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VB.2021.00091
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend stationäre Massnahme, hat sich ergeben: I. A. Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2013 unter anderem hinsichtlich des Schuldspruchs von A (geboren 1991) wegen Raubs, versuchten Raubs, Angriffs und qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche A bereits vollständig durch Haft und vorsorgliche Unterbringung erstanden hatte, in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner sprach das Obergericht A der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wovon 815 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 hob das Amt für Justizvollzug (JUV; heute: Justizvollzug und Wiedereingliederung [JuWe]) die ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Bezirksgericht Zürich aufgrund von Art. 63b Abs. 5 StGB, anstelle der ambulanten Massnahme nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2017 ordnete das Bezirksgericht Zürich eine nachträgliche stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Obergericht des Kantons Zürich am 20. November 2017 als auch vom Bundesgericht am 22. Mai 2018 abgewiesen. Während der Dauer dieser Verfahren verblieb A in Sicherheitshaft (Verfügung des Obergerichts vom 30. Oktober 2017). C. Mit Verfügung des JUV vom 26. Juli 2018 wurde A zum Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB per 30. Juli 2018 in das Massnahmenzentrum C eingewiesen. Nach einer rund dreimonatigen Flucht aus dem Massnahmenzentrum wurde A am 28. August 2019 verhaftet und im Flughafengefängnis in Sicherheitshaft versetzt. D. Mit Verfügung vom 21. September 2020 verweigerte das JuWe A die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme und ordnete die Fortführung der Massnahme an. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 wies das JuWe A zum weiteren Vollzug der Massnahme nach Art. 59 StGB per 19. Oktober 2020 in die Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA) D ein. Am 16. Oktober 2020 zog das JuWe seine Verfügung vom 15. Oktober 2020 in Wiedererwägung und verfügte neu, dass A zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB per 2. November 2020 in die JVA D eingewiesen werde. Gegen diese Verfügungen gelangte A an die Direktion der Justiz und des Innern, welche seine Rekurse am 27. November 2020 abwies bzw. als gegenstandslos geworden abschrieb. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht hiess dieses am 25. März 2021 lediglich in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Beschwerde im Übrigen ab (vgl. Verfahren VB.2020.00874). II. Gegen die Verfügung vom 21. September 2020 erhob A am 23. Oktober 2020 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der stationären Massnahme, eventualiter unter Ansetzung einer Probezeit und ambulanten Behandlung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die persönliche Anhörung sowie die Anhörung seiner Bekannten und des Gutachters. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab und gewährte ihm die unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt B. III. Dagegen erhob A am 1. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der stationären Massnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei er unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Es seien dabei für die Dauer der Probezeit eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 62 Abs. 3 StGB sowie allfällige weitere Weisungen und/oder Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfungen im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei dabei anzuweisen, eine nicht mit der Angelegenheit vorbefasste Person mit der neuerlichen Beurteilung zu betrauen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, er sei persönlich anzuhören. Sodann seien Bekannte von ihm, allen voran seine Verlobte E, sowie seine Mutter zu seiner Person, seiner Entwicklung sowie seiner derzeitigen Verfassung zu befragen. Es sei sodann der Gutachter Dr. med. F zur Aussichtslosigkeit der stationären Therapierung sowie zu flankierenden Massnahmen einer bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug persönlich anzuhören. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 5. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe schloss am 22. Februar 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2021 beantragte auch die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Am 21. April 2021 nahm A insbesondere zur Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft Stellung. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. Mai 2021 auf eine weitere Stellungnahme. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Anhörung, wobei nicht klar wird, ob er damit die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG verlangt. 2.2 Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme, somit einzig um Fragen des Massnahmenvollzugs. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den (Haft-)Richter, ebenso wenig ein solcher aus der nicht über Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgehenden Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; zum Ganzen BGr, 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.2 [zur Publikation vorgesehen]; 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 7.4 mit weiteren Hinweisen; 22. Juni 2017, 6B_131/2017, E. 2; 25. Januar 2010, 6B_796/2009, E. 3.5; VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00555, E. 2.2 f.). Aufgrund des in den Akten liegenden Gutachtens sowie der Anhörung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner erscheint ein persönlicher Eindruck des Gerichts für die Frage der bedingten Entlassung nicht entscheidwesentlich. 2.3 § 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5; vgl. VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589, E. 1.3.2; 14. Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2). Der Beschwerdeführer wurde am 2. September 2020 vom Beschwerdegegner zur strittigen bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme angehört. Im damaligen Zeitpunkt lag das Gutachten von Dr. med. F vom 9. Juni 2020, vor (fortan: Gutachten F). Neue Tatsachen, welche eine erneute mündliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren erfordert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Anhörung ist damit abzuweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die stellvertretende Generalsekretärin G hätte am Entscheid vom 15. Dezember 2020 nicht mitwirken dürfen, da sie am vorangegangenen Rekursentscheid vom 10. Januar 2020 bereits mitgewirkt habe und vorbefasst gewesen sei. Dass sie nicht mehr unbefangen gewesen sei, ergebe sich insbesondere aus ihren Ausführungen, dass dies die "letzte Chance" des Beschwerdeführers sei und er eine "mangelnde Krankheitseinsicht" zeige. 3.2 Zwar ist das Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG ihrer zwingenden Natur entsprechend von Amtes wegen und damit auch dann zu prüfen, wenn von den Parteien keine entsprechenden Einwände erhoben wurden. Umgekehrt hat aber eine Partei, die Ausstandsgründe geltend macht, ein Ausstandsbegehren zu stellen, wenn eine mit einer Anordnung befasste Person nicht von Amtes wegen in den Ausstand tritt. In zeitlicher Hinsicht sind die Parteien nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, d. h. sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen lassen, kann sie die Verletzung von § 5a VRG – gleich wie alle anderen Verfahrensrügen – ohne Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend machen. Die rechtzeitige und effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf unparteiische Beurteilung setzt Kenntnis aller am Verfahren teilnehmender Personen voraus. Dabei genügt es der Praxis zufolge, wenn die Namen aller an der Anordnung mitwirkenden Personen ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation wie beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender oder dem Rechenschaftsbericht der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 40, 45; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 199 ff.). 3.3 Der (aktuelle) Staatskalender des Kantons Zürich ist auf dem Internet einsehbar (https://www.zh.ch/de/politik-staat/kanton/kantonale-verwaltung/staatskalender.html). Daraus sowie auf der Homepage der Direktion der Justiz und des Innern ist ersichtlich, wer im Rechtdienst Abteilung Justiz tätig ist. Deswegen und weil die stellvertretende Generalsekretärin lic. iur. G bereits früher mit seiner Sache befasst war, hätte der im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz ein Ausstandsgesuch stellen können und müssen. Sein Ausstandsgesuch erweist sich als verspätet. 4. 4.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). 4.2 Aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Hierbei ist nicht eine Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin zu einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die betroffene Person in einer Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten so zu leben, dass eine günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Sozialverhaltens gestellt werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.6). 4.3 Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). 4.4 Bereits das Bundesgericht ging beim Beschwerdeführer von einer schweren Persönlichkeitsstörung, welche eine stationäre Massnahme rechtfertige, aus (BGr, 22. Mai 2018, 6B_338/2018, E. 2.3). An dieser Diagnose hielt auch das Gutachten F fest. Der Gutachter wies ebenfalls darauf hin, dass die schwere psychische Störung einen direkten Bezug zur Legalprognose vorweise. Gemäss Gutachten F müsse nach wie vor von einem hohen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für Gewalt und Raubdelikte sowie allgemeine Delinquenz ausgegangen werden. Dabei müsse auch mit schweren Opferschäden gerechnet werden, da sich im gesamten Verlauf bis heute nicht erkennen lasse, dass es dem Beschwerdeführer in relevanten Umfang gelungen wäre, sein hohes Eskalationspotenzial besser zu kontrollieren. An dieser Einschätzung vermag nichts zu ändern, dass das Massnahmenzentrum C dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen gewährte, hat es doch keine Aufhebung der stationären Massnahme in Erwägung gezogen und sind die Voraussetzungen für Vollzugslockerungen und einer bedingten Entlassung unterschiedlich. Zudem erfolgte das Gutachten F nach der Flucht. Ebenso spricht nicht gegen diese gutachterliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführer auf seiner Flucht nicht nachweislich straffällig wurde, konnte er doch bereits in der Vergangenheit mehrere Monate nicht delinquieren und zeigten sich auch im Massnahmenzentrum Hinweise auf eine weiterhin mangelhafte Stressbewältigungs-Problematik und massives Eskalieren von Bagatellsituationen. Es ist aufgrund des Gutachtens F weiterhin von einer erheblichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen und es kann dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i.V.m § 28 Abs. 1 VRG). 5. 5.1 Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu prüfen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (vgl. Art. 56a StGB; BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1). Mildere Mittel können die bedingte Entlassung unter Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen während einer Probezeit sein. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 erster Satz StGB). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). 5.2 Als milderes Mittel zur stationären Massnahme kommt vorliegend die bedingte Entlassung unter Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen während einer Probezeit, insbesondere unter Anordnung einer ambulanten Massnahme, in Betracht. Das Gutachten F führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit in einem offenen Setting nie auf ein Helfernetz eingelassen. Mehrere Platzierungsversuche habe er massiv sabotiert. Im Rahmen erster Lockerungen in den offenen Vollzug führte sein Verhalten zu massivem Lockerungsversagen, sodass die Absprachefähigkeit oder auch nur das Einhalten von Terminen nicht überprüft werden könne. Die Erfahrungen zeigten eine fehlende Kooperationsfähigkeit bei gleichzeitigen Beteuerungen. Um ein ambulantes Setting überhaupt anzustreben, wären Lockerungen aus dem stationären Setting dringend notwendig gewesen. Im Rahmen bisheriger Lockerungen bewährte sich der Beschwerdeführer jeweils nicht, was darauf hindeute, dass ihm dies auch nicht im ambulanten Setting gelingen würde. Eine ambulante Massnahme könne nicht empfohlen werden. Aufgrund des weiter bestehenden hohen Rückfallrisikos für schwerwiegende Delikte sei die Umsetzung einer ambulanten Massnahme mit erheblichen Risiken verbunden. Die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass der Beschwerdeführer ein Risikomanagement praktisch unmöglich machen würde. Der soziale Empfangsraum für den Beschwerdeführer wird im Gutachten als desolat eingestuft. Im Verlauf der letzten neun Jahre habe der Beschwerdeführer kein prosoziales Netz aufbauen können. Drei seiner Kollegen wurden wegen des Versuchs, Drogen in die Institution zu schmuggeln, von der Besucherliste gestrichen. Der Bruder sei selbst in einer stationären Massnahme. Die Mutter habe sich 2019 längere Zeit in einer Klinik aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit sämtliche Unterstützungsangebote vehement abgelehnt, weshalb seine aktuellen Beteuerungen, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen, wenig aussagekräftig sind. Der Zugang zu Opfern sei praktisch unbegrenzt. Er habe aktuell keine konkreten und wenig realistischen Pläne und werde aller Voraussicht nach innerhalb kürzester Zeit in ein kriminelles oder kriminogenes Milieu zurückkehren. Lediglich die Freundin scheine einen gewissen positiven Einfluss auf ihn zu haben und würde ihm eine gemeinsame Wohnung zur Verfügung stellen. Mit den gezeigten (sozialen) Leistungen in der Haftanstalt H und im Massnahmenzentrum C werde sich der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht behaupten können. 5.3 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersuchen die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen, wobei sie zu dessen Feststellung unter anderem Sachverständige beiziehen. Gutachten unterliegen wie alle Beweismittel der freien Beweiswürdigung. Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). 5.4 Das vorliegende Gutachten erscheint vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es besteht somit kein Grund, vom Gutachten abzuweichen. Aufgrund der obgenannten Ausführungen im Gutachten erscheinen mildere Massnahmen nicht als geeignet. Insbesondere ist ein Versuch, ob sich der Beschwerdeführer in der Freiheit bewähren würde, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, ausgeschlossen, erscheint dies doch im Hinblick auf die bedrohten Rechtsgüter als unverantwortlich. 5.5 Schliesslich muss im Rahmen der Verhältnismässigkeit geprüft werden, ob sich die Massnahme weiterhin als zumutbar erweist. Der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers dauert nunmehr seit 10 Jahren an, wovon 5 Jahre auf die Freiheitsstrafe entfallen. Demgegenüber stehen die Rechtsgüter von Leib und Leben potenzieller Opfer, welche zum Teil massiv gefährdet sind. So setzte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt gefährliche Gegenstände (Flaschen, Messer) ein, die er gegen die Opfer warf oder sie damit (auf den Kopf) schlug. In solchen Situationen sind schwere Opferschäden durchaus wahrscheinlich und es war bisher vor allem dem Zufall zu verdanken, dass nicht weitere Opfer schwere Schäden davontrugen. Dementsprechend attestierte das Gutachten F dem Beschwerdeführer weiterhin für leicht- bis mittelgrade Gewaltdelikte ein hohes Rückfallrisiko und für schwerwiegende Gewaltdelikte ein gering- bis mittelgradiges Risiko. Das Interesse an der Unversehrtheit der Rechtsgüter von Leib und Leben ist als hoch einzustufen und diese vermögen die Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers deutlich zu überwiegen. Die stationäre Massnahme erweist sich somit weiterhin als verhältnismässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015, 6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011, 6B_771/2010, E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr, 18. Januar 2018, 6B_1287/2017, E. 1.3.3). Dies hat auch zu gelten, wenn der Beschwerdeführer die Therapie aufgibt. So hielt das Bundesgericht fest, dass wenn ein Betroffener die therapeutische Betreuung nach acht Monaten abgebrochen habe, weil sie ihn "in dieser Form nicht weiter brachte" bzw. er "sich nicht krank fühle" möge dies zwar ein Indiz gegen seine Therapiewilligkeit bilden, stelle aber die Motivierbarkeit nicht infrage (BGr, 30. Januar 2012, 6B_487/2011, E. 3.7.4). So darf angenommen werden, dass ein Betroffener motivierbar ist, wenn dieser andere Massnahmen, wie beispielsweise eine ambulante Behandlung beantragt, da daraus geschlossen werden kann, dass seine fehlende Motivation sich nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen sei stützt (BGr, 13. Juli 2010, 6B_373/2010, E. 5.6; 18. Januar 2018, 6B_1287/2017, E. 1.4.3). So dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden. Erst zu diesem Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (Luisa Hafner, Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43; VGr, 25. Februar 2020, VB.2019.00693, E. 2.3). Bei der Frage nach der Dauer der Motivierungsphase ist zu berücksichtigen, dass der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre dauert, und eine Fortführung der Massnahme nur zulässig ist, wenn zu erwarten ist, durch die Fortführung lasse sich die Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die stationäre Massnahme erweise sich als aussichtslos, da er nicht therapiewillig sei und sich auch keine Einrichtung für ihn finde. Mit der JVA D existiert eine Einrichtung, welche ihn aufnimmt (vgl. VB.2020.00874). In der Tat wird die Möglichkeit, den Beschwerdeführer für eine Massnahme zu begeistern/zu motivieren, vom Gutachter F jedoch als sehr schlecht beurteilt. Allerdings beantragt der Beschwerdeführer gerade selbst eine ambulante Massnahme, weshalb nicht von einer gänzlichen Therapieunwilligkeit ausgegangen werden kann. Gemäss Gutachten liegt momentan eine grosse Behandlungsbedürftigkeit vor und wird einzig eine stationäre therapeutische Massnahme im geschlossenen Rahmen dem Störungsbild und der Legalprognose gerecht. Vom Gutachter wird jedoch eine stationäre Massnahme nicht empfohlen, da der Beschwerdeführer diese vehement ablehne. Im Massnahmenzentrum C liess sich der Beschwerdeführer auf die Therapie ein und es konnten erste kleine Therapieerfolge erzielt werden. Da wie gezeigt eine gewisse minimale Therapiewilligkeit, wenn auch zurzeit nur im Rahmen einer ambulanten Massnahme, vorliegt, der Beschwerdeführer sich bereits einmal auf eine Therapie eingelassen hat und erste kleinere Therapieerfolge erzielt werden konnten und bislang erst während rund 10 Monaten effektiv eine Therapie im Rahmen der stationären Massnahme erfolgt ist, ist die Massnahme noch nicht als geradezu aussichtslos zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Schwelle der definitiven Undurchführbarkeit der angeordneten Massnahme insgesamt noch nicht ganz erreicht. Bevor in Anbetracht der stark belasteten Legalprognose unter Umständen einschneidendere Massnahmen in Betracht gezogen werden, ist ein erneutes Therapiesetting zu versuchen. Demgemäss erweist sich die stationäre Massnahme weiterhin als rechtmässig. 7. 7.1 Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 2.1; 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 2.1, nicht publiziert in BGE 137 II 393). 7.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Anhörung seiner Bekannten, insbesondere seiner Mutter und seiner Verlobten. Ausserdem sei auch der Gutachter anzuhören und zu befragen. Die Aussagen und Ansichten der Mutter bzw. der Verlobten wurden bereits im Gutachten F aufgenommen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute Anhörung der beiden bzw. weiterer Bekannten etwas an diesen Ausführungen zu ändern vermöchten. Der Gutachter hat seine Ansichten und Empfehlungen im Gutachten festgehalten. Das Gutachten erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar und es ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb es weitere Ausführungen des Gutachters bedürfte. Demgemäss ist auf die Anhörung des Gutachters zu verzichten. Da das Gutachten F aktuell ist, konnte auch auf einen aktuellen Vollzugsbericht verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8.2 Zu beurteilen bleiben schliesslich die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 8.3 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81). 8.4 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz im Rekursverfahren als ausgewiesen. In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer ohne Belege, weiterhin sei keine Veränderung seiner finanziellen Lage eingetreten. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts zur Bewältigung des Beschwerdeverfahrens ist aufgrund der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen und der Bedeutsamkeit des Verfahrens für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Aufgrund der vorliegenden Ausführungen kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Trotz fehlender Belege sind dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 8.5 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August 2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-. 8.6 Rechtsanwalt B macht in seiner Honorarnote vom 21. April 2021 einen Aufwand von 20,2 Stunden geltend, was allein für das vorliegende Beschwerdeverfahren deutlich zu hoch erscheint. Der Rechtsanwalt war mit dem Beschwerdeführer, seinen Umständen und den umfangreichen Akten bereits aus dem Verfahren VB.2020.00874 vertraut und hat ihn auch vor der Vorinstanz vertreten, wofür er mit Fr. 5'369.- entschädigt wurde. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass sich die für das Verfahren vor Verwaltungsgericht erstellten Akten und damit der Aufwand für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als solches in Grenzen halten, rechtfertigt sich vorliegend ein Aufwand von 8 Stunden. Die Barauslagen (insbesondere die Anzahl Fotokopien) von Fr. 175.30 erscheinen ebenfalls als hoch, sind aber vorliegend noch zu gewähren. Somit ist Rechtsanwalt B von der Gerichtskasse mit Fr. 1'935.30 (zuzüglich MWST [Fr. 149.00]), also total Fr. 2'084.30, zu entschädigen. 8.7 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 7. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'084.30 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 149.00]) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an …
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