{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00097_2021-11-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221810&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a82c54b857e1fec9689c8d66f4962154"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00097"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.11.2021  VB.2021.00097"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.11.2021  VB.2021.00097"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.11.2021  VB.2021.00097"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | [Der Beschwerdef\u00fchrer, ein Staatsangeh\u00f6riger Italiens, ersuchte im M\u00e4rz 2019 um Nachzug seiner Mutter, einer 1945 geborenen Staatsangeh\u00f6rigen Nordmazedoniens, in die Schweiz. Das Gesuch wurde mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, er habe nicht nachgewiesen, seine Mutter in der Vergangenheit massgeblich unterst\u00fctzt zu haben.] Nach dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen ist den Verwandten in aufsteigender Linie einer Person, welche Staatsangeh\u00f6rige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, der Nachzug in die Schweiz zu bewilligen, wenn ihnen die bzw. der Aufenthaltsberechtigte in der Vergangenheit zumindest teilweise und regelm\u00e4ssig in einer gewissen Erheblichkeit den Unterhalt materiell sichergestellt hat (E. 2). Aufgrund der in allen Punkten \u00fcbereinstimmenden Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers und der Mitbeteiligten im Rahmen der am 8. Oktober 2021 (getrennt) durchgef\u00fchrten f\u00f6rmlichen Befragung ist hier als erstellt anzusehen, dass Letztere in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Heimat nicht in der Lage war bzw. ist, ihre Grundbed\u00fcrfnisse selber zu decken, und der Beschwerdef\u00fchrer sie sp\u00e4testens seit dem Tod des Vaters im August 2013 in erheblichem Mass finanziell unterst\u00fctzt (E. 3.4). Die Gr\u00f6sse der vom Beschwerdef\u00fchrer und der Mitbeteiligten bewohnten Wohnung steht der Bewilligungserteilung an Letztere sodann ebenso wenig entgegen (E. 3.5) wie die derzeit knappen finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Familie (E. 3.6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:16:17", "Checksum": "a6ab88f5e5a9be4c4d1d8a49c7ff0af4"}