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Geschäftsnummer: VB.2021.00087  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 58-jährigen serbischen Staatsangehörigen, die seit rund 21 Jahren in der Schweiz lebt, wegen Schuldenwirtschaft] Die Beschwerdeführerin kann sich aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer auf Art. 8 EMRK berufen (E. 3.1) Sie erfüllt den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (E. 3.2 f.). Die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erweist sich, insbesondere aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz, als unverhältnismässig (E. 3.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSDAUER
MUTWILLIGKEIT
PRIVATLEBEN
SCHULDENWIRTSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 8 EMRK
Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00087

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. Juni 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1963 geborene serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 27. März 2000 mit ihren beiden Söhnen C und D (geboren 1986 bzw. 1991) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte die Gesuche mit Verfügung vom 26. April 2000 ab und wies A und ihre Kinder aus der Schweiz weg). Während eines dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens heiratete A am 29. September 2000 den Schweizer Bürger E, geboren 1932. In der Folge wurde A und ihren Kindern im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Beschluss vom 27. März 2001 wurde das asylrechtliche Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Am 22. Juli 2002 verstarb E. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde weiterhin regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 28. September 2018.

B. Aufgrund der gegen A registrierten Betreibungen und Verlustscheine ermahnte das Migrationsamt sie mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 und vom 10. Oktober 2014. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wurde A ausserdem formell verwarnt und ihr der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angedroht.

C. Am 27. August 2018 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach verschiedenen Sachverhaltsabklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2019 ab und wies A aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Januar 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 23. April 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "die Verfügung vom 29. Juli 2019 aufzuheben und die Angelegenheit der verfügenden Behörde zur neuen Beurteilung zurückzuweisen"; ausserdem sei der Beschwerde "die aufschiebende Wirkung einzuräumen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. März 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 7. April 2021 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin von vornherein gegenstandslos.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin war im Besitz einer (bis am 28. September 2018 gültigen) Aufenthaltsbewilligung, welche sie aufgrund ihrer Heirat mit E am 12. März 2001 erhalten hatte und die nach dessen Tod regelmässig verlängert worden war. Sie hält sich damit seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz auf. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann sie sich deshalb – trotz ihren Schulden – auf das durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.; vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ihr kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung (AS 2007 5497; vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; heute Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, in aller Regel keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2017, 2C_658/2017, E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1).

Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2; vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 6.1 mit Hinweisen).

3.3  

3.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wegen ihrer Schuldenlast verwarnt. Der Verwarnung lag ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts der Stadt F vom 28. September 2016 zugrunde, worin 2 offene Betreibungen im Betrag von insgesamt Fr. 800.- und 26 Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 48'178.70 verzeichnet waren. Insgesamt betrug die Schuldenlast damals rund Fr. 48'978.-.

Aus einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G vom 20. September 2018 gehen 5 Pfändungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'635.30, eine eingeleitete Betreibung über Fr. 1'126.05 sowie 6 Verlustscheine von total Fr. 6'149.70 hervor. Im Betreibungsregister der Stadt F waren am 23. Januar 2019 37 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 61'438.80 gegen die Beschwerdeführerin verzeichnet. Bis im Januar 2019 hatte die Gesamtverschuldung der Beschwerdeführerin seit ihrer Verwarnung vom 24. Februar 2017 damit um rund Fr. 25'371.- zugenommen.

Aus den aktuellsten verfügbaren Auszügen der genannten Betreibungsregister, beide vom 3. Juli 2020, gehen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 61'438.80 (Stadt F) bzw. Fr. 17'391.25 (G) hervor, woraus sich eine Gesamtschuld von Fr. 78'830.05 ergibt. Die Neuverschuldung der Beschwerdeführerin wuchs damit seit ihrer Verwarnung um Fr. 29'850.- an; darin ist ein erheblicher Anstieg der Verschuldung zu sehen (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.2.1).

3.3.2 Zu prüfen bleibt somit, ob die (Neu-)Verschuldung mutwillig erfolgte. In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin (Witwenrente, Ehegattenpension der Pensionskasse H, Lohn) ab November 2012 bis mindestens im März 2014 sowie zwischen dem 5. Februar 2018 und dem 5. April 2019 gepfändet worden war. Während dieser Perioden war es ihr demnach grundsätzlich nicht möglich – ausserhalb dieser Betreibungsverfahren –, Schulden zu tilgen. Doch selbst während der Perioden, in welchen sie einer Einkommenspfändung unterlag, war ihr Existenzminimum mit der Witwenrente sowie der Ehegattenpension gedeckt (Art. 93 des Schulbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerdeführerin hat demnach – obwohl ihre finanzielle Grundsicherung sichergestellt war – weiter Schulden angehäuft.

3.3.3 Die Verschuldung ist demnach als mutwillig zu qualifizieren und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt zu betrachten. An diesem Ergebnis ändern auch die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 und 2020 unternommenen Tilgungsbemühungen nichts.

3.4 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 Abs. 2 EMRK standhält (vgl. vorn, E. 3.1).

3.4.1 Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz gründet auf ihrer Schuldenwirtschaft. Diese dauert bereits seit mehreren Jahren an; die von der Beschwerdeführerin bisher angehäuften Schulden liegen jedoch noch Unterhalb der Schwelle von Fr. 80'000.-, ab welcher eine Wegweisung praxisgemäss in Betracht gezogen wird (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00092, E. 3.1.1 – 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

Die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin wird zudem durch ihren Gesundheitszustand relativiert. Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes: Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 ordnete die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich an, dass die IV-Rente der Beschwerdeführerin per Ende Juli 2014 eingestellt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar für "die bisherige Tätigkeit in der Reinigung nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit" bestehe, für "leichte, angepasste Tätigkeiten" jedoch "mindestens seit Datum der amtlichen Revision im Oktober 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit" bestehe. Aus einem ärztlichen Bericht von Dr. med. I vom 7. September 2018 gehen die unterschiedlichsten gesundheitlichen Beschwerden hervor. Die Beschwerdeführerin ist damit nachweislich seit längerer Zeit gesundheitlich beeinträchtigt. Da die Beschwerdeführerin teilweise Krankenkassenprämien nicht bezahlte, resultierten aufgrund von zahlreichen Arztrechnungen weitere Schulden.

Vor diesem Hintergrund ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu gewichten, dass sie sich trotz den nachgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden immer wieder um Anstellungen bemühte. Seit November 2020 bzw. dem 1. Dezember 2020 ist die Beschwerdeführerin für J bzw. bei K tätig, wo sie ein monatliches Einkommen von insgesamt zwischen Fr. 1'000.- und Fr. 1'500.- erwirtschaftet.

3.4.2 Die Beschwerdeführerin reiste als 37-Jährige aus Serbien in die Schweiz ein. In ihrem Heimatland hat sie die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und für acht Jahre die Schule besucht. Mit der Sprache und Kultur ihrer Heimat ist sie demnach weiterhin vertraut, zumal sie gemäss eigenen Angaben einmal pro Jahr für eine Woche nach Serbien reist, um das Grab ihrer Eltern zu besuchen. Bis auf ihren Bruder hat die Beschwerdeführerin in der Heimat jedoch keine Verwandten mehr. Ihre wirtschaftliche Wiedereingliederung wäre zwar trotz ihrem Alter und ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht gefährdet, zumal ihre Renten auch nach Serbien ausbezahlt würden (vgl. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.682.1]). Schliesslich könnten auch ihre physischen und psychischen Gebrechen in ihrer Heimat behandelt werden (vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 5.2.2; BVGr, 12. März 2015, D-503/2014, E. 7.3.2). Eine gesellschaftliche Reintegration in Serbien wäre jedoch nach jahrelanger Landesabwesenheit lediglich mit Kurzbesuchen dort stark erschwert.

Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib gründet demnach vor allem in ihrer langen Aufenthaltsdauer von rund 21 Jahren. Hinzu kommt, dass ihre beiden Söhne mit deren Familien sowie ihre Schwester hier wohnen. Sodann ist die Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher und sozialer Hinsicht als gelungen zu qualifizieren, und sie wurde bisher nicht straffällig. Insgesamt ist der heute 58-jährigen Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar.

3.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig und verletzt Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4.  

4.1 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- sowie für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 29. Juli 2019 und die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Rekursentscheids vom 22. Januar 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 22. Januar 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …