{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00108_2021-04-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221250&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a7819a55cfaf1e9f1003b97e8172fa63"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.04.2021  VB.2021.00108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.04.2021  VB.2021.00108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.04.2021  VB.2021.00108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Zwischenentscheid; station\u00e4re Suchttherapie. R\u00fcckweisungsentscheide gelten grunds\u00e4tzlich als Zwischenentscheide. Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zur\u00fcckgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die R\u00fcckweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des h\u00f6herinstanzlich Angeordneten dient. Eine solche Konstellation liegt bei einem R\u00fcckweisungsentscheid, mit dem \u2013 wie hier \u2013 unter anderem eine erg\u00e4nzende Sachverhaltsabkl\u00e4rung verlangt wird, jedoch nicht vor. R\u00fcckweisungsentscheide wie der vorliegende gelten auch dann als Zwischenentscheide, wenn damit \u00fcber materielle Teilaspekte der Streitsache, nicht aber \u00fcber eines der Begehren, abschliessend befunden wird (E. 1.2.2). Mit der Voraussetzung des Ersparens eines weitl\u00e4ufigen Beweisverfahrens sind prozess\u00f6konomische Gr\u00fcnde gemeint; solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht. Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren handeln, das den \u00fcblichen Rahmen sprengt, was beispielsweise dann nicht der Fall ist, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die W\u00fcrdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschr\u00e4nkt oder auch eine nicht \u00fcberm\u00e4ssig aufwendige Expertise umfasst (E. 1.3.2). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen bei Zwischenentscheiden sind grunds\u00e4tzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar (E. 1.4.3). Durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung entsteht dem Beschwerdef\u00fchrer auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (E. 1.4.3). Abweisung UP/URB. Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:55", "Checksum": "0080ec596e76bb49bd795a897ce84a2d"}