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VB.2021.00075
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. A. A und C sind seit dem Jahr 2000 verheiratet, leben jedoch seit 2017 getrennt und das Scheidungsverfahren ist seit 2020 hängig. Sie haben vier gemeinsame Kinder (K, volljährig; E, F und G, minderjährig). B. Die Kantonspolizei Zürich ordnete am 6. Januar 2021 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) zum Schutz von C und den vier Kindern ein Rayon- (gemäss Planbeilage; Wohnort von C) und Kontaktverbot für die Dauer von 14 Tagen für A an. II. A. Am 12. Januar 2021 ersuchte A, anwaltlich vertreten, das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts L (fortan: Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung der polizeilich verfügten Gewaltschutzmassnahmen und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung; eventualiter die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber seinen Kindern. B. Am 13. Januar 2021 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen, namentlich des Rayon- und Kontaktverbots ihr gegenüber. C. Nach Anhörung von A wies das Zwangsmassnahmengericht dessen Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen mit Urteil vom 19. Januar 2021 ab. Das Gesuch von C um Verlängerung der Schutzmassnahmen zu deren Gunsten wurde gutgeheissen. Demnach wurde A jeweils bis am 21. April 2021 und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs verboten, das bezeichnete Rayon zu betreten und mit C in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Von dem Kontaktverbot ausgenommen wurden die über die Rechtsvertreter der Parteien nötigen Kontakte betreffend die Scheidung sowie Begegnungen in allfälligen Gerichtsverhandlungen. III. Dagegen erhob A am 25. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2021. Zudem sei die Unrechtmässigkeit der mit Verfügung vom 6. Januar 2021 durch die Kantonspolizei gegen ihn angeordneten Schutzmassnahmen festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten von C. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 29. Januar 2021 auf die Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete gleichen Datums ebenfalls auf eine Vernehmlassung. C, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2021 die Beschwerde und die Rechtsbegehren von A seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 stellte der Rechtsvertreter von A ein Fristerstreckungsgesuch bezüglich seiner Vernehmlassungsfrist zur Beschwerdeantwort bis zum 24. Februar 2021. Er begründete dies damit, dass er sich bis dato in Corona-bedingter Selbstisolation befunden habe, ausserdem beruflich ins Ausland reisen müsse und durch weitere peremptorische Fristen absorbiert sei. Ausnahmsweise aufgrund der speziellen Umstände und mit Blick darauf, dass sich die dadurch bewirkte Verlängerung nicht nachteilig zulasten der Gegenpartei auswirkte, wurde die Frist mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2021 im Sinn einer Notfrist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 24. Februar 2021 erstreckt. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 liess A Stellung nehmen und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Am 26. Februar 2021 beantragte C Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. Am 9. März 2021 liess C Stellung nehmen, wobei sie an ihren bisherigen Anträgen festhielt. A verzichtete mit Eingabe vom 15. März 2021 auf eine weitere Vernehmlassung, reichte jedoch noch eine Beilage ein. C liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts wurden beigezogen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). 2.2 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772). Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/delikte-praevention/gewalt-extremismus/haeusliche-gewalt.html, besucht am 25. März 2021). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21). 2.3 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.4 Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135). 2.5 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG) einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632, E. 2.4). 3. 3.1 Auslöser für die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen war eine verbale Auseinandersetzung zwischen den Parteien am Abend des 21. Dezember 2020. Der Vorfall wurde von der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem volljährigen Sohn am 22. Dezember 2020 der Polizei zur Kenntnis gebracht. Erlassen wurden die Schutzmassnahmen jedoch erst am 6. Januar 2021. 3.2 Die Vorinstanz erwog, den Vorbringen, dass die Gewaltschutzverfügung erst 16 Tage nach dem vorgebrachten Vorfall erlassen worden sei, sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 und der volljährige Sohn bereits am Tag nach der Auseinandersetzung bei der Polizei vorstellig geworden seien, man sich jedoch entschieden habe, vorerst abzuwarten, da die Beschwerdegegnerin 1 mit den Kindern während den kommenden Wochen ohnehin ferienhalber abwesend gewesen sei und damit der volljährige Sohn seinen Vater zuerst persönlich über den Verbleib der Armeewaffe habe fragen können. Diese Erklärung stimme mit den Akten und insbesondere mit den aktenkundigen WhatsApp-Konversationen des Beschwerdeführers mit dem Sohn überein und sei deshalb als glaubhafte Erklärung für die zeitliche Verzögerung des Erlasses der Schutzmassnahmen einzustufen. Die Beschwerdegegnerin 1 beschreibe in ihren Eingaben durchaus nachvollziehbar, wie sie seit 2014 vom Beschwerdeführer betreffend ihrer Trennungs- bzw. Scheidungsabsichten psychisch unter Druck gesetzt werde. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1, dass der Beschwerdeführer ihr am 21. Dezember 2020 im Beisein der Kinder schreiend gedroht habe, dass er sie fertigmachen würde und sie nach der Scheidung nichts mehr haben werde, würden durch die Aussagen des Sohnes gestützt. Der Sohn habe überdies erklärt, sich grosse Sorgen um seine Mutter zu machen. Der Beschwerdeführer habe zwar eingeräumt, am fraglichen Abend laut geworden zu sein, nachdem er selbst jedoch zuerst angeschrien worden sei. Darüber hinaus stelle er eine Gefährdung seinerseits jedoch in Abrede. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin 1 erscheine insgesamt aber glaubhafter. Aufgrund der Sicherstellung der ehemaligen Armeewaffe mitsamt Munition anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 und dessen nachweislich falscher Erklärung gegenüber seinem Sohn in Bezug auf den Verbleib dieser Waffe sei vorliegend von häuslicher Gewalt in Form von psychischem Druck auszugehen, wodurch die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer psychischen Integrität verletzt bzw. gefährdet worden sei. Die Schutzmassnahmen hielten somit einer gerichtlichen Überprüfung stand. Ebenso sei von einer Gefährdung der psychischen Integrität der Kinder auszugehen, wobei jedoch die 14-tägige Dauer in Bezug auf die Kinder verhältnismässig und gleichzeitig genügend erscheine. Aufgrund des offensichtlichen Zerwürfnisses der Parteien sei jedoch ein Fortbestand des Eskalationspotenzials zwischen ihnen zu bejahen, weshalb die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 aufrechtzuerhalten seien. Da der Beschwerdeführer zudem angegeben habe, dass ihn die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 auch nicht unbedingt störten, scheine eine Aufrechterhaltung für drei weitere Monate verhältnismässig. 3.3 3.3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Vorfall vom 21. Dezember 2020
gehe unmittelbar voraus, dass er der Beschwerdegegnerin 1 vormittags
mitgeteilt habe, dass er die von beiden Parteien und dem volljährigen Sohn
unterzeichnete und bereits beim Bezirks- 3.3.2 Am Tag der Auseinandersetzung habe er die zwei kleineren Kinder bei sich gehabt; vor dem Abendessen habe die kleinere Tochter jedoch mitgeteilt, bei der Mutter übernachten zu wollen, weshalb er mit ihr um 22.15 Uhr nach H gefahren sei, wo jedoch weder die Beschwerdegegnerin 1 noch die beiden grösseren Kinder anzutreffen gewesen seien. Vielmehr seien diese in der Zwischenzeit zu seiner Wohnung in J gefahren, wo der dort wartende jüngere Sohn ihnen Zutritt zur Wohnung ermöglicht habe. Bei seiner Ankunft sei ihm eröffnet worden, «man habe zu reden». Es sei eine inszenierte Eskalation gewesen, wobei auch geplant gewesen sei, die beiden kleineren Kinder danach mitzunehmen, obwohl diese noch knapp zwei Tage bei ihm hätten bleiben sollen. In dem an diesem Abend entstandenen verbalen Disput sei er sicher bis zu einem gewissen Grad emotional geworden und habe seine Auflagen für die Einhaltung der Konvention wiederholt sowie, dass deren Nichteinhaltung sowie seine angespannte finanzielle Situation ihn dazu bewogen hätten, diese zu widerrufen. Nach zehn Minuten sei der Spuk vorbei gewesen und sie seien alle zusammen auf den Parkplatz gegangen, wo sein Lebenspartner im Auto gewartet habe, den er eigentlich habe nach Hause fahren wollen. Von Todesangst oder verängstigendem Verhalten habe es keine Spur gegeben, lediglich die beiden kleineren Kinder seien wegen der Situation verstört gewesen. 3.3.3 Die Zeit seit der Trennung im Oktober 2017 bis Ende Juni 2019 habe die Beschwerdegegnerin 1 mit den drei jüngeren Kindern in I verbracht. Während dieser Zeit habe er die Kinder regelmässig tageweise gesehen. Nach deren Rückkehr sei er aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Er habe der Beschwerdegegnerin 1 bereits zu Beginn ihrer Beziehung seine Homosexualität mitgeteilt; im Sommer 2014 sei ausgekommen, dass er untreu gewesen sei und auch die Beschwerdegegnerin 1 habe ein aussereheliches Verhältnis zugegeben, worauf sich die Beziehung zwischen ihnen zunehmend schwieriger gestaltet habe. Jedoch lägen auch andere Gründe für ihr Auseinanderleben vor. Die Beschwerdegegnerin 1 sehe jedoch die Schuld einzig bei ihm und in Kombination mit dem Widerruf der Konvention sei dies die Ursache für deren nun gegen ihn mit Hausdurchsuchungen und Schutzmassnahmen geführten Rachefeldzug. Ihm sei es ausnahmslos sachlich und ohne jede Androhung irgendwelcher Gewalt zunächst um die Eherettung bzw. dann Gestaltung des zukünftigen Verhältnisses gegangen. Vielmehr sei es die Beschwerdegegnerin 1 gewesen, welche ihn seit der Trennung mehrfach bedroht und vor den Kindern angeschrien habe. Nach Unterzeichnen der Konvention im Oktober 2020 habe sich die Situation unerträglich verschlechtert. Er habe die vollkommen einseitige, für ihn wirtschaftlich überhaupt nicht tragbare Konvention unter dem Druck unterzeichnet, den Kindern den angedrohten Scheidungskrieg zu ersparen. 3.3.4 Der Beschwerdegegnerin 1 sei es gelungen, mit selektiven, einzelnen, aus zwanzig Ehejahren herausgepickten Ereignissen das Bild eines aggressiven, autoritären, alkoholsüchtigen, drogenabhängigen und gefährlichen Psychopathen mit Schusswaffe zu zeichnen, um sich 16 Tage nach einem inszenierten Vorfall, nach Widerruf der Konvention, reduzierter Unterhaltszahlung und gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme zum Widerruf an ihm zu rächen. Bei der sichergestellten Waffe handle es sich um die Pistole, welche er bei der Armee erhalten und seither nie mehr aus dem Holster genommen habe. Sie sei zu keiner Zeit auch nur das geringste Risiko gewesen und vom ältesten Sohn zum ersten Mal in der WhatsApp-Konversation vom 22. Dezember 2020 angesprochen worden. 3.3.5 Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz fehlerhaft und unvollständig festgestellt worden. Die Haftrichterin verkenne, dass es hinsichtlich der behaupteten Gefährdung keine Rolle spiele, ob die Beschwerdegegnerin 1 und die Kinder sich in der ehelichen Liegenschaft oder in der Ferienwohnung aufhielten, zumal er ja gewusst habe, dass sie über die Festtage dort verweilten. Zudem gebe es keinen Konnex zwischen der (Falsch-)Aussage bezüglich des Verbleibs der Armeewaffe und dem erneuten Aufsuchen des Polizeipostens durch die Beschwerdegegnerin 1 am 6. Januar 2021. An diesem Tag hätten weder die Beschwerdegegnerin 1 noch der Sohn wissen können, dass sich die Waffe nicht beim Therapeuten, sondern nach wie vor in seinem Besitz befunden habe. Das erneute Aufsuchen der Polizei sei vielmehr als Racheaktion zu verstehen. Die haftrichterliche Feststellung, wonach er die Beschwerdegegnerin 1 unter Druck setze, sei weder mit zutreffenden Behauptungen glaubhaft gemacht noch objektiv belegt. Vielmehr sei er von der Beschwerdegegnerin 1 unter Druck gesetzt worden. Zudem sei ausser Acht gelassen worden, dass die Eheleute seit über drei Jahren faktisch getrennt lebten und lediglich bezüglich der Scheidungskonvention in Kontakt stünden, womit nicht die Rede von der Ausübung psychischen Drucks auf die Beschwerdegegnerin 1 sein könne. Vielmehr hätten Letztere und der Sohn gemäss ihren Aussagen bei der Polizei am 6. Januar 2021 ihre Befürchtungen vor seiner Reaktion geäussert, wenn er von der Anzeige bei der Polizei erfahre. Es sei zudem die Beschwerdegegnerin 1 gewesen, welche sich illegal Zutritt zu seiner Wohnung verschafft habe. Die Interpretation von häuslicher Gewalt, wie sie die Haftrichterin vorgenommen habe, sei von § 2 GSG nicht erfasst. Zudem fehlten objektive Anhaltspunkte, welche die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung belegten. Es bestehe keine Gefährdung der psychischen Integrität. Er wie auch die Beschwerdegegnerin 1 führen bzw. führten mittlerweile eine neue Beziehung. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt hiergegen vor, bezüglich der Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen, welche bis zum 21. Januar 2021 gedauert hätten, habe der Beschwerdeführer bei Beschwerdeeinreichung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb auf Ziffer 2 seines Begehrens nicht einzutreten sei. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führt weiter aus, während des Ehelebens hätten der Beschwerdeführer und sie eine mehr oder weniger traditionelle Rollenteilung gelebt, in welcher sie für die Betreuung der vier Kinder und er für die Finanzierung des Familienbedarfs zuständig gewesen sei. Während des Zusammenlebens habe er, nachdem sie 2014 Kenntnis von seinen Affären mit Männern erhalten habe, solchen Druck auf sie ausgeübt, dass gegenüber den Kindern und gegen aussen das Bild des heterosexuellen Familienvaters aufrechterhalten bleibe. Er habe sich mit allen Mitteln gegen eine Trennung gewehrt. Dies sei für sie während Jahren eine ausweglos erscheinende Situation gewesen. Sie habe gewusst, dass sie in finanzieller Hinsicht vom Beschwerdeführer abhängig sei und es ihr nicht möglich sein würde, gleichzeitig weiterhin die vier Kinder zu betreuen und zudem auch noch allein für deren Unterhalt aufzukommen. Zudem habe sie nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer ihr, den Kindern oder sich selbst etwas antue. 3.4.3 Bereits in der Zeit des Zusammenlebens hätten sie und der älteste Sohn gewusst, dass der Beschwerdeführer über eine Militärpistole mit Munition verfüge und beides zu Hause aufbewahre. Sie hätten diesen Umstand bedrohlich gefunden und Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer sich oder ihnen mit der Pistole etwas antue. Sie hätten die Waffe verschiedentlich versteckt. Im Herbst 2017 sei es zu einer heftigen Eskalation zwischen den Parteien gekommen, woraufhin sie beschlossen habe, mit den drei jüngeren Kindern nach I zu ziehen. Während ihrer Auslandsabwesenheit sei es zu einem Zwischenfall mit Sachbeschädigung und Kontrollverlust aufgrund Alkoholkonsums des Beschwerdeführers gekommen, wobei der älteste Sohn auch bei der polizeilichen Einvernahme von dieser gezeigten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers erzählt habe. Die verheimlichte Homosexualität des Beschwerdeführers habe das Verhältnis zwischen diesem und den beiden älteren Kindern schwer belastet; die ältere Tochter habe im Januar 2020 den Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen. Die unwahren Angaben in den WhatsApp-Nachrichten vom 23. Dezember 2020 betreffend den Verbleib der Militärwaffe belasteten das Verhältnis zum ältesten Sohn zusätzlich. 3.4.4 Im Sommer 2019 sei der Beschwerdeführer aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Es sei jedoch zu weiteren teilweise massiven Drohungen des Beschwerdeführers ihr gegenüber gekommen. Er habe ihr vorgeworfen, sie manipuliere die Kinder, sie sei schuld an der ganzen Situation und habe ein psychisches Problem. Kaum einen Monat, nachdem die beiden jüngeren Kinder von der Homosexualität erfahren hätten, habe der Beschwerdeführer ihnen seinen 15 Jahre jüngeren Partner vorgestellt. Die Probleme in der Vater-Kind-Beziehung habe der Beschwerdeführer weiterhin in der ihr vorgeworfenen Manipulation der Kinder gesehen, weshalb er ihr gedroht habe. 3.4.5 Im Oktober 2020 hätten sie nach langen Verhandlungen eine Scheidungskonvention unterzeichnet. Beim Abholen der Kinder sei jeweils möglichst ein Zusammentreffen zwischen den Parteien vermieden worden und der Kontakt sei auf das absolut Notwendige beschränkt worden. Am Morgen des 21. Dezember 2020 habe ihr der Beschwerdeführer per E-Mail mitgeteilt, dass er die Konvention widerrufen habe. Dies zeige, dass er nach wie vor die Konfrontation mit ihr suche. 3.4.6 Am Abend des 21. Dezember 2020 habe die jüngere Tochter G, welche beim Beschwerdeführer gewesen sei, sie angerufen und gebeten, sie abzuholen. Sie, die Beschwerdegegnerin 1, habe ihr per WhatsApp mitgeteilt, sie hole sie um 22.30 Uhr ab. Die beiden älteren Kinder seien gemeinsam mit ihr zur Wohnung des Beschwerdeführers gefahren, um G abzuholen. Sie hätten dort jedoch nur den jüngeren Sohn F vorgefunden, welcher mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei mit G nach H gefahren. Auf ihren Anruf hin seien diese zur Wohnung zurückgekehrt. Als sie mit dem Beschwerdeführer habe sprechen wollen, habe er aggressiv und wütend reagiert. Er habe herumgeschrien, dass es nichts zu besprechen gäbe, dass sie eine Lügnerin sei, dass er sie fertigmachen werde und dass sie nach der Scheidung nichts mehr haben werde. Er habe so laut geschrien, dass die unter ihm wohnenden Nachbarn auf den Flur gekommen seien, um zu fragen, was los sei. Der Beschwerdeführer habe auch den Nachbarn angeschrien und es sei zu einem Gerangel gekommen. Daraufhin sei sie so rasch als möglich mit den Kindern nach Hause gefahren, sie hätten jedoch grosse Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer ihnen nachfahre und etwas antue. Nicht zuletzt auch deshalb, weil sie und der älteste Sohn gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer über eine Armeewaffe verfüge. Sie seien dann zu einer Freundin gegangen. Tags darauf hätte sie grosse Angst gehabt, den Beschwerdeführer bei der Polizei anzuzeigen, weil sie sich nicht sicher gewesen sei, wo er die Waffe aufbewahre. Eine Hausdurchsuchung hätte den Konflikt noch verstärkt. Wäre die Waffe nicht gefunden worden, hätte der Beschwerdeführer immer noch darüber verfügt und ihr damit etwas antun können. Vor dieser Situation habe sie grosse Angst gehabt, sodass sie mit der Polizei zum Schluss gekommen sei, besser abzuwarten, bis sich die Situation beruhigt habe. Es sei mit der Polizei vereinbart worden, dass der Sohn beim Beschwerdeführer bezüglich der Waffe nachfrage und danach über das weitere Vorgehen entschieden werde. Sie habe bei der Befragung mehrfach ausgeführt, sich bedroht und in ihrer psychischen Integrität verletzt zu fühlen. Der Beschwerdeführer habe dem Sohn geantwortet, die Waffe befinde sich bei seinem Psychotherapeuten. Aufgrund dessen Reaktion bei einer Nachfrage ihrerseits sei sie davon ausgegangen, dass dieser gar keine Kenntnis davon habe. Als zusätzlich alarmierend hätten sie es erachtet, dass der Beschwerdeführer offensichtlich verschweigen habe wollen, dass sich die Waffe noch bei ihm befinde. Sie habe auch die Eltern des Beschwerdeführers, mit welchen sie sonst keinen Kontakt mehr gehabt hätte, gebeten, diese mögen ihre Waffen verstecken. Durch den geringen Unterhalt von Fr. 4'500.-, welchen der Beschwerdeführer seit Januar 2021 nur noch überweise, sei sie sehr unter Druck gesetzt. Der Kontakt mit der Polizei am 4. Januar 2021 habe keinerlei Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren oder der Unterhaltskürzung gehabt. Es bestehe nach wie vor ein grosses Eskalationspotenzial, wozu auch noch der Umstand führe, dass die Kinder den Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 21. Dezember 2020 nicht mehr gesehen hätten. 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bezüglich seines Begehrens um Feststellung der Unrechtmässigkeit des Erlasses der polizeilichen Schutzmassnahmen, welche unterdessen bereits abgelaufen sind, verfügt. Die diesbezügliche Legitimation des Beschwerdeführers wird von der Beschwerdegegnerin 1 bestritten. Die Prüfung der Legitimation als Eintretensvoraussetzung obliegt dem Gericht von Amtes wegen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). 4.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25). 4.3 Zwar könnten sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit wieder stellen und eine rechtzeitige Überprüfung wäre grundsätzlich auch möglich. Die Umstände dürften sich jedoch erheblich unterscheiden. Sodann handelt es sich nicht nur um eine theoretische Rechtsfrage, sondern den Beschwerdeführer persönlich treffende Umstände, welche er genügend dargelegt hat. Ebenso hat er dargelegt, dass die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Schutzmassnahmen geeignet sei, seine rechtliche und tatsächliche Situation stark zu beeinflussen. Schliesslich liegt auch aufgrund des explizit gestellten Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers eine andere Situation vor als bei nur einem Aufhebungsgesuch bei bereits abgelaufenen polizeilichen Massnahmen oder der Beurteilung einer allfälligen Verlängerung. Damit ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der polizeilichen Anordnung von Schutzmassnahmen in vorliegenden Fall zu bejahen und auf die Beschwerde vollständig einzutreten. 5. 5.1 Die verbale Auseinandersetzung am Abend des 21. Dezember 2020 kann aufgrund der glaubhaften Schilderungen (beider Parteien) als heftig bezeichnet werden und dürfte für beide Parteien sowie die Kinder eine belastende und akute Situation dargestellt haben. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und des ältesten Sohnes betreffend den Vorfall sind insgesamt glaubhaft und vermögen die teils widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers, welcher jedoch einräumte, laut und emotional geworden zu sein, hierzu zu überwiegen. Es bestand somit ein Anlass, daraufhin die Polizei bezüglich GSG-Schutzmassnahmen aufzusuchen. Die Vorinstanz ging insofern in Bezug auf den Vorfall vom 21. Dezember 2020 zu Recht vom Bestehen einer Situation psychischer Gewalt bzw. Gefährdung (verbaler Disput) aus. 5.2 Die Schutzmassnahmen wurden von der Polizei jedoch erst 16 Tage nach der Auseinandersetzung erlassen. Es stellt sich die Frage, ob in dem Zeitpunkt noch eine derart akute Gefährdung bestand, welche die zeitliche Verzögerung des Erlasses der Schutzmassnahmen rechtfertigte. Denn Schutzmassnahmen nach GSG haben den Zweck, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, weshalb sie umgehend – so auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von der Polizei erlassen werden können bzw. müssen. 5.3 Die Schutzmassnahmen sind von ihrem Zweck her auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weshalb sie unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses der Glaubhaftmachung um maximal drei Monate verlängert werden können. Für Situationen, in welchen länger dauernde Massnahmen notwendig sind, stehen vordergründig die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Verfügung. Je nach Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage (Weisung des Regierungsrates zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, 777 f.; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 130 ff.). Die GSG-Schutzmassnahmen zielen auf eine Deeskalation der Gewaltsituation und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen (VGr, 10. März 2015, VB.2014.00713, E. 2.2; Weisung, S. 762 ff., S. 769; Conne/Plüss, S. 127 ff., 128). 5.4 Angesichts ihrer glaubhaften Ausführungen sind die Angst, Verunsicherung und Belastung der Beschwerdegegnerin 1 durchaus verständlich. Nachdem der Vorfall vom 21. Dezember 2020 wie erwähnt zu Recht als eine Situation psychischer Gewalt gewürdigt wurde und GSG-Schutzmassnahmen gerade die sofortige Deeskalation und den Schutz der gefährdeten Person bezwecken, wären grundsätzlich beim ersten Aufsuchen der Polizei am 22. Dezember 2020 Massnahmen nach GSG angezeigt gewesen. Dennoch wurde es in Absprache mit der Polizei als nicht dringend angezeigt befunden, sofort Schutzmassnahmen nach GSG zu erlassen. Das Argument, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 und die Kinder in der Zwischenzeit noch in die Ferien begaben, vermag im vorliegenden Fall jedoch nicht zu überzeugen, mit Massnahmen zuzuwarten, die aufgrund einer akuten Situation sofort und nicht erst Tage später angebracht gewesen wären. Denn es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wusste, wo die Beschwerdegegnerin 1 und die Kinder sich in den Ferien aufhielten. Eine Kontaktaufnahme wäre daher jederzeit möglich gewesen, weshalb ein Kontaktverbot schon sofort hätte angeordnet werden können. Zudem hätte der Beschwerdeführer jederzeit mit seiner Waffe am Feriendomizil auftauchen können. Die Beschwerdegegnerin 1 selbst war jedoch damit einverstanden, dass sie sich zunächst ohne GSG-Schutzmassnahmen mit den Kindern in die Ferien begebe. Sie ersuchte auch nicht um ein Rayonverbot um die Ferienwohnung oder ein Kontaktverbot unmittelbar nach der Auseinandersetzung. Wäre sie durch die geltend gemachten Bedrohungen derart in Angst und Schrecken versetzt gewesen, wäre naheliegend, dass sie sich aus Schutz vor dem Beschwerdeführer an einen sicheren Ort hätte begeben wollen, wie etwa ein Hotel, in ein Frauenhaus oder zu Freunden oder anderen Familienmitgliedern. Objektiv betrachtet wird die Gefährdungssituation daher dadurch relativiert, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 über zwei Wochen an einem dem Beschwerdeführer bekannten Ort ohne Schutzmassnahmen aufhalten wollte und konnte. Die Ferienabwesenheit der Beschwerdegegnerin 1 (mitsamt den Kindern) trug zur Deeskalation der Situation bei. 5.5 Das Wissen um die Tatsache, dass sich die Armeewaffe irgendwo im Besitz des Beschwerdeführers befand, sowie die Präsenz einer solchen Waffe an sich verstärkten die Gefährdungssituation durchaus. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zumindest implizit gegenüber seinem ältesten Sohn Äusserungen gemacht hat, welche Drohungen bezüglich Selbstgefährdung beinhalteten (act. …, WhatsApp-Nachricht vom 22. Dezember 2020; act. … Frage …, auf welche der älteste Sohn angab, der Beschwerdeführer habe seit der Trennung indirekt mit Suizid gedroht). GSG-Schutzmassnahmen erfordern jedoch eine Fremdgefährdung und dienen nicht dem Selbstschutz des Gefährders. Die Gefahr bzw. die Befürchtung, der Beschwerdeführer tue sich selbst mit der Waffe etwas an, stellte keine Gefährdungssituation im Sinn des GSG dar. 5.6 Wenn die Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 und der Kinder tatsächlich derart akut gewesen wäre, wäre eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer umgehend angezeigt gewesen, da die Waffe so rasch als möglich hätte sichergestellt werden müssen. Deshalb wurde vom Gesetzgeber für den Erlass der GSG-Massnahmen auch die Polizei als zuständig erklärt. Sie kann ihren Einsatz jederzeit garantieren: nachts, an Wochenenden und Feiertagen und ist deshalb in der Lage, Schutzmassnahmen sofort zu treffen. Die Polizei muss die Situation in der Regel vor Ort festhalten und beurteilen und ist bei vorliegender Gefährdung oder Verletzung verpflichtet, zweckmässige Schutzmassnahmen zu treffen, unabhängig vom Antrag der gefährdeten Person (Weisung zum GSG, S. 773 Abs. 1). Die von der Beschwerdegegnerin 1 geschilderte und vom Beschwerdeführer auch nur teilweise bestrittene verbale Auseinandersetzung vom 21. Dezember 2020 hätte so gesehen und unter Berücksichtigung der geäusserten Angst der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des im damaligen Zeitpunkt nicht definitiv geklärten Verbleibs der Armeewaffe eine Situation dargestellt, welche am 22. Dezember 2020 die sofortige Anordnung von Schutzmassnahmen nach GSG gerechtfertigt hätte. 5.7 5.7.1 Einer Waffe ist keinesfalls die Bedrohung abzusprechen, welche sie schon rein aufgrund ihres Vorhandenseins, insbesondere wie vorliegend inklusive Munition, darstellt. Der volljährige Sohn gab seinen Bedenken bezüglich der Waffe in einer – nach der Eskalation erfolgten – WhatsApp-Nachricht an den Beschwerdeführer Ausdruck, indem er ihn bat, ihm seine Waffe abzugeben, da sie ihm am meisten Sorgen bereite. Der Beschwerdeführer antwortete daraufhin, er müsse sich deswegen keine Sorgen machen, er würde sicher niemandem etwas antun, höchstens sich selbst; deshalb sei die Waffe auch beim Psychotherapeuten. Diese vorliegende WhatsApp-Nachricht über den behaupteten – aber offenbar nichtzutreffenden – Standort der Waffe erscheint kaum als genügendes Ereignis für erstmalige Schutzmassnahmen. Ansonsten würde jede Waffe (auch Messer o. Ä.) zu jedem Zeitpunkt die Anordnung von GSG-Schutzmassnahmen rechtfertigen. Zudem äusserte der Beschwerdeführer die unwahre Information in einer Nachricht seinem Sohn gegenüber. Eine direkte Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 war darin nicht zu erblicken. Die Nachricht wurde schliesslich bereits am Tag nach der Auseinandersetzung geschrieben und dennoch wurde von sofortigen Massnahmen abgesehen. Die Beschwerdegegnerin 1 machte geltend, sie habe einfach immer schon Angst vor der Waffe gehabt. Dies stellt jedoch eine generelle und bereits über einen längeren Zeitraum begründete Sorge ihrerseits dar und keine akute Gefährdungssituation, die die Anordnung von Schutzmassnahmen rechtfertigen würde. Hingegen hätte der ungewisse Verbleib der Waffe, welcher eine solche Angst in der Beschwerdegegnerin 1 (und dem ältesten Sohn in Sorge um seine Mutter) auslöste, am 21. Dezember 2020 sofortige Schutzmassnahmen für sie bedingt. Denn, wie bereits erwähnt, konnte sie sich dann nicht aufgrund der Ferienabwesenheit an einem dem Beschwerdeführer bekannten Ort in Sicherheit wiegen. Selbst wenn die gefährdende Person den Erlass von Schutzmassnahmen als Provokation auffassen könnte, geht der Schutz der gefährdeten Personen immer noch vor. Bei der polizeilichen Hausdurchsuchung habe sich der Beschwerdeführer gemäss der Polizei denn auch sehr kooperativ verhalten und sogleich mitgeteilt, wo sich die Waffe befinde. Es ist erstellt, dass die Antwort des Beschwerdeführers in der WhatsApp-Nachricht an seinen Sohn über den Aufenthaltsort der Waffe nicht den Tatsachen entsprach. Wie erwähnt wäre es angezeigt gewesen und hätte an der Polizei gelegen, sofort – also am 22. Dezember 2020 – Massnahmen zu erlassen, welche dem Schutz der gefährdeten Personen dienen, bis die vorhandene Waffe gefunden ist. Allein die Lüge des Beschwerdeführers in der WhatsApp-Nachricht hingegen vermag noch keine Gefährdung im Sinn des GSG darstellen. Der hypothetischen Annahme der Beschwerdegegnerin 1, dass sich der Beschwerdeführer anderweitig Waffen beschaffen könnte, ist entgegenzuhalten, dass jeder mit dem entsprechenden Willen sich jederzeit eine Waffe beschaffen könnte. Zudem befinden sich in nahezu jedem Haushalt andere Gegenstände, welche ebenfalls als Waffe verwendbar wären. Auch bei einem blossen Waffenbesitz, seien es Schusswaffen oder Waffen jeglicher Art, bedarf es für GSG-Massnahmen eines konkreten Anlasses. Mit der erfolgten Einziehung der Armeewaffe ist eine unmittelbar drohende Gefahr durch diese gebannt. 5.7.2 Anstatt umgehend (am 22. Dezember 2020) Schutzmassnahmen gemäss GSG anzuordnen bzw. zu verlangen – zu jenem Zeitpunkt wären diese gerechtfertigt gewesen – entschieden die Beschwerdegegnerin 1 und die Polizei, bis zur Beruhigung der Situation abzuwarten. Es wäre jedoch gerade Sinn und Zweck von Schutzmassnahmen, eine solche Beruhigung zu bewirken. Die erst über zwei Wochen später angeordneten GSG-Schutzmassnahmen dienten nicht mehr der Deeskalation der durch die Auseinandersetzung vom 21. Dezember 2020 aufgeheizten Stimmung und wurden somit nicht aus Anlass der Ereignisse vom 21. Dezember 2020 angeordnet. Der zeitliche Konnex bezüglich den – reduzierten – Unterhaltszahlungen, welchen der Beschwerdeführer noch aufwirft, muss deshalb nicht weiter beurteilt werden. Finanzielle Sorgen und Ängste, wie sie seitens der Beschwerdegegnerin 1 zweifelsohne aufkamen, nachdem der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb die Unterhaltszahlungen ab Januar 2021 reduziert hatte, sind durchaus ernst zu nehmen, doch können diese für sich allein keine GSG-Schutzmassnahmen rechtfertigen (vgl. betreffend wirtschaftliche Gewalt: Greber/Cornelia Kranich, S. 103/2). Angesichts des hier funktionierenden Sozialsystems stellen Drohungen finanzieller Art keine Gefährdung für Leib und Leben dar. Dass jemandem Geldmittel entzogen werden, kann nicht mithilfe eines Kontakt- oder Rayonverbots gelöst werden. Auch ein hängiges und Konfliktpotenzial bergendes Scheidungsverfahren für sich genügt noch nicht als Auslöser für GSG-Massnahmen. Sowohl das Scheidungsverfahren als auch die unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten bestanden und bestehen zweifelsohne weiterhin fort und bergen, wie aus den Akten ersichtlich ist, unbestrittenermassen weiterhin Eskalationspotenzial zwischen den Parteien. Diese ungeklärten Sachverhalte bezüglich Unterhalt und Besuchsrechte scheinen auch Auslöser für die beschriebenen Spannungen zwischen den Parteien zu sein. Es ist jedoch festzuhalten, dass im Rahmen des auf eine schnelle Entscheidung ausgerichteten Verfahrens gemäss GSG, in welchem Glaubhaftmachung genügt, keine umfassende Prüfung der gesamten ehelichen Verhältnisse und einer allenfalls bestehenden Problematik mit der Auflösung der Ehe bzw. Regelung deren Nebenfolgen erfolgen kann. Des Weiteren kann ein Urteil betreffend Gewaltschutzmassnahmen nicht präjudiziell für das Scheidungsgericht sein, zumal diese Sachverhalte hier nicht beurteilt werden. 5.7.3 Obwohl bei der Hausdurchsuchung Betäubungsmittel festgestellt wurden, wurde nicht geltend gemacht, dass die Gefährdungssituation am 21. Dezember 2020 aufgrund eines Drogenkonsums des Beschwerdeführers entstand oder deshalb besonders eskalierte. Rein der Besitz von Drogen rechtfertigt noch keine GSG-Schutzmassnahmen. Der geltend gemachte Alkoholkonsum und der erst nach der Hausdurchsuchung ebenfalls geltend gemachte Drogenkonsum des Beschwerdeführers können zwar zur Beurteilung des Gesamtbilds hinzugezogen werden, sind aber im vorliegenden Einzelfall nicht als die Auslöser der eskalierten Auseinandersetzung zu sehen. Dass der Beschwerdeführer offenbar im Juni 2018 unter übermässigem Alkoholeinfluss einen Autoreifen mit einem Küchenmesser zerstochen haben soll, liegt in Bezug auf den Erlass von GSG-Massnahmen zu lange zurück. 5.8 Gegenüber den Kindern lag keine direkte Gefährdungssituation vor. Sie waren zwar bei der verbalen Eskalation zugegen (was hätte vermieden werden können), doch nicht direkt Adressaten einer anhaltenden Gewaltsituation, welche GSG-Massnahmen erforderte. Den Kindern als der Beschwerdegegnerin 1 nahestehende Personen gegenüber wären Schutzmassnahmen nur unmittelbar im Anschluss an die Eskalation vom 21. Dezember 2020 gerechtfertigt gewesen. Die Vorinstanz beurteilte die Dauer von 14 Tagen – zu Recht, ginge man davon aus, es wären sofort Schutzmassnahmen erlassen worden – als genügend. Diese Deeskalationsfrist wäre eben ab auslösendem Ereignis gelaufen und nicht erst über zwei Wochen später. Zudem wäre für die Konfrontation als Reaktion auf den Widerruf der Scheidungskonvention bzw. als Gesprächstermin ein anderer Zeitpunkt zu wählen gewesen als der späte Abend im Beisein der Kinder, zumal der Anlass für das Aufeinandertreffen der Parteien gemäss den Akten zunächst das Abholen der Tochter war. Gemäss der Beschwerdegegnerin 1 hätten die beiden älteren Kinder jedoch mitkommen wollen, damit sich alle an einen Tisch setzten und die ganze Situation bezüglich des Widerrufs der Konvention besprächen. Sie führte denn auch bei der Vorinstanz aus, die ganze Wut des Beschwerdeführers sei nur gegen sie gerichtet und sie denke nicht, dass er seinen Kindern etwas antun würde, weshalb diesen gegenüber keine Verlängerung angezeigt sei. Zudem lebten die Parteien doch schon seit längerer Zeit getrennt, womit die Kinder zumindest räumlich auch eine gewisse Distanz zu den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien haben dürften. Es bestand somit am 6. Januar 2021 kein Anlass mehr für die polizeilichen Schutzmassnahmen in Bezug auf die Kinder. 5.9 Im Grunde genommen entspricht der Zeitpunkt der Anordnung der Schutzmassnahmen am 6. Januar 2021 im zeitlichen Ablauf bereits dem Verlängerungszeitpunkt. GSG-Massnahmen können nicht auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden. Da die Anordnung der polizeilichen GSG-Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. Januar 2021 somit in einem Zeitpunkt erfolgte, als die akute Gefährdungssituation bereits deeskaliert war, erfolgte deren Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer zu Unrecht. Demzufolge hätte auch keine Verlängerung der Schutzmassnahmen erfolgen dürfen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. Januar 2021 sowie der Dispositivziffern 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 19. Januar 2021. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind damit in Abänderung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Da die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 1 bei deren Obsiegen mangels erkennbar relevanter Umtriebe (sowie mangels substanziierten Entschädigungsantrags) keine Umtriebsentschädigung zusprach und sich der Aufwand des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren ungefähr im gleichen Rahmen bewegte, zudem ursprünglich durchaus Anlass für Schutzmassnahmen bestanden hätte, ist dem Beschwerdeführer (trotz Entschädigungsantrags) für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. 6.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich gestützt auf das Unterliegerprinzip zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Das Obsiegen des Beschwerdeführers wird jedoch dadurch relativiert, dass der Erlass von Schutzmassnahmen unmittelbar an die Auseinandersetzung gerechtfertigt gewesen wäre und sein Obsiegen auch massgeblich daher rührt, dass sich die Beschwerdeführerin und der älteste Sohn mit der Polizei entschieden haben, abzuwarten. Am Rande ist zu erwähnen, dass vieles des – in den für ein GSG-Verfahren eher umfangreichen Rechtsschriften – von den Parteien Vorgebrachten primär nicht in ein auf schnelle Erledigung und Glaubhaftmachung ausgerichtetes GSG-Verfahren gehörte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 800.- angemessen (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 6. Januar 2021 sowie die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts L vom 19. Januar 2021 werden aufgehoben. Dispositivziffer 5 des genannten Urteils wird insofern abgeändert, als die Kosten der Gesuchstellerin auferlegt werden. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |