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Geschäftsnummer: VB.2021.00098  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.05.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Zuteilung Studienplatz Humanmedizin


[Verweigerung der Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin] Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2016 erfolgreich den Eignungstest für das Medizinstudium (EMS) und begann im Herbstsemester 2016 ein Studium der Humanmedizin. Per 31. Januar 2018 liess sie sich von der Universität Zürich exmatrikulieren. Am EMS 2020 erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr 2020/2021 nicht (E. 2.1). Weder wurde die Beschwerdeführerin diskriminiert (E. 2.4) noch ist die Verkürzung des EMS 2020 aufgrund der Corona-Pandemie zu beanstanden (E. 2.5). Abweisung.
 
Stichworte:
DISKRIMINIERUNG
STUDIENPLATZ
STUDIUM
UNGLEICHBEHANDLUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
§ 14 UniversitätsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00098

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 27. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Zuteilung Studienplatz Humanmedizin,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A absolvierte am 8. Juli 2016 den Eignungstest für das Medizinstudium (EMS) und begann im Herbstsemester 2016 ein Studium der Humanmedizin an der Universität Zürich. Im Studienjahr 2016/2017 absolvierte sie verschiedene Kurse und Praktika erfolgreich, bestand jedoch die beiden theoretischen Semesterprüfungen nicht. Ab dem 12. Oktober 2017 war A aufgrund psychischer Beschwerden für mehrere Wochen zu 100 % krankgeschrieben; während dieser Zeit befand sie sich teilweise auch in stationärer Behandlung. In der Folge liess sich A per 31. Januar 2018 von der Universität Zürich exmatrikulieren.

B. Am 6. Juli 2018 absolvierte A den EMS erneut. Aufgrund des erreichten Testresultats wurde ihr von der Universität Zürich jedoch kein Studienplatz in Humanmedizin zugeteilt. Einen dagegen erhobenen Rekurs vom 5. August 2018 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 14. März 2019 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

C. Nachdem A am 3. Juli 2020 erneut am EMS teilgenommen hatte, teilte ihr die Abteilung Studierende der Universität Zürich mit Verfügung vom 3. August 2020 mit, dass ihr aufgrund ihres Testergebnisses für das Studienjahr 2020/2021 kein Studienplatz zugeteilt werden könne.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 10. August 2020 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 813.- (Dispositiv-Ziff. II f.).

III.  

Dagegen führte A am 1. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihr ein Studienplatz in Humanmedizin an der Universität Zürich zuzuteilen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete am 25. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit Eingabe vom 1. März 2021 hielt A an ihrem Antrag fest und reichte dem Verwaltungsgericht zahlreiche Dokumente ein. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 schloss die Universität Zürich auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit Replik vom 17. März 2021 bzw. Duplik vom 8. April 2021 hielten sowohl A als auch die Universität Zürich an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 1 f. und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide über Anordnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38 sowie 49; VGr, 29. Januar 2019, VB.2018.00464, E. 1.1). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 3 lit. a und b der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich vom 8. April 2020 (VZMS, LS 415.432) legt der Regierungsrat unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten jährlich die Zahl der Studienplätze für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge sowie für Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs fest (vgl. zu den Voraussetzungen von Zulassungsbeschränkungen § 14 UniG). Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 ordnete der Regierungsrat für das Medizinstudium, Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Veterinärmedizin, an der Universität Zürich für die Bachelorstudiengänge des ersten Studienjahres 2020/2021 eine Zulassungsbeschränkung an (RRB Nr. 545/2020). Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Diese wird mithilfe von Eignungsprüfungen abgeklärt (§ 14 Abs. 4 UniG; § 5 Abs. 1 VZMS). Für ein Medizinstudium ist deshalb der Eignungstest für das Medizinstudium (EMS), welcher von swissuniversities (Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen; vgl. Art. 7 lit. b und Art. 19 f. des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes [SR 414.20]) in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik (ZTD) am Departement für Psychologie der Universität Freiburg i.Ü. vorbereitet und durchgeführt wird, zu absolvieren (§ 6 f. VZMS; vgl. auch § 17 VZMS sowie https://www.swissuniversities.ch/service/anmeldung-zum-medizinstudium/eignungstest).

2.2 Für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr 2020/2021 musste eine Bewerberin oder ein Bewerber am EMS einen Test-Prozentrang von 68 oder mehr und einen mittleren Rangplatz aller Aufgabengruppen von maximal 376 erreichen. Der Test-Prozentrang zeigt an, wie viele Prozent aller Bewerberinnen und Bewerber ein schlechteres oder gleich gutes Ergebnis erreicht haben; die Differenz zu 100 zeigt an, wie viele Prozent ein besseres Testergebnis erreicht haben. Um den mittleren Rangplatz zu errechnen, wird für jede einzelne Aufgabengruppe des EMS ein separater Rangplatz aufgrund der jeweils erzielten Leistung berechnet und gemittelt (vgl. ZTD, Test-Info 2020, S. 9).

Die Beschwerdeführerin erreichte am EMS 2020 den Test-Prozentrang 66 und den mittleren Rangplatz 412. Sie erfüllte damit die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr 2020/2021 nicht, was sie auch nicht bestreitet.

2.3 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, sie habe sich per 31. Januar 2018 nur deshalb exmatrikulieren lassen, weil die Beschwerdegegnerin sie im Vorfeld der Exmatrikulation (das heisst zwischen Oktober und Dezember 2017) nicht informiert habe, dass sie auch ein Urlaubsgesuch hätte stellen können (vgl. zum Urlaub § 45 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 [VZS, LS 415.31]). Sie beruft sich damit – wie bereits im mit Rekurs vom 5. August 2018 angehobenen Verfahren (vgl. Sachverhalt I.B.) – auf den Vertrauensschutz, wobei sie auch ausdrücklich auf die in diesem Verfahren eingereichten Eingaben und Beweismittel Bezug nimmt. Im Beschluss vom 14. März 2019, mit welchem die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs vom 5. August 2018 abwies, setzte sich diese eingehend mit den entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin auseinander und verneinte einen Vertrauenstatbestand (vgl. allgemein zum Vertrauensschutz und dessen Voraussetzungen etwa BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 137 II 182 E. 3.6.2). Dieser Beschluss wurde von der (damals rechtsanwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin nicht angefochten. Die in der vorliegenden Beschwerde erhobenen Rügen zielen damit auf eine nochmalige materielle Überprüfung des Vertrauensschutzes ab. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin den Beschluss vom 14. März 2019 damals beim Verwaltungsgericht anfechten müssen.

2.4  

2.4.1 Im Weiteren erblickt die Beschwerdeführerin eine Diskriminierung bzw. eine Ungleichbehandlung darin, dass sie den EMS ein weiteres Mal ablegen müsse, obwohl sie diesen bereits im Jahr 2016 bestanden habe. Sofern diese Rüge im vorliegenden Verfahren überhaupt noch vorgebracht werden kann, ist sie nicht stichhaltig, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

2.4.2 Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (statt vieler BGE 138 I 321 E. 3.2). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

2.4.3 Es besteht zwar die Möglichkeit, das im Vorjahr erzielte Testergebnis auf das Folgejahr übertragen zu lassen; dies setzt jedoch eine (erneute) Anmeldung für ein Medizinstudium innerhalb eines Jahres nach Ablegung des EMS voraus (vgl. § 13 Abs. 2 VZMS; vgl. § 21 Abs. 1 lit. a VZMS [betreffend Zuteilung eines Studienplatzes in einem höheren Studienjahr des Bachelorstudiums]). Das Testergebnis der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2016 war demnach weder bei ihrer Anmeldung im Jahr 2018 noch bei derjenigen im Jahr 2020 gültig. Aus diesem Grund hatte sie auch jeweils erneut den EMS abzulegen.

Soweit sie vorbringt, Repetentinnen und Repetenten müssten den EMS nur einmal absolvieren, so gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei: Denn sie meldete sich nach einer Exmatrikulation erneut für das Studium der Humanmedizin an der Universität Zürich an. Wie alle anderen Studienanwärterinnen und -anwärter musste sie aus diesem Grund erneut am EMS teilnehmen (vgl. § 5 Abs. 1 VZMS). Sodann ist gemäss der Regelung in § 17 Abs. 3 VZMS für den Fall eines erneuten Ablegens des EMS jeweils das zuletzt erzielte Testergebnis massgebend. Aus dem Umstand, dass sie den EMS im Jahr 2016 erfolgreich absolviert hat, kann die Beschwerdeführerin demnach im Rahmen von neuen Anmeldungen für das Medizinstudium nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist die Situation der Beschwerdeführerin als Studienanwärterin nicht vergleichbar mit derjenigen von Studierenden, welche ein Studienjahr wiederholen und deren EMS älter als ein Jahr ist. Denn diesen (weiterhin immatrikulierten) Studierenden wurde bereits ein Studienplatz zugeteilt, weshalb sie nicht nochmals ihre Eignung nachweisen müssen (vgl. §§ 5 Abs. 1, 14 f., 17 VZMS).

2.4.4 Demnach liegt keine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung der Beschwerdeführerin vor. Da sie sich von der Universität Zürich exmatrikulieren liess, ist ihre Situation nicht mit derjenigen einer Repetentin oder eines Repetenten vergleichbar; daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nachgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden für eine Exmatrikulation entschied, zumal über diese Umstände bereits rechtskräftig entschieden wurde.

2.5 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, der EMS im Jahr 2020 sei "zu [ihrem] Nachteil angepasst und einige Untertests gestrichen" worden. Es dürfe sich nicht zu ihren Ungunsten auswirken, dass der Test im Jahr 2020 in verkürzter Form durchgeführt worden sei. Auch diese Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Denn die Verkürzung des EMS erfolgte aufgrund nachvollziehbarer gesundheitspolitischer Überlegungen und damit zum Schutz aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie auch der Testpersonen. Die Teilnehmenden wurden überdies rund einen Monat vor der Durchführung des EMS über dessen Verkürzung und genaue Ausgestaltung informiert. Zum anderen besteht kein Anspruch darauf, dass bestimmte Merkmale der Studieneignung geprüft werden bzw. dass der EMS jedes Jahr dieselben Aufgaben- oder Aufgabengruppen umfasst. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin nicht, der Test sei ungleich durchgeführt worden bzw. ihr Ergebnis sei durch Unregelmässigkeiten (negativ) beeinflusst worden.

2.6 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) bzw. die Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verletzt haben soll, indem sie der Beschwerdeführerin keinen Studienplatz für das Studienjahr 2020/2021 zuteilte. Insbesondere gehen die Hinweise auf Chancengleichheit und Nachteilsausgleich an der Sache vorbei, bringt die Beschwerdeführerin doch selbst vor, dass sich bereits "im Sommer 2018" eine vollständige Genesung abgezeichnet habe (vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.1 Abs. 2). Dass sie im Vorfeld bzw. anlässlich des EMS vom 3. Juli 2020 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ohnehin hätte ein allfälliges Gesuch betreffend Nachteilsausgleich und Anpassung der Testbedingungen aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen praxisgemäss vor der Absolvierung des EMS gestellt werden müssen (vgl. VGr, 9. November 2011, VB.2011.00573, E. 5.5; BVGE 2008/26 E. 4.5). Dass die Beschwerdeführerin ein solches gestellt hätte, macht sie nicht geltend.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sollte es sich hier im Sinn des Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) um eine Fähigkeitsbewertung auf dem Gebiet der (Hoch-)Schule handeln, liesse sich nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 ff. BGG, sondern nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG einlegen. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss dies laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …