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Geschäftsnummer: VB.2021.00097  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Italiens, ersuchte im März 2019 um Nachzug seiner Mutter, einer 1945 geborenen Staatsangehörigen Nordmazedoniens, in die Schweiz. Das Gesuch wurde mit der Begründung abgelehnt, er habe nicht nachgewiesen, seine Mutter in der Vergangenheit massgeblich unterstützt zu haben.] Nach dem Freizügigkeitsabkommen ist den Verwandten in aufsteigender Linie einer Person, welche Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, der Nachzug in die Schweiz zu bewilligen, wenn ihnen die bzw. der Aufenthaltsberechtigte in der Vergangenheit zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit den Unterhalt materiell sichergestellt hat (E. 2). Aufgrund der in allen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten im Rahmen der am 8. Oktober 2021 (getrennt) durchgeführten förmlichen Befragung ist hier als erstellt anzusehen, dass Letztere in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Heimat nicht in der Lage war bzw. ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, und der Beschwerdeführer sie spätestens seit dem Tod des Vaters im August 2013 in erheblichem Mass finanziell unterstützt (E. 3.4). Die Grösse der vom Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten bewohnten Wohnung steht der Bewilligungserteilung an Letztere sodann ebenso wenig entgegen (E. 3.5) wie die derzeit knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie (E. 3.6). Gutheissung.
 
Stichworte:
BEFRAGUNG
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENWOHNUNG
UNTERHALTSBEITRAG
UNTERHALTSGEWÄHRUNG
UNTERHALTSLEISTUNG
VERURSACHERPRINZIP
VERWANDTE
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA
Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00097

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

und

 

 

C, vertreten durch RA B,

Mitbeteiligte,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger Italiens, zog im Jahr 2014 – wenige Monate nach dem Tod seines Vaters – seine Mutter, C, eine 1945 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, in seinen damaligen Wohnsitzstaat Italien nach, wo ihr am 6. Mai 2014 im Rahmen des Familiennachzugs ein vom 17. April 2014 bis am 16. April 2019 befristeter Aufenthaltstitel ("Permesso di Soggiorno per Stranieri") erteilt wurde.

Noch vor der Einreise der Mutter nach Italien war A in die Schweiz ausgereist und hatte hier eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken erhalten; seit Anfang 2019 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 10. März 2019 ersuchte er vor diesem Hintergrund darum, seine Mutter in die Schweiz nachziehen zu können. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte dem Genannten die Rekurskosten von Fr. 1'305.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete ihm keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A liess am 1. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge "sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und C der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 3 Anh. I FZA [Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit {Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681}] zu bewilligen".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2021 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 8. Oktober 2021 befragte das Verwaltungsgericht A und C auf eigenes Ersuchen hin förmlich zum Sachverhalt. Zu dem den Parteien zur Stellungnahme zugesandten Protokoll der Befragung liessen sich A und C am 25. Oktober 2021 vernehmen; das Migrationsamt äusserte sich nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern), denen Unterhalt gewährt wird. Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der bzw. vom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Diss. Freiburg, Zürich 1995, S. 327).

Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 und E. 4.3 – 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4 [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Diss. Zürich, Zürich etc. 2010, S. 167).

2.2 Die Vertragsparteien dürfen nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA in diesem Zusammenhang von den gesuchstellenden Personen eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung verlangen, in der bestätigt wird, dass die nachziehende (aufenthaltsberechtigte) Person der bzw. dem nachzuziehenden Familienangehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt oder beide in diesem Staat in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Diese Bestimmung legt das Bundesgericht praxisgemäss dahingehend aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit geeigneten Mitteln nachgewiesen werden müsse, wobei die "blosse Verpflichtungserklärung" der aufenthaltsberechtigten Person oder ihres Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des betroffenen Familienangehörigen beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in diesem Sinn angesehen wird (BGr, 26. August 2021, 2C_184/2021, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5 – 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.1 und E. 3.4.4; vgl. auch EuGH, 16. Januar 2014, Rs. C-423/12, Reyes, N. 20; ferner EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 38, wonach die Mitgliedstaaten sich davon zu überzeugen hätten, dass die genannte Abhängigkeit tatsächlich bestehe, von Dauer sei und nicht allein mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, in den Aufnahmemitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen, und 9. Januar 2007, Rs. C-1/05, Jia, N. 43; ferner die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed hierzu vom 27. April 2006, N. 98; Spescha, Art. 3 Anhang I FZA N. 14 und N. 19).

2.3 Der Unterhaltsbedarf bzw. die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f. [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 33; VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte hält sich – den Angaben des Beschwerdeführers im Rekursverfahren zufolge – bereits seit dem 1. März 2019 in der Schweiz auf. Sie reiste im Rahmen des bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts ein und kam hernach offenbar ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Nach dem Vorgesagten ist für ihren Nachzug daher auf die Verhältnisse vor ihrer Einreise in die Schweiz abzustellen.

Dass die Mitbeteiligte aktuell (in der Schweiz) in einer Wohngemeinschaft mit dem Beschwerdeführer und dessen Familie lebt und ihr insofern von den Genannten Unterhalt gewährt wird, ist für die vorliegende Beurteilung mithin nicht von Relevanz (so auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.3).

3.2 Während der Beschwerdeführer das Gesuch um Familiennachzug vom 10. März 2019 noch einzig damit begründet hatte, dass das Leben in Nordmazedonien für seine Mutter als alleinstehende Frau "nicht so einfach" und er bereit sei, für ihren Lebensunterhalt in der Schweiz aufzukommen, brachte er Anfang Juli 2019 vor, seiner Mutter (bereits) in der Vergangenheit "finanzielle Hilfe" geleistet zu haben, "hauptsächlich durch Abgabe des Gelds bei den häufigen Besuchen" in Italien. Vor Vorinstanz präzisierte er – nunmehr anwaltlich vertreten – diese Aussage insofern, als er darlegte, anlässlich seiner Besuche in Italien alle drei Monate den Vermietern seiner Mutter deren Miete (3 x € 300.-) in bar übergeben und ihr zusätzlich jeweils € 1'000.- ausgehändigt zu haben, da sie keinerlei Einkünfte habe und vollumfänglich von ihm abhängig sei. Die Unterstützungsleistungen könnten – so der Beschwerdeführer weiter – von keiner Behörde bestätigt werden, und die früheren Vermieter seiner Mutter seien verstorben bzw. nicht auffindbar. Als Beleg brachte der Beschwerdeführer deshalb einzig eine von ihm, seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinem Sohn unterzeichnete Erklärung vom 20. November 2019 bezüglich der geschilderten, der Mutter an ihrem "Wohnsitz in D" geleisteten Zahlungen ins Verfahren ein.

Diese Erklärung vermag indes – entgegen der Beschwerde – den gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA geforderten Nachweis für die behauptete finanzielle Unterstützung in der Vergangenheit nicht zu erbringen (dazu vorn 2.2; anders Spescha, Art. 3 Anhang I FZA N. 19).

3.3 Im Rahmen der am 8. Oktober 2021 (getrennt) durchgeführten förmlichen Befragung gaben der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte indes neu zu Protokoll, dass Letztere lediglich für wenige Monate in Italien gelebt habe. Sie sei im Frühjahr 2014, kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers in die Schweiz, nach Italien gelangt, weil ihr Mann im August 2013 verstorben sei und sich der Beschwerdeführer erhofft hatte, dass sie in Italien – aufgrund seiner Staatsangehörigkeit – leichter zu einer Aufenthaltsbewilligung kommen werde. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers, welche diesem erst im September 2014 in die Schweiz gefolgt seien, hätten sich in Italien um die Mitbeteiligte gekümmert. Nach der Ausreise auch der beiden Erstgenannten in die Schweiz sei die Mitbeteiligte nach Nordmazedonien zurückgekehrt, wo damals noch eine Tochter des Beschwerdeführers gelebt habe und wo die Mitbeteiligte gemeinsam mit ihrem Schwager über ein Grundstück in der Nähe von E verfügt. Zwischen Herbst 2014 und Frühjahr 2019 habe sich die Mitbeteiligte in der Folge immer abwechslungsweise für drei Monate zu Hause in Nordmazedonien und für drei Monate als Touristin in der Schweiz beim Beschwerdeführer und dessen Familie aufgehalten. Mit der Zeit sei der Mitbeteiligten das ständige Reisen jedoch immer schwerer gefallen. Auch werde sie immer vergesslicher und sei sie vermehrt auf Hilfe angewiesen, welche sie in der Heimat nicht erfahre. So habe die Mitbeteiligte dort – abgesehen von ihrem kranken Schwager – keine Verwandtschaft mehr, dies jedenfalls, seit die Tochter des Beschwerdeführers vor zwei Jahren mit ihrem Ehemann nach Deutschland ausgereist sei. Die drei Töchter der Mitbeteiligten, die Schwestern des Beschwerdeführers, lebten in F in der Schweiz, in Italien und in Deutschland. Ihre Geschwister seien bereits verstorben.

Zur gewährten Unterstützung führten der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten sodann näher aus, dass der Beschwerdeführer seine Mutter schon lange vor dem Tod des Vaters im Jahr 2013 finanziell unterstützt habe, und zwar seit seiner Ausreise nach Italien im Jahr 1993. So habe der Beschwerdeführer während insgesamt 21 Jahren in Italien gelebt und von seinem Einkommen auch den Lebensunterhalt seiner Eltern in der Heimat bestritten ("Strom und alle Lebensmittel"), indem er ihnen selbst oder über Verwandte, welche die Eltern besuchten, regelmässig Bargeld habe zukommen lassen. Der Vater des Beschwerdeführers bzw. Ehemann der Mitbeteiligten habe früher als Landwirt gearbeitet und im Alter – trotz einer Erkrankung – keine Pension erhalten. Die Mitbeteiligte wiederum habe weder selbst eine Rente noch Anspruch auf eine Witwenrente in Nordmazedonien; sie könne einzig ein "Sozialgeld" von Fr. 100.- pro Monat beantragen, was jedoch mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden sei. Belege für die vom Sohn geleisteten Zahlungen könne sie nicht erbringen, da sie keine Rechnungen bzw. Quittungen aufgehoben hätten, weil sie damals keine Veranlassung dazu gehabt hätten.

3.4 Die in allen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten erscheinen insgesamt als glaubhaft, auch wenn sie teils erheblich von den Schilderungen (noch) in der Beschwerde abweichen. So ist insbesondere nachvollziehbar, dass die Mitbeteiligte, welche mit einem Landwirt verheiratet war und nie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, keine bzw. keine nennenswerten finanziellen Leistungen vom mazedonischen Staat erhält und der Beschwerdeführer als einziger Sohn für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Unterstützungszahlungen in der Vergangenheit jeweils in bar erfolgten und sich heute nicht mehr belegen lassen. Es scheint, als sei der Beschwerdeführer lediglich der irrigen Auffassung gewesen, dass es für die Bewilligung eines auf Art. 3 Anhang I FZA gestützten Nachzugs eines Familienmitglieds mit Drittstaatsangehörigkeit (immer noch) erforderlich sei, dass sich dieses bereits rechtmässig mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltstitel in der Schweiz oder in einem anderen Vertragsstaat aufgehalten habe (vgl. BGE 136 II 5 E. 3.7 [Praxisänderung "Metock"], wonach solches – in Abänderung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nicht mehr vorauszusetzen sei).

Insofern ist entsprechend der (jüngsten) Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten als erstellt anzusehen, dass Letztere in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Heimat nicht in der Lage war bzw. ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, und der Beschwerdeführer sie spätestens seit dem Tod des Vaters im August 2013 in erheblichem Mass finanziell unterstützt.

3.5 Soweit die Vorinstanz im Weiteren das Vorliegen einer "angemessenen" Wohnung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA bezweifelt, weil die Mitbeteiligte mit dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau, deren Sohn und dessen Familie (Ehefrau und ein Kleinkind) bloss eine Vierzimmerwohnung bewohnt, ist zunächst anzumerken, dass dieses Kriterium generell nicht allzu strikt zu handhaben ist und ein Familiennachzug allein wegen einer zu kleinen Wohnung nur in klaren Fällen sowie in der Regel nach vorgängiger Ermahnung, eine andere Wohnung zu beziehen, verweigert werden darf (vgl. auch Staatssekretariat für Migration, Weisungen VEP. Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Bern-Wabern, Januar 2021 [Weisungen SEM], Ziff. 9.2.1; generell kritisch zu dem betreffenden Kriterium Spescha, Art. 3 Anhang I FZA N. 7; ferner Dietrich, S. 327 ff.).

In Anbetracht dessen, dass das Enkelkind des Beschwerdeführers erst einjährig ist und der Vermieter den Einzug der Mitbeteiligten gestattet hat, ist die Wohnung des Beschwerde­-führers zudem ohnehin als angemessen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA zu bezeichnen (vgl. Beschwerdegegner, Weisung "Freizügigkeitsabkommen EU-26/EFTA-Staaten" vom 26. März 2021, Ziff. 6.1, wonach eine Wohnung angemessen sei, wenn sie den ortsüblichen Verhältnissen [i. d. R. Anzahl Zimmer = Anzahl Personen -1] entspreche, welche für Schweizer Bürgerinnen und Bürger am Wohnort gälten). Die Mitbeteiligte lebt denn auch bereits seit bald drei Jahren durchgehend und vorher während fünf Jahren teilweise (während sechs Monaten pro Jahr) in der besagten Vierzimmerwohnung, ohne dass es – wie der Beschwerdeführer dem Gericht anlässlich der Befragung am 8. Oktober 2021 versicherte – jemals zu Problemen mit der Verwaltung gekommen wäre. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau stellten damit gleichzeitig unter Beweis, dass es ihnen beim Nachzug der Mitbeteiligten tatsächlich darum geht, mit dieser in der Schweiz in einer Familiengemeinschaft zu leben, und nicht bloss darum, dass diese in die Schweiz einreisen und sich hier aufhalten darf.

Die Grösse der vom Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten bewohnten Wohnung steht der Bewilligungserteilung an Letztere somit ebenfalls nicht entgegen.

3.6 Auch die derzeit knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie stehen dem Nachzug der Mitbeteiligten schliesslich nicht im Weg, zumal der Beschwerdeführer keine Schulden bzw. Betreibungen hat und ungeachtet dessen, dass seine Ehefrau offenbar schon länger auf Stellensuche ist, bislang noch nie Sozialhilfe beziehen musste. Sollte sich die Situation dereinst ändern und der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein, seiner Mutter Unterhalt im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA zu gewähren, wäre deren Aufenthaltsstatus allerdings neu zu überprüfen und ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA allenfalls zu entziehen (vgl. BGr, 26. August 2021, 2C_184/2021, E. 3.7).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, der Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

5.  

Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten grundsätzlich vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Allerdings muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dem Gericht mit seinen widersprüchlichen bzw. falschen Angaben im bisherigen Verfahren insofern einen Zusatzaufwand verursacht zu haben, als sich eine Befragung von ihm und der Mitbeteiligten erübrigt hätte, wenn er von Anfang die Wahrheit gesagt hätte. Insgesamt rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip nicht nur dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 14. Dezember 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2019 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 14. Dezember 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen:

       Fr.    205.-;     Kosten Dolmetscher,
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 3'825.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 2'325.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …