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VB.2021.00083
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch Fürsprecher B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1973 geborener Staatsangehöriger Ghanas. Er heiratete am 21. April 2004 in Accra, Ghana, seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C (geboren 1957). Am 18. März 2006 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 3. Juli 2006 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erhielt. Am 9. März 2011 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis am 21. Januar 2020. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2014 wurde die Ehe zwischen A und C geschieden. B. Seit dem 1. Dezember 2014 bezieht A fortlaufend Sozialhilfe; davor musste er – gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau – zwischen dem 1. Mai 2006 und dem 1. Juli 2007 unterstützt werden. Bis am 6. November 2019 wurden Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 201'457.10 an ihn erbracht. Aufgrund seines Sozialhilfebezugs wurde A mit Schreiben vom 7. April 2016 auf dessen mögliche Folgen hingewiesen. Mit Verfügung vom 16. August 2017 wurde er verwarnt und ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. November 2019 die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 10. März 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von Fr. 1'380.-, nahm diese infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III), bestellte Fürsprecher B als unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte diesen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A mit Fr. 1'712.45 (inklusive Mehrwertsteuer) (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus. III. Am 27. Januar 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren stellte er folgenden prozessualen Antrag: "Das vorliegende Verfahren sei nach Beizug der Akten des Sozialversicherungsgerichts betreffend die hängige Beschwerde betreffend Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bis zu einem Urteil in diesem Verfahren zu sistieren". Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilte dem Verwaltungsgericht am 30. September 2021 auf schriftliche Nachfrage hin mit, dass eine A betreffende Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2021 abgewiesen worden sei. Am 13. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Verfügung vom 19. November 2019 verneinte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Mit Urteil vom 22. Januar 2021 (IV.2020.00006) wies das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos. 3. Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Übergangsrecht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AIG, wonach für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr, 13. November 2019, 2C_496/2019, E. 4 – 28. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1). Vorliegend erteilte der Beschwerdegegner am 26. Juli 2018 der Stadtpolizei Zürich den Auftrag, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Demnach ist hier das Ausländer- und Integrationsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung massgebend. 4. 4.1 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob und inwieweit ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der Prüfung des Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser Widerrufsgrund greift indes nur, wenn die ausländische Person sich nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebend für die Berechnung der 15-Jahres-Frist ist das Datum der erstinstanzlichen Widerrufsverfügung (BGE 137 II 10 E. 4.2; BGr, 23. Febraur 2021, 2C_860/2020, E. 4.1). Die Ausgangsverfügung erging am 20. November 2019; der Beschwerdeführer, der am 18. März 2006 in die Schweiz eingereist war, hielt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht für 15 Jahre in der Schweiz auf. Art. 63 Abs. 2 AIG steht dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung demnach hier nicht entgegen. 4.2 Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. Dezember 2014 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt; am 1. Dezember 2020 waren Leistungen im Umfang von Fr. 248'541.80 an ihn ausgerichtet worden. Die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen). 4.3 Damit ist zu prüfen, ob in Zukunft mit einer Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht auf seine gesundheitlichen Beschwerden und das in diesem Zusammenhang angehobene sozialversicherungsrechtliche Verfahren. Da das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2021 einen IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte und das Urteil unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann sich der Beschwerdeführer nicht mittels Rentenleistungen von der Sozialhilfe lösen. Überdies ist er seit mehreren Jahren keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Demnach ist eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht absehbar. 4.4 Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist somit zu bejahen. 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf. Ein solches Vorgehen setzt voraus, dass es unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). 5.2 5.2.1 Zunächst sind die öffentlichen Fernhalteinteressen zu gewichten. Bei der Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6.1 mit Hinweisen). 5.2.2 Bezüglich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers geht Folgendes aus den Akten hervor: Nach seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer ab dem 26. Juni 2006 in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft bei D tätig. Vom 18. Juni 2007 bis am 30. April 2013 hatte er bei E eine Anstellung im Vollzeitpensum inne, zunächst als "Küchenhilfe/Allrounder", ab dem 1. November 2011 als Hilfskoch. Sein Arbeitgeber war mit seinen Leistungen sehr zufrieden. Seine Anstellung wurde aus "wirtschaftlichen und strukturellen Gründen" beendet. In der Folge war der Beschwerdeführer im Rahmen verschiedener Arbeitsintegrationsprogramme der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich erwerbstätig: So war er zwischen Februar und Mai 2015 als Küchenmitarbeiter im Restaurant F angestellt. Vom 1. Juni 2015 bis am 29. Juli 2016 war er anschliessend in einem Vollzeitpensum im Restaurant G beschäftigt. Vom 15. August 2016 bis im April 2018 war er zu 60 % als Küchenmitarbeiter im Restaurant H tätig; aufgrund von Rückenbeschwerden brach der Beschwerdeführer diesen Einsatz jedoch ab. Im August 2017 arbeitete der Beschwerdeführer ausserdem, vermittelt durch I, in einer Teilzeitanstellung als Lagerist; die Stelle verlor er aber offenbar, nachdem er seinem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass er aufgrund seiner Rückenbeschwerden regelmässige Pausen einlegen müsse. Seit April 2018 ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 5.2.3 Der Beschwerdeführer weist auf seine gesundheitlichen Beschwerden hin. Aus einem Arztbericht der Klinik J vom 17. September 2018 geht insbesondere ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom links hervor. Dieses führt beim Beschwerdeführer zu Rückenschmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Hausärztin des Beschwerdeführers attestierte ihm deswegen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; davor hatte dieselbe Ärztin bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden bei körperlicher Arbeit regelmässige Pausen von mindestens 15 Minuten einlegen müsse. Mit Urteil vom 22. Januar 2021 (IV.2020.00006) hielt das Sozialversicherungsgericht unter Hinweis auf ein Gutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes sowie unter Einbezug der vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztberichte und -zeugnisse Folgendes fest: "Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne langes Stehen, vor allem in vornüber gebeugter Haltung, ohne häufiges Bücken und ohne Arbeit über Kopf, bei einer ganztägigen Präsenz eine 90%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist" (E. 4.5). Der Beschwerdeführer ist somit gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts trotz seinen Rückenbeschwerden in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig; (aktuelle) Arbeitsunfähigkeitszeugnisse liegen nicht bei den Akten. Insgesamt lassen die nachweislich bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers seinen Sozialhilfebezug zumindest teilweise als unverschuldet erscheinen, zumal er seit seiner Einreise fast ausschliesslich in Restaurantküchen tätig war und er dadurch bei der Suche nach einer angepassten Tätigkeit kaum von seiner bisherigen Arbeitserfahrung profitieren kann. 5.2.5 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu gewichten, dass er sich auf zahlreiche Stellen im ersten Arbeitsmarkt beworben hat. Seine Bemühungen blieben erfolglos. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die aktuellsten Suchbemühungen vom Juni 2018 datieren. Seither sind keine solche mehr nachgewiesen, obwohl der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz am 26. Februar 2020 angekündigt hatte, entsprechende Belege einzureichen. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seinen Bewerbungsschreiben teilweise (wahrheitswidrig) angab, "körperlich topfit" zu sein. Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist, wären von ihm weitere Suchbemühungen, insbesondere für entsprechende Tätigkeiten, zu erwarten gewesen. Dies gilt umso mehr, als er mit Verfügung vom 16. August 2017 ausländerrechtlich verwarnt wurde und davor bereits aufgrund seines Sozialhilfebezugs ermahnt worden war. Es kann zwar nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich von diesen Massnahmen gar nicht beeindrucken lassen, zumal – wie erwähnt – verschiedene Suchbemühungen ausgewiesen sind. Dennoch musste dem Beschwerdeführer spätestens seit der Verwarnung vom August 2017 bewusst sein, dass von ihm ernsthafte und dauerhafte Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration erwartet werden. Die Arbeitssuchbemühungen des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren sind vor diesem Hintergrund als ungenügend einzustufen. 5.2.6 Insgesamt ist zwar zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er während rund sieben Jahren bei E eine Festanstellung innehatte, wo ihm gute Leistungen attestiert worden waren. Überdies ist zu berücksichtigen, dass er auch nach dem Verlust dieser Stelle über verschiedene Stellen auf dem zweiten Arbeitsmarkt verfügte. Dennoch trifft ihn ein Verschulden an seinem seit über sechs Jahre andauernden Sozialhilfebezug, zumal er gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist und ausserdem für die Zeit ab Juni 2018 keine Suchbemühungen belegt sind. Letzteres fällt umso mehr ins Gewicht, da der Beschwerdeführer bereits verwarnt und ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ausdrücklich angedroht worden war. Trotz den Schwierigkeiten, welche der Beschwerdeführer bei der Stellensuche aufgrund seiner Rückenbeschwerden und der fehlenden Berufsausbildung zu gewärtigen hat, ist der Sozialhilfebezug somit als teilweise selbstverschuldet zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext rügt, Beschwerdegegner und Vorinstanz hätten den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft festgestellt und sich "über die medizinischen Diagnosen" hinweggesetzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt wurde hinreichend und willkürfrei erstellt. Eine von der Ansicht des Beschwerdeführers abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 5.3 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 29'895.70 registriert waren. 5.4 Insgesamt besteht nach dem Gesagten ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, da sein langandauernder und erheblicher Sozialhilfebezug zumindest teilweise selbstverschuldet ist. 5.5 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen. 5.5.1 Der heute 48-jährige Beschwerdeführer reiste am 18. März 2006 in die Schweiz ein und hält sich somit seit rund 15 ½ Jahren hier auf. Er ist geschieden, und es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt gründet demnach vorwiegend auf seiner Aufenthaltsdauer. Die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten nicht als gut bezeichnet werden. In sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht kann ihm ebenfalls keine gelungene Integration attestiert werden, zumal keine Kontakte zur hiesigen Bevölkerung ersichtlich sind bzw. diese sich primär auf Kontakte mit Landsleuten beschränken. In sprachlicher Hinsicht kann die Integration des Beschwerdeführers als höchstens hinreichend qualifiziert werden (vgl. vorn, E. 5.2.4). Insgesamt kann ihm keine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden. 5.5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein. Er ist in Ghana geboren und besuchte dort während vier Jahren die Primarschule. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte er somit in seiner Heimat. Vor seiner Einreise in die Schweiz hat er dort mit einem Kollegen einen Occasions-Kleiderhandel betrieben. Mit der Sprache und Kultur seiner Heimat ist der Beschwerdeführer weiterhin gut vertraut, zumal er in der Vergangenheit auch regelmässig dorthin zurückkehrte. In Ghana leben der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers sowie sein volljähriger Sohn. Mit seinen Eltern hat der Beschwerdeführer wöchentlich bzw. jede zweite Woche telefonischen Kontakt. Auch mit seinem Sohn telefoniert der Beschwerdeführer ab und an; in unregelmässigen Abständen habe er diesen auch finanziell unterstützt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, dass drei oder vier Cousins in Ghana lebten; mit diesen habe er jedoch keinen Kontakt. Bei einer Rückkehr nach Ghana wäre der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht auf sich allein gestellt, zumal ihm zuzumuten ist, die Beziehung zu seinen (entfernteren) Verwandten in der Heimat wieder zu intensivieren. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. 5.5.3 Der Beschwerdeführer verweist auf seine gesundheitlichen Beschwerden. Aufgrund seines thorakolumbalen Schmerzsyndroms benötigt er regelmässige Physiotherapie und verschiedene Medikamente. Aus einem vom Beschwerdegegner beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholten medizinischen Consulting vom 11. März 2019 geht diesbezüglich unter anderem hervor, dass sowohl Physiotherapie wie auch ambulante orthopädische, lungenärztliche und ophthalmologische Kontrollen im staatlichen Korle Bu Teaching Hospital in Accra angeboten werden. Bei der Apotheke desselben Spitals seien auch Medikamente vorhanden, welche der Beschwerdeführer einnimmt oder – sollten diese nicht verfügbar sein – einen vergleichbaren Wirkstoff enthielten. Schliesslich verfüge Ghana über ein nationales Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme [NHIS]). Die NHIS übernehme die Kosten für Medikamente, welche auf der staatlichen Medikamentenliste enthalten seien. Ebenso komme sie für bestimmte ambulante Behandlungen und Untersuchungen (auch durch Spezialisten) auf. Der Beschwerdeführer verfügt demnach auch in Ghana über die Möglichkeit, die notwendigen Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Überdies hat er Zugang zu Medikamenten. Selbst wenn in Ghana nicht die gleichen Medikamente verfügbar wären wie in der Schweiz, würde sich der Beschwerdeführer in der gleichen Situation wiederfinden wie seine Landsleute. Die NHIS bezweckt sodann, auch der ärmeren Bevölkerung den Zugang zur Krankenversicherung zu erleichtern. Formell Beschäftigte leisten einen indirekten Beitrag durch Sozialleistungsabgaben; Bedürftige sind von den Beiträgen befreit (vgl. BVGr, 7. September 2021, E-3040/2021, E. 8.4.3 – 6. März 2017, D-4112/2014, E. 6.4). Bei einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer somit auch ohne (eigene) finanzielle Mittel von Leistungen der NHIS profitieren. Insgesamt steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Wegweisung nicht entgegen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in Ghana (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht den selben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5). Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, er könne sich aus finanziellen Gründen keine Wohnung in der Nähe des vorgenannten Spitals leisten, so bleiben seine Vorbringen unsubstanziiert. Überdies ist festzuhalten, dass auch in Kumasi, wo der Beschwerdeführer geboren wurde und wo seine Eltern leben, Spitäler vorhanden sind, wo etwa Physiotherapie angeboten wird (vgl. nur https://www.asafoboakyehsp.com/services/). 5.6 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. 7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 7.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen, und die gestellten Begehren waren nicht offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung ist demnach gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist in der Person seines Vertreters, Fürsprecher B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 7.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 7.40 geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen. Fürsprecher B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'962.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.5 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gewährt und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Fürsprecher B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'962.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an … |