{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00091_2021-08-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221504&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3799067c482b4a1bbeffa4cda0aab400"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00091"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.08.2021  VB.2021.00091"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.08.2021  VB.2021.00091"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.08.2021  VB.2021.00091"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "station\u00e4re Massnahme | Station\u00e4re Massnahme: Aufhebung infolge Aussichtslosigkeit; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Aus einer station\u00e4ren therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der T\u00e4ter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bew\u00e4hren (E. 4.2). Es ist aufgrund des Gutachtens weiterhin von einer erheblichen Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers auszugehen und es kann dem Beschwerdef\u00fchrer keine g\u00fcnstige Prognose gestellt werden (E. 4.4). Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsm\u00e4ssig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu pr\u00fcfen, ob sie dem Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit entspricht. Mildere Mittel k\u00f6nnen die bedingte Entlassung unter Anordnung der Bew\u00e4hrungshilfe und Erteilung von Weisungen w\u00e4hrend einer Probezeit sein (E. 5.1). Mildere Mittel sind nicht ersichtlich (E. 5.2 ff.). Die Massnahme ist weiterhin zumutbar (E. 5.5). Gem\u00e4ss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortf\u00fchrung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchf\u00fchrbar erweisen. Eine vor\u00fcbergehende Krise des Betroffenen allein gen\u00fcgt nicht (E. 6.1). Die Schwelle der definitiven Undurchf\u00fchrbarkeit der angeordneten Massnahme ist insgesamt noch nicht ganz erreicht (E. 6.2). Gutheissung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:24:56", "Checksum": "f37caa973a58096b841be451deb39be2"}