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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2021.00090
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Ersatzrichter
Kaspar Plüss, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission Wädenswil, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
1. D,
2. E,
3.1 F,
3.2 G,
4.1 H,
4.2 I,
Mitbeteiligte,
betreffend Verzicht
auf Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens,
hat sich ergeben:
I.
Die Baukommission der Stadt Wädenswil hielt mit Beschluss
vom 8. Juni 2020 fest, dass – entgegen einer von A erstatteten Anzeige –
keine baurechtswidrigen Nutzungen oder Zustände an den Liegenschaften J-Strasse 01
und 02 sowie am Zufahrtsweg J-Strasse 01–02 (Kat.-Nrn. 03, 04, 05, 06)
festzustellen seien und auf die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens
verzichtet werde.
II.
Hiergegen erhob A am 13. Juli 2020 Nachbarrekurs an
das Baurekursgericht. Am 15. Dezember 2020 wies dieses das Rechtsmittel
ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A am
1. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Baukommission
Wädenswil zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. zur
Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Eventualiter sei
die Sache zu neuer Entscheidung an das Baurekursgericht zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baukommission Wädenswil.
Das Baurekursgericht beantragte am 17. Februar 2021
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligten G, D
und E beantragten mit Eingaben vom 23. Februar 2021 und vom 4. März
2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A. Auch die Baukommission Wädenswil beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 8. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser hielt mit Replik vom 19. April
2021 an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Dupliken der
Mitbeteiligten G, D und E datieren vom 26. April 2021, vom 29. April
2021 und vom 1. Mai 2021, diejenige der Baukommission Wädenswil vom
3. Mai 2021. Die Triplik von A erfolgte am 31. Mai 2021, die
Quadrupliken der Baukommission Wädenswil und des Mitbeteiligten E datieren vom
7. Juni 2021 und vom 12. Juni 2021. Am 12. Juli 2021 reichte A
eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss § 21
VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis des
Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben
mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten
(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,
deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 30. April
2019, VB.2019.00846, E. 1.2; 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2).
Das Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des
Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Bei Vorliegen dieser
besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit
dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Nachbar als verletzt
bezeichneten Normen geschützt wird (BGr, 16. Juli 2010, 1C_236/2010, E. 1.4
mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer
einer nordöstlich an die streitgegenständlichen Grundstücke 03 und 04
angrenzenden Parzelle (07). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Auf einzelne Rügen ist nicht
einzugehen, soweit sie verspätet vorgebracht wurden bzw. soweit eine
Gutheissung für den Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen zur Folge hätte
und diesbezüglich mithin kein schutzwürdiges Interesse besteht (s. unten E. 4.4).
2.
Die vier streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich
in der Wohnzone W2/30% gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Wädenswil und
sind in einer Reihe angeordnet. Östlich davon befindet sich ein Grundstück mit
Garagenparkplätzen (Kat.-Nr. 08), das mit den vier Grundstücken durch
einen Fussweg verbunden ist, welcher im Südwesten dieser Grundstücke verläuft.
Im Nordosten befindet sich – gelegen auf den vier Grundstücken und
vorbeiführend an der Parzelle des Beschwerdeführers – ein Zufahrtsweg, der die
Grundstücke mit der J-Strasse verbindet.
3.
3.1 In prozessualer Hinsicht
beanstandet der Beschwerdeführer, dass er vom vorinstanzlichen Augenschein
insoweit teilweise ausgeschlossen wurde, als er an den Besichtigungen auf den
Grundstücken und in den Wohnhäusern einiger Mitbeteiligter nicht selbst teilnehmen
konnte, sondern durch seinen Rechtsanwalt vertreten wurde. Weiter stelle es
eine unzulässige Beweismittelbeschränkung dar, dass keine Fotografien aus dem
Inneren der genannten Wohnhäuser in die Akten bzw. ins Augenscheinprotokoll
aufgenommen worden seien. Hierdurch werde es zudem dem Verwaltungsgericht
erschwert, sich ein Bild des massgebenden Sachverhalts zu machen.
3.2 Nach der Rechtsprechung darf ein
Augenschein nur dann unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn
schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere
zeitliche Dringlichkeit dies gebieten, oder wenn der Augenschein seinen Zweck
überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (BGE 121 V 150 E. 4.b
mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verleiht den
Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretern bei der Durchführung von
Augenscheinen grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht. Verfahrensbeteiligte, die
sich vertreten lassen, haben jedoch grundsätzlich kein Recht darauf, beim
Augenschein persönlich anwesend zu sein – es sei denn, dass es auf
persönlichkeitsbezogene Belange oder persönliche Ausführungen einer Partei
ankommt (VGr, 13. Juni 2012, VB.2011.00648, E. 2.1 f.; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 7 N. 85).
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers während des
gesamten Augenscheins anwesend war, laufen dessen Vorbringen betreffend die
Unzulässigkeit des Ausschlusses einer Partei von vornherein ins Leere.
Ausserdem macht er nicht geltend und wäre auch nicht ersichtlich, dass
vorliegend persönlichkeitsbezogene Belange infrage stehen würden oder
persönliche Ausführungen gemacht werden müssten. Mithin stellt das Vorgehen des
Baurekursgerichts – gerade auch vor dem Hintergrund der zwischen den
Verfahrensbeteiligten herrschenden Spannungen und mit Blick auf die
Privatsphäre der Mitbeteiligten – keine Gehörsverletzung dar.
3.3 Die
Behörden sind dazu verpflichtet, ein schriftliches Protokoll der anlässlich
eines Augenscheins gemachten Feststellungen und wesentlichen Ergebnisse zu
erstellen, welche für die Entscheidbildung von Bedeutung sein können. Diese
können in Schriftform, als Zeichnung, fotografische Aufnahmen oder in anderer
geeigneter Form ins Protokoll aufgenommen werden (Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 88).
Vorliegend
hat die Delegation des Baurekursgerichts ein umfangreiches Augenscheinprotokoll
mit diversen aussagekräftigen Fotografien erstellt. Zur Beantwortung der Frage,
ob sich Gewerberäumlichkeiten in Wohnräumen der betreffenden Mitbeteiligten
befinden, wurden im Rahmen des Augenscheins auch deren Häuser besichtigt;
hiervon fertigte die Gerichtsdelegation jedoch keine Fotografien an. Vielmehr
finden sich im Protokoll ausführliche Beschreibungen der Räumlichkeiten und die
Feststellung, dass keine Gewerbe- oder Lagerräume vorhanden seien. Diese
Vorgehensweise ist ohne Weiteres geeignet, um die für die Entscheidbildung
wesentlichen Ergebnisse nachvollziehbar festzuhalten. Anzufügen bleibt, dass es
für das Verwaltungsgericht nicht notwendig ist, sich ein Bild vom Inneren der
fraglichen Wohngebäude zu verschaffen, da die Frage des Vorhandenseins von
Gewerberäumen in der Beschwerdeschrift nicht mehr aufgeworfen wurde bzw. nicht
mehr strittig ist.
4.
4.1 In
materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Zufahrtsweg,
welcher die Grundstücke mit der J-Strasse verbindet, dürfe ausschliesslich für
Nottransporte, Umzüge und ähnliche Zwecke genutzt werden. Dies sei in einer
Auflage der Baubewilligung bzw. mittels daraufhin im Grundbuch eingetragener
Dienstbarkeit so festgelegt worden, nichtsdestotrotz werde der Weg aber seit
einiger Zeit regelmässig als normale Zufahrt durch Lieferanten gewerblich
genutzt oder um Einkäufe zu den Wohnhäusern zu transportieren. Hierdurch werde
eine Gefahr für die Verkehrssicherheit geschaffen: Am Ende des Weges bestehe
keine Wendemöglichkeit und er unterschreite sowohl die erforderliche Breite wie
auch die Abstandsvorschriften für öffentliche Wege. Infolge der
Nutzungsänderung des Weges sei ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren
einzuleiten und für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen.
Ausserdem beanstandet der Beschwerdeführer, dass das
Baurekursgericht auf seine Rügen nicht eingetreten sei, wonach der
Mitbeteiligte 2 den Zufahrtsweg auf seinem Grundstück unzulässigerweise ausgebaut
und darauf parkiert habe.
4.2
4.2.1 Fehlen Baulinien für öffentliche und
private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine
Festsetzung nicht nötig, so gelten die in § 265 Abs. 1 PBG
festgelegten Abstandsvorschriften, sofern die Bau- und Zonenordnung keine
anderen Abstände vorschreibt. Die Verpflichtung von § 265
Abs. 1 PBG zur Einhaltung eines Wegabstands gilt nur gegenüber öffentlichen
Wegen (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00510, auch zum Folgenden; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6. A., Wädenswil 2019, S. 1055).
4.2.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kommt es bei der Würdigung,
ob ein Weg als öffentlich oder privat zu gelten hat, nicht auf die
Eigentumsverhältnisse, sondern auf dessen Erschliessungsfunktion bzw. darauf an,
ob er dem allgemeinen Verkehr dient und einem unbestimmten Personenkreis zur
Verfügung steht. Hat er die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237
PBG, so gilt er, wenn er mehrere Grundstücke erschliesst, grundsätzlich als
öffentlich (vgl. zum Ganzen statt vieler VGr, 25. Juni 2020,
VB.2020.00173, E. 3.1.2 ff.).
4.2.3
Eine genügende Erschliessung eines Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1
und Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und §§ 234 ff. PBG
liegt unter anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten
und Anlagen genügend "zugänglich" sind. Von Bundesrechts wegen muss
die befahrbare Strasse nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen
Gebäude reichen; es genügt, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug
oder einem öffentlichen Verkehrsmittel in hinreichende Nähe gelangen und von
dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (BGE 136 III 130 E. 3.3.2;
vgl. Eloi Jeannerat in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre
Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [Praxiskommentar RPG], Art. 19
Rz. 23).
4.2.4
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG bedingt genügende
Zugänglichkeit in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung
der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen
Dienste und der Benützer. Gestützt auf § 360 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 237 Abs. 2 PBG erliess der Regierungsrat die Zugangsnormalien vom
9. Dezember 1987 (ZN). Im Anhang der ZN sind die technischen Anforderungen
umschrieben, denen ein Zugang zu genügen hat. Je nachdem, ob ein Gebiet dicht
überbaut und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist oder nicht,
gelten dabei unterschiedliche Anforderungen an die Zufahrten. Die Normalien sind
richtungsgebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen
örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (VGr, 5. Oktober 2017,
VB.2017.00323, E. 3.3; 12. Juni 2013, VB.2013.00050 und
VB.2013.00067, E. 6.4 mit Hinweisen). Gemäss § 4 Abs. 1 ZN sind
Zugänge so nahe an die zu erschliessenden Grundstücke heranzuführen, dass ein
wirksamer Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist. Im Anhang der
Zugangsnormalien mit dem Titel "Technische Anforderungen" wird unter
dem Stichwort "Erreichbarkeit" festgehalten, die erlaubte (nicht
befahrbare) Distanz vom Zugang zum Gebäudeeingang belaufe sich bei Gebäuden
ohne starke Personenbelegung und einer Höhe unter 13 m auf höchstens
80 m (s, zum Ganzen VGr, 22. Januar 2020, VB.2017.00540, E. 6.2.3).
4.2.5
Östlich der vier streitgegenständlichen Parzellen befindet sich ein
Grundstück mit Garagenparkplätzen, das mit den vier Parzellen durch einen
Fussweg verbunden ist (s. oben E. 2). Der Abstand von diesem Grundstück
zur am weitesten davon entfernten Parzelle beträgt ca. 50 m. Der
Baubewilligung für die Einfamilienhäuser der Mitbeteiligten vom 13. April
1987 lässt sich entnehmen, dass die vier Parzellen über das genannte Grundstück
– und nicht über den Zufahrtsweg – erschlossen werden. Zudem dient der Weg
weder dem allgemeinen Verkehr noch ist er einem unbestimmten Personenkreis
zugänglich; dies ist vorliegend nicht umstritten und aus den Akten sind denn
auch keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich. Folglich erübrigen sich
Ausführungen zur Frage, ob es sich um einen öffentlichen Weg handelt, bzw. zu
den Abstandsvorschriften für öffentliche Wege.
4.3
4.3.1
Soweit der Zufahrtsweg infolge fehlender Wendemöglichkeit oder zu geringer
Breite den ZN nicht entspricht, besteht eine formell rechtmässige, aber
materiell rechtswidrige Anlage (s. Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in
a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, S. 238 f.).
In Anwendung von § 28 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Baurekursgerichts verwiesen werden. Es
ist der Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass der Weg spätestens
seit Bauvollendung grundsätzlich Bestandesschutz geniesst. Zu prüfen bleibt, ob
infolge einer Nutzungsänderung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten
ist.
4.3.2
Wurde eine Baute oder Anlage ohne Baubewilligung erstellt oder eine
Nutzungsänderung im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. b PBG – d. h., bei Räumlichkeiten
und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt – ohne Baubewilligung
vorgenommen, ist ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen
(Griffel, a.a.O., S. 204 ff., S. 238).
Der Baubewilligungspflicht unterstehen auch Nutzungsänderungen, die nicht mit
baulichen Massnahmen verbunden sind, sofern sie erhebliche Auswirkungen
zeitigen und damit als raumrelevant einzustufen sind bzw. sofern feststeht oder
hinreichend wahrscheinlich ist, dass davon die Zonenvorschriften oder die
Umweltschutzgesetzgebung berührt werden (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 357).
4.3.3
In der Baubewilligung vom 13. April 1987 ist im Sinn einer Auflage
festgehalten, dass eine "Servicestrasse" für "Nottransporte,
Umzüge usw." anzulegen sei. In der Folge wurde der streitgegenständliche
Zufahrtsweg ohne Festlegung einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkung
irgendwelcher Art erstellt. Anzufügen bleibt, dass sich auch keine
privatrechtliche Nutzungsbeschränkung aus dem Grundbuch ergibt; dies ist jedoch
im vorliegenden Verfahren ohnehin ohne Belang. Dass der Weg ausschliesslich für
Nottransporte, Umzüge und ähnliche Zwecke genutzt werden dürfte, ist – entgegen
den beschwerdeführerischen Vorbringen – nicht ersichtlich.
4.3.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Zufahrtsweg heute häufiger
benutzt werde als früher. Die Mitbeteiligten bestreiten denn auch nicht,
zuweilen Einkäufe über den Weg direkt zu ihren Grundstücken zu transportieren;
weiter räumen sie ein, dass gelegentlich Drucksachen zur Liegenschaft der
Mitbeteiligten 1 geliefert werden. Mit Blick auf das oben Ausgeführte ist dies
jedoch nicht zu beanstanden bzw. stellt – da keine Nutzungsbeschränkung besteht
– auch keine Nutzungsänderung dar. Zudem wäre eine gewisse Mehrbenützung des
Weges nicht als raumrelevant einzustufen, da die
Zonenvorschriften offenkundig nicht berührt sind und in umwelt- bzw.
lärmrechtlicher Hinsicht höchstens ein Bagatellfall vorliegt. Es ist der
Vorinstanz darin zuzustimmen, dass offenkundig kein Anlass zur Einleitung eines
Baubewilligungsverfahrens bestand.
4.4 Schliesslich
beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Baurekursgericht auf seine Rügen
nicht eingetreten sei, wonach der Mitbeteiligte 2 den Zufahrtsweg auf seinem
Grundstück unzulässigerweise ausgebaut und darauf parkiert habe.
Hinsichtlich der Parkierung macht der Beschwerdeführer
geltend, diese sei bloss 30 m von seinem Grundstück entfernt erfolgt, es
bestehe eine Sichtverbindung und zudem müsse zum Zweck des Parkierens an seinem
Grundstück vorbeigefahren werden, weshalb er entgegen dem Baurekursgericht
persönlich betroffen sei. Wie vorstehend ausgeführt, ist jedoch das Befahren
bzw. das Vorbeifahren auf dem Zufahrtsweg nicht zu beanstanden (E. 4.3).
Weiter wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein
30 m vom beschwerdeführerischen Grundstück entfernt abgestelltes Fahrzeug
in störender Weise wahrnehmbar sein könnte. Eine Gutheissung der Rüge hätte
somit für den Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen zur Folge, weshalb
diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. zum Ganzen Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 59). Es
ist dem Baurekursgericht darin beizupflichten, dass die für die Erhebung der
Rüge erforderliche Betroffenheit nicht besteht.
Sodann brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner
Replik im Verfahren vor dem Baurekursgericht vor, der Mitbeteiligte 2 habe den
streitgegenständlichen Zufahrtsweg ohne Baubewilligung ausgebaut bzw. durch
eine Stützmauer abgesichert. Diese Frage wurde im Zusammenhang mit der
kommunalen Bewilligung nicht aufgeworfen. Gemäss § 20a Abs. 1 VRG
sind neue Sachbegehren – wie hier das Begehren um Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Stützmauer – unzulässig. Die Fixierung
des Streitgegenstands bezweckt die Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und
des Instanzenzugs; im Rekursverfahren darf nicht mehr oder etwas Anderes als
ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a
N. 9). Mithin ist das Baurekursgericht auch auf diese Rüge des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingegangen.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang
von vornherein nicht zu. Auch den Mitbeteiligten ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da ihnen kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2
lit. a VRG entstanden ist.
Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise
eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig
waren, welche über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen
organisatorisch eingerichtet ist (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 54).
Der Aufwand vor der zweiten Rechtsmittelinstanz blieb für die
Beschwerdegegnerin jedoch – obgleich sie eine anwaltliche Vertretung beizog –
relativ bescheiden; zudem sind Gemeinwesen in Konstellationen, in denen sich
zwei private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen,
praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 100).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 535.-- Zustellkosten,
Fr. 3'535.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …