{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00090_2021-09-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221615&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "963d90329da41a0f18847ff374a6648e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00090"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00090"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00090"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00090"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzicht auf Durchf\u00fchrung eines nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahrens | Verzicht auf Durchf\u00fchrung eines nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahrens f\u00fcr Zufahrtsweg. Da sein Anwalt w\u00e4hrend des gesamten Augenscheins anwesend war und keine pers\u00f6nlichkeitsbezogenen Belange infrage stehen bzw. keine pers\u00f6nlichen Ausf\u00fchrungen gemacht werden mussten, stellt der Ausschluss des Beschwerdef\u00fchrers vom Augenschein - vor dem Hintergrund der zwischen den Verfahrensbeteiligten herrschenden Spannungen und mit Blick auf die Privatsph\u00e4re der Mitbeteiligten - keine Geh\u00f6rsverletzung dar (E. 3.2). Die entscheidwesentlichen Tatsachen wurden vom Baurekursgericht im Augenscheinprotokoll auf geeignete Weise festgehalten (E. 3.3). Da der streitgegenst\u00e4ndliche Zufahrtsweg keine Erschliessungsfunktion hat bzw. weder dem allgemeinen Verkehr dient noch einem unbestimmten Personenkreis zur Verf\u00fcgung steht, handelt es sich nicht um einen \u00f6ffentlichen Weg, weshalb sich Ausf\u00fchrungen zu den Abstandsvorschriften f\u00fcr \u00f6ffentliche Wege er\u00fcbrigen (E. 4.2.5). Der Weg geniesst sp\u00e4testens seit Bauvollendung grunds\u00e4tzlich Bestandesschutz (E. 4.3.1). Eine Nutzungs\u00e4nderung des Wegs ist nicht ersichtlich, zumal keine Nutzungsbeschr\u00e4nkung besteht; die Vorinstanzen haben zu Recht kein nachtr\u00e4gliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet (E. 4.3.2 ff.). Auf R\u00fcgen, deren Gutheissung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer keinen praktischen Nutzen zur Folge h\u00e4tte bzw. die versp\u00e4tet vorgebracht wurden und nicht den Streitgegenstand betreffen, musste das Baurekursgericht nicht eingehen (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:17:03", "Checksum": "ad5db9c6ac977d80121ea4b481e5ca6a"}