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VB.2021.00108
Beschluss
der 3. Kammer
vom 29. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Fürsorgebehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. Mit Gesuch vom 28. September 2020 beantragte A bei der Fürsorgebehörde C die Übernahme der Kosten für eine stationäre Suchttherapie in der Institution D in E. Die Fürsorgebehörde C wies den Antrag zur Kostenübernahme mit Beschluss vom 15. September 2020 (recte: 20. Oktober 2020; versandt: 23. Oktober 2020) ab. II. Dagegen erhob A am 12. November 2020 Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Kosten für die Institution D in E seien zu übernehmen und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 hiess der Bezirksrat C den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss der Fürsorgebehörde C vom 20. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und zur neuen Entscheidung bis spätestens 15. Februar 2021 an die Fürsorgebehörde zurück. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen. III. Dagegen liess A am 8. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben und die Fürsorgebehörde C sei zu verpflichten, die Kosten für den stationären Aufenthalt in der Institution D zu übernehmen. Ihm sei für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Bezirksrat C verzichtete am 17. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde C beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Beilage des Präsidialentscheids der Fürsorgebehörde C, womit der Antrag auf Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt in der Institution D abgewiesen und im Sinn der Erwägungen eine Kostengutsprache für die in einer KVG-finanzierten Einrichtung anfallenden Kosten, einstweilen befristet bis Ende Juni 2021, erteilt worden war. A verzichtete am 17. März 2021 auf eine Replik. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar. 1.2.2 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20 E. 1.2). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Eine solche Konstellation liegt bei einem Rückweisungsentscheid, mit dem – wie hier – unter anderem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung verlangt wird, jedoch nicht vor. Diese erfordert namentlich eine Würdigung und Subsumption des ergänzend festgestellten Sachverhalts, sodass es nicht um eine blosse "rechnerische" Umsetzung im Sinn der erwähnten Rechtsprechung geht, sondern dem Beschwerdegegner noch ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Daran ändert auch nichts, dass die zurückweisende Instanz bereits gewisse Rechtsfragen verbindlich beantwortet hat (BGr, 27. März 2009, 2C_258/2008, E. 3.3). Rückweisungsentscheide wie der vorliegende gelten auch dann als Zwischenentscheide, wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache, nicht aber über eines der Begehren, abschliessend befunden wird (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2). Demgemäss ändert der Umstand, dass sich die Vorinstanz bereits über die zeitliche Dringlichkeit der Einweisung in eine stationäre Behandlung geäussert hat, nichts daran, dass es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt. Denn mit dem Entscheid darüber, ob die Einweisung zeitlich dringlich war, wurden die mit Rekurs gestellten Begehren noch nicht beurteilt. Daher handelt es sich bei den bereits beurteilten (Rechts-)Fragen bzw. Teilaspekten auch nicht um (Teil-)Endentscheide. 1.3 1.3.1 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden (BGE 133 V 477 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 1.1; § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Eine Beschwerde ist demnach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht "in die Augen springen", sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54). Da die bundesrechtlichen Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur sinngemäss gelten, kann sich im kantonalen Verfahren unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, welcher vor Bundesgericht nicht angefochten werden könnte (VGr, 24. März 2020, VB.2018.00416, E. 1.3.4; VGr, 15. November 2018, VB.2018.00462, E. 2.1; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692, E. 1.3 mit Hinweisen; Bertschi, § 19a N. 8 ff.). Dabei spielen als Eintretensgründe namentlich die Prozessökonomie oder die Verfahrensverkürzung eine Rolle (vgl. Bertschi, § 19a N. 64). Allerdings genügt die blosse Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in aller Regel nicht (VGr, 24. März 2020, VB.2018.00416, E. 1.3.5). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00722, E. 1.3; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5 mit Hinweisen). 1.3.2 Ferner sind selbständig eröffnete Zwischenentscheide anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ein sofortiger Endentscheid ist möglich, wenn das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen könnte (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 10). Mit der Voraussetzung des Ersparens eines weitläufigen Beweisverfahrens sind prozessökonomische Gründe gemeint; solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren handeln, das den üblichen Rahmen sprengt, was beispielsweise dann nicht der Fall ist, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst (BGr, 6. Mai 2015, 5A_897/2014, E. 5.3.1). Die Voraussetzung ist in Fällen als erfüllt zu betrachten, in denen Zeugen im entfernten Ausland (rechtshilfeweise) zu befragen wären oder wenn eine oder mehrere aufwendige Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen erforderlich sind (BGr, 11. September 2013, 4A_103/2013, E. 1.1.3; BGr, 7. Juli 2011, 2C_111/2011, E. 1.1.3). 1.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anfechtbarkeit ergebe sich aus sinngemässer Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Der Entscheid über die Kostentragung der Suchttherapie sei zeitlich und kostenmässig dringlich. Die Eltern hätten der Institution D für die ersten zwei Monate eine Kostengutsprache erteilt, seither befinde er sich ohne Kostengutsprache in der Institution D. Es bestehe die Gefahr, dass die Behandlung daher vorzeitig beendet und der bisherige Behandlungserfolg zunichtegemacht werde. Die Dringlichkeit sei belegt, weshalb sich weitere Verzögerungen und kostspielige Abklärungen gemäss Rückweisungsentscheid erübrigten. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer auch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltend. 1.3.4 Die Vorinstanz hatte der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Januar 2021 Frist bis spätestens 15. Februar 2021 angesetzt, um weitere Abklärungen im Sinn der Erwägungen zu tätigen und neu zu entscheiden. Dabei hatte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich zu prüfen, ob sie eine vertretbare günstigere Alternative zu der vom Beschwerdeführer gewählten Therapie anzubieten vermöge. Zu dieser Sachverhaltsabklärung waren jedoch weder aufwendige Zeugenbefragungen noch solche Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen erforderlich; vielmehr hielten sich die zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen in einem üblichen Rahmen. Da bis spätestens zum 15. Februar 2021 die Abklärungen erfolgt sowie neu entschieden werden musste, würde die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen, mit dem ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. In der Zwischenzeit, am 11. Februar 2021, hat die Beschwerdegegnerin einen (negativen) Entscheid gefällt. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich und besteht aufgrund der Verpflichtung zur Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid innert kurzer Frist (welcher auch am 11. Februar 2021 erfolgte) nicht die unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerdeführer seinen aktuellen Therapieplatz verlieren könnte, weshalb auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu befürchten ist. Somit liegen die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht vor. Weiter scheint ein Eintreten auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie oder der Verfahrensverkürzung geboten (vgl. oben E. 1.3.1). 1.4 1.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zumindest der abgewiesene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis anfechtbar, und er verweist auf einen entsprechenden Entscheid (vgl. VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.4 ff.). 1.4.2 In der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsprechung wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen als Teilentscheid angesehen, und es war beabsichtigt, eine Praxisänderung einzuführen. Bereits mit VB.2015.00368 vom 13. Januar 2016 wurde jedoch von diesem Entscheid wieder Abstand genommen und die ursprüngliche Auffassung, wonach auch Kosten- und Entschädigungsfolgen Teil des Zwischenentscheides seien, wiederaufgenommen (E. 3). Demnach sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Zwischenentscheiden grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. Bertschi, § 19a N. 62). 1.4.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht. Im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid (VB.2014.00106) nahm das Verwaltungsgericht einen solchen an, da das Verfahren, für das die Rechtsvertreterin mandatiert wurde, noch nicht abgeschlossen und die Sache wieder vor der Erstinstanz (bei der Beschwerdegegnerin) hängig war. Es führte aus, würde erst im Rahmen des Endentscheids beurteilt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung habe, so wäre nicht auszuschliessen, dass sich die Anwältin des Beschwerdeführers aufgrund der unsicheren Mandatsfinanzierung weigerte, den Beschwerdeführer weiterhin zu vertreten (E. 2.6). Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht und die Untersuchungspflicht gilt, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00169, E. 4.2). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin zum einen den Sachverhalt selbständig zu prüfen, weshalb eine Rechtsvertretung nicht notwendig erscheint. Zum anderen könnte für den Fall, dass der neue Entscheid erneut weiter gezogen wird, wiederum um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht werden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, weshalb in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorliegend ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben sein soll, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 2. 2.1 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 2.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht überdies, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die unentgeltliche Rechtspflege kann allerdings auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden können (Plüss, § 16 N. 55). 2.4 Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83). Vorliegend erweist sich eine Verbeiständung nicht als notwendig, da es nur um die Darlegung des Sachverhalts ging, zu welcher der Beschwerdeführer in der Lage ist. 2.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Schon aus diesem Grund sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. 2.6 Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an … |