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VB.2021.00105
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe, hat sich ergeben: I. A. A befindet sich im Strafvollzug in der Justizanstalt (fortan: JVA) Pöschwies, wo er eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelikten verbüsst. Am 17. Mai 2020 kam es zu einem Vorfall, in dessen Anschluss A von einem Mithäftling (C) mit einem spitzen Gegenstand angegriffen wurde. B. Am 19. Mai 2020 verfügte die JVA Pöschwies eine Disziplinarmassnahme von sechs Tagen Arrest gegen A, da er sich der Aufwiegelung zu einem tätlichen Angriff sowie der Störung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung schuldig gemacht habe. Der dagegen von A am 29. Mai 2020 erhobene Rekurs wurde von der Direktion der Justiz und des Innern am 20. Juli 2020 teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 19. Mai 2020 wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Stabstelle zurückgewiesen. C. Mit Verfügung der JVA Pöschwies vom 11. November 2020 wurde A erneut wegen der Aufwiegelung zu einem tätlichen Angriff als auch wegen der Störung der Ordnung oder Sicherheit der JVA mit sechs Tagen Arrest belegt. II. Dagegen rekurrierte A am 20. November 2020 erneut an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 11. November 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab, ebenso wie das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege. III. Hierauf erhob A am 5. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 4. Januar 2021 und der Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 11. November 2020, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.15, inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen, eventualiter sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 16. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Gleiches beantragte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung am 4. März 2021. A replizierte am 18. März 2021. Am 15. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer das ihn freisprechende Strafurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Juli 2021 ein, wozu der Beschwerdegegner am 5. August 2021 Stellung nahm. Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 23. August 2021 Stellung. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln. 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 1.3). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, nachdem die Vorinstanz die Sache zu neuem Entscheid zurückwies und er in der Folge erneut angehört werde musste, hätte ihm bei dieser Anhörung der Beistand durch seine Rechtsvertreterin nicht verweigert werden dürfen. Indem die Vorinstanz den Beizug seiner Rechtsvertreterin zur zweiten Anhörung nicht gestattete, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht, zur Wahrung der Interessen einen Rechtsvertreter oder Beistand beizuziehen, der die Partei im Verfahren vertritt oder ihr beisteht (Gerold Steinmann in: Bernard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 56). Die Partei ist Subjekt in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde Beweismassnahmen durchführt, an denen die Partei kraft ihrer Parteiqualität teilnehmen kann. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilnahme besteht insbesondere bei Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen (BGE 132 V 443 E. 3.3). Kein Anspruch auf Verbeiständung besteht indessen, wenn beispielsweise die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme ist, namentlich wenn es darum geht, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Dabei ist diese Person – anders als etwa bei einem Augenschein, wo es darum geht, unter Mitwirkung der Parteien das Augenscheinobjekt zu betrachten und zu würdigen – nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussert, sondern sie wird selber begutachtet (BGE 132 V 443 E. 3.5). 2.3 Das Disziplinarrecht sieht vor, dass nach Abklärung des Sachverhalts der inhaftierten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Sachverhalt und Stellungnahme sind schriftlich festzuhalten (§ 164 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich klar, dass die Anhörung entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners in erster Linie den Zweck hat, das rechtliche Gehör der betroffenen Personen im Disziplinarverfahren zu gewährleisten und nicht, einen erzieherischen oder anderweitigen Zweck zu erfüllen. Demgemäss hat die betroffene Person auch grundsätzlich das Recht, sich bei dieser Verfahrenshandlung durch einen Vertreter begleiten zu lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die angehörte Person durch den Beizug eines Rechtsvertreters über ein grösseres Wissen zum Disziplinarrecht verfügt, als das vom Beschwerdegegner mit der Anhörung betraute Personal. Der Beschwerdegegner hat vielmehr sicherzustellen, dass dieses in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten genügend geschult ist oder ihm andernfalls eine juristisch erfahrene Person beizustellen. Eine allfällig ungenügende Kenntnis des Disziplinarrechts seines Personals vermag den verfassungsmässigen Anspruch der inhaftierten Person auf rechtliches Gehör im Disziplinarverfahren nicht zu beschränken. Auch darf – anders als bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – nicht darauf abgestellt werden, ob sich ein Anwalt als notwendig erweist. Demgemäss hätte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Beizug seiner Anwältin zur Anhörung gestatten müssen. Indem er dies nicht tat, hat er das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Diese Gehörsverletzung erscheint umso gewichtiger, nachdem das Verfahren von der Vorinstanz unter anderem zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner zurückgewiesen worden ist. 2.4 Fraglich ist, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3, mit weiterem Hinweis). 2.5 Der Beschwerdeführer konnte sich zum Vorfall zunächst (allerdings ohne die ihm zustehende Rechtsverbeiständung) im Rahmen der ersten Anhörung äussern, sodann während des ersten Rekursverfahrens vor der Vorinstanz, hier nun vertreten durch seine Anwältin, und schliesslich zu den weiteren Sachverhaltsermittlungen im Rahmen des zweiten Rekursverfahrens, ebenfalls vertreten durch seine Anwältin. Sodann fasste der Beschwerdegegner die Videoaufnahmen bereits im ersten Rekursverfahren in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2020 zusammen. Weiter konnte sich der Beschwerdeführer nach der Rückweisung in der erneuten Anhörung durch den Beschwerdegegner äussern, wenn auch erneut ohne seine Anwältin; dabei hätte er sich nun aber vorgängig mit ihr absprechen können, war ihm doch nach dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 20. Juli 2020 bewusst, dass es zu einer erneuten Anhörung kommen würde und dass der Beschwerdegegner keine Vertretung anerkennt. Es bestand somit für den Beschwerdeführer zwar keine Möglichkeit, sich im Verfahren in Begleitung seiner Vertreterin in einer mündlichen Anhörung zu äussern, aber immerhin hatte er die Möglichkeit, schriftlich durch seine Vertreterin Stellung zu nehmen. Sodann würde eine weitere Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. So hat der Beschwerdeführer bereits im Rekurs im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz ausdrücklich abgelehnt. Demgemäss wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs in den Verfahren vor dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz geheilt. 3. 3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mehrere seiner Argumente nicht geprüft bzw. begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00735, E. 2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, er habe geltend gemacht, dass bei der zweiten Anhörung keine Dringlichkeit mehr bestanden habe, weshalb sich die Verweigerung der Verbeiständung bei der Anhörung auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt hätte. Mit diesem Argument hätte sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Die Vorinstanz führte in Erwägung 4, zweiter Absatz aus, weshalb dem Beschwerdeführer in seiner ersten Anhörung keine Rechtsvertretung zugestanden wurde, was dieser damals nicht gerügt habe. Deshalb sei es durchaus vertretbar gewesen, ihm für seine erneute Anhörung nach Wiederaufnahme des Verfahrens wiederum keine Rechtsvertretung zuzugestehen, nachdem das Verfahren zwischenzeitlich aus anderen Gründen zurückgewiesen worden sei. Damit macht die Vorinstanz indirekt geltend, dass das Fehlen der Dringlichkeit keine Rolle spielen könne. Im Übrigen erachtete die Vorinstanz eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt. Die Vorinstanz hat sich somit mit der Rüge des Beschwerdeführers befasst und sein rechtliches Gehör diesbezüglich nicht durch eine ungenügende Begründung verletzt. 3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Disput nicht initiiert und dies auch dargelegt, dazu habe sich die Vorinstanz jedoch nicht geäussert. Für die Vorinstanz war ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer zwei Mal die Zelle von C betrat sowie dessen Zellentüre "blockierte" und sich so "aktiv" in die Situation begeben habe. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer zweifellos ein Eskalieren der Auseinandersetzung mit C in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung dabei nicht initiierte, war für die Vorinstanz unerheblich, weshalb sie darauf nicht eingehen musste und dadurch ihre Begründungspflicht nicht verletzte. 3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Rüge befasst, dass C die anderen in seine Zelle gewinkt habe, man habe nur reden wollen. Nur weil der Beschwerdeführer der Auseinandersetzung beigewohnt habe, könne man nicht darauf schliessen, dass er daran beteiligt gewesen sei. Weiter habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie den Umstand, dass C keine Verletzungen hatte und dies gegen einen Angriff spreche, nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Videoaufnahmen fest, dass die aufgeheizte Stimmung zwischen D, E und C, der "fluchtartige" Rückzug von C in seine Zelle und der deutlich aggressiv ausgeführte Faustschlag von E in Richtung C klar erkennbar seien. Es sei daher auch für den Beschwerdeführer ersichtlich gewesen, dass eine aggressive Auseinandersetzung im Gange war. Trotzdem habe er sich aktiv in die Situation begeben. Die Vorinstanz ging gemäss ihren Ausführungen daher davon aus, dass man nicht nur habe reden wollen, ein Angriff bzw. eine Auseinandersetzung vorlag und eine relevante Beteiligung des Beschwerdeführers schon deshalb vorlag, weil er sich aktiv in die Situation begeben hatte. Aufgrund dieser Ausführung konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch in dieser Hinsicht nicht verletzt, ist die Behörde doch nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen abzuhandeln. 3.6 Sodann rügt der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei durch die Vorinstanz dadurch verletzt worden, dass sie seine Begründung, weshalb F gelogen haben müsse, nicht als entlastenden Faktor in ihre Beurteilung aufgenommen habe. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung, ob ein disziplinarisch zu ahndender Verstoss vorlag, lediglich auf die Videoaufnahmen und nicht auf die Aussage von F. Demgemäss musste sie sich auch nicht mit der Möglichkeit auseinandersetzen, dass F gelogen haben könnte. Auch insofern liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.7 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie auf das Argument, die Aussage von C fehle und es sei nicht klar, weshalb dieser zugestochen habe, nicht eingegangen sei. Die Vorinstanz stützte die Disziplinarstrafe auf die Videoaufnahmen und das Verhalten des Beschwerdeführers. Die Gründe bzw. die Aussage von C waren für die Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts in den Augen der Vorinstanz nicht erheblich. Die Hintergründe von C stellten somit keinen wesentlichen Punkt dar, welcher einer Begründung bedürft hätte. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen, womit auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3.8 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 29 BV sowie § 164 Abs. 1 JVV seien verletzt, da für die Beurteilung der Disziplinarstrafe nur auf die Videoüberwachung abgestellt wurde. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels; zum Ganzen VGr, 25.02.2021, VB.2020.00738, E. 4.3.2; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.1 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorläufig zu würdigen. Erscheint der Sachverhalt genügend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann das Gericht, wenn es die Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen. Ein solches Vorgehen dient schliesslich der Verfahrensbeschleunigung und ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 3.1, mit Hinweis auf BGr, 21. März 2013, 2C_921/2012, E. 4.3 sowie BGE 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3; Plüss, § 7 N. 18 f.; Donatsch, § 60 N. 11). Da der für die Disziplinarstrafe relevante Sachverhalt auf den Videoaufnahmen der Überwachungskameras zu sehen ist und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern, durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Würdigung weiterer Beweise verzichten und auf die Videoaufnahmen abstellen, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen. 3.9 Abschliessend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da der Tatort gereinigt wurde und die Fotos daher keinen Beweiswert hätten. Da die Vorinstanz sich bei der Beurteilung des Sachverhaltes zulässigerweise lediglich auf die Videoaufnahmen und nicht auch auf die Fotos abstützte, hat sie auch in Bezug auf die Fotos das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Arrest als zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). 4.2 Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a und c StJVG namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3). Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 4.3 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Plüss, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015, VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV). 4.4 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie ‑unterschreitung sowie auf eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). 5. 5.1 Aus den Überwachungsvideos der JVA Pöschwies ergibt sich folgender Sachverhalt: Zu Beginn unterhalten sich D, E sowie C auf dem Gang. Ihre Unterhaltung wird dabei immer hitziger und sie winken sich gegenseitig provozierend zu sich. D täuscht einen Angriff an und die Lage entspannt sich nochmals kurz, bevor D, E sowie der Beschwerdeführer auf C zustürmen. Während C sich in seine Zelle zurückzieht, ist noch zu sehen, wie D zum Schlag gegen ihn ausholt. Alle vier Beteiligten verschwinden in der Zelle. Kurz darauf verlässt der Beschwerdeführer diese wieder, zieht die Tür der Zelle teilweise zu und positioniert sich vor der Tür, was auf den Betrachter so wirkt, als würde er "Wache" halten. Er begibt sich schliesslich erneut in die Zelle von C, bevor alle vier Beteiligten diese wieder verlassen. C hat ein sichtlich zerrissenes T-Shirt und greift in der Folge den Beschwerdeführer von hinten mit einem spitzen Gegenstand an. Die Videoaufnahmen erweisen sich dabei als ausreichend, um den relevanten Sachverhalt festzustellen. 5.2 Das provozierende sich zueinander Herwinken, das bedrohlich wirkende Vorpreschen, der Schlag von D gegen C sowie das zerrissene T-Shirt von C zeigen klar, dass es sich beim strittigen Vorfall nicht um ein Gespräch, sondern um einen handfesten Streit bzw. Angriff gehandelt hat. Dabei hat der Beschwerdeführer nicht passiv wie gewisse weitere Häftlinge zugeschaut, sondern ist, im Wissen, dass es sich nicht um ein harmloses Gespräch handelt (schliesslich hat auch er den Faustschlag von D in Richtung von C gesehen), eilend den anderen Beteiligten in die Zelle gefolgt, hat schliesslich vor der Tür aufgepasst, diese zunächst halb und dann auch für kurze Zeit ganz geschlossen und ist sogar noch einmal in die Zelle gegangen. Er hat sich somit an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, auch wenn er nicht selber tätlich wurde. Hätte der Beschwerdeführer sodann nur schlichten wollen, hätte er die Zelle nicht verlassen, um die Tür halb zu schliessen und draussen Wache zu halten. Zwar erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer zu einem tätlichen Angriff aufgewiegelt hat, klar ist jedenfalls, dass er sich aber zumindest an einem Disziplinarvergehen beteiligt hat, indem er sich aktiv in die Situation der Auseinandersetzung begeben hat. Die Beteiligung erfüllt den gleichen Tatbestand wie die Aufwiegelung und ist zu disziplinieren. Ausserdem hat der Beschwerdeführer durch das beschriebene Verhalten auch die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung gestört bzw. gefährdet. Dabei vermag es ihn nicht zu entlasten, dass am Ende er derjenige war, welcher niedergestochen wurde. Dass er vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 13. Juli 2021 vom Vorwurf des Raufhandels aufgrund dieses Vorfalls freigesprochen wurde, ändert daran nichts, denn gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB ist der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen eine objektive Strafbarkeitsbedingung für dieses Delikt. Der verhängte Arrest von sechs Tagen erscheint in Anbetracht der Schwere des Vergehens sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vorgängig diszipliniert werden musste, als verhältnis- und rechtmässig. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte zumindest bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen die Verletzung des rechtlichen Gehörs berücksichtigen müssen. Indessen ging die Vorinstanz gerade nicht von einer solchen Verletzung aus, sondern führte nur eventualiter aus, dass eine allfällige Verletzung geheilt wäre. Allerdings hat sich vorstehend (vgl. E. 2) gezeigt, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs vorlag. Zutreffend ist, dass dieser im Rekursverfahren geheilt wurde. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016, E. 6.2). Die Sache ist demgemäss zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 6.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm hätte vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt werden müssen. 6.2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 6.2.3 Nachdem die Verletzung des rechtlichen Gehörs erst unter Einbezug des Rekursverfahrens als geheilt betrachtet werden kann, war der Rekurs nicht aussichtslos. Aufgrund der Umstände war der Beschwerdeführer auf eine Anwältin angewiesen. 6.2.4 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahmen- oder Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren anfallenden Vorschüsse für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit zu leisten (Plüss, § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss, § 16 N. 21). 6.2.5 Der Beschwerdeführer hatte am 11. Februar 2021 Fr. 89.25 auf seinem Freikonto. Weiter kann der Beschwerdeführer ein Pekulium erzielen. Gemäss § 34 Abs. 1 der Hausordnung (HO) der JVA Pöschwies wird die Höhe des Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der Anforderungen für die zugewiesene Arbeit sowie des Verhaltens, des Arbeitseinsatzes, der Arbeitsdisziplin und der Arbeitsleistung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Gefangenen mittels einer Leistungsbewertung festgelegt. Die Bemessung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (§ 34 Abs. 3 HO Pöschwies). Es beträgt nach Kapitel 2 derselben für eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bei normaler bis guter Leistung im Durchschnitt Fr. 28.- pro Tag. Wird die Normalleistung nicht erbracht, wird das Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt. Werden besondere Anforderungen gestellt oder eine ausserordentlich gute Leistung erbracht, kann das Arbeitsentgelt auf höchstens Fr. 35.- pro Arbeitstag erhöht werden. Gemäss § 37 Abs. 1 HO Pöschwies werden 30 % des Arbeitsentgelts auf ein Sperrkonto gutgeschrieben. Mit Annahme von durchschnittlich 220 Arbeitstagen pro Jahr und einem Arbeitsentgelt von Fr. 28.- pro Tag kann der Beschwerdeführer Fr. 6'160.- mit seinem Pekulium verdienen. Davon fliessen Fr. 1'848.- auf das Sperrkonto und Fr. 4'312.- auf das Freikonto. Allerdings hat der Beschwerdeführer von diesem Geld auch seine täglichen Bedürfnisse zu bezahlen. Alles in allem erscheint er demgemäss als mittellos. 6.2.6 Demzufolge hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sowie auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Rechtsanwältin B ist ihm für das Rekursverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, diese zu entschädigen, soweit die ihr zuzusprechende Entschädigung nicht durch die Parteientschädigung gedeckt ist. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Da er nicht überwiegend obsiegt, steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren. Die unentgeltliche Rechtspflege kann allerdings auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden können (Plüss, § 16 N. 55). 7.3 Nachdem die im Verfahren vor dem Beschwerdegegner erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren geheilt wurde (worauf die Vorinstanz in der Eventualbegründung ihres Entscheids hingewiesen hat), erweist sich die Beschwerde in der Hauptsache – und damit mehrheitlich – nicht nur als unbegründet, sondern als aussichtslos (E. 3–5). Lediglich in Bezug auf die Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kostenverteilung der Vorinstanz, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dem nicht so. Bei diesen Punkten handelt es sich um eigene Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die separat behandelt werden können. Wie in E. 6.2.5 dargelegt, erscheint der Beschwerdeführer als mittellos und aufgrund der Umstände auf eine Anwältin angewiesen. Da sich die Beschwerde bloss bezüglich der Kostenverteilung sowie den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand vor der Vorinstanz nicht als aussichtslos erweist, ist dem Beschwerdeführer bloss in diesem Umfang die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Da dem teilweisen Obsiegen bereits durch die Kostenauferlegung eines Teils der Gerichtskosten an den Beschwerdegegner Rechnung getragen wurde, erweist sich der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung in diesem Umfang als gegenstandslos. Hingegen ist dem Beschwerdeführer in besagtem Umfang die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin B auch für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Angesichts des ausgewiesenen Aufwands in der Honorarnote vom 5. Februar 2021 sowie den weiteren Rechtsschriften erscheint ein Aufwand im Umfang von Fr. 1'050.- für die teilweise gewährte unentgeltliche Rechtspflege als angemessen. 7.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege (teilweise) gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8. Soweit der vorliegende Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt, kann dieser nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Sache wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie zur Bestellung und Entschädigung von B als unentgeltliche Rechtsbeiständin an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird teilweise abgewiesen und im Übrigen als gegenstandlos geworden abgeschrieben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung teilweise gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird mit Fr. 1'050.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |