{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00075_2021-03-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221141&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aaa44ba8894d4875a13a058672ae248f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.03.2021  VB.2021.00075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.03.2021  VB.2021.00075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.03.2021  VB.2021.00075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS210007 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Ziel der sofortigen Deeskalation einer h\u00e4uslichen Gewaltsituation. Der Beschwerdef\u00fchrer wehrt sich gegen polizeiliche Schutzmassnahmen, welche erst 16 Tage nach einer verbalen Auseinandersetzung mit der getrennt lebenden Ehefrau (im Beisein der Kinder) erlassen worden waren. Die Beschwerdegegnerin 1 suchte die Polizei zwar am Tag nach dem Disput auf, verzichtete dann aber in Absprache mit der Polizei auf den Erlass von Schutzmassnahmen, da sie sich f\u00fcr zwei Wochen in die Ferien begab. Nach ihrer R\u00fcckkehr ersuchte sie die Polizei um Schutzmassnahmen, welche diese in Form eines Kontakt- und Rayonverbots gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer erliess und anl\u00e4sslich einer Hausdurchsuchung dessen Armeewaffe sicherstellte. Aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdef\u00fchrers, Feststellungsbegehren (E. 4).  Die verbale Auseinandersetzung wurde von der Vorinstanz zu Recht als Situation psychischer Gewalt bzw. Gef\u00e4hrdung beurteilt. GSG-Schutzmassnahmen sind jedoch auf akute Krisensituationen ausgerichtet und zielen auf die sofortige Deeskalation von Gewaltsituationen. Sie gew\u00e4hren einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz f\u00fcr gef\u00e4hrdete Personen. Grunds\u00e4tzlich w\u00e4ren somit beim ersten Aufsuchen der Polizei Schutzmassnahmen angezeigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 war jedoch einverstanden, sich ohne solche in die Ferien zu begeben, wobei dem Beschwerdef\u00fchrer das Feriendomizil bekannt war. Die Gef\u00e4hrdungssituation wurde dadurch relativiert und die Ferienabwesenheit trug zur Deeskalation bei (E. 5.1-4).  Das Wissen um die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber eine Armeewaffe verf\u00fcgte, verst\u00e4rkte die Gef\u00e4hrdungssituation durchaus. GSG-Schutzmassnahmen erfordern jedoch eine Fremdgef\u00e4hrdung und dienen nicht dem Selbstschutz des Gef\u00e4hrders (E. 5.5). Bei akuter Gef\u00e4hrdung der Beschwerdegegnerin 1 (und der Kinder) w\u00e4re eine Hausdurchsuchung umgehend angezeigt gewesen (E. 5.6). Dass der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber denVerbleib der Waffe zun\u00e4chst eine unwahre Aussage machte, erscheint kaum als gen\u00fcgendes Ereignis f\u00fcr erstmalige Schutzmassnahmen. Eine generelle und bereits seit l\u00e4ngerer Zeit bestehende Angst der Beschwerdegegnerin vor der Waffe ist zwar eine begr\u00fcndete Sorge, doch keine akute Gef\u00e4hrdungssituation, welche die Anordnung von Schutzmassnahmen rechtfertigte (E. 5.7).\r\rAuch ein h\u00e4ngiges und Konfliktpotenzial bergendes Scheidungsverfahren f\u00fcr sich, als auch der Entzug von Geldmitteln gen\u00fcgen noch nicht als Ausl\u00f6ser f\u00fcr GSG-Massnahmen (E. 5.7.2.).\rDer Erlass der GSG-Massnahmen erfolgte somit in einem Zeitpunkt, als die akute Gef\u00e4hrdungssituation bereits deeskaliert war, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist (E. 5.9).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:20:43", "Checksum": "f49291b5900391aec4670a97a196ecbc"}