{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00079_2021-09-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221621&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19a525b98c4488fb57f419df1b3ca4ea"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00079"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00079"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc. | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc. Der Beschwerdef\u00fchrer hat keinen Anspruch auf Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung; auf eine solche ist zu verzichten (E. 1.4). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR ist zwar in Angelegenheiten wie der vorliegenden eine zeitliche Dringlichkeit nicht von der Hand zu weisen. Dies allein rechtfertigt es allerdings nicht, die Rechtsmittelfristen abzuk\u00fcrzen. Hierf\u00fcr bedarf es einer \"besonderen\" Dringlichkeit; die Verk\u00fcrzung hat die Ausnahme, die ordentliche Frist die Regel zu bleiben. Namentlich geht es nicht an, bekannte systemimmanente M\u00e4ngel des derzeitigen strafvollzugsrechtlichen kantonalen Instanzenzugs, der einen gerichtlichen Entscheid in der vom EGMR vorgesehenen Zeit beinahe unm\u00f6glich erscheinen l\u00e4sst, zum Anlass f\u00fcr eine generelle Praxis der Verk\u00fcrzung der Rechtsmittelfristen zu nehmen, zumal dadurch die Rechtswahrung durch die rechtsuchende Person erheblich erschwert wird, aber nur ein kleiner Teil der Verfahrens\u00fcberl\u00e4nge vermieden werden kann (E. 1.5.2.3). Legalprognostisch relevante Ver\u00e4nderungen k\u00f6nnen sich bei verwahrten Personen nicht nur aufgrund einer absolvierten Therapie ergeben. Dazu beitragen k\u00f6nnen namentlich auch k\u00f6rperliche Einschr\u00e4nkungen oder das fortgeschrittene Alter. Gerade zur Frage, ob und wie sich der aktuelle k\u00f6rperliche Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers auf dessen Legalprognose auswirkt, besteht vorliegend keine gutachterliche Abkl\u00e4rung. Ebenso wenig kann das elf Jahre alte Gutachten die seit seiner Erstattung andauernde Inhaftierung, den bisherigen Vollzugsverlauf und die (aktuellen) Verhaltensweisen des Beschwerdef\u00fchrers und sein ver\u00e4ndertes Lebensumfeld ber\u00fccksichtigen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nde erweisen sich die Grundlagen, um \u00fcber die bedingte Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Verwahrung und auch \u00fcber die Frage der Umwandlung der Verwahrung in eine station\u00e4re Massnahme befinden zu k\u00f6nnen, als zu wenig aktuell (E. 3.3). Zu Recht verneinte die Vorinstanzmangels Substanziierung die Mittellosigkeit des Beschwerdef\u00fchrers und wies seine Gesuche um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung ab. Sie war nicht gehalten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen, zumal die von ihm selber und der Vorinstanz angef\u00fchrten Ver\u00e4nderungen (AHV-Rente, eingetragene Partnerschaft, Entsch\u00e4digung durch den EGMR) nicht in den Vollzugsakten ausgewiesen sind und erst in der j\u00fcngeren Zeit eintraten (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren mangels erstellter Mittellosigkeit (E. 5.4).\r\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an den Beschwerdegegner zur Einholung eines aktuellen Gutachtens und zu neuer Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:17:09", "Checksum": "71fa8ab764a6b2e478806d4437e62e97"}