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Geschäftsnummer: VB.2021.00088  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.05.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Umstritten ist, ob aufgrund der geltend gemachten erlittenen ehelichen Gewalt ein nachehelicher Härtefall vorliegt und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsanspruch zukommt.] Es ist rechtsgenügend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist und es sich dabei nicht nur um einen einmaligen Vorfall handelte (E. 2-4). Wollte, mit der Vorinstanz, ein nachehelicher Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt verneint werden, bedürfte die Frage des Vorliegens eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG weiterer Abklärungen. Diese erübrigen sich aber aufgrund der Gutheissung (E. 5). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00088

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. Die türkische Staatsangehörige A, geboren im Jahr 1975, heiratete am 28. April 2013 den hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen C und reiste mit zwei mittlerweile erwachsenen Söhnen aus einer früheren Beziehung in die Schweiz ein. Die erteilte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann wurde regelmässig verlängert, letztmals bis am 5. Juli 2019. Im Jahr 2014 wurde die gemeinsame Tochter D geboren. Sie wurde in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen. Kurz nach der Geburt wurde D der Obhut ihrer in der Türkei lebenden Tante und Grossmutter mütterlicherseits übergeben.

B. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. März 2018 wurde eine Busse von Fr. 350.-, die A am 12. Dezember 2016 von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) auferlegt worden war, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit in eine elftägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

C. Ab dem 1. März 2018 wurde das Ehepaar von der Sozialhilfe unterstützt. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 17. Mai 2018 bescheinigte A sieben Schuldscheine in Höhe von insgesamt Fr. 95'171.95. Unter Hinweis auf die Schuldensituation wies das Migrationsamt am 20. Juni 2018 ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies darauf hin, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie ihren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder ihr Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben sollte.

D. C wurde am 20. Juli 2018 im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen. Seit dem 1. August 2018 lebt A mit ihren Söhnen in einer eigenen Wohnung.

E. Mit Verfügung vom 11. April 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz unter Ansetzung einer Frist bis zum 10. Juli 2019 weg. Zudem stellte es das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Tochter D fest. Am 17. Mai 2019 wurde die Verfügung im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.

II.  

A. Am 13. Juni 2019 gelangte A mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 11. April 2019. Es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und diese sei zu verlängern, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

B. Am 5. August 2019 reichte A unter anderem eine gleichentags ergangene Bestätigung des Sozialzentrums F ins Recht, wonach sie seit dem 1. August 2019 keine Sozialhilfe mehr beziehe.

C. Die Ehe wurde am 27. August 2020 geschieden. Das Urteil wurde am 22. September 2020 rechtskräftig.

D. Am 16. September 2020 wurde beim Bezirksgericht Dietikon gegen C Anklage wegen einfacher Körperverletzung zulasten der Ehefrau, begangen am 28. Oktober 2014, und Drohung, begangen am 17./18. Juli 2018, erhoben.

E. Am 16. Dezember 2020 wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die Gegenstandslosigkeit betraf den Rekursantrag gegen den Widerruf der bis am 5. Juli 2019 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligung, die mittlerweile durch Zeitablauf erloschen war. A wurde neu Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. März 2021 angesetzt. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wurde gutgeheissen.

III.  

A gelangte mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 16. Dezember 2020 und es sei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin abzusehen bzw. ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Vorinstanz verzichtete am 9. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 8. März 2021 reichte A eine Quittung des Betreibungsamts vom 3. März 2021 ins Recht, wonach sie Fr. 1'000.- Schulden getilgt habe. Am 10. März 2021 reichte das Migrationsamt eine Kopie des mit einem Rechtskraftstempel versehenen Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 20. Januar 2021 ins Recht, wonach C einer strafbaren Handlung nicht schuldig sei. Eine Beschwerdeant­wort wurde nicht erstattet und es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Beantragt wird zwar, es sei "(…) von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin abzusehen (…)" bzw. ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. In der Beschwerdeschrift wird aber mit keinem Wort auf den zufolge Zeitablaufs schon im Rekursverfahren gegenstandslos gewordenen Antrag betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eingegangen (Sachverhalt II/E). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Rekursentscheid nur anficht, soweit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie infrage steht, nicht aber die von der Vorinstanz festgehaltene Gegenstandslosigkeit hinsichtlich des obsolet gewordenen Widerrufs.

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fort, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Gemäss letzterer Bestimmung sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration unter anderem zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 2.2). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet.

2.3  

2.3.1 Davon unabhängig kann ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe auch aufgrund wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben sein. Ein so genannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106, 2017, Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

2.3.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 6.2). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.3.3 Gemäss dem vom Bundesgericht erwähnten, im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht" (nachfolgend: "Bericht") ist es nicht einfach, Formen von im intimen Rahmen erlittener häuslicher Gewalt und Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb müssten die Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt und deren Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich Gesundheit, Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen. Das Bundesgericht hielt fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass der Begriff der ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse (siehe E. 2.3.1) und seien bei psychischen Zwängen die systematische Misshandlung bzw. ihre Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu machen (siehe E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BGr, 2C_777/2015, E. 3.2 und E. 3.3 = Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter anderem auf Bericht, S. 22).

Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwertungen der Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-)Drohungen, das Verbieten und systematische Unterbinden sozialer Kontakte und das Nachstellen und ständige Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso vorrangig zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht S. 8).

Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das "systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen, schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht S. 8–10). Beim "situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.).

2.3.4 Da sich die Beschwerdeführerin auf einen nachehelichen Härtefall beruft, ist als Erstes zu prüfen, ob ein solcher zu bejahen ist.

3.  

3.1  

3.1.1 Zusammengefasst liess die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz vorbringen, der Ehemann habe sie schon kurze Zeit nach der Eheschliessung immer öfters drangsaliert, kontrolliert und bedroht, insbesondere, wenn er betrunken gewesen sei. Er habe ein äusserst aggressives und bestimmendes Verhalten an den Tag gelegt, auch gegenüber ihren Söhnen. Stets sei er es gewesen, der das Geld der Familie für seine eigenen Angelegenheiten verbraucht habe. Ihr und den Söhnen sei kaum genügend Geld zum Essen geblieben. Er habe sie sogar dazu aufgefordert, bei der Geschäftsführerin seines (damaligen) Bistrobetriebs, mit der er offenkundig ein Verhältnis gehabt habe, um Geld für das Essen zu bitten. Weiter habe er ihr, der Beschwerdeführerin, bei jedem Streit gedroht, sie umzubringen und in den Fluss zu werfen. Mindestens dreimal habe er sie auch tatsächlich mit seinem Messer, das er stets bei sich trage, bedroht.

3.1.2 Ein einschneidender Vorfall habe sich am 28. Oktober 2014 ereignet. Die hochschwangere Beschwerdeführerin habe sich ins Bistro begeben und den Ehemann um etwas Bargeld für das Essen gebeten. Dabei sei es zum Streit gekommen, weil sie, die Beschwerdeführerin, die genannte Geschäftsführerin nicht begrüsst habe. Der stark alkoholisierte Ehemann habe die Beschwerdeführerin massiv beschimpft, zu seinem Messer und einer Dreieck-Grillzange gegriffen und sie bedroht bzw. sie auch am Bein verletzt. Sie sei überzeugt, dass er sie hätte umbringen wollen, wäre die andere Frau nicht anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Flucht ergreifen können und habe sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in das Spital G begeben. Im Stress habe sie nämlich Wehen bekommen und es sei ihr (Frucht?-)Wasser die Beine runtergelaufen. Im Spital habe sie eine türkischsprechende Hebamme bekommen. Jedenfalls habe das Spital mit Meldung vom 28. Oktober 2014 die zuständige KESB eingeschaltet. Am 3. November 2014 habe die Hebamme erneut der KESB angerufen und mitgeteilt, dass man sich Sorgen um die Mutter und die kleine Tochter D mache. Am 4. November 2014 habe auch die Oberärztin äusserste Bedenken geäussert. Später habe die Beschwerdeführerin aus Angst die Tochter zu ihrer Familie in die Türkei gebracht. Die KESB habe daher das eingeleitete Kindesschutzverfahren abgeschrieben.

3.1.3 Auch der Vorfall vom Juli 2018, in welchem Zusammenhang Gewaltschutzmassnahmen ergriffen worden seien (Sachverhalt I/D), sei rechtsgenügend nachgewiesen. Die Gefährlichkeitseinschätzung anhand des Ontario Domestic Assault Risk Assessment (ODARA), die im Anschluss an den Vorfall durchgeführt worden sei, habe beim Ehemann ein Rückfallrisiko von 74 % ergeben, mithin die höchst mögliche Risikokategorie für Intimpartnergewalt innerhalb eines Beobachtungszeitraums von fünf Jahren. Ein weiterer Vorfall habe sich drei Monate zuvor ereignet, was der Sohn mitbekommen habe. Er habe gesehen, wie der Ehemann seine Mutter mit dem Messer in der Hand bedroht habe.

Gemäss der von der Staatsanwaltschaft I am 16. September 2020 erhobenen Anklage war dem Vorfall vom Juli 2018 folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Ca. am 17./18. Juli 2018, 15.00 Uhr, habe der Ehemann die Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen und ihr die ausgezogene Klinge eines Taschenmessers an den Hals gehalten. Dabei habe er sich dahingehend geäussert, sie umzubringen und in den Fluss zu werfen. Dadurch habe er sie in Angst und Schrecken versetzt, was er durch sein Tun denn auch gewollt bzw. in Kauf genommen habe. Zudem wurde auch der Vorfall vom 28. Oktober 2014 zur Anklage erhoben. Am 20. Januar 2021 wurde der Ehemann vom Bezirksgericht Dietikon, wie erwähnt, freigesprochen.

3.1.4 Die Beschwerdeführerin liess gegenüber der Vorinstanz auch auf sexuelle Nötigungen bzw. Vergewaltigungen durch den Ehemann hinweisen. Wegen grosser Schamgefühle sei es ihr lange schwergefallen, darüber zu sprechen. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2019, der nur weibliche Personen beigewohnt hätten, habe sie sich erstmals diesbezüglich geäussert. Es könne ihr zumindest hinsichtlich der sexuellen Missbräuche nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich dazu nicht schon früher detailliert geäussert zu haben.

3.2  

3.2.1 Die Sicherheitsdirektion hielt fest, die von der Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden getätigten Berichte betreffend die Vorfälle vom 28. Oktober 2014 und Juli 2018 könnten ein Indiz für die Richtigkeit ihrer Darstellung bilden. Sodann habe die Staatsanwaltschaft N am 20. Juli 2018 aufgrund ihrer Schilderung der Auseinandersetzung ein Rayon- und Kontaktverbot gegen den Ehemann verfügt und es sei Anklage erhoben worden. Immerhin liege aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein erhärteter Tatverdacht vor. Nichtsdestotrotz würden hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe diverse Ungereimtheiten auffallen: So sei in den Berichten des Spitals G vom 28. Oktober 2014 bzw. 2. November 2014 nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin während bzw. aufgrund der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann am 28. Oktober 2014 Wehen bekommen und Fruchtwasser verloren habe. Vielmehr habe das Spital am 28. Oktober 2018 festgehalten, dass sie sich zwecks Terminkontrolle am errechneten Geburtstermin vorgestellt habe und sie drei Tage später mit regelmässigen Wehen in die Frauenklinik eingetreten sei. Keiner der Berichte erwähne zudem eine Stichverletzung am Bein. Es erscheine als unwahrscheinlich, dass die Ärzte die Verletzung in Anbetracht, dass die Wunde geblutet habe, nicht gesehen hätten. Widersprüchlich sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2019, wonach die Ärztin (lediglich) mitgehört habe, dass sie, die Beschwerdeführerin, ihrer Freundin vom Erlebnis mit dem Messer erzählt habe, die Ärztin dagegen ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin der Hebamme während der Kontrolle von einer sehr schwierigen sozialen Situation berichtet habe. Insgesamt sei nicht evident, dass die damals diagnostizierten Panikattacken zwingend aufgrund ehelicher Gewalt (am 28. Oktober 2014) hervorgerufen worden seien. Überdies habe die Beschwerdeführerin eingeräumt, Medikamente, unter anderem das Beruhigungsmittel Temesta, einzunehmen, weil sie manchmal höre, wie ihre Tochter weine. Auffallend sei sodann, dass sie am 19. Juli 2018 gegenüber der Polizei lediglich eine zwei Monate vor der Befragung stattgefundene Messerattacke sowie eine während der Schwangerschaft im Jahr 2013 (die sowieso nicht im Jahr 2013 zu verorten sei) erfolgte Bedrohung mit dem Messer erwähnt, die Beinverletzung vom 28. Oktober 2014 indessen verschwiegen habe. Erst vor der Staatsanwaltschaft habe sie den diesbezüglichen Tathergang geschildert. Gleiches gelte hinsichtlich des Einsetzens der Dreieckzange. Ungeachtet dieser Unstimmigkeiten habe sich der Messervorfall vom 28. Oktober 2014 in einem mehrmonatigen Zeitraum ereignet, indem die Eheleute getrennt gelebt hätten. Somit habe der Vorfall vom 28. Oktober 2014 nicht zur Trennung des Ehepaars geführt und hätten sich die Eheleute danach wieder angenähert, sodass jenes Ereignis keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöge.

3.2.2 Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Juli 2018 sei festzuhalten, dass der Ehemann die Auseinandersetzung nicht bestritten, die vorgeworfene Drohung bzw. Tätlichkeiten aber in Abrede gestellt habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin sei insofern inkonsistent, als sie am 19. Juli 2018 einerseits ausgesagt habe, der Ehemann habe ihr ein Messer an den Hals gehalten, andererseits ein Jahr später gegenüber dem Arzt aber angegeben habe, es seien ihr mit einem Messer Körperverletzungen zugefügt worden. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe sie am 23. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, ihre Söhne seien während des Vorfalls vom 19. Juli 2018 am See spazieren gewesen, während ein Sohn am 19. Juli 2018 bei der Polizei ausgesagt habe, über die Vorfälle der letzten zwei Tage nichts Genaueres sagen zu können, da er wegen der Arbeit nicht zuhause gewesen sei. Weiter habe sie gegenüber der Polizei am 19. Juli 2018 noch angegeben, geschlagen worden zu sein, was sie vor der Staatsanwaltschaft nicht mehr erwähnt habe. Ihre Aussage, dass der Ehemann auch ihre Kinder geschlagen habe, habe der Sohn H am 19. Juli 2018 in Abrede gestellt, jedoch angegeben, dass jener ihn und seinen Bruder an den Armen gepackt, sie angeschrien und in ihre Zimmer oder nach draussen gezerrt habe. Insgesamt hielt die Vor­instanz die Aussagen des Sohnes für geeignet, um beim Ehemann ein gewisses Aggressionsverhalten zu belegen, womit sich aber nicht erhärten lasse, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin regelmässig und über einen längeren Zeitraum hinweg gewalttätig angegangen habe und sie bedroht habe. Der ODARA-Standardinterpretation stehe der Umstand entgegen, dass der Ehemann während seiner mehr als dreissigjährigen Anwesenheit in der Schweiz nie wegen häuslicher Gewalt oder anderer Gewaltdelikte aufgefallen sei. Selbst wenn sich der Vorfall vom 19. Juli 2018 abgespielt hätte, würde er für sich allein noch keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen. Es seien denn auch keine weiteren Gewalt- bzw. Bedrohungsvorkommnisse substanziiert dargelegt worden und auch in der Anklageschrift werde dem Ehemann keine kontinuierliche physische oder psychische Gewaltanwendung vorgeworfen. Zwar habe der Sohn H bestätigt, dass der Ehemann vor ca. drei Monaten zur Mutter gesagt habe, sie solle das machen, was er gesagt habe, sonst würde er sie schneiden. Eine Körperverletzung finde in den Akten jedoch keine Stütze, auch nicht in Arztberichten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin nie ein Frauenhaus aufgesucht und sei nie zur Polizei gegangen. Sodann hätten die Söhne ab Erlangen der Volljährigkeit in den Jahren 2013 bzw. 2016 ein von ihr unabhängiges Aufenthaltsrecht, sodass ihre Aussage, beim Ehemann geblieben zu sein, um den Söhnen das Anwesenheitsrecht zu sichern, nicht nachvollziehbar sei. Aber auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich betreffend die sexuellen Nötigungen bzw. Vergewaltigungen erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme geäussert, da nur Frauen anwesend gewesen seien, sei nicht schlüssig. So habe sie das Geschlecht ihres (damaligen) Anwalts nicht daran gehindert, ihm von den angeblichen mehrfachen Vergewaltigungen zu erzählen. Insgesamt ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung nach Art 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG nicht gegeben seien.

3.3 In der Beschwerdeschrift wird festgehalten, die Schlussfolgerung der Vorinstanz widerspreche offensichtlich der Beweislage und gründe auf einer missbräuchlichen Ermessensausübung, indem unter anderem unzweckmässige Argumente ins Feld geführt worden seien. Betreffend den Vorfall vom 28. Oktober 2014 habe die Beschwerdeführerin nie angegeben, dass ihr eine tiefe Beinwunde zugefügt worden sei. Sie habe auch ausgesagt, dass die Ärzte die Beinverletzung nicht gesehen hätten. Eine leichte Beinverletzung müsse auch nicht notwendigerweise in einem Bericht Eingang finden, ebenso wenig, dass die Fruchtblase bereits geplatzt sei, was auch nicht ungewöhnlich sei. Auch habe die Vorinstanz verkannt, dass die erste Panikattacke der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2014 festgestellt und in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gebracht worden sei. Gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft habe sie über die erlebte Gewalt sehr detaillierte und lebensnahe Aussagen gemacht, woran nichts ändere, dass sie sich bei ihren Einvernahmen in Bezug auf ein paar wenige Punkte nicht mehr genau erinnert bzw. durch die Übersetzung Ungenauigkeiten und Abweichungen resultiert hätten. Unterstützt würden ihre Aussagen zudem durch Berichte und Aussagen von Drittpersonen. Dass sie nach der Geburt der Tochter im November 2014 weiterhin mit dem Ehemann zusammengelebt habe, lasse nicht die Schlussfolgerung zu, die Gewalt sei erträglich gewesen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin grosse Angst vor der Reaktion und den Drohungen des Ehemannes gehabt und auch vor den rechtlichen und faktischen Konsequenzen im Falle einer Trennung.

4.  

4.1 Wie ausgeführt, ist bei der Prüfung ehelicher Gewalt eine Gesamtwürdigung der Aussagen der Beteiligten und der diversen Berichte vorzunehmen (E. 2.3.1). Daran ändert vorliegend nichts, dass der Vorfall vom Oktober 2014 und jene Berichte Jahre zurückliegen. Ebenso führt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin damals beim Ehemann blieb, nicht von vornherein zur Verneinung häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG, kann doch die Aufrechterhaltung der Ehe in gewaltbelasteten Beziehungen gerade Folge systematischer Gewaltanwendung sein (vgl. Bericht, S. 15). Jedenfalls sind die von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehnisse vom Oktober/November 2014 nicht nur aufgrund des Umstands, dass sie Jahre zurückliegen, auszublenden oder isoliert zu würdigen. Ebenso ist unerheblich, dass die Eheleute vor der Geburt der gemeinsamen Tochter während vier Monaten getrennt voneinander lebten, stand doch der Fortbestand der Ehe als solche nicht infrage (vgl. auch Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Der Ehemann hatte denn auch die gemeinsame Wohnadresse beibehalten und verschaffte sich nach Belieben Zutritt in die eheliche Wohnung. Die Eheleute lebten nach der Geburt der Tochter wieder im selben Haushalt.

4.2  

4.2.1 Wie sich zeigen wird, vermag die Beschwerdeführerin in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.3.2), am 28. Oktober 2014 Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. So ist gemäss ärztlichem Bericht gleichen Datums an die KESB erstellt, dass sie an jenem Tag zur Terminkontrolle das Spital G aufsuchte und der Hebamme von der sehr schwierigen sozialen Situation erzählte. Die Beschwerdeführerin äusserte, Angst vor dem aggressiven und gewalttätigen Ehemann zu haben. Er leiste keine Unterhaltszahlungen, habe aber weiterhin Zugang zu ehelichen Wohnung und habe vor ein paar Tagen Geld von dort mitgenommen, das ihm nicht gehöre. Der Mann sei schon fünfmal verheiratet gewesen und die letzte Frau habe sich in der jetzigen Wohnung erhängt. Die zuständige Ärztin erachtete die Angelegenheit in ihrem Bericht als "dringend". Aus der Aktennotiz der KESB des Bezirks Dietikon vom 4. November 2014 ergibt sich weiter, dass die Hebamme am 3. November 2014 anrief und mitteilte, dass sie sich um die Beschwerdeführerin und die kleine Tochter Sorgen mache. Die Beschwerdeführerin habe Angst und wolle nach Hause. Sie habe auch Angst, ihren Mann um Geld zu fragen, da sie schon seit vier Monaten getrennt seien. Die KESB und die Hebamme besprachen sich dahingehend, dass, sollte der Ehemann zu Hause wiederauftauchen und die Beschwerdeführerin bedrohen, sie die Angaben der Polizei sowie des Frauenhauses habe. Am 4. November 2014 teilte die behandelnde Ärztin der KESB mit, der Ehemann sei gestern um 21 Uhr erschienen, vom Spital aber abgewiesen worden, weil keine Besuchszeit gewesen sei. Ebenfalls am 4. November 2014 äusserte die Oberärztin ihre grössten Bedenken bezüglich des Kindeswohls. Eine Drittperson habe mitgeteilt, dass sich die Wohnung in einem desolaten Zustand befinde. Offenbar fand am 6. November 2014 ein Hausbesuch der KESB bei der Familie statt. In den Akten findet sich eine weitere Aktennotiz der KESB vom 10. November 2014, wonach I, Organisation J, den Eindruck der KESB teile, dass von der Familie einiges verheimlicht werde. Die Aussagen hätten abgesprochen gewirkt. Die Beschwerdeführerin sei offenbar eingeschüchtert und abhängig von ihrem Ehemann. Eine Abklärung werde kaum neue Erkenntnisse hervorbringen. Das Kind sei kaum akut gefährdet, handle es sich doch bei der Beschwerdeführerin um eine erfahrene Mutter. Sie selber sei aber möglicherweise gefährdet. Weitere Anhörungen des Elternpaars sollen am 20. Januar 2015 und 3. Februar 2015 stattgefunden haben. Am 20. Februar 2015 habe der Ehemann mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei aufhalte. Aus einer weiteren Aktennotiz der KESB vom 3. März 2015 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auf dem türkischen Konsulat gewesen sei. Sie habe Angst, dass der Ehemann ihr etwas antun könnte und sie habe das Baby in die Türkei gebracht. Die Beschwerdeführerin habe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht getraut, (früher) gegenüber der KESB die Wahrheit zu äussern. Weiter ist eine Rückmeldung des türkischen Konsulats an die KESB notiert, wonach sich die Beschwerdeführerin entsprechende Schritte gegen ihren Mann erst noch überlegen wolle. Es sehe so aus, als habe sie weiterhin grosse Angst vor ihrem Ehemann. Am 9. März 2015 fand bei der KESB eine Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin sagte aus, beim Hausbesuch der KESB habe sie damals nicht die Wahrheit sagen können, da sie vor den Sanktionen ihres Mannes Angst gehabt habe. Sie habe Angst, wieder in die Türkei geschickt zu werden. Sie sei die sechste Frau ihres Mannes, was sie vor der Hochzeit nicht gewusst habe. Die letzte Frau habe sich in der Wohnung umgebracht. Der Tochter gehe es gut, sie sei in der Türkei. Der Ehemann habe kein Interesse am Kind, es sei ihm egal. Am 23. April 2015 schrieb die KESB das Verfahren betreffend kindesschutzrechtliche Massnahmen ab, da sich die Tochter D nicht mehr in der Schweiz befinde.

4.2.2 Allein die erwähnten Dokumente weisen, bezogen auf den Zeitraum ab Herbst 2014 bis Frühjahr 2015, auf eine Gewaltsituation im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG hin. Sowohl Fachkräfte des Spitals G als auch der KESB hielten eine Gefährdung der Beschwerdeführerin (und der Tochter) seitens des Ehemannes für möglich, was die KESB denn auch dazu bewog, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten. Schon die finanzielle Lage, welche die Beschwerdeführerin damals schilderte, bildete ein gewichtiges Indiz für eine "ökonomische" bzw. "finanzielle" Gewalt (vgl. Bericht S. 10, S. 21). Die diversen Dokumente sind naturgemäss nur die sogenannte Spitze des Eisbergs, geben sie doch nur die Wahrnehmungen Aussenstehender wieder.

4.2.3 Am 19. Juli 2018, als die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem aktuellen Gewaltvorfall polizeilich befragt wurde, äusserte sie, der Ehemann sei schon unzählige Male gegen sie gewalttätig geworden, so vor zwei Monaten. Ihre Kinder (die Söhne) hätten viel darunter gelitten und seien mehrmals geschlagen worden. Die physischen Übergriffe bestünden, seit er damals in … das Geschäft (ein Bistro) übernommen habe. Auf die Frage, warum sie in den letzten fünf Jahren nie zur Polizei gegangen sei, antwortete sie, weil sie grosse Angst gehabt habe. Weil er ihr immer wieder gesagt habe, falls sie gegen ihn eine Anzeige machen würde, würde sie mit den Kindern ausgeschafft werden. Zudem bejahte sie auf entsprechende Frage, dass der Ehemann gegen sie während der Schwangerschaft gewalttätig geworden sei und seine Mitarbeiterinnen sie von ihm befreit hätten. Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2019 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, ein allererster Vorfall mit einem Messer habe sich drei Tage vor der Geburt der Tochter ereignet. Sie habe im Bistro jene Frau nicht gegrüsst, was er beanstandet habe. Er habe gesagt, sie müsse jene Frau begrüssen, sie leite das Geschäft. Wenn die Frau ihr Geld gebe, werde sie satt und wenn sie ihr kein Geld gebe, werde sie hungern. Sie, die Beschwerdeführerin, sei aber auch nicht ruhig gewesen und habe geschrien. Sie habe ihn angefleht und es hätten die Wehen angefangen. Er sollte ihr zumindest Fr. 50.- oder 100.- geben, damit sie etwas essen könne . Er habe sie umbringen wollen. Wenn jene Frau nicht gewesen wäre, hätte er sie, die Beschwerdeführerin, wirklich umgebracht. Jene Frau sei mit ihm zusammen gewesen. Aber in diesem Moment habe sie sich dank ihr retten können. Er habe beim Grill eine Dreieckzange gehabt und mit dem Messer habe er in ihr Bein gestochen. Er habe sie nicht voll gestochen. Nur der vordere Teil des Messers sei in ihr Bein gegangen. Das Fruchtwasser sei bereits gelaufen. In diesem Zusammenhang sagte sie: "Wie soll ich das sagen. Also wenn ich dem Mann in die Augen schaue, mache ich fast in die Hosen. Sie sei danach ins Spital G gegangen. Es sei auch die Polizei gekommen. Vom Spital aus habe man die KESB informiert.

4.2.4 Die Jahre später gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 28. Oktober 2014 erweisen sich insgesamt als schlüssig und glaubhaft. Dass sie irrtümlicherweise das Jahr 2013 anstatt 2014 nannte, mindert die Aussagekraft nicht. Sie sagte ja klar aus, dass sich der Vorfall ereignete, als sie hochschwanger war, sodass sich von selbst versteht, dass sie sich auf das Jahr 2014 bezog. Ihre Aussagen unterstreichen die Feststellungen in den früheren Berichten und Notizen der diversen Fachkräfte. Ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Zusammenstosses vom 28. Oktober 2014 tatsächlich erste Wehen bekam und Fruchtwasser verlor oder ob sie sich vor Angst "in die Hosen machte", braucht nicht näher eruiert zu werden. Ebenso ist hier unerheblich, dass sie sich nach der Auseinandersetzung "nur" zur (regulären) Terminkontrolle in das Spital begab und in den Arztberichten keine Stichverletzung am Bein erwähnt wurde bzw. sie gegenüber dem Personal lediglich über ihre sehr schwierige soziale Situation (und nicht über den Messervorfall) berichtet habe. Jedenfalls lässt sich daraus kein widersprüchliches Aussageverhalten der Beschwerdeführerin herleiten, das eine Verneinung der Gewaltsituation bzw. Relativierung der im Spital festgestellten Panikattacken rechtfertigen könnte. Wie dargelegt, erscheint allein schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger im Bistro um Geld betteln musste, als glaubhaft und ist Ausdruck systematischer ehelicher Gewalt, woran insbesondere auch nichts ändert, dass der Ehemann vom Bezirksgericht Dietikon freigesprochen wurde (Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50 N. 27). An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Aussageverhalten des Ehemanns anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2018, also kurz nach dem Vorfall vom 17./18. Juli 2018 (siehe E. 3.1.3), befremdet. So antwortete er auf die Frage, ob er oft Streit mit seiner Frau habe: "Nein, wir haben nicht viel Streit. Ich will aber auch nicht mit Ihnen darüber reden". Immerhin bestätigte er, dass es bei den Streitigkeiten immer um Geld ging. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehefrau hinsichtlich der Gewaltsituation spricht auch die ODARA-Standardinterpretation, worauf zurückzukommen ist.

4.3  

4.3.1 Nichts anderes ergibt sich bezüglich des Vorfalls vom 17./18. Juli 2018, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin unter Todesdrohungen eine Klinge an den Hals gehalten habe (E. 3.1.3). Es trifft zwar zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich kohärent waren, was sie selber zugab. So gab sie anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2019 bekannt, gegenüber der Polizei gesagt zu haben, der Vorfall habe sich am Tag der Anzeige zugetragen. In Wahrheit sei das aber ein Tag vorher gewesen. Sie begründete dies damit, ein Tag vorher sei der Polizeiposten zu gewesen. Sie sagte: "Ich habe einen Fehler gemacht. Ich bin schuldig". Ebenso trifft es zu, dass sie gegenüber der Staatsanwaltschaft – anders als gegenüber der Polizei – nicht mehr erwähnte, die Söhne seien vom Ehemann geschlagen worden. Unklar ist sodann, wo genau sich die Söhne anlässlich des letzten Gewaltvorfalls befanden. Insgesamt schilderte die Beschwerdeführerin die Gewaltanwendung durch den Ehemann jedoch detailliert und widerspruchsfrei. Er habe sie an den Haaren gepackt und gesagt, er werde sie umbringen und in den Fluss werfen. Gedroht habe er, nachdem er ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Sie habe grosse Angst gehabt, sodass sie sich fast in die Hosen gemacht habe. Er habe sie zu sich gezogen und geflucht. Er habe gesagt, er wolle sie umbringen. Es sei ein Schweizer Taschenmesser gewesen. Sie habe gar nicht gesehen, wie er das Messer herausgenommen und wie er es geöffnet habe. Er habe es ihr an den Hals gehalten. Sie habe die Klinge nicht gesehen. Sie habe gemerkt, wie er ihr das Messer an den Hals gehalten habe und dass der andere Teil rot war. Den Spitz habe sie nicht gesehen. Auf die Frage, ob sie verletzt worden sei, antwortete sie, sie sage nicht, dass der vordere Teil des Messers an ihrem Hals gewesen sei. Sie habe es nicht gesehen. Sie habe es am Fleisch gemerkt. Er habe ihren Kopf zu sich hingezogen. Das Messer sei am Fleisch gewesen. Sie habe den Anfang vom Messer gesehen. Sie sei am Hals nicht verletzt worden. Er habe nur sehr fest an ihren Haaren gezogen und sie habe sehr fest Angst gehabt. Weiter führte sie aus, sie nehme schwere Medikamente, deshalb vergesse sie sehr vieles. Sie möchte auch Dinge vergessen.

4.3.2 Der Sohn H bestätigte am 19. Juli 2018 gegenüber der Polizei, nicht zu Hause gewesen zu sein, als das passiert sei. Er könne aber sagen, dass der Ehemann ein sehr aggressiver Mann sei. Ihn und seinen Bruder habe er zwar nie geschlagen, aber angeschrien und in ihr Zimmer oder nach draussen gezerrt. Seine Mutter habe erzählt, dass er sie schon öfter mit dem Messer bedroht habe. Er selber habe gehört, wie der Ehemann seine Mutter mit dem Tode bedroht habe. Das letzte Mal sei vor ca. zwei, drei Monaten gewesen. Er selber habe nie Verletzungen bei seiner Mutter feststellen können. Einmal, vor ca. drei Monaten, sei der Ehemann mit einem Messer in der Hand ins Wohnzimmer gekommen, wo seine Mutter auf einer Couch gesessen sei, und habe gesagt, sie solle das machen, was er ihr aufgetragen habe, ansonsten er sie schneiden werde. Als seine Schwester zur Welt gekommen sei, sei der Ehemann ins Spital gegangen, mit ihm und seinem Bruder, und habe die Schwester genommen und so getan, als ob er sie aus dem Fenster werfen wolle.

4.3.3 Es ist somit rechtsgenügend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin am 17./18. Juli 2018 erneut Opfer ehelicher Gewalt geworden ist und es sich dabei nicht nur um einen einmaligen Vorfall handelte. So bestätigte der Sohn eine Gewaltsituation traumatisierenden Ausmasses, der seine Mutter sowie er und sein Bruder während Jahren ausgesetzt waren. Auffallend ist, dass – wie schon anlässlich der Geburt der Tochter – erneut behördlich eingeschritten wurde. Es wurde ein Rayonverbot gegen den Ehemann erlassen und er wurde angeklagt. Später wurde er freigesprochen. Der Freispruch bzw. die strafrechtliche Würdigung, aber auch, dass er in den letzten dreissig Jahren nie wegen häuslicher Gewalt oder anderer Gewaltdelikte aufgefallen sei, vermögen jedoch die hier erforderliche Glaubhaftigkeit der Geschehnisse nicht infrage zu stellen. Die ODARA-Standardinterpretation attestierte jedenfalls eine hohe Gefährlichkeitseinschätzung. Auch wird der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass der Ehemann in den letzten dreissig Jahren wegen häuslicher Gewalt oder anderer Gewaltdelikte nicht aufgefallen sei, durch die Notizen des Personals des Spitals G sowie der KESB relativiert (E. 4.2.1).

4.4 Dass vorliegend eine langandauernde häusliche Gewaltsituation zugrunde lag und sich nicht "nur" zwei, drei isolierte Konfliktsituationen abgespielt haben, ergibt sich nicht nur aus den soeben erwähnten Aussagen des Sohnes, sondern auch aus den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin, so auch hinsichtlich nicht konsensualer Sexualpraktiken. Es ist notorisch, dass es Betroffenen schwerfällt, darüber näher zu berichten. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass sie gegenüber der Polizei am 19. Juli 2018 dazu nichts sagte, wohl aber ihrem (männlichen) Rechtsanwalt, der ja schon von Berufs wegen eine Vertrauensstellung einnahm. Jedenfalls taugt das Argument, das Geschlecht ihres Anwalts habe sie nicht daran gehindert, ihm von den angeblichen mehrfachen Vergewaltigungen zu erzählen, nicht, um die infrage stehende häusliche Gewalt als unglaubhaft zu widerlegen.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass gemäss dem Bericht betreffend die Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt das Verhalten von häuslicher Gewalt Betroffener als "inkonsequent" oder "nicht nachvollziehbar" beurteilt werden kann, unter anderem die Rückkehr zum Partner, der Rückzug der Strafanzeige, eine "verspätete" Anzeige oder die zögerliche Inanspruchnahme von Hilfe. Die Rückkehr zum Partner könne aber Folge multipler Abhängigkeiten sein, in denen sich Ehefrauen befänden. Die häufig als "Kreislauf der Gewalt" bezeichnete Dynamik zeichne sich nicht zuletzt dadurch aus, dass auf Gewaltanwendungen und Kontrollverhalten wiederholt Entschuldigungen und Versöhnungsangebote folgten, auf die wiederum erneute Dominanztaktiken und Übergriffe folgten. Auch würden Betroffene äusserst selten bereits nach dem ersten Vorfall Anzeige erstatten. Vielmehr versuchten sie – aus Scham, Verunsicherung, Schuldgefühlen, die vom Partner häufig suggeriert würden, Nichtwahrhabenwollen des Vorfalls etc. – die Situation nicht öffentlich zu machen. Solches Zögern könne fälschlicherweise als Hinweis auf Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschehnisse verstanden werden. Ebenso könnten die Barrieren für die Inanspruchnahme von Hilfe und Unterstützung vielfältig sein: Scham- und Schuldgefühle, Banalisieren, Verleugnen, Verdrängen, ambivalente Gefühle, Angst vor gewalttätigen Reaktionen des Partners bzw. Angst vor der nochmaligen Zunahme der Gewaltformen könnten Betroffene lange daran hindern, vom Partner wegzugehen (vgl. Bericht S. 14 ff.).

Das Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin entspricht den genannten Kriterien. Schon früh hielt die KESB fest, den Eindruck zu haben, dass die Familie etwas verheimliche (E. 4.2.1). Auf eine Angstsituation deutet auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus Sicherheitsgründen die neugeborene Tochter in die Türkei brachte. Jedenfalls bestätigte der Sohn, dass der Ehemann so getan habe, als ob er das Kind aus dem Fenster werfen wolle. Auch die KESB sah sich zum Einschreiten veranlasst. Damit ist aber auch plausibel, dass die im Spital festgestellten Panikattacken der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der glaubhaft gemachten Gewaltsituation standen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin können daher nicht einfach auf die Einnahme von Medikamenten zurückgeführt werden. Vielmehr war die Einnahme von Beruhigungsmitteln eher die Folge der ehelichen Situation. Jedenfalls ist eine über Jahre andauernde häusliche Gewaltsituation glaubhaft dargetan, selbst wenn gewisse Schilderungen der Beschwerdeführerin als überzeichnet gewertet werden wollten.

4.5 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und es sind der Entscheid des Beschwerdegegners vom 11. April 2019 und der Rekursentscheid vom 16. Dezember 2020 teilweise aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.  

5.1 Wollte, mit der Vorinstanz, ein nachehelicher Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt verneint werden, könnte sich die Frage des Vorliegens eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG stellen, worauf der Vollständigkeit halber einzugehen ist. Nach dieser Bestimmung kann ein Widerrufsgrund bzw. ein Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung setzen, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist dies namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen. Die Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Aufenthaltsrechts nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und dem Betroffenen qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen. Die Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen. Der Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde (vgl. BGr, 24. Juni 2019 2C_724/2018 E. 3.1, unter anderem mit Hinweis auf BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt – zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit angenommen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen der Betroffene zur Sanierung seiner Situation vorkehrt: Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGr, 2C_724/2018 E. 3.2, mit Hinweisen).

5.2 Die Vorinstanz hielt fest, im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft habe die Beschwerdeführerin Verlustscheine von insgesamt Fr. 95'171.95 und offene Betreibungen von Fr. 71'568.90 gehabt. Trotz Mahnung der Migrationsbehörde habe die Beschwerdeführerin weiter Schulden generiert, insbesondere auch an ihrem aktuellen Wohnort, wo sie seit 1. April 2019 lebe. So habe sie offene Betreibungen von Fr. 2'391.- und Verlustscheine von Fr. 504.85 erwirkt. Es könne ihr keine hinreichende Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben attestiert werden, sei sie doch bei Beendigung der Ehegemeinschaft von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe sich erst per 1. August 2019 davon lösen können, wobei dieser Schritt erst unter Druck des Wegweisungsverfahrens erfolgt sei. Namentlich weise sie Betreibungen der Krankenkasse auf. Sodann sei sie sprachlich ungenügend integriert. Es sei von der Mutwilligkeit der Verschuldung auszugehen, könne sie doch nur für die Zeitspanne von Januar 2014 bis März 2015 eine Erwerbstätigkeit oder Arbeitsbemühungen belegen und sei ihre Verschuldung teilweise auch auf mangelhaftes Legalverhalten zurückzuführen. Was die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung vom 12. Dezember 2016 wegen Widerhandlungen gegen das Zoll- und Tabaksteuergesetz angehe, so sei diese zwar nicht zu bagatellisieren, es komme ihr aber auch nicht genügend Gewicht zu, um eine erfolgreiche Integration infrage zu stellen.

5.3 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, während der Ehe habe sie für Schulden aus dem Geschäftsbetrieb des Ehemannes mithaften müssen. Er habe sie gezwungen, die Verträge als solidarisch Mithaftende zu unterzeichnen. Am 14. März 2016 sei sie bezüglich Fr. 71'489.10 betrieben worden. Später seien gegen sie betreffend die gleiche, mittlerweile abgetretene Forderung, Verlustscheine im Betrag von Fr. 75'910.65 erwirkt worden. Diese ins Gewicht fallenden Beträge könnten ihr daher nicht angelastet werden. Aber auch für weitere in Betreibung gesetzte Forderungen, namentlich für Mietzinse und Steuern, habe sie ebenfalls solidarisch mitgehaftet. Diese Beträge könnten ihr höchstens hälftig angerechnet werden, sofern sie nicht ohnehin bereits abbezahlt worden seien. Sie habe nämlich, trotz ihres tiefen Einkommens, viele Schulden durch Zahlungen ans Betreibungsamt getilgt und habe heute nicht mehr viele Altschulden offen. Die neueren Schulden an der aktuellen Wohnadresse gingen auf nicht bezahlte AHV-Forderungen für Nichtberufstätige zurück. Sie habe es leider versäumt, der SVA anzuzeigen, dass sie seit 2018 wieder erwerbstätig sei. Sie werde der SVA Belege für ihre unselbständige Erwerbstätigkeit zustellen. Jedenfalls könne ihr keine Mutwilligkeit vorgeworfen werden. Sodann sei sie nach einem Sturz im Bus im Juni 2015 länger, ärztlich belegt, 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe ihre Stelle unverschuldet verloren. Nach ihrer Erholung habe sie zunächst keine neue Stelle gefunden, was auch in Zusammenhang mit ihrer schlechten psychischen Verfassung gestanden sei. Seit Sommer 2019 gehe sie einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit im Reinigungsbereich nach. Daneben einen Deutschkurs zu besuchen, habe jedoch ihre Kapazitäten und geistigen und seelischen Ressourcen überstiegen. Im Januar 2021 habe sie sich einer Unterleibsoperation unterziehen müssen und sei in diesem Zusammenhang von Oktober 2020 bis Dezember 2020 erneut vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2020 arbeite sie aber trotz Schmerzen wieder.

5.4 Fraglich ist, ob die Verschuldung der Beschwerdeführerin "qualifiziert vorwerfbar" wäre bzw. ihr eine Mutwilligkeit im Sinn der Rechtsprechung angelastet werden könnte (E. 5.1). Derzeit fehlte es am rechtsgenügenden Beweis und wäre die Sache, wäre die Beschwerde nicht sowieso gutzuheissen, zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. So ist kaum nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführerin bezüglich der im Betreibungsregisterauszug erscheinenden Positionen "K AG" über Fr. 71'489.10 bzw. des Verlustscheins der "Firma L" über Fr. 75'910.65 eine Mutwilligkeit attestiert werden könnte. Die Tragweite des Vertrags mit der K AG vom 5. Mai 2014 bzw. des Darlehensvertrags vom 10. Juli 2014 dürfte sie kaum nachvollzogen haben. Dass sie diese Verträge überhaupt unterschrieben hat, könnte ebenfalls auf ein Dominanzverhalten seitens des Ehemannes schliessen lassen. Jedenfalls unterzeichnete er selber die Verträge nicht in eigenem Namen, sondern als Gesellschafter und Geschäftsführer der "M GmbH". Der Ehemann antwortet denn auch der Polizei am 20. Juli 2018 auf die Frage, ob er Vermögen oder Schulden habe: "CHF 200'000.- bis 300'000.- aus einem früheren Geschäft (Restaurant)". Demnach dürfte die Verschuldung zu einem erheblichen Teil darauf zurückzuführen sein. Nicht rechtsgenügend erstellt wäre zudem, inwieweit der Beschwerdeführerin eine ungenügende Teilnahme am Wirtschaftsleben während der Ehe vorgeworfen werden könnte. So ist unter anderem eine längere Arbeitsunfähigkeit zufolge eines Sturzes im Bus belegt. Ebenso ist erwiesen, dass der Beschwerdeführerin Antidepressiva verschrieben wurden, sodass die Frage der Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie weiterer Integrationsbemühungen auch unter diesem Gesichtspunkt zu beleuchten wären. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt indessen der verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung vom 12. Dezember 2016 wegen Widerhandlungen gegen das Zoll- und Tabaksteuergesetz nicht genügend Gewicht zu, um eine erfolgreiche Integration infrage zu stellen. Insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin mittlerweile von der Sozialhilfe lösen können und Anstrengungen zum Schuldenabbau vorgenommen, was entsprechend zu gewichten wäre. Wie ausgeführt, erübrigen sich aber weitere diesbezügliche Abklärungen. Die Beschwerdeführerin scheint sich denn auch darüber im Klaren zu sein, dass die Fortführung ihrer Integrationsbemühungen, namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht, unabdingbar ist.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

6.2 Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, wobei diese Parteientschädigung an die bereits ausbezahlte Entschädigung an die als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellte Rechtsanwältin B anzurechnen ist. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG reduziert sich in diesem Umfang.

6.3 Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

6.4 Da bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben, womit nur über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu befinden ist.

6.5 Die Beschwerdeführerin ist erwiesenermassen nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Sie ist daher als mittellos zu betrachten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführerin ist offensichtlich auch nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb zu entsprechen und der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte Honorarnote vom 4. Mai 2021 ist nicht zu beanstanden, weshalb Rechtsanwältin B unter Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung ein Honorar von Fr. 1'758.05 (Fr. 3'258.05 inkl. Barauslagen von Fr. 232.95 und Mehrwertsteuer] ./. Fr. 1'500.-) auszurichten ist.

Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).

7.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 16. Dezember 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. April 2019 werden im Sinn der Erwägungen teilweise aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die an Rechtsanwältin B bereits ausbezahlte Entschädigung in Höhe von Fr. 5'361.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ist daran anzurechnen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG reduziert sich im Umfang von Fr. 1'500.- auf Fr. 3'861.75.

7.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

8.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

10.  Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag mit Fr. 1'758.05 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

11.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

12.  Mitteilung an …