{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00104_2021-06-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221367&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "40e9c6a254e4100fd3372375306cac06"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.06.2021  VB.2021.00104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.06.2021  VB.2021.00104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.06.2021  VB.2021.00104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung der Niederlassungsbewilligung | Erteilung der Niederlassungsbewilligung  Gest\u00fctzt auf die Niederschrift zwischen der Schweiz und Deutschland \u00fcber Niederlassungsfragen hat der Beschwerdef\u00fchrer als deutscher Staatsangeh\u00f6riger nach f\u00fcnfj\u00e4hrigem ununterbrochenem und ordnungsgem\u00e4ssen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (E. 2.2). Die Erteilung steht unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gem\u00e4ss Art. 62 AIG vorliegt. Beim Vorliegen einer Niederlassungsvereinbarung sind die Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 AIG) nur massgebend, wenn sie einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen w\u00fcrden (E. 2.3). Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung: Indem der Beschwerdef\u00fchrer bis am 30. Januar 2018 sozialhilfeabh\u00e4ngig gewesen sei, erf\u00fclle er das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) nicht. Das Integrationskriterium sei gest\u00fctzt auf die einschl\u00e4gige Weisung des Migrationsamts dann nicht erf\u00fcllt, wenn die betroffene Person in den letzten drei Jahren w\u00e4hrend mehr als sechs Monaten andauernd auf die Unterst\u00fctzung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen sei (E. 3.1). Aus heutiger Sicht war der Beschwerdef\u00fchrer sp\u00e4testens seit 1. Februar 2018 von der Sozialhilfe g\u00e4nzlich gel\u00f6st, weshalb er in den letzten drei Jahren wirtschaftlich selbsttragend und daher nicht w\u00e4hrend mehr als sechs Monaten andauernd auf die Unterst\u00fctzung durch die Sozialhilfe angewiesen war. Dem gest\u00fctzt auf die Niederschrift dem Beschwerdef\u00fchrer zustehenden Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung stehen somit keine Widerrufsgr\u00fcnde entgegen (E. 4.3).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:15", "Checksum": "2e72b057ae4182e801cccf86f4034e04"}