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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00097
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
und
C, vertreten durch RA B,
Mitbeteiligte,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger Italiens, zog im
Jahr 2014 – wenige Monate nach dem Tod seines Vaters – seine Mutter, C, eine
1945 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, in seinen damaligen
Wohnsitzstaat Italien nach, wo ihr am 6. Mai 2014 im Rahmen des
Familiennachzugs ein vom 17. April 2014 bis am 16. April 2019
befristeter Aufenthaltstitel ("Permesso di Soggiorno per Stranieri")
erteilt wurde.
Noch vor der Einreise der Mutter nach Italien war A in
die Schweiz ausgereist und hatte hier eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
Erwerbszwecken erhalten; seit Anfang 2019 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
Am 10. März 2019 ersuchte er vor diesem Hintergrund darum, seine Mutter in
die Schweiz nachziehen zu können. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wies
das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch ab.
II.
Den dagegen
erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
14. Dezember 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte dem Genannten
die Rekurskosten von Fr. 1'305.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete
ihm keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 1. Februar 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge "sei
der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und C der Aufenthalt in der Schweiz
gestützt auf Art. 3 Anh. I FZA [Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
{Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681}] zu bewilligen".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar
2021 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 8. Oktober 2021 befragte das Verwaltungsgericht A und
C auf eigenes Ersuchen hin förmlich zum Sachverhalt. Zu dem den Parteien zur
Stellungnahme zugesandten Protokoll der Befragung liessen sich A und C am
25. Oktober 2021 vernehmen; das Migrationsamt äusserte sich nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben
Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als
Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten
in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern), denen Unterhalt gewährt wird. Die
entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die
dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des
Familienangehörigen von der bzw. vom Aufenthaltsberechtigten zumindest
teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell
sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,
E. 4.1 mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
in der Europäischen Union, Diss. Freiburg, Zürich 1995, S. 327).
Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte)
Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage
ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel
benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht
massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der
Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs, andernfalls das
Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2
lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre (BGr, 21. April
2020, 2C_757/2019, E. 4.1 und E. 4.3 – 6. Februar 2019,
2C_629/2018, E. 4.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4
[jeweils mit Hinweisen]; siehe auch Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina
Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche
Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Diss. Zürich, Zürich etc.
2010, S. 167).
2.2 Die
Vertragsparteien dürfen nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I
FZA in diesem Zusammenhang von den gesuchstellenden Personen eine von der
zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung
verlangen, in der bestätigt wird, dass die nachziehende
(aufenthaltsberechtigte) Person der bzw. dem nachzuziehenden
Familienangehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt oder beide in diesem Staat in
einer häuslichen Gemeinschaft leben.
Diese Bestimmung legt das Bundesgericht praxisgemäss dahingehend
aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit geeigneten Mitteln nachgewiesen
werden müsse, wobei die "blosse Verpflichtungserklärung" der
aufenthaltsberechtigten Person oder ihres Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des
betroffenen Familienangehörigen beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in
diesem Sinn angesehen wird (BGr, 26. August 2021, 2C_184/2021, E. 3.2
– 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5 – 14. November 2018, 2C_929/2018,
E. 5.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.1 und E. 3.4.4;
vgl. auch EuGH, 16. Januar 2014, Rs. C-423/12, Reyes, N. 20;
ferner EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 38, wonach
die Mitgliedstaaten sich davon zu überzeugen hätten, dass die genannte
Abhängigkeit tatsächlich bestehe, von Dauer sei und nicht allein mit dem Ziel
herbeigeführt worden sei, in den Aufnahmemitgliedstaat einreisen und sich dort
aufhalten zu dürfen, und 9. Januar 2007, Rs. C-1/05, Jia, N. 43;
ferner die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed hierzu vom 27. April
2006, N. 98; Spescha, Art. 3
Anhang I FZA N. 14 und N. 19).
2.3 Der
Unterhaltsbedarf bzw. die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in
dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist
abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit
mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im
Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in
die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im
Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig
ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen
BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,
E. 4.1, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f.
[jeweils mit Hinweisen]; siehe auch EuGH, 5. September 2012,
Rs. C-83/11, Rahman, N. 33; VGr, 5. September 2018,
VB.2018.00382, E. 3.3).
3.
3.1 Die Mitbeteiligte
hält sich – den Angaben des Beschwerdeführers im Rekursverfahren zufolge –
bereits seit dem 1. März 2019 in der Schweiz auf. Sie reiste im Rahmen des
bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts ein und kam hernach offenbar ihrer
Ausreiseverpflichtung nicht nach. Nach dem Vorgesagten ist für ihren Nachzug daher
auf die Verhältnisse vor ihrer Einreise in die Schweiz abzustellen.
Dass die Mitbeteiligte aktuell (in der Schweiz) in einer
Wohngemeinschaft mit dem Beschwerdeführer und dessen Familie lebt und ihr
insofern von den Genannten Unterhalt gewährt wird, ist für die vorliegende
Beurteilung mithin nicht von Relevanz (so auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,
E. 4.3).
3.2 Während
der Beschwerdeführer das Gesuch um Familiennachzug vom 10. März 2019 noch einzig
damit begründet hatte, dass das Leben in Nordmazedonien für seine Mutter als
alleinstehende Frau "nicht so einfach" und er bereit sei, für ihren
Lebensunterhalt in der Schweiz aufzukommen, brachte er Anfang Juli 2019 vor, seiner
Mutter (bereits) in der Vergangenheit "finanzielle Hilfe" geleistet zu
haben, "hauptsächlich durch Abgabe des Gelds bei den häufigen
Besuchen" in Italien. Vor Vorinstanz präzisierte er – nunmehr anwaltlich
vertreten – diese Aussage insofern, als er darlegte, anlässlich seiner Besuche
in Italien alle drei Monate den Vermietern seiner Mutter deren Miete (3 x € 300.-)
in bar übergeben und ihr zusätzlich jeweils € 1'000.- ausgehändigt zu
haben, da sie keinerlei Einkünfte habe und vollumfänglich von ihm abhängig sei.
Die Unterstützungsleistungen könnten – so der Beschwerdeführer weiter – von
keiner Behörde bestätigt werden, und die früheren Vermieter seiner Mutter seien
verstorben bzw. nicht auffindbar. Als Beleg brachte der Beschwerdeführer
deshalb einzig eine von ihm, seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinem Sohn
unterzeichnete Erklärung vom 20. November 2019 bezüglich der geschilderten,
der Mutter an ihrem "Wohnsitz in D" geleisteten Zahlungen ins
Verfahren ein.
Diese Erklärung vermag indes – entgegen der Beschwerde – den
gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA geforderten
Nachweis für die behauptete finanzielle Unterstützung in der Vergangenheit nicht
zu erbringen (dazu vorn 2.2; anders Spescha, Art. 3 Anhang I FZA
N. 19).
3.3 Im Rahmen
der am 8. Oktober 2021 (getrennt) durchgeführten förmlichen Befragung
gaben der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte indes neu zu Protokoll, dass
Letztere lediglich für wenige Monate in Italien gelebt habe. Sie sei im
Frühjahr 2014, kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers in die Schweiz,
nach Italien gelangt, weil ihr Mann im August 2013 verstorben sei und sich der
Beschwerdeführer erhofft hatte, dass sie in Italien – aufgrund seiner
Staatsangehörigkeit – leichter zu einer Aufenthaltsbewilligung kommen werde. Die
Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers, welche diesem erst im September
2014 in die Schweiz gefolgt seien, hätten sich in Italien um die Mitbeteiligte
gekümmert. Nach der Ausreise auch der beiden Erstgenannten in die Schweiz sei
die Mitbeteiligte nach Nordmazedonien zurückgekehrt, wo damals noch eine
Tochter des Beschwerdeführers gelebt habe und wo die Mitbeteiligte gemeinsam
mit ihrem Schwager über ein Grundstück in der Nähe von E verfügt. Zwischen
Herbst 2014 und Frühjahr 2019 habe sich die Mitbeteiligte in der Folge immer
abwechslungsweise für drei Monate zu Hause in Nordmazedonien und für drei
Monate als Touristin in der Schweiz beim Beschwerdeführer und dessen Familie
aufgehalten. Mit der Zeit sei der Mitbeteiligten das ständige Reisen jedoch immer
schwerer gefallen. Auch werde sie immer vergesslicher und sei sie vermehrt auf
Hilfe angewiesen, welche sie in der Heimat nicht erfahre. So habe die
Mitbeteiligte dort – abgesehen von ihrem kranken Schwager – keine
Verwandtschaft mehr, dies jedenfalls, seit die Tochter des Beschwerdeführers
vor zwei Jahren mit ihrem Ehemann nach Deutschland ausgereist sei. Die drei
Töchter der Mitbeteiligten, die Schwestern des Beschwerdeführers, lebten in F in
der Schweiz, in Italien und in Deutschland. Ihre Geschwister seien bereits
verstorben.
Zur gewährten Unterstützung führten der Beschwerdeführer
und die Mitbeteiligten sodann näher aus, dass der Beschwerdeführer seine Mutter
schon lange vor dem Tod des Vaters im Jahr 2013 finanziell unterstützt habe,
und zwar seit seiner Ausreise nach Italien im Jahr 1993. So habe der Beschwerdeführer
während insgesamt 21 Jahren in Italien gelebt und von seinem Einkommen
auch den Lebensunterhalt seiner Eltern in der Heimat bestritten ("Strom
und alle Lebensmittel"), indem er ihnen selbst oder über Verwandte, welche
die Eltern besuchten, regelmässig Bargeld habe zukommen lassen. Der Vater des
Beschwerdeführers bzw. Ehemann der Mitbeteiligten habe früher als Landwirt
gearbeitet und im Alter – trotz einer Erkrankung – keine Pension erhalten. Die
Mitbeteiligte wiederum habe weder selbst eine Rente noch Anspruch auf eine
Witwenrente in Nordmazedonien; sie könne einzig ein "Sozialgeld" von
Fr. 100.- pro Monat beantragen, was jedoch mit einem hohen administrativen
Aufwand verbunden sei. Belege für die vom Sohn geleisteten Zahlungen könne sie
nicht erbringen, da sie keine Rechnungen bzw. Quittungen aufgehoben hätten,
weil sie damals keine Veranlassung dazu gehabt hätten.
3.4 Die in
allen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der
Mitbeteiligten erscheinen insgesamt als glaubhaft, auch wenn sie teils
erheblich von den Schilderungen (noch) in der Beschwerde abweichen. So ist
insbesondere nachvollziehbar, dass die Mitbeteiligte, welche mit einem Landwirt
verheiratet war und nie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen
ist, keine bzw. keine nennenswerten finanziellen Leistungen vom mazedonischen
Staat erhält und der Beschwerdeführer als einziger Sohn für ihren
Lebensunterhalt aufkommt. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass die
Unterstützungszahlungen in der Vergangenheit jeweils in bar erfolgten und sich
heute nicht mehr belegen lassen. Es scheint, als sei der Beschwerdeführer
lediglich der irrigen Auffassung gewesen, dass es für die Bewilligung eines auf
Art. 3 Anhang I FZA gestützten Nachzugs eines Familienmitglieds mit
Drittstaatsangehörigkeit (immer noch) erforderlich sei, dass sich dieses bereits
rechtmässig mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltstitel in der Schweiz
oder in einem anderen Vertragsstaat aufgehalten habe (vgl. BGE 136 II 5
E. 3.7 [Praxisänderung "Metock"], wonach solches – in Abänderung
der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nicht mehr vorauszusetzen
sei).
Insofern ist entsprechend der (jüngsten) Aussagen des
Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten als erstellt anzusehen, dass Letztere in
Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Heimat nicht in
der Lage war bzw. ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, und der
Beschwerdeführer sie spätestens seit dem Tod des Vaters im August 2013 in
erheblichem Mass finanziell unterstützt.
3.5 Soweit die
Vorinstanz im Weiteren das Vorliegen einer "angemessenen" Wohnung im
Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA bezweifelt, weil die
Mitbeteiligte mit dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau, deren Sohn und dessen
Familie (Ehefrau und ein Kleinkind) bloss eine Vierzimmerwohnung bewohnt, ist
zunächst anzumerken, dass dieses Kriterium generell nicht allzu strikt zu
handhaben ist und ein Familiennachzug allein wegen einer zu kleinen Wohnung nur
in klaren Fällen sowie in der Regel nach vorgängiger Ermahnung, eine andere
Wohnung zu beziehen, verweigert werden darf (vgl. auch Staatssekretariat für
Migration, Weisungen VEP. Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den
freien Personenverkehr, Bern-Wabern, Januar 2021 [Weisungen SEM], Ziff. 9.2.1;
generell kritisch zu dem betreffenden Kriterium Spescha, Art. 3
Anhang I FZA N. 7; ferner Dietrich, S. 327 ff.).
In Anbetracht dessen, dass das Enkelkind des
Beschwerdeführers erst einjährig ist und der Vermieter den Einzug der
Mitbeteiligten gestattet hat, ist die Wohnung des Beschwerde-führers zudem
ohnehin als angemessen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA zu
bezeichnen (vgl. Beschwerdegegner, Weisung "Freizügigkeitsabkommen
EU-26/EFTA-Staaten" vom 26. März 2021, Ziff. 6.1, wonach eine
Wohnung angemessen sei, wenn sie den ortsüblichen Verhältnissen [i. d. R.
Anzahl Zimmer = Anzahl Personen -1] entspreche, welche für Schweizer
Bürgerinnen und Bürger am Wohnort gälten). Die Mitbeteiligte lebt denn auch
bereits seit bald drei Jahren durchgehend und vorher während fünf Jahren
teilweise (während sechs Monaten pro Jahr) in der besagten Vierzimmerwohnung,
ohne dass es – wie der Beschwerdeführer dem Gericht anlässlich der Befragung am
8. Oktober 2021 versicherte – jemals zu Problemen mit der Verwaltung gekommen
wäre. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau stellten damit gleichzeitig unter
Beweis, dass es ihnen beim Nachzug der Mitbeteiligten tatsächlich darum geht,
mit dieser in der Schweiz in einer Familiengemeinschaft zu leben, und nicht
bloss darum, dass diese in die Schweiz einreisen und sich hier aufhalten darf.
Die Grösse der vom Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten
bewohnten Wohnung steht der Bewilligungserteilung an Letztere somit ebenfalls
nicht entgegen.
3.6 Auch die
derzeit knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner
Familie stehen dem Nachzug der Mitbeteiligten schliesslich nicht im Weg, zumal
der Beschwerdeführer keine Schulden bzw. Betreibungen hat und ungeachtet
dessen, dass seine Ehefrau offenbar schon länger auf Stellensuche ist, bislang
noch nie Sozialhilfe beziehen musste. Sollte sich die Situation dereinst ändern
und der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein, seiner Mutter Unterhalt
im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA zu gewähren,
wäre deren Aufenthaltsstatus allerdings neu zu überprüfen und ihr die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA allenfalls zu entziehen (vgl. BGr, 26. August
2021, 2C_184/2021, E. 3.7).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, der Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu erteilen.
5.
Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten grundsätzlich
vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Allerdings muss sich der
Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dem Gericht mit seinen widersprüchlichen
bzw. falschen Angaben im bisherigen Verfahren insofern einen Zusatzaufwand
verursacht zu haben, als sich eine Befragung von ihm und der Mitbeteiligten
erübrigt hätte, wenn er von Anfang die Wahrheit gesagt hätte. Insgesamt
rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip nicht
nur dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 14. Dezember
2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2019 werden
aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Mitbeteiligten eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des
Rekursentscheids vom 14. Dezember 2020 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.
205.-; Kosten Dolmetscher,
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'825.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.- dem
Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 2'325.- dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …