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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00080
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
Flughafen Zürich AG,
Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz,
Wiedingstrasse 78, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner,
und
1. Amt für Landschaft und Natur,
Fischerei- und Jagdverwaltung, 8090 Zürich,
2. Bundesamt für Zivilluftfahrt,
3003 Bern,
Mitbeteiligte,
betreffend
Abschussbewilligung für Mäusebussarde,
hat sich ergeben:
I.
Am 2. März 2017 ersuchte die Flughafen Zürich AG
beim Amt für Landschaft und Naturschutz (ALN) des Kantons Zürich um eine
Bewilligung zum Abschuss von Mäusebussarden für die Jahre 2017 bis 2025.
Nachdem am 19. November 2019 ein Augenschein
durchgeführt worden war, erteilte das ALN mit Verfügung vom 16. Januar
2020 der Flughafen Zürich AG eine gemäss Dispositiv-Ziff. II auf fünf
Jahre befristete Abschussbewilligung für Mäusebussarde unter folgenden Auflagen
(Dispositiv-Ziff. I):
" - Es dürfen nur einzelne Tiere geschossen
werden, die eine akute Gefahr für den Flugbetrieb und die Sicherheit der
Passagiere darstellen.
-
Abschüsse dürfen erst vorgenommen werden, wenn alle
zumutbaren anderen Vergrämungsmethoden zu wenig wirkungsvoll geblieben sind.
-
Abschüsse dürfen nur durch ausgebildete
Mitarbeitende (Wildhüterinnen und Wildhüter) der Flughafen Zürich AG getätigt
werden. Diese müssen im Besitz einer gültigen kantonalen Jagdberechtigung sein.
-
Abschussmassnahmen dürfen keine anderen
operationellen Risiken beim Flugbetrieb des Flughafens Zürich auslösen.
-
Die Abgangssumme (Fallwild und Abschüsse) darf die
Zahl von 30 Mäusebussarden pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Ist
absehbar, dass die Zahl überschritten werden könnte, muss das weitere Vorgehen
mit der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) des ALN sowie den zuständigen
Bundesstellen (BAZL, BAFU) abgesprochen werden.
-
Die Meldung der Abschüsse muss entsprechend der
Weisung zum Führen des Wildbuchs erfolgen.
-
Die Erfassung der Sichtung von Mäusebussarden
(Journal) auf dem Areal des Flughafens Zürich und deren Übermittlung an die FJV
muss fortgeführt werden."
II.
Mit Rekurs vom 18. Februar 2020 beantragte der Schweizer
Vogelschutz (SVS)/BirdLife Schweiz die Aufhebung dieser Bewilligung,
eventualiter die Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz mit bestimmten Vorgaben
für eine allfällige neue Abschussbewilligung.
Die Baudirektion hiess den Rekurs mit Verfügung vom
17. Dezember 2020 gut.
III.
Hiergegen erhob die Flughafen Zürich AG am 27. Januar
2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge
die Verfügung der Baudirektion vom 17. Dezember 2020 aufzuheben und die
Verfügung des ALN vom 16. Januar 2020 zu bestätigen.
Die Baudirektion schloss in ihrer Vernehmlassung am
9. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Erwägungen
im angefochtenen Rekursentscheid verwies. Der SVS/BirdLife Schweiz beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge zulasten der Flughafen Zürich AG.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion in Angelegenheiten unter anderem des Jagdwesens nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2 Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 12 Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG,
SR 922.0) sind die Kantone verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von
Wildschäden zu treffen. Das Jagdgesetz sieht unterschiedliche Arten von
Massnahmen vor. Dazu gehören unter anderen ausserordentliche Massnahmen (nach
Art. 12 Abs. 2 JSG) und Massnahmen zur Bestandesregulierung (nach
Art. 12 Abs. 4 JSG). Erstere können von den Kantonen jederzeit gegen
einzelne geschützte oder jagdbare Tiere angeordnet oder erlaubt werden, die
erheblichen Schaden anrichten; Letztere können von den Kantonen mit vorheriger
Zustimmung des Departements (für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation)
getroffen werden, wenn eine geschützte Art einen zu hohen Bestand aufweist und
dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung entsteht (vgl. zum
Ganzen VGr, 21. Januar 2015, VB.2014.00351, E. 2.1.1 mit Hinweisen).
2.2 Der
(allgemeine) Begriff des Wildschadens gemäss Jagdgesetzgebung ist nicht in
einem strengen zivilrechtlichen Sinn, sondern grundsätzlich relativ weit zu
verstehen (Michael Bütler, in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste
Zufferey/Karl-Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. A., Zürich
2019, Besonderer Teil: JSG/BGF [im Folgenden: Bütler, Kommentar NHG], Rz. 47 f.
und 66; vgl. auch die Botschaft zur Änderung des Jagdgesetzes vom
23. August 2017, BBl 2017 6097 ff., 6126 f.; Michael Bütler,
Praxis und Möglichkeiten der Revision des schweizerischen Jagdrechts [unter
besonderer Berücksichtigung des Wildschadenbegriffs], Rechtsgutachten im
Auftrag des Bundesamts für Umwelt, 2008, S. 27 f., 35, 41, 44
[nachfolgend: Bütler, Gutachten; unter www.bafu.admin.ch > Themen >
Biodiversität > Rechtliche Grundlagen > Rechtsgutachten]; in diesem Sinn
auch BVGE 2011/21 E. 4.3 Abs. 1 f. betreffend den Begriff des
Wildschadens gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Wasser- und
Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung vom
21. Januar 1991 [SR 922.32]).
2.3 In der
Ausgangsverfügung wurde erwogen, die Grösse der lokalen Mäusebussardpopulation
im Gebiet des Flughafens könne nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Der lokale
Bestand an Mäusebussarden habe sich jedoch trotz durchschnittlich
30 Vogelschlägen pro Jahr von 2012 bis 2018 nicht verringert, sondern gar
vergrössert; Abgänge in dieser Grössenordnung würden folglich nicht zu einer
Bestandesregulierung führen.
Der Zürcher Brutvogelatlas von BirdLife Zürich aus dem Jahr
2008 geht, so die Ausgangsverfügung, von in den Anstössergemeinden des
Flughafens anwesenden 19 Brutpaaren und von weiteren 17 Brutpaaren in den
weiteren Nachbargemeinden aus (vgl. online unter
www.birdlife-zuerich.ch/vogelfinder/atlas-nach-gemeinden). Gesichert ist somit
die Anwesenheit von 72 fortpflanzungsfähigen Vögeln im Gebiet um den
Flughafen. Neuere präzise Zahlen liegen nicht vor, doch ist das Gebiet um den
Flughafen gemäss den Daten der Schweizerischen Vogelwarte jedenfalls keine
Gegend, in der eine nennenswerte Zunahme des Vorkommens von Mäusebussarden zu
verzeichnen ist: Die Vorkommenswahrscheinlichkeit pro Quadratkilometer hat in
diesem Gebiet gegenüber dem Zeitraum von 1993 bis 1996 um 0,0 bis 0,125
zugenommen (vgl. www.vogelwarte.ch > Vögel > Mäusebussard > Karte
"Veränderung des Vorkommens" > Veränderung 1993–1996/2013–2016).
Zuverlässige Kenntnisse hinsichtlich des tatsächlichen Umfangs einer Bestandeszunahme
liegen damit nicht vor.
3.
3.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass über dem Flugplatz kreisende Mäusebussarde bei
Kollisionen mit Flugzeugen Vogelschlag verursachen und damit zu Wildschaden
führen und den Flugverkehr behindern oder gar gefährden können. Die
Beschwerdeführerin unternimmt deshalb zahlreiche Massnahmen, um das
Vogelschlagrisiko zu minimieren, wie Biotop-Management, Förderung natürlicher
Antagonisten, Langgrasbewirtschaftung, Mosaikschnittpläne und Streifenmahd,
Einsatz von Signalraketen, Petarden und Laser, Mäusezäune, Drähte und Spikes an
Signaltafeln sowie spezielle Vergrämungstouren vor dem Start von
Grossraumflugzeugen.
3.2 Mit der
Ausgangsverfügung vom 16. Januar 2020 hat das ALN keine
Regulierungsmassnahme nach Art. 12 Abs. 4 JSG getroffen; vielmehr
wurde eine ausserordentliche Massnahme nach Art. 12 Abs. 2 JSG
bewilligt. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus.
In diesem Zusammenhang wird zur
Abgrenzung auf einen Richtwert des Bundesamts für Umwelt (BAFU) von 10 %
des lokalen fortpflanzungsfähigen Bestandes einer Tierart abgestellt (vgl.
hierzu BGE 136 II 101 E. 5.5; sowie bereits VGr, 21. Januar 2015,
VB.2014.00351, E. 2.1.1 unten [weitgehend die gleichen Parteien bzw.
Beteiligten betreffend]). Je nach Populationsbiologie sind allerdings ohnedies
auch Abschüsse unter dem genannten Richtwert nicht als Massnahme nach Art. 12
Abs. 2 JSG, sondern als Regulierungsmassnahme nach Art. 12
Abs. 4 JSG zu werten (vgl. Bütler, Kommentar NHG, Rz. 63 Abs. 2
gegen Ende; so der Beschwerdegegner betreffend den vorliegenden Fall).
3.3
3.3.1
Bei den ausserordentlichen Massnahmen nach Art. 12 Abs. 2 JSG
geht es um Einzelabschüsse, also umAbschüsse einzelner, abgesonderter Tiere
(vgl. Bütler, Kommentar NHG, Rz. 63; BGE 136 II 101 E. 5.5, wonach
eine Massnahme nur dann als ausserordentliche im Sinn von Art. 12
Abs. 2 JSG bezeichnet werden kann, wenn sie sich ausschliesslich auf
einzelne und individualisierte Tiere bezieht).
Die Kantone sollen diese Bestimmung nur in unbedingt
notwendigen Fällen anwenden und sich, namentlich wenn es um den Abschuss von
Tieren geschützter Arten geht, "grösste Zurückhaltung" auferlegen (Botschaft
zum Jagdgesetz vom 27. April 1983, BBl 1983 1179 ff., 1211 f.).
Einzelabschüsse haben somit Ausnahmecharakter und stellen, insbesondere wenn es
um geschützte Tiere bzw. Tierarten geht, das letzte Mittel zur Lösung von
Konflikten bei Wildtierschäden dar. Bei solchen Konflikten steht im
Zusammenhang mit geschützten Arten der Artenschutz an erster Stelle – vor
Schutzmassnahmen, Entschädigungsleistungen und Einzelabschüssen oder
Regulierungsmassnahmen. Die kantonalen Behörden haben somit im Einzelfall vor
Erteilung einer Abschussbewilligung zu prüfen, ob die beabsichtigte Massnahme
das Verhältnismässigkeitsprinzip wahrt, mithin insbesondere, ob sie geeignet
und erforderlich (also das mildeste geeignete Mittel) ist, um das angestrebte
Ziel zu erreichen (vgl. Bütler, Kommentar NHG, Rz. 51 und 63).
Bei den Mäusebussarden handelt es sich um eine geschützte
Tierart (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. a und
Art. 5 Abs. 1 JSG). Dass eine geschützte Tierart gegebenenfalls – wie
hier – nicht vom Aussterben bedroht bzw. nicht gefährdet ist, ändert am
Gesagten nichts.
3.3.2
Die Bewilligung für Einzelabschüsse nach Art. 12 Abs. 2 JSG setzt
das Vorliegen bzw. das erwiesene Eintreten eines erheblichen Schadens voraus
(Bütler, Kommentar NHG, Rz. 50 letzter Absatz und Rz. 65 f.,
auch zum Folgenden). Die Gefährdung (von Menschen) wird – anders als in
Art. 12 Abs. 4 JSG (und hierzu Art. 4 Abs. 1 [lit. d]
der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 [SR 922.01]) – nicht erwähnt.
Entgegen der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um
ein gesetzgeberisches Versehen bzw. um eine Gesetzeslücke handelt (vgl. Bütler,
Gutachten, S. 44 und 50). Im Entwurf zur Änderung des Jagdgesetzes war
eine Ergänzung des Art. 12 Abs. 2 JSG explizit mit dem Tatbestand der
"konkreten Gefährdung von Menschen" vorgesehen, wobei als konkreter
Fall, in welchem diese Voraussetzung zutreffen könne, das Risiko des
Vogelschlags bzw. der Kollision von Vögeln mit startenden und landenden
Flugzeugen auf Flugplatzarealen erwähnt wurde (vgl. Botschaft Änderung
Jagdgesetz, BBl 2017 6105 und 6132 [insbesondere Abs. 2]; BBl 2019 6607]).
Dass die Revision des Jagdgesetzes in der Volksabstimmung vom
27. September 2020 verworfen wurde, ging nicht auf diese Bestimmung zurück
und ändert nichts daran, dass das geltende Recht in diesem Sinn auszulegen ist,
wovon in der Lehre schon zuvor ausgegangen wurde (vgl. Bütler, Gutachten,
S. 43 f.). Die erhebliche Gefährdung von – bzw. drohender Schaden an
– privaten oder öffentlichen Sachen hingegen stellt keinen Grund für
(präventive) Einzelabschüsse geschützter Tiere dar (zum Ganzen Bütler,
Kommentar NHG, Rz. 50 letzter Absatz und Rz. 65 f.).
3.3.3
Weitere Voraussetzung für Einzelabschüsse nach Art. 12 Abs. 2 JSG
ist zudem ein (natürlicher) Kausalzusammenhang zwischen dem Wildschaden und dem
abzuschiessenden Einzeltier (vgl. Bütler, Gutachten, S. 49 f.;
derselbe, Kommentar NHG, Rz. 66; ferner BVGE 2011/21 E. 4.3
Abs. 3 [betreffend eine Regulierungsmassnahme]). Es sollen grundsätzlich
nur geschützte Einzeltiere getötet werden, die den dokumentierten erheblichen
Wildschaden oder die Gefährdung kausal verursacht haben bzw. die mit diesen mit
hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit und Plausibilität kausal verknüpft werden
können (BGE 136 II 101 E. 5.5; vgl. auch Botschaft Änderung
Jagdgesetz, BBl 2017 6131). Ist diese Identifikation (wie bei gewissen
Tierarten) schwierig zu erbringen, dürfen jedoch bewilligte Einzelabschüsse zur
Verhinderung weiterer Schäden im Schadenperimeter vollzogen werden (Bütler,
Kommentar NHG, Rz. 66 gegen Ende).
3.4 Da Tiere,
welche Vogelschlag und damit Sachschaden verursachen, bei der
Schadensverursachung sterben, müssen diese zur Vermeidung von weiterem Schaden
nicht mehr
abgeschossen werden. Es fragt sich deshalb vorliegend, ob ein hinreichender
kausaler Zusammenhang zwischen einem über dem Flughafen kreisenden Mäusebussard
und einer konkreten Gefährdung von Menschen hergestellt werden kann, um einen
präventiven Einzel-abschuss dieses Tieres gestützt auf Art. 12 Abs. 2 JSG zu
bewilligen.
Bei Mäusebussarden handelt es sich nicht um eine Vogelart
mit Schwarmbildungstendenz, bei welcher die Identifizierung einzelner
Individuen per se mit Schwierigkeiten verbunden ist. Die Beschwerdeführerin hat
jedoch nicht dargelegt, wie sie einzelne "Problemtiere", das heisst
solche, welche sich nicht vergrämen lassen, identifiziert und so sicherstellt,
dass die Einzelabschüsse nur die Menschen konkret gefährdenden Tiere treffen.
So hatte die Beschwerdeführerin sich ursprünglich, im Gesuch vom 2. März
2017, nicht auf eine spezifische Grundlage für die Abschussbewilligung
(Abs. 2 oder Abs. 4 von Art. 12 JSG) festgelegt; allerdings war
von einer Abschussbewilligung für Einzelabschüsse die Rede (auf S. 4 des
Gesuchs). Zur genannten Frage enthält das Gesuch jedoch keine Ausführungen. In
der Rekursantwort erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, die Gefährdung
müsse stets auf der Basis von Indizien beurteilt werden. Ihrer Rekursduplik vom
19. Juni 2020 ist hierzu ebenfalls nichts zu entnehmen. In der Beschwerde
führte sie in diesem Zusammenhang einzig allgemein aus, Mäusebussarde, die sich
in Pistennähe aufhielten und auf Vergrämungsmassnahmen nicht reagierten,
stellten eine akute Gefahr für die Flugsicherheit dar.
Das ALN erwog sodann in seiner Ausgangsverfügung, dass das
Flughafengebiet aufgrund des dortigen hervorragenden Nahrungsangebots eine
grosse Attraktivität für die Mäusebussarde – auch für weiter entfernt lebende
Individuen – aufweise, und daher durch Abschüsse frei werdende Futterplätze
sofort neu besetzt würden. Die Wirksamkeit von Einzelabschüssen, welche gerade
nicht zu einer Reduktion der Anzahl Vögel führen sollen, ist daher nicht
gegeben. Die abgeschossenen Einzeltiere werden schlicht durch neue bzw. andere
"ersetzt". Die in der Ausgangsverfügung festgelegte bzw. bewilligte
Höchstzahl von Abgängen entspricht überdies insgesamt, wie erwähnt, ohnehin den
jährlich durchschnittlich zu verzeichnenden Vogelschlägen und wirkt sich insofern
auf die (Anzahl) Vögel auf dem Flughafengebiet nicht aus. Die Flugsicherheit
kann damit durch präventive Einzelabschüsse nicht erhöht werden, nachdem es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, substanziiert darzulegen, wie sie
Problemtiere identifiziert und dass sie durch deren gezielten Abschuss eine
fortwährende von diesem Tier ausgehende konkrete Gefährdung von Menschen
verhindern kann.
Ist aber die erteilte Bewilligung als im Hinblick auf den
angestrebten Zweck nicht wirksam zu betrachten, erweist sie sich gleichsam als ungeeignet.
Um eine (Massnahme der) Bestandesregulierung, welche wohl im Sinn des Anliegens
der Beschwerdeführerin bzw. der Flugsicherheit grundsätzlich wirkungsvoller
wäre, ging es im vorliegenden Verfahren, wie dargelegt, nicht.
Die streitgegenständliche Bewilligung für Einzelabschüsse
erweist sich nach dem Dargelegten als rechtswidrig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1). Parteientschädigungen sind nicht
zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG): Der nicht anwaltlich vertretene
Beschwerdegegner hat seinerseits keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …