Beschwerdeführer habe sein Angebot einzustellen, soweit es der Bewilligungspflicht unterliege bzw. für Minderjährige und junge Erwachsene bis zum Alter von 22 Jahren erbracht werde, lediglich als Klarstellung und geht damit keine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers einher. Solches gälte im Übrigen angesichts der zeitlichen Befristung der Bewilligung vom 15. Januar 2014 auch, wenn mit der Vorinstanz angenommen würde, dem Beschwerdeführer sei damals der Betrieb einer Einrichtung für männliche Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 15 und 22 Jahren erteilt worden. 4. 4.1 Wer Pflegekinder aufnimmt, benötigt hierfür gemäss Art. 316 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) eine Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. Nach Art. 316 Abs. 2 ZGB erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen, was er mit der Pflegekinderverordnung getan hat. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 PAVO bedarf die Aufnahme Minderjähriger ausserhalb des Elternhauses einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht (Abs. 1). Bezüglich der Bewilligungspflicht im Bereich der Heimpflege konkretisiert Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO sodann, dass der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen, der Bewilligung der Behörde bedürfen. Die Bewilligung darf dabei nach Art. 15 Abs. 1 PAVO nur erteilt werden, wenn eine für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint (lit. a), die leitende Person und ihre Mitarbeitenden nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeitenden für die zu betreuenden Minderjährigen genügt (lit. b), für eine gesunde und abwechslungsreiche Ernährung und für ärztliche Überwachung gesorgt ist (lit. c), die Einrichtungen den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des Brandschutzes entsprechen (lit. d) und eine angemessene Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung der Minderjährigen gewährleistet ist (lit. e). Die in Art. 15 PAVO genannten Voraussetzungen müssen auch für die Bewilligung von Heimplätzen für junge Erwachsene erfüllt sein (vgl. § 10a Abs. 1 V BAB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 JugendheimeG sowie § 2 Abs. 1 JugendheimeV). Vor der Bewilligungserteilung prüft die Behörde in geeigneter Weise, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 PAVO). Ist dies nicht der Fall, kann die Bewilligung nach Art. 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz PAVO auch nur auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 4.3 Die Heimbetriebe stehen nach der Bewilligungserteilung unter Aufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB, § 5 Abs. 2 JugendheimeG). Die Aufsichtsorgane haben die Aufgabe, sich in jeder geeigneten Weise, namentlich auch im Gespräch, ein Urteil über das Befinden und die Betreuung der Minderjährigen zu bilden, und wachen darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden (Art. 19 Abs. 2 PAVO). In diesem Sinn hält auch § 7 JugendheimeV fest, dass die Aufsichtsorgane darüber wachen, dass der Betrieb eines Jugendheims eine bestmögliche Förderung der Betreuten in körperlicher, geistiger, seelischer und sittlicher Hinsicht gewährleistet (Abs. 1), und unter anderem darauf achten, dass Personal für Pflege und Erziehung in genügender Anzahl vorhanden ist und es sich charakterlich und beruflich für seine Aufgaben eignet (Abs. 2). Die Aufsichtsorgane müssen jedes Heim so oft als nötig, mindestens aber alle zwei Jahre besuchen (Art. 19 Abs. 1 PAVO, § 8 Abs. 1 Satz 1 JugendheimeV). Sie haben das Recht jederzeitigen Zutritts zu sämtlichen Räumen der Jugendheime (§ 8 Abs. 1 Satz 2 JugendheimeV). Die Jugendheime haben den Aufsichtsorganen auf Verlangen Auskunft über die betreuten Personen, das Personal und den Betrieb zu geben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JugendheimeV). Können festgestellte Mängel durch Beratung und Vermittlung fachkundiger Hilfe nicht beseitigt werden, so fordert die zuständige Behörde die Heimleitung nach Art. 20 PAVO unter Mitteilung an den Träger auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Vorkehren zu treffen (Abs. 1); sie kann das Heim einer besonderen Aufsicht unterstellen und dafür besondere Vorschriften erlassen (Abs. 2; vgl. auch § 6 Abs. 1 JugendheimeG). Sind diese Massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein ungenügend, so entzieht die Behörde die Bewilligung (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 PAVO, vgl. auch § 6 Abs. 2 JugendheimeG). 5. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner bereits im Dezember 2016 festhielt, der Personalbestand des Beschwerdeführers sei ungenügend und der Beschwerdeführer verfüge nicht über genug ausgebildetes bzw. genügend qualifiziertes sozialpädagogisches Personal. Auch monierte er, aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen werde nicht deutlich, welche Personen in welchem Umfang in der pädagogischen Betreuung der Jugendlichen mitarbeiteten. Mit Verfügung vom 21. März 2017 benannte der Beschwerdegegner verschiedene im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit festgestellte Mängel und ordnete unter anderem an, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juni 2017 den Nachweis zu erbringen habe, dass das Heim insgesamt über genügend sozialpädagogisch ausgebildetes und tätiges Personal verfüge, um eine angemessene Betreuung der Jugendlichen sicherzustellen. In seiner Verfügung vom 5. Dezember 2017 kam der Beschwerdegegner zum Schluss, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auflage vom 21. März 2017 nicht nachgewiesen habe, wie er die für die Umsetzung seines Betreuungskonzepts erforderliche Präsenz von ausgebildetem sozialpädagogisch tätigem Personal tagsüber organisieren könne (E. 3.1). Sodann erachtete er weitere Bewilligungsvoraussetzungen bzw. Auflagen vom 21. März 2017 als nicht erfüllt (E. 2, E. 3.2–4). Angesichts des bevorstehenden Bewilligungsablaufs verzichtete der Beschwerdegegner auf einen Widerruf der Bewilligung gestützt auf Art. 20 Abs. 3 PAVO, wies das Gesuch um Bewilligungserneuerung und -erweiterung ab und traf die für die Einstellung des Heimbetriebs notwendigen Anordnungen (E. 5–7, Dispositiv-Ziff. II–IV). Die Bildungsdirektion gestattete dem Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang die Weiterführung des Heimbetriebs während des Rekurs- bzw. nach Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner während des Bewilligungsverfahrens namentlich unter der Auflage, dass jederzeit hinsichtlich Anzahl und Ausbildung genügend Personal im Heim anwesend sein müsse. Sie wies den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 unter anderem an, im Rahmen der Neubeurteilung des Bewilligungsgesuchs den Personalbestand des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. Zur Überprüfung des Personalbestands, der Aufgabenteilung zwischen der Trägerschaft des Beschwerdeführers und der Heimleitung sowie der Gewährleistung einer kindswohlgerechten Betreuung der Heimbewohner beauftragte der Beschwerdegegner im Folgenden D, was dem Beschwerdeführer bzw. dessen Präsidentin mit Einschreiben vom 10. September 2018 mitgeteilt wurde. D führte zwischen Ende September 2018 und Mitte Juni 2019 acht Aufsichtsbesuche durch; anlässlich des letzten sprach E, ein Vorstandsmitglied des Beschwerdeführers, gegen die zuständige Mitarbeiterin ein Hausverbot aus. Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten Bewilligungsverweigerung bzw. in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2019 vor, die Ausübung der Aufsicht ständig erschwert und letztlich mit der Aussprache des Hausverbots gänzlich verunmöglicht zu haben. Eine Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen sei deshalb nicht möglich. Wenn der Beschwerdeführer aber keine Aufsicht zulasse, könne ihm keine Heimbewilligung erteilt werden, da unbeaufsichtigte Kinder- und Jugendheime nicht geführt werden dürften. 5.2 Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Aufsicht über das von ihm geführte Jugendheim unzulässig erschwert bzw. verhindert, bereits im Verfahren VB.2020.00100 befasst – angesichts des damaligen Verfahrensgegenstands allerdings lediglich im Rahmen einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Die entsprechenden Erwägungen erweisen sich jedoch auch bei einer mit voller Kognition vorgenommenen Kontrolle der Sach- und Rechtslage als zutreffend, weshalb daran festzuhalten ist: 5.2.1 Anlässlich der Ankündigung der Aufsichtsbesuche durch D wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer unter Nennung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen darauf hin, dass die Aufsichtspersonen das Recht jederzeitigen Zutritts zu sämtlichen Räumen der Jugendheime haben und die Jugendheime ihnen auf Verlangen Auskunft über die Zöglinge, das Personal und den Betrieb zu geben haben. Konkret würden die Aufsichtsbesuche von F und G vorgenommen. Diesen seien "die gewünschten Unterlagen bezüglich Personal, Klientinnen und Klienten usw." zur Verfügung zu stellen, und es seien ihnen Zugang zu den Räumen aller Angebote sowie Gesprächsmöglichkeiten mit betreuten Personen sowie Mitarbeitenden zu gewähren. Mit E-Mail vom 24. September 2018 an die auf der Internetseite des Beschwerdeführers publizierte E-Mail-Adresse des Heimleiters H kündigte G den ersten Aufsichtsbesuch für den Abend des 27. September 2018 an. Zudem gab sie bekannt, dass ihr anlässlich des Aufsichtsbesuchs die aktuelle Personalliste (mit Namen sowie Angaben zu Ausbildung und Stellenprozenten), die aktuellen Dienstpläne, eine aktuelle Liste mit Angaben unter anderem zu Geburtsdaten, Eintritts- und voraussichtlichem Austrittsdatum der platzierten Jugendlichen sowie eine aktuelle Liste der Einweiser der platzierten Jugendlichen zu übergeben seien. 5.2.2 Zu ihrem ersten Aufsichtsbesuch vom 27. September 2018 hielt G im Wesentlichen fest, der Heimleiter H habe sich überrascht über ihr Kommen gezeigt; die E-Mail-Adresse verwende er "schon lange nicht mehr", vom Schreiben an die Vereinspräsidentin wisse er nichts. Er habe nicht spontan zu sagen gewusst, wie viele Jugendliche aktuell in der Einrichtung wohnten, dann sei ihm aber eingefallen, dass dort aktuell drei junge Männer im Alter von 15, 19 und 24 Jahren wohnten, wobei er nicht wusste, wer deren Zuweiser sei. Anwesend waren seitens der Bewohner der 15-jährige Jugendliche sowie der 24-jährige Heimbewohner ("R"), als Betreuungsperson war einzig H vor Ort. Erst nach telefonischer Rücksprache mit E gestattete der Heimleiter der Aufsichtsperson die Besichtigung der Räumlichkeiten. Die geforderten Unterlagen wurden ihr nicht übergeben, indessen deren raschestmögliche Zusendung zugesichert. Am 14. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer der Aufsichtsperson eine Mitarbeiterliste, eine Liste mit den platzierten Jugendlichen (aktuell eine Person; I) sowie (lediglich) den Dienstplan der Kalenderwoche 42 (15.–21. Oktober 2018) ein. 5.2.3 Rund zwei Wochen vor ihrem zweiten, auf den 23. November 2018 angesetzten (und angekündigten) Aufsichtsbesuch bat G den Beschwerdeführer darum, dass ihr anlässlich des Besuchs eine aktuelle Personalliste, aus der klar ersichtlich sei, wer in der sozialpädagogischen Betreuung auf der Wohngruppe und wer in der Tagesstruktur bzw. im Berufs- und Beschäftigungsangebot arbeite, die aktuellen Dienstpläne der sozialpädagogischen Betreuung auf der Wohngruppe und der Tagesstruktur für die Monate November und Dezember sowie eine vollständige Liste der Klienten des Wohnangebots, mithin auch der volljährigen, übergeben werde. Anlässlich des Aufsichtsbesuchs übergab H, welcher wiederum als einzige Betreuungsperson anwesend war, die verlangten Dienstpläne; über die anderen angeforderten Dokumente verfügte er nicht bzw. er wusste nicht, dass er diese übergeben sollte, versprach aber, der Vereinspräsidentin mitzuteilen, dass diese Unterlagen der Aufsichtsperson geschickt werden sollten. Dass die verlangten Dokumente der Aufsichtsperson in der Folge eingereicht worden wären, lässt sich den Akten nicht entnehmen. 5.2.4 Am 12. Dezember 2018 führte G unangemeldet einen dritten Aufsichtsbesuch durch. Sie traf den Heimleiter sowie die Hauswirtschafterin, Frau J, und seitens der Bewohner den minderjährigen I an. G verlangte erneut eine vollständige Liste der Klienten des Wohnheims sowie eine aktuelle Personalliste des Wohnheims und der Tagesstruktur mit detaillierten Angaben zu den Aufgabengebieten. Diese Unterlagen konnten ihr von den Mitarbeitenden des Beschwerdeführers wiederum nicht ausgehändigt werden. 5.2.5 Bereits wenige Tage später, am 15. Dezember 2018, fand ein weiterer Aufsichtsbesuch statt. Als Betreuungsperson anwesend war eine Sozialpädagogin, K; von den Bewohnern wurde I angetroffen. K wusste über die nach wie vor ausstehenden Unterlagen nicht Bescheid und bat die Aufsichtsperson, diesbezüglich mit der Vereinspräsidentin Kontakt aufzunehmen. 5.2.6 G führte am 5. April 2019 einen weiteren Aufsichtsbesuch durch. Dabei traf sie seitens der Betreuungspersonen auf L und M, eine Sozialpädagogin in Ausbildung, sowie seitens der Bewohner auf I. Sie forderte den Dienstplan des laufenden Monats April sowie eine aktualisierte Personalliste ein. M antwortete, sie müsse erst E anrufen und fragen, ob sie den Dienstplan herausgeben dürfe. Im nachfolgenden Telefonat wurde sie von E angewiesen, der Aufsichtsperson den Dienstplan nicht zu geben. Auch die Personalliste erhielt G nicht. 5.2.7 Beim nachfolgenden Aufsichtsbesuch vom 27. April 2019 war M als einzige Betreuungsperson anwesend. Seitens der Bewohner hielten sich I und ein weiterer Minderjähriger namens N im Wohnheim auf. N gab gegenüber G an, er sei seit zwei oder drei Wochen im Wohnheim und werde bald volljährig. Auf Frage nach der N einweisenden Stelle antwortete M, sie glaube, er sei "von O geschickt worden". G teilte M mit, dass sie so rasch als möglich eine aktualisierte Liste der Heimbewohner benötige. Auch warte sie immer noch auf den Dienstplan des laufenden Monats. M meinte, sie werde das E ausrichten, und bestätigte, dass sie ohne Rücksprache mit diesem keine Unterlagen herausgeben dürfe. 5.2.8 Der siebte Aufsichtsbesuch fand am 16. Mai 2019 statt. Anwesend waren der Heimleiter, I sowie ein junger Erwachsener ("R"). H gab an, N sei von der Psychiatrischen Klinik in O zugewiesen worden. Er sei aktuell für einige Tage in O, werde aber wieder in die Einrichtung C zurückkommen. Er sei gerade volljährig geworden. Weiter teilte H der Aufsichtsperson mit, der (erwachsene) Bewohner "M" lebe nicht mehr im Wohnheim. L werde "im Sommer ihre Ausbildung bei Agogis" beginnen. G bat um Herausgabe einer aktualisierten Personalliste, einer aktualisierten Bewohnerliste sowie des aktuellen Verlaufsberichts und der aktuellen Förderplanung von I. H gab die verlangten Unterlagen nicht heraus, erklärte aber, er werde das Ersuchen weiterleiten. 5.2.9 Schliesslich führte G am 12. Juni 2019 einen weiteren Aufsichtsbesuch durch. Sie traf auf H sowie auf N und "R". Sie teilte H mit, dass sie die anlässlich des vergangenen Besuchs geforderten Unterlagen nicht erhalten habe. H antwortete ihr, er habe die Vereinspräsidentin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie (G) diese Unterlagen verlangt habe. Die Unterlagen seien wohl bei der Vereinspräsidentin. Daraufhin verlangte G "betreffend Fortschrittsbericht und Förderplanung" Einsicht in "den Ordner" von I, worauf H sofort E anrief, welcher die Aufsichtsperson zu sprechen verlangte, sich im anschliessenden Gespräch mit G sehr wütend zeigte, ihr ein Hausverbot erteilte und sie aufforderte, das Gelände augenblicklich zu verlassen. 5.3 5.3.1 Ob genügend ausgebildetes Betreuungspersonal anwesend war, konnte die Aufsichtsperson nur anhand aktueller Dienstpläne und Angaben zum Personal sowie zu den Klienten überprüfen. Da minder- und volljährige Klienten in der vom Beschwerdeführer geführten Wohneinrichtung zusammenleben und von denselben Personen betreut werden, musste die Aufsichtsperson auch von den erwachsenen Klienten und deren Betreuungssettings Kenntnis haben. Zur Erteilung der verlangten Auskünfte war der Beschwerdeführer fraglos verpflichtet (vgl. auch § 8 Abs. 2 JugendheimeV). Aus dem oben E. 5.2.1–9 Ausgeführten erhellt, dass der Beschwerdeführer durch das Vorenthalten aktueller Informationen und Dokumente über seinen Personal- und Klientenbestand eine wirksame Kontrolle des Betreuungsverhältnisses mangels verlässlicher Zahlen zur Gesamtzahl der Bewohner sowie mangels genügenden Nachweises der jeweiligen Funktionen, Aufgaben und Ausbildungen seiner Mitarbeitenden vereitelte oder zumindest unzulässig erschwerte. 5.3.2 Die Anwesenheit von genügend ausgebildeten und persönlich geeigneten Betreuungspersonen ist für die Bewilligung des Heimbetriebs zwingend erforderlich (Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO) und konnte nach dem soeben Ausgeführten von der Aufsichtsperson nicht überprüft bzw. festgestellt werden. Gegenteils lassen bereits die beschränkten Erkenntnisse der Aufsichtsperson sowie die in den Akten befindlichen Dienstpläne auf entsprechende Mängel schliessen. So wurde L bereits rund drei Monate nach Beginn ihres Praktikums beim Beschwerdeführer und noch vor Beginn ihrer Ausbildung während mehrerer Wochenenden allein im (ununterbrochenen) Tagdienst bzw. jeweils von 07.30 bis 17.00 Uhr eingesetzt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung seines Personals teilweise widersprüchlich waren. L wird etwa auf der dem Beschwerdegegner am 3. Juni 2019 vom Beschwerdeführer eingereichten Personalliste als seit dem 1. Januar 2019 für ihn tätige Sozialpädagogin in Ausbildung aufgeführt, während der Heimleiter, mithin der direkte Vorgesetze von L und Vorstandsmitglied des Beschwerdeführers, rund zwei Wochen zuvor gegenüber der Aufsichtsperson erklärt hatte, L werde ihre Ausbildung "im Sommer" beginnen. Auch in der am 1. April 2019 eingereichten Personalliste war L noch als per 1. Januar 2019 eingetretene Praktikantin, freilich bereits ab April 2019 als Sozialpädagogin in Ausbildung aufgeführt worden. Die Beschwerde macht nunmehr geltend, L habe am 1. Januar 2019 ein Praktikum begonnen, welches zunächst gut verlaufen sei, weshalb mit ihr per 1. April 2019 ein Ausbildungsvertrag geschlossen worden sei, gemäss welchem sie mit Beginn der Berufsschule Ende August 2019 ihren Beschäftigungsgrad von 100 % auf 60 % reduzieren sollte. Weil die Praktikumszeit als Ausbildungszeit verstanden worden sei, sei die Bezeichnung "in Ausbildung" ab 1. Januar 2019 "vollumfänglich" zutreffend gewesen. Dem kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend machen wollte, L habe mit Praktikumsbeginn oder Abschluss des Ausbildungsvertrags eingesetzt werden können wie eine qualifizierte oder in fortgeschrittener Ausbildung befindliche Sozialpädagogin. Es versteht sich von selbst, dass Praktikantinnen und Praktikanten vielmehr selbst durch eine qualifizierte Fachperson beaufsichtigt und angeleitet werden müssen. Unerheblich ist sodann, dass L nicht an Werktagen, sondern "einzig an Wochenenden oder Feiertagen alleine im Einsatz" gewesen sein soll, an denen sich nur ein junger Erwachsener im Heim aufgehalten haben soll, muss doch eine genügende Betreuung in einem Jugendheim für sämtliche Bewohner – mithin auch für die jungen Erwachsenen – gewährleistet sein. Überdies hat der Beschwerdegegner bereits in seiner Verfügung vom 5. Dezember 2017 zutreffend dargelegt, dass mit Blick auf die Zielgruppe des vom Beschwerdeführer geführten Heims und mit Blick auf mögliche Fälle von Krankheit, Unfall oder sonstigen Planwidrigkeiten eine jederzeitige Anwesenheit von ausgebildetem sozialpädagogischem Personal gewährleistet sein muss, namentlich auch während geplanter Abwesenheiten der Jugendlichen infolge Schul- oder Ausbildungsbesuchs oder anderweitiger externer Tagesstrukturen. Die vorsorgliche Gestattung des Heimbetriebs durch die Bildungsdirektion erfolgte sodann ebenfalls unter einer entsprechenden Auflage (oben I.A Abs. 2). Dieses Erfordernis gilt selbstredend auch bzw. erst recht an Wochenenden und Feiertagen, an denen die Jugendlichen in weniger verbindliche Tagesstrukturen eingebunden sein dürften und etwa im Krankheits- oder Krisenfall die Möglichkeit haben müssen, vorzeitig ins Wohnheim zurückzukehren. 5.3.3 Schliesslich entzog sich der Beschwerdeführer weiteren Aufsichtsbesuchen gänzlich, indem er gegen die Aufsichtsperson ein Hausverbot aussprach. Dies wiegt umso schwerer, als der Anlass für das Hausverbot darin liegt, dass G Einsicht in Unterlagen betreffend die Förderplanung eines Jugendlichen und mithin Informationen darüber verlangte, welche pädagogischen Massnahmen zur Förderung des Jugendlichen durchgeführt würden und welche Entwicklung der Jugendliche in der betreuten Wohneinrichtung durchlaufen hätte: Die Planung, Durchführung und Dokumentation entsprechender sozialpädagogischer Fördermassnahmen bildet eine Kernaufgabe des Beschwerdeführers bzw. der von ihm geführten Betreuungseinrichtung (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a PAVO). Die Aufsichtsperson musste überprüfen, ob eine entsprechende, bestmögliche Förderung der Jugendheimbewohner im streitbetroffenen Jugendheim gewährleistet ist (§ 7 Abs. 1 JugendheimeV, Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 lit. a PAVO). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsperson am 16. Mai und 12. Juni 2019 Einsicht in diesbezügliche Unterlagen eines Bewohners verlangte. 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend machen wollte, die seitens der Aufsichtsperson verlangten Unterlagen hätten dem Beschwerdegegner jeweils bereits vorgelegen und seien deshalb nicht nochmals an G ausgehändigt worden, ist daran festzuhalten, dass dieses Vorbringen in den Akten keine Stütze findet, der Beschwerdeführer überdies vor dem ersten Aufsichtsbesuch vom Beschwerdegegner unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen darauf hingewiesen wurde, dass er unter anderem G die von ihr gewünschten Unterlagen herauszugeben habe, und am 20. Mai 2019 erneut darauf hingewiesen wurde, dass die von G eingeforderten Unterlagen an diese, nicht direkt an das AJB zu richten seien. Selbiges gälte für ein anfälliges Festhalten des Beschwerdeführers am Vorwurf, der Beschwerdegegner hätte die Aufsicht nicht an D delegieren dürfen; der Beschwerdeführer hätte sich entgegenhalten zu lassen, dass er solche Einwände weder nach Ankündigung noch im Verlauf der Aufsichtsbesuche vorbrachte, sich mit der Durchführung der Aufsichtsbesuche durch G vielmehr wiederholt einverstanden erklärte. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die korrekt durchgeführte Aufsicht über das von ihm geführte Jugendheim wiederholt in unzulässiger Weise erschwerte und letztlich verunmöglichte. Kinder- und Jugendheime stehen indes von Gesetzes wegen unter Aufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB; § 5 Abs. 2 JugendheimeG). Unbeaufsichtigte Kinder- und Jugendheime dürfen mithin – wie der Beschwerdegegner zutreffend erwägt – nicht geführt bzw. bewilligt werden. Mit dem Beeinträchtigen bzw. Verunmöglichen der Aufsicht durch den Beschwerdeführer geht das Vereiteln einer wirksamen Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und Auflagen durch die Aufsichtsperson bzw. den Beschwerdegegner einher. In besonderem Mass beeinträchtigt waren vorliegend Abklärungen über die seit Jahren beanstandeten ungenügenden Betreuungsverhältnisse sowie der Förderung der im Wohnheim platzierten Jugendlichen. Diese Kriterien sind indes zentral für die Frage nach einer genügenden Wahrung des Kindswohls, welches bei der Ausübung der Aufsicht ebenso wie beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 1a Abs. 1 PAVO). Der Schluss des Beschwerdegegners, die streitbetroffene Heimbewilligung schon aufgrund der verweigerten Zusammenarbeit mit der Aufsichtsperson nicht zu verlängern oder zu erweitern, erweist sich daher vorliegend auch als verhältnis- und damit als rechtmässig. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen wiederholt sinngemäss eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vor. Er übersieht dabei, dass er die – für die Verlängerung bzw. Erweiterung seiner Betriebsbewilligung zwingend erforderliche – Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen der Aufsicht selbst unzulässig erschwert und schliesslich vereitelt und mit diesem Verhalten auch die ihn treffende Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Dass die Vorinstanzen unter diesen Umständen auch die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 PAVO nicht als erfüllt betrachten konnten, hat nichts mit einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung durch die Bewilligungsbehörde, Aufsichtsorgane oder die Rekursinstanz zu tun, sondern ist auf das obstruktive Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seiner Organe bzw. das Verletzen der Mitwirkungspflicht zurückzuführen. 6.2 Soweit die Beschwerde geltend macht, die Aufsichtsbesuche bzw. die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien gemäss der Erwägung 6.2.5 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 25. März 2020 "gerade nicht relevant für die Erneuerung der beantragten Heimbewilligung", versteht er die entsprechenden Ausführungen offensichtlich falsch bzw. reisst sie aus dem Zusammenhang: Das Verwaltungsgericht setzte sich in der genannten Erwägung mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander, wonach die von der Aufsichtsperson verlangten Unterlagen dem Beschwerdegegner bereits vorgelegen hätten und deshalb nicht erneut herausgegeben worden seien, und führte in diesem Zusammenhang unter anderem an, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der Aufsichtsausübung um eine delegierte Aufsicht handle, welche mit seinen (des Beschwerdegegners) anderen Geschäften, namentlich dem pendenten Gesuch um Erneuerung der Betriebsbewilligung, nicht zusammenhänge; die von G eingeforderten Unterlagen seien an diese, nicht an das AJB direkt zu richten. Dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner am 1. April 2019 im Hinblick auf sein Gesuch um Bewilligungsverlängerung gewisse Unterlagen eingereicht habe, lasse den Vorwurf der Verhinderung bzw. Erschwerung der Aufsicht schon deshalb nicht als unberechtigt erscheinen, weil die Aufsichtsperson bei ihren Kontrollen jeweils aktuelle Informationen gebraucht habe. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Aufsichtsbesuche bzw. die dabei gewonnenen Erkenntnisse für das Bewilligungsverfahren ohne Belang wären. 6.3 Die Beschwerde wendet sodann ein, die vorinstanzlichen Anordnungen, wonach er die einen bewilligungspflichtigen Heimplatz belegenden Bewohner bzw. deren Beistände darüber informieren müsse, dass er nicht mehr über eine Heimbewilligung verfüge, und wonach – wie sich aus dem Zusammenspiel von Dispositiv-Ziff. II mit Erwägung 8 des Rekursentscheids ergibt – er (der Beschwerdeführer) und nicht etwa (nur) der Beschwerdegegner seine Homepage umgehend entsprechend anzupassen habe, entbehrten einer gesetzlichen Grundlage. Dies trifft zum einen nicht zu (vgl. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 PAVO). Zum andern ergibt sich die entsprechende, der Vollstreckung zuzuordnende Kompetenz bereits aus dem materiellen Recht (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 1) und versteht es sich von selbst, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, den falschen Anschein zu erwecken, er führe ein Jugendheim, das von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt worden sei und unter entsprechender Aufsicht stehe. 6.4 Aktenwidrig und offensichtlich unzutreffend ist der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten keine milderen Massnahmen als die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der (erweiterten) Heimbewilligung geprüft. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer etwa wie oben in E. 5.1 aufgezeigt bereits im Dezember 2016 (gesprächsweise) mit im Rahmen der Aufsicht festgestellten Mängeln konfrontiert, diese mit Verfügung vom 21. März 2017 (erneut) benannt und dem Beschwerdeführer verschiedene Auflagen zur Beseitigung derselben gemacht. Sodann hat der Beschwerdeführer entsprechend der vorinstanzlichen Anweisung im Rekursentscheid vom 17. Dezember 2018 ein besonderes Aufsichtsverfahren durchgeführt bzw. durchzuführen versucht. Er hat folglich sehr wohl mildere Massnahmen im Sinn des Art. 20 Abs. 1 f. PAVO bzw. § 6 Abs. 1 JugendheimeG und § 9 JugendheimeV getroffen bzw. zu treffen versucht. Ob sich vorliegend ein sofortiger Bewilligungsentzug im Sinn von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 PAVO bzw. § 6 Abs. 2 JugendheimeG gerechtfertigt hätte, kann mithin offenbleiben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich Rechtsverzögerung vor. Der Schriftenwechsel sei im Rekursverfahren per 24. März "bzw. unter Berücksichtigung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht per 29. April 2020" abgeschlossen worden. Der Rekursentscheid datiere vom 30. Dezember 2020 und sei am 13. Januar 2021 versandt worden; das Verfahren habe mithin mehr als acht Monate gedauert, was angesichts der aus seiner Sicht unzureichenden Sachverhaltsabklärungen nicht mehr angemessen sei. Überdies habe die Vorinstanz ihm den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen nicht angezeigt. 7.2 Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Eine Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich verweigert wird, jedoch nicht binnen der gesetzlichen Frist oder – wo eine solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist erfolgt (BGE 103 V 190 E. 3c; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40 f.). Für das Rekursverfahren vor der Bildungsdirektion konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer insoweit, als verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden haben; der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen (Griffel, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG). Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt sodann voraus, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse dargetan hat (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5; VGr, 13. März 2013, VB.2012.00556, E. 4.1). 7.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Eingaben des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners der Gegenpartei jeweils umgehend oder innert weniger Arbeitstage zur (freigestellten) Vernehmlassung bzw. zur Kenntnis zusandte. Am 4. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung innert zehn Tagen, "bis wann mit einer Weiterinstruktion des Verfahrens gerechnet werden" dürfe, worauf ihm am 15. September 2020 beschieden wurde, die Sachverhaltsermittlungen seien abgeschlossen und der Fall in Bearbeitung. Mit einem Entscheid könne "voraussichtlich bis November 2020" gerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat sich mithin zwar nach dem Verfahrensstand erkundigt, indes nicht zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Bearbeitungsdauer nicht einverstanden sei. Angesichts der konkreten Umstände erscheint die Verfahrensdauer nicht als übermässig. Zwar mag es zutreffen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Ende der Sachverhaltsermittlungen nicht innerhalb der Ordnungsfrist anzeigte (vgl. aber zum möglichen Auseinanderklaffen von Abschluss des Schriftenwechsels und Abschluss der [Prüfung weiterer] Sachverhaltsermittlungen Griffel, § 27c N. 13). Auch wurde der Rekursentscheid erst rund einen Monat nach dem "voraussichtlichen" Termin gefällt und weitere zwei Wochen später verschickt. Der Beschwerdeführer hat indes weder gegen das am 15. September 2020 Angekündigte Einwände erhoben, noch nach Ende November 2020 zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Verfahrensdauer nicht (mehr) einverstanden sei. Eine Rechtsverzögerung ist zu verneinen und eine teilweise Kostenbelastung oder Entschädigungspflicht der Vorinstanz aus Billigkeitsgründen vorliegend nicht angezeigt. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss die jenen im vorliegenden Verfahren treffenden Kostenfolgen übersteigt, ist er mit der fälligen Forderung des Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren VB.2020.00100 zu verrechnen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 67). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution wird im Umfang vom Fr. 880.- mit der Forderung des Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren VB.2020.00100 verrechnet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |