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Geschäftsnummer: VB.2021.00082  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.08.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug Führerausweis


Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit nach Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschwerdeführer fuhr gemäss einer Messung mit dem Handlaser mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h anstatt der erlaubten 80 km/h, weshalb ihm wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerschein auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre, entzogen wurde (E. 2). Ein im Rahmen des Strafverfahrens eingeholtes Gutachten zeigte, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit der der Entzugsverfügung zugrunde gelegten Geschwindigkeit von 110 km/h, sondern mit einer solchen von mindestens 113 km/h gefahren ist (E. 4.1). Der vom Beschwerdeführer verlangte Beizug der Gebrauchsanweisung des Handlasers war weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren erforderlich (E. 4.2). Die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch die Vorinstanz ist korrekt. Zugleich wies sie den Rekurs gegen die Entzugsverfügung, welche auf einer mittelschweren Widerhandlung basiert, ab. Somit bestätigte sie die Entzugsverfügung und nahm keine reformatio in peius vor (E. 4.3). Die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG sind erfüllt (E. 5.). Abweisung.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
ENTZUGSDAUER
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSMESSUNG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
LASERGESCHWINDIGKEITSMESSGERÄT
REFORMATIO IN PEIUS
Rechtsnormen:
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16b Abs. II lit. e SVG
Art. 16d Abs. I lit. c SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00082

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. August 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug Führerausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 23. Mai 2017 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auf unbestimmte Zeit ab sofort, mindestens jedoch für zwei Jahre, den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A am 23. Juni 2017 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Nachdem A am 3. Juli 2017 der Führerausweis provisorisch wiederausgehändigt wurde und das Rekursverfahren vom 5. Juli 2017 bis 18. November 2020 sistiert gewesen war, wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 ab.

III.  

Hiergegen erhob A am 28. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; eventualiter sei er aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu verwarnen, subeventualiter aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung mit einem Führerausweisentzug von maximal sechs Monaten zu belegen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Am 21. April 2017 um 17.55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 ausserorts auf der Weiningerstrasse in Regensdorf Richtung Weiningen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h), was anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle mit dem Lasermessgerät festgestellt wurde.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c und Abs. 2, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. e des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) den Führerschein auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von zwei Jahren. Daneben wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. Mai 2017 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.- bestraft. Das vom Beschwerdeführer angerufene Bezirksgericht Dielsdorf (Urteil vom 4. September 2019) sowie das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 7. September 2020) bestätigten den Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn der genannten Bestimmungen und bestraften den Beschwerdeführer mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.-.

3.  

3.1 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (BGr, 30. November 2020, 1C_210/2020. E. 2.3).

3.2 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGr, 30. November 2020, 1C_210/2020. E. 2.2 mit Hinweisen).

4.  

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Da die Beschwerdegegnerin ihm die Zugänglichmachung der Gebrauchsanweisung des angeblich unzuverlässigen Handlasergeräts, mit dem seine Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen worden sei, verweigert habe, sei es ihm aber nicht möglich gewesen, Messfehler nachzuweisen bzw. ein Privatgutachten zu dieser Frage in Auftrag zu geben, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle.

4.1 Schon im strafrechtlichen Verfahren vor dem Obergericht stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag auf Einholung der Gebrauchsanweisung des fraglichen Handlasers. Diesem wurde nicht stattgegeben, da die Staatsanwaltschaft ein amtliches Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung eingeholt hatte und dieses nach Auswertung der Videoaufnahmen und nach Prüfung eines Messfehlers (aufgrund eines Fehlwinkels des Laserstrahls oder Störungen durch elektromagnetische Felder) zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit der von der Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung zugrunde gelegten Geschwindigkeit von 110 km/h, sondern mit einer solchen von mindestens 113 km/h gefahren sei. Für die Gutachtenserstellung sei der Beizug der Gebrauchsanweisung somit nicht erforderlich gewesen. Überdies habe der die Geschwindigkeitsmessung verantwortende Polizeibeamte gemäss Fähigkeitsbescheinigung vom 15. Juli 2016 über die notwendigen Fachkenntnisse zur Bedienung des Gerätes verfügt.

4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 wiederum um Beizug der Gebrauchsanweisung des Handlasers. Die Vorinstanz entsprach in ihrem Endentscheid vom 22. Dezember 2020 diesem Ersuchen nicht. Darin ist aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Eine solche liegt nämlich nicht vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

Vorliegend durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, dass der Beizug der Gebrauchsanweisung an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern würde und daher auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichten. Das Obergericht ist wie dargelegt dem beschwerdeführerischen Einwand der fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung vertieft nachgegangen. Im Verfahren vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer keine Hinweise vor, weshalb die Geschwindigkeitsmessung selbst oder das diese überprüfende Gutachten Mängel aufweisen würden, sondern spricht einzig in abstrakter Form von einer angeblich möglichen Fehlprogrammierung des Lasergeräts. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die vorgebrachten Einwendungen die im Strafverfahren gemachten Feststellungen nicht entkräften. Es bestand somit kein Anlass zur Erhebung zusätzlicher Beweise. Damit entfaltet das Strafurteil zugleich Bindungswirkung, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die vom Obergericht festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung abstellte. Sodann ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung kein Anlass für weitere Sachverhaltsabklärungen.

4.3 Angesichts des rechtskräftigen Strafurteils ist von einer Überschreitung der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h auszugehen, wodurch objektiv ein schwerer Fall vorliegt (vgl. oben E. 3.2). Besondere Gründe, welche die Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die vorinstanzliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist folglich nicht zu beanstanden, womit der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erkennung einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften abzuweisen ist.

Die Beschwerdegegnerin hatte den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von (unter anderem) Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e SVG verfügt. Demgegenüber erwog die Vorinstanz, es liege eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 SVG vor. Die Formulierung des Dispositivs lautet aber lediglich: "Der Rekurs wird abgewiesen". Somit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Ausgangsverfügung bestätigte und keine – wegen fehlender diesbezüglicher Gehörsgewährung im Übrigen unzulässige – reformatio in peius vornahm. Anzufügen bleibt noch, dass auch der vorliegende Beschwerdeentscheid von vornherein keine reformatio in peius darstellen kann (§ 63 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer mittelschweren und nicht wegen einer schweren Widerhandlung zu entziehen ist.

5.  

5.1 Nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung entzogen für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.

5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, begann beim Beschwerdeführer die Zehnjahresfrist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG mit dem Ablauf des Führerausweisentzugs für die im Jahr 2008 begangene mittelschwere Widerhandlung zu laufen, das heisst am 18. August 2008. Wegen zweier im Jahr 2011 begangenen schweren respektive mittelschweren Widerhandlungen wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis sodann bis zum 19. November 2012 (Verfügung vom 27. April 2012) bzw. 26. Februar 2013 (Verfügung vom 9. Januar 2013) entzogen. Wenn der Beschwerdeführer gegen diese beiden Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 verschiedene Rechtfertigungen vorbringt, verkennt er, dass die Verfügungen vom 27. April 2012 und vom 9. Januar 2013 längst in Rechtskraft erwachsen sind und auch vollzogen wurden. Allfällige Revisionsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und solche sind auch keine ersichtlich (vgl. BGr, 18. Juli 2017, 1C_204/2017, E. 2.5). Demzufolge sind beide Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 im Hinblick auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG uneingeschränkt zu berücksichtigen.

Am 21. April 2017 und damit noch während der laufenden Zehnjahresfrist beging er mit der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung eine weitere mittelschwere Widerhandlung. Damit sind die Voraussetzungen für den Entzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG erfüllt. Dabei darf diese Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG auch bei einem Berufschauffeur nicht unterschritten werden (vgl. BGr, 16. Februar 2017, 1C_520/2016, E. 4.4). Für den Subeventualantrag des Beschwerdeführers (Führerausweisentzug von maximal sechs Monaten) besteht somit kein Raum.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …