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Geschäftsnummer: VB.2021.00109  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.03.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Querversetzung


[Der 2014 geborene Sohn der Beschwerdeführenden wurde im November 2020, als er sich im zweiten Kindergarten befand, gestützt auf § 26 Abs. 5 VSG in eine Parallelklasse versetzt, weil "keine einheitliche Haltung von Eltern und Schule" habe gefunden werden können und die Eltern insbesondere "die Fehlertoleranz der Klassenlehrerin und die generell hohen Leistungsanforderungen" bemängelt hätten.] Die Beschwerdeführenden haben ein schutzwürdiges Interesse an einer möglichst beständigen Schulsituation für ihren Sohn und damit an der Überprüfung von dessen Versetzung in eine Parallelklasse mit einer anderen Lehrperson und anderen Mitschülerinnen und Mitschülern (E. 1.2). Wurde ein Kind einmal einer Klasse zugeteilt, sieht das kantonale Recht in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Klasse gleicher Stufe vor. Über die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe hinaus können im Einzelfall sodann auch andere gewichtige Gründe eine Versetzung rechtfertigen; denn die Anwendung der Volksschulgesetzgebung muss, wie die Rechtsanwendung allgemein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (zum Ganzen E. 5.2). Hier sind indes nicht nur keine der vom Gesetzgeber geregelten Versetzungsgründe gegeben, sondern es liegen auch keine anderen sachlichen Gründe vor, welche die Querversetzung des Sohns der Beschwerdeführenden zu rechtfertigen vermöchten, zumal solche wegen seiner Probleme, soziale Kontakte zu knüpfen, von besonderem Gewicht sein müssten (zum Ganzen E. 5.3 ff.). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 6.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
ELTERN
ELTERNPFLICHTEN
INTERESSENABWÄGUNG
KINDSWOHL
KLASSENZUTEILUNG
SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
UNZUMUTBARKEIT
VERSETZUNG
Rechtsnormen:
§ 26 Abs. 5 VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00109

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kreisschulpflege Oberwinterthur,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Querversetzung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A und B sind die Eltern des 2014 geborenen C, welcher seit dem Schuljahr 2020/2021 den zweiten Kindergarten im Schulhaus D bei E besuchte.

Mit Verfügung vom 9. November 2020 ordnete die Kreisschulpflege Oberwinterthur an, dass "C […] der Kindergartenklasse von F im Schulhaus D zugeteilt" werde.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B am 18. November 2020 beim Bezirksrat Winterthur und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Kreisschulpflege Oberwinterthur vom 9. November 2020 aufzuheben und ihr Sohn C in der zweiten Kindergartenklasse von E zu belassen, eventualiter das Verfahren an die Schulpflege zurückzuweisen zur Abklärung, "ob medizinische bzw. psychologische oder soziale Gründe gegen eine Umteilung von C in die zweite Kindergartenklasse von F sprechen".

Mit Beschluss vom 27. Januar 2021 wies der Bezirksrat Winterthur das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A und B die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'194.- (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Am 8. Februar 2021 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangten, unter Entschädigungsfolge seien die Ziffern 1 und 2 des Rekursentscheids vom 27. Januar 2021 aufzuheben und ihr Sohn C in der zweiten Kindergartenklasse von E zu belassen, eventualiter durch das Gericht oder – subeventualiter – nach entsprechender Rückweisung durch den Bezirksrat Winterthur abzuklären, "ob medizinische bzw. psychologische oder soziale Gründe gegen eine Umteilung von C in die zweite Kindergartenklasse von F sprechen"; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie ferner darum, ein allfälliges (superprovisorisches) Gesuch der Kreisschulpflege Oberwinterthur um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen.

Der Bezirksrat Winterthur verwies mit Eingabe vom 12. Februar 2021 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Kreisschulpflege Oberwinterthur reichte mit (verspäteter) Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2021 weitere Unterlagen ein. Hierzu äusserten sich A und B am 27. Februar 2021. Am 2. März 2021 beantragte die Kreisschulpflege Oberwinterthur, dass ihre Eingabe vom 23. Februar 2021 zu beachten und ihr darin gestelltes Gesuch um "Aufhebung" der aufschiebenden Wirkung zu behandeln sei. Am 13. März 2021 liessen sich A und B zu diesem Antrag vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig.

1.2 Als sorgeberechtigte Eltern des von der Ausgangsverfügung unmittelbar betroffenen schulpflichtigen Kindes sind die Beschwerdeführenden in Schulsachen praxisgemäss (auch) zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert (vgl. statt vieler VGr, 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2, und 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]).

Teile der Lehre sowie einzelne kantonale Schulerlasse lehnen eine Anfechtbarkeit von Klassenzuteilungen zwar ab bzw. schliessen sie generell aus, weil es sich dabei um rein schul­-organisatorische Massnahmen handle (vgl. etwa Stephan Hördegen, Entwicklungen beim Rechtsschutz im Schulbereich. Ein Plädoyer für mehr Transparenz und Partizipation statt mehr Rechtsschutz bei schulischen Massnahmen, in: recht 3/2018, S. 155 ff., S. 167 f; Art. 146 Abs. 1 lit. e des Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule des Kantons Freiburg vom 19. April 2016 [SGF 411.0.11]; grosszügig[er] dagegen VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2; ferner BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.1, und 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4 [alle auch zum Folgenden]); eine gegen den Willen eines Kindes und dessen Eltern angeordnete Versetzung in eine andere Klasse, als diejenige welche das Kind bislang besucht hat, bedeutet jedoch in der Regel einen erheblichen Einschnitt für das betroffene Kind, kommt ihr doch bis zu einem gewissen Grad Sanktionscharakter zu. Der Eingriff wiegt dabei naturgemäss umso schwerer, je länger die Zugehörigkeit des Kindes im bisherigen Klassenverband gedauert hat, weil dieses während dieser Zeit Kontakte aufgebaut, Freundschaften geschlossen, Beziehungen zu Lehrpersonen geknüpft und seinen Platz in der Gemeinschaft der Klasse gefunden hat. Hier ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an einer möglichst beständigen Schulsituation für ihren Sohn und damit der Überprüfung von dessen Versetzung in eine Parallelklasse mit einer anderen Lehrperson und anderen Mitschülerinnen und Mitschülern haben.

1.3 Auf die Beschwerde ist daher – und weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.  

Gemäss der Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2021 zugestellter Verfügung vom 10. Februar 2021 lief jener eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde. Die Beschwerdebeantwortung am (Dienstag, dem) 23. Februar 2021 erfolgte demnach verspätet, weshalb die betreffende Eingabe aus dem Recht zu weisen ist. Nachdem das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG), sind die gemeinsam mit der Beschwerdeantwort (verspätet) eingereichten Unterlagen im Folgenden freilich dennoch zu berücksichtigen.

3.  

Das – an keine Frist gebundene – Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem gegenwärtigen Entscheid in der Sache gegenstandslos.

4.  

4.1 Vorliegend teilte die Schulleitung der Schuleinheit G den Beschwerdeführenden mit "Anordnung" vom 22. Oktober 2020 mit, einen weiteren Schulbesuch ihres Sohns "C in der angestammten Klasse als 'unzumutbar' gemäss Artikel § 26 Abs. 3 [richtig: Abs. 5] des Volksschulgesetzes" einzustufen und den Knaben deshalb in den zweiten Kindergarten von F zu versetzen. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass auch mithilfe der Schulleitung "keine einheitliche Haltung von Eltern und Schule" habe gefunden werden können und die Eltern insbesondere "die Fehlertoleranz der Klassenlehrerin und die generell hohen Leistungsanforderungen" bemängelt hätten. Weiter lehnten sie die von der Schule vorgeschlagene Abklärung ihres Sohns ab und habe sich dieser zu Hause über einen zu grossen Erwartungsdruck seitens der Klassenlehrerin geäussert. Diese wiederum sei "durch die kontinuierlichen Veränderungsforderungen der Eltern unterdessen emotional sehr belastet". Aus diesen Gründen könne – so die abschliessende Einschätzung der Schulleitung – "eine adäquate, unvoreingenommene Beschulung von C nicht mehr länger gewährleistet" werden.

Auf das schriftliche Ersuchen der Beschwerdeführenden um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hin erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge am 9. November 2020 die Ausgangsverfügung. Ohne eine Rechtsgrundlage zu nennen, wird darin – in impliziter Bestätigung der "Anordnung" der Schulleitung – die Quer- bzw. Parallelversetzung von C verfügt und zur Begründung dieser Massnahme darauf hingewiesen, dass "eine Zusammenarbeit zwischen der Lehrperson und den Eltern von C unter den aktuellen Voraussetzungen nicht möglich" sei. Konkret wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführenden Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Kindergartenlehrerin von C geäussert hätten "(Mail der Eltern vom 11. September 2020 an die Schulleitung und Lehrperson)", obgleich sie sich weit über "das übliche Mass" hinaus um eine angepasste Förderung des Knaben bemüht habe. "Diese Vorkommnisse" hätten zur Folge, dass aus Sicht der Schule die nötige Vertrauensbasis für eine gute Zusammenarbeit zwischen Lehrperson und Eltern nicht mehr gegeben sei.

4.2 Die Beschwerdeführenden halten dieser Argumentation im Wesentlichen entgegen, dass sich die Versetzung ihres Sohns in eine andere Kindergartenklasse nicht (allein) mit der behaupteten Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit mit den Eltern für die bisherige Klassenlehrperson rechtfertigen lasse. Selbst wenn eine solche Unzumutbarkeit vorläge, was bestritten werde, müssten andere Massnahmen wie etwa ein – hier bereits im Herbst 2020 angeordnetes – Verbot des direkten Kontakts zwischen Eltern und Lehrperson ergriffen werden, welche nicht das Kind direkt bestraften.

5.  

5.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).

Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage sind die Kantone jedoch nicht verpflichtet, die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen (vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern gewöhnlich aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den jeweiligen Schulhäusern sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis die jeweiligen Schulgemeinden zuständig.

5.2 Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), jene für die Klassenbildung bei den Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 Ziff. 4 VSG). Sie haben darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden.

Wurde ein Kind einmal einer Klasse zugeteilt, sieht das kantonale Recht in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Klasse gleicher Stufe vor. So ist eine solche Versetzung zum einen aus Gründen des Wohls des betroffenen Kindes vorgesehen, wenn diesem der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG) oder aber seinen besonderen pädagogischen Bedürfnissen nur mit einer sonderpädagogischen Massnahme in Form der Schulung in einer anderen (besonderen) Klasse, einer Sonderschule oder aber im Einzelunterricht begegnet werden kann (§ 33 f. je Abs. 1 VSG). Zum anderen lässt sich eine solche Querversetzung als Disziplinarmassnahme von der Schulleitung anordnen, wenn sich die Schülerin oder der Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung hat zuschulden kommen lassen oder eine minderschwere Verfehlung vorliegt, die nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden konnte (§ 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 VSG in Verbindung mit § 56 VSV). § 53 Abs. 1 VSG sieht ausserdem eine disziplinarische Anordnung der Sonderschulung etwa in einer Sonderschule vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler andere Personen oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise beeinträchtigt (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_446/2010, E. 7.3). Diese Bestimmungen regeln nur die Fälle, in welchen es am Einvernehmen zwischen den Schulbehörden und den Eltern fehlt; eine einvernehmliche Versetzung ist grundsätzlich immer möglich.

Über die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe hinaus können im Einzelfall sodann auch andere gewichtige Gründe eine Versetzung rechtfertigen. Denn die Anwendung der Volksschulgesetzgebung muss, wie die Rechtsanwendung allgemein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss zum Tragen kommen, wenn sich in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt ergibt, dass eine starre Rechtsanwendung zur Missachtung von anderen gewichtigen rechtlich geschützten Interessen führen würde (vgl. BGr, 17. September 2014, 1C_704/2013, E. 6.4). Wie erwähnt ist die Rechtsnatur von Klassenzuteilungen umstritten (vorne 1.2); die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe zeigen aber, dass es zu kurz greift, diese als schulorganisatorische Massnahmen zu qualifizieren. Umgekehrt darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Schulbehörden nicht nur das Interesse eines einzelnen Kindes, sondern die Interessen aller Kinder in einer Klasse und auch jene der Lehrpersonen zu berücksichtigen haben. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip kann eine Versetzung gegen den Willen des betroffenen Kindes bzw. dessen Eltern deshalb unter Umständen auch angeordnet werden, wenn andere als die im Gesetz genannten Gründe eine Versetzung gebieten, sofern sie von einigem Gewicht sind. Dabei ist in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung der einander entgegengesetzten bzw. aller auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Das Kindswohl gilt es in jedem Fall besonders zu beachten.

5.3 Hier ergibt sich hinsichtlich der der Ausgangsverfügung zugrunde liegenden Sachumstände aus den Akten Folgendes:

5.3.1 C trat auf Beginn des Schuljahrs 2019/2020 in den (ersten) Kindergarten im Schulhaus D der Schuleinheit G ein. Kurz nach dem Kindergarteneintritt wies die Kindergartenlehrerin von C, E, die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ein erstes Mal darauf hin, dass ihr Sohn "dringend Hilfe" brauche, weshalb bereits am 12. September 2019 ein erstes schulisches Standortgespräch zwischen den Eltern, E und der Förderlehrperson der Kindergartenklasse, H, stattfand. Laut dem Kurzprotokoll des Gesprächs kommuniziere der Sohn der Beschwerdeführenden – gemäss den Schilderungen der beiden Lehrpersonen – im Kindergarten (nur) mit einzelnen Wörtern oder Gesten und spiele er meistens für sich allein oder neben den anderen Kindern. Er mache zudem "situationsabhängig" stereotype Handbewegungen und gebe "im Spiel" häufig Geräusche von sich. Demgegenüber sei seine Auffassung von Mengen und Zahlen "sehr schnell" und sei er sehr ordentlich. Diese Wahrnehmungen deckten sich in weiten Teilen mit den seitens der Beschwerdeführenden im häuslichen Umfeld gemachten, sodass sie sich mit einer Abklärung von C im Sozialpädiatrischen Zentrum des Kantonsspitals Winterthur (SPZ) einverstanden erklärten.

In der Folge meldeten die Beschwerdeführenden C über ihren Kinderarzt beim SPZ für eine entsprechende Abklärung an. Auf den Wunsch von E hin erklärten sie sich ausserdem dazu bereit, dem Kinderarzt vorab ein paar kurze Videoaufnahmen ihres Sohns zukommen zu lassen, damit er zuhanden der Kindergartenlehrerin eine erste fachkundige Einschätzung abgeben könne. Gleichzeitig erfolgte durch die Schule eine Anmeldung von C beim Schulpsychologischen Dienst (SPD).

Anfang November 2019 teilten die Beschwerdeführenden der Kindergartenlehrerin von C nach wiederholten Nachfragen telefonisch mit, der Kinderarzt von C habe ihnen gegenüber die Vermutung geäussert, dass ihr Sohn an einer "Tic-Störung" leide, weshalb E mit ihnen einen Termin für ein weiteres Standortgespräch vereinbarte. Mit Schreiben vom 6. November 2019 liessen die Beschwerdeführenden die Kindergartenlehrerin ihres Sohns in diesem Zusammenhang wissen, erleichtert über die erneute Ansetzung eines Elterngesprächs zu sein und die Ergebnisse der beiden Abklärungen auch bezüglich der möglichen Konsequenzen für C unbedingt vorab mit ihr besprechen zu wollen, wobei sie "einer Förderung im Rahmen von IF weiterhin offen eingestellt" seien. Sie merkten zudem an, dass sich die Eingliederung von C in den Kindergartenalltag in den letzten Wochen "super entwickelt" habe und dankten E "von Herzen" für ihre Bemühungen ("C kommt gerne zu Dir in den Kindergarten, was uns wirklich sehr freut").

Dem Kurzprotokoll zum anschliessend am 26. November 2019 durchgeführten Standortgespräch lässt sich bloss entnehmen, dass unter dem Titel "Förderziele" und "Massnahmenvorschläge" für C vereinbart wurde, dass dieser mit anderen Kindern spiele, "in den nächsten Tagen neurologisch abgeklärt" und zudem verstärkt integriert gefördert werde. Ob eine Integrative Förderung (IF) im Sinn von § 34 Abs. 2 VSG angeordnet wurde – was bei Einverständnis der Eltern in klaren Fällen auch ohne vorgängige schulpsychologische Abklärung möglich gewesen wäre (§ 38 Abs. 1 VSG e contrario) –, ist unklar.

5.3.2 Am 14. Januar 2020 fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden, einer Mitarbeiterin des SPD und H statt. Gemäss der von Letzterer am Folgetag für die Schulleitung und E erstellten Kurzzusammenfassung des Gesprächs habe die neurologische Abklärung von C ergeben, dass es sich bei dessen wiederholten Bewegungen nicht um Tics, sondern um Stereotypien handle und der Knabe einzelne Anzeichen einer Autismus-Spektrums-Störung zeige. Letztgenannte Diagnose liesse sich indes nur mittels einer umfassenden Abklärung "genauer" feststellen, wobei die Beschwerdeführenden deutlich gemacht hätten, C keiner solchen Abklärung "aussetzen" zu wollen. Sie (die Eltern) wollten vielmehr abwarten und seine weitere Entwicklung beobachten, da sie – wie sie sagten – bei ihrem Sohn keinen Leidensdruck wahrnehmen würden und seine Entwicklung aus ihrer Sicht kontinuierlich fortgeschritten sei. Die Beschwerdeführenden hätten auf der anderen Seite aber erklärt, sich der "Problematik der Kommunikativen Kompetenzen von C" bewusst und offen für eine logopädische Unterstützung ihres Sohns zu sein.

Knapp zwei Monate später wurde ein weiteres Standortgespräch durchgeführt, im Rahmen dessen – laut Protokoll – festgestellt wurde, dass der Bericht des SPD noch nicht vorliege und C in der Folgewoche logopädisch abgeklärt werde. Auch findet sich in dem dazugehörigen Gesprächsprotokoll nochmals vermerkt, dass die Beschwerdeführenden keine genauere Abklärung ihres Sohnes wünschten. Sie seien zudem – so das Protokoll weiter – "über die Förderplanung" im Kindergarten in Kenntnis gesetzt sowie angehalten worden, die Ergebnisse der logopädischen Untersuchung der Schule weiterzugeben.

Anschliessend kam es zu den schweizweiten Schulschliessungen, sodass der logopädische Abklärungsbericht erst Anfang Juni 2020 vorlag und der Beschwerdegegnerin weitergeleitet werden konnte. Laut der die Begutachtung vornehmenden Logopädin habe sich C in der Abklärungssituation als ausgeglichenes, kooperatives und eher zurückhaltendes Kind präsentiert, welches Anweisungen verstehe und adäquat darauf reagieren könne. Bei Irritationen frage er nach, erzähle aber ansonsten von sich aus wenig. Der Knabe zeige deutliche Stärken in der auditiven Speicherung und Differenzierung, im Kategorisieren und im Erkennen von Zusammenhängen in Bildergeschichten. Schwierigkeiten zeigten sich dagegen in der gesprochenen Grammatik auf Wort-, Satz- und Textebene (Wortschatz knapp unterdurchschnittlich), im sozialen und kommunikativen Bereich sowie in der Artikulation einzelner Laute (R und SCH). Gestützt auf diese Ergebnisse wurde eine Empfehlung für eine logopädische Therapie ausgesprochen.

5.3.3 Mit WIRE-Chat-Nachricht vom 18. August 2020 informierte die Beschwerdeführerin E dann nach dem Beginn des neuen Schuljahres darüber, dass C am Folgetag seine erste (von ihnen organisierte) Logopädiestunde habe, und bat sie in Anbetracht der Corona-Massnahmen darum, ihren Sohn pünktlich nach draussen zu schicken, wo sie auf ihn warte. Am 3. September 2020 ersuchte sie E zudem um ein kurzes Telefonat, da – wie sie vor Verwaltungsgericht schlüssig vorbringt – das für Juni 2020 ausgemachte schulische Standortgespräch infolge der Corona-Pandemie nicht hätte stattfinden können und sie sich seitens der Schule ein kurzes Feedback bezüglich des Starts ihres Sohnes in den zweiten Kindergarten erhofft habe, wie es andere Eltern bereits erhalten hätten. Das Gespräch sei – so die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – aus ihrer Sicht sehr enttäuschend verlaufen, da die Rückmeldung von E sehr negativ gewesen sei und sie ihnen nochmals vorgeworfen habe, ihren Sohn nicht weiter abklären lassen zu wollen. Zum ersten Mal habe die Kindergartenlehrerin ihres Sohns auch die Möglichkeit einer Querversetzung angesprochen, weil sie "kein Vertrauen" von den Eltern spüre. Sie hätten E daraufhin ihr Vertrauen ausgesprochen und eine Querversetzung klar abgelehnt mit der Begründung, dass sich ihr Sohn in seiner jetzigen Kindergartenklasse sehr wohl fühle und ohnehin bald in die Primarstufe übertreten werde.

Am gleichen Tag meldete sich E nochmals bei den Beschwerdeführenden mit dem Vorschlag, C mit einem Dispens vom Nachmittagskindergarten zu entlasten, wofür sich die Beschwerdeführerin umgehend mit einer WIRE-Chat-Nachricht bedankte. Am Folgetag sprach die Beschwerdeführerin der Schulleiterin der Schuleinheit G und E per E-Mail erneut ihren Dank aus, bat die beiden aber gleichzeitig darum, C nur vom Unterricht am Donnerstagnachmittag zu dispensieren, da er sich an ein höheres Pensum gewöhnen müsse und seine "Energiereserven" am Dienstagnachmittag noch voll vom Wochenende seien. Am 9. September 2020 ordnete die Schulleitung der Schuleinheit G Entsprechendes an und bedankte sich bei den Beschwerdeführenden für die "kooperative Zusammenarbeit".

Mit E-Mail vom 11. September 2020 an die Schulleiterin der Schuleinheit G und E bedankten sich die Beschwerdeführenden wiederum für die Dispensation und das "rasche und pragmatische" Vorgehen der Schule. Sie teilten den Genannten zudem mit, dass die laufende Woche wesentlich entspannter für C gewesen sei und er sich auf alle Kindergartenstunden gefreut habe. Seinen Erzählungen würden sie dabei entnehmen, dass er sich bei den zwei Studentinnen, welche momentan in der Klasse unterrichteten, sehr wohl fühle; man merke – so die Beschwerdeführenden weiter –, dass er in einem Umfeld arbeiten dürfe, das ihm zusage "(u.a. keine Angst Fehler zu machen)". Die gleiche Situation hätten sie schon vor den Sommerferien gehabt, als ebenfalls zwei Studentinnen den Unterricht der Klasse begleitet hätten. Sie sähen dies als klaren Hinweis dafür, dass ein bedeutender Teil der Schwierigkeiten, die sie während des letzten Jahres in verschiedenen Gesprächen angeschaut hätten, "auf der Beziehung zwischen C und E aufbauen". C könne inzwischen auch klar beschreiben, dass er bei seiner Kindergartenlehrerin einen Erwartungsdruck und wenig Fehlertoleranz spüre, während dies bei anderen Lehrpersonen wie den vorgenannten Studentinnen nicht der Fall sei. "Die problematische Beziehung" zeige sich in ihren Augen auch in der Wahrnehmung der Fortschritte von C. So habe E in ihrem Telefonat Anfang September 2020 diesbezüglich keine positiven Punkte genannt, obschon sie der Ansicht seien, dass C sich in vielen Punkten weiterentwickelt habe. Sie hätten sich "nach dem grossen Aufwand von allen Seiten im ersten Kindijahr auch ein frühes und spontanes Feedback" zu den Förderzielen ihres Sohns gewünscht. Sie selbst hätten sich nämlich wieder einige Entwicklungsschritte aufgeschrieben und sich mit dem Förderplan von C auseinandergesetzt, der aus ihrer Sicht kaum mehr der aktuellen Situation entspreche. Es habe sich insbesondere wiederholt gezeigt, dass ihr Sohn keine Sonderschulung brauche, sondern "ein druck- und vorurteilsfreies Unterrichtsklima". Sie glaubten nicht, dass ihr Sohn kein Vertrauen zu seiner Kindergartenlehrerin habe, er müsse einfach spüren, dass Fehler erlaubt und frei von Konsequenzen seien. Das Schreiben schliesst mit den Worten der Beschwerdeführenden, dass sie "bei der grossen Erfahrung von E keinen Grund [sehen würden], warum es nicht möglich sein sollte, ihm [ihrem Sohn] dieses Umfeld zu bieten".

5.3.4 Am 20. Oktober 2020 machte die Logopädin von C auf eigenen Wunsch einen Besuch in der Kindergartenklasse von C, um sich – so die Beschwerdeführenden – "ein Bild von C in der Gruppe zu machen". Noch am gleichen Tag habe sie ihre (positiven) Erkenntnisse und Inputs dabei mit E besprechen wollen, welche sich allerdings im Gespräch durch die Schulleiterin der Schuleinheit G habe vertreten lassen. Letztere war es auch, welche den Beschwerdeführenden wenige Tage später im Rahmen eines persönlichen Gesprächs den konkreten Vorschlag unterbreitete, C noch vor den Weihnachtsferien in die Parallelklasse von F zu versetzen; E liess sich für das Gespräch entschuldigen.

Am Abend des 24. Oktober 2020 teilte der Präsident der Kreisschulpflege Oberwinterthur den Beschwerdeführenden dann mit, dass ihr Sohn in der kommenden Woche "bei F schnuppern" werde und Gespräche mit ihnen als Eltern künftig ausschliesslich über die Schulpflege und Schulleitung laufen würden, da "in Anbetracht der belastenden Situation aktuell" jeglicher Kontakt mit E vermieden werden müsse. Die Beschwerdeführenden hielten sich unstreitig an das ihnen auferlegte Kontaktverbot. Nach ihrer schriftlichen "Einsprache" gegen die Querversetzung ihres Sohns und einem persönlichen Gespräch mit der Schulleitung und der Schulpflege am 4. November 2020 erging daher ohne einen vorgängigen weiteren Kontakt mit E die Ausgangsverfügung.

5.4 Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin an die Adresse der Beschwerdeführenden, diese hätten "wesentliche Kompetenzen" von E infrage gestellt und das "gemeinsame Miteinander […derart] erschwert", dass der Lehrerin das weitere Unterrichten ihres Sohns nicht mehr zugemutet werden könne, findet sich in den Akten demnach nicht bestätigt. So sind die eingereichten Schreiben der Beschwerdeführenden an E und/oder die Leiterin der Schuleinheit G stets in einem sachlichen Ton gehalten und haben sie Ersterer immer wieder ihr Vertrauen zugesichert und ihr für ihren Einsatz gedankt. Selbst das seitens der Beschwerdegegnerin als Hauptgrund für die strittige Versetzung genannte Schreiben vom 11. September 2020 enthält keinerlei ehrverletzende Äusserungen oder unsachliche Kritik. Die Beschwerdeführenden scheinen sich vielmehr auch in diesem Schreiben um eine differenzierte Darstellung ihrer Sicht der Dinge bemüht zu haben, indem sie darin zwar einerseits (erstmals) ausdrücklich Kritik an der Lehrtätigkeit von E äussern, auf der anderen Seite aber auch ihre Erfahrung hervorheben und ihr attestieren, das Vertrauen ihres Sohns zu geniessen. Es mag sein, dass sich E durch den Vergleich mit der Lehrtätigkeit der in der Vergangenheit in der Klasse von E unterrichtenden Studentinnen in ihrer Berufsehre angegriffen fühlte; sind Eltern mit der Unterrichtsqualität unzufrieden, ist es allerdings ihr Recht, die Lehrperson (sachlich) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Die Professionalität von Lehrpersonen verlangt dabei, diese Kritik konstruktiv aufzunehmen (so LCH, Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz, Schule und Eltern: Gestaltung der Zusammenarbeit. Leitfaden für Schulen, Behörden, Elternorganisationen, Aus- und Weiterbildung, Zürich August 2017 [Leitfaden LCH], S. 23). Eltern sind die Vertretenden und Erziehungsverantwortlichen ihrer Kinder. Sie wollen und tun grundsätzlich das Beste für ihr Kind und möchten ihre unterschiedlichen Bedürfnisse und Anliegen bei der Erziehung und Bildung ihres Kindes einbringen (Leitfaden LCH, S. 19). Dass es hier zu divergierenden Auffassungen und damit Reibungspunkten mit den Lehrpersonen kommen kann, versteht sich von selbst. Würde aber bei jeder Kritik an der Lehrtätigkeit einer Lehrperson gleich eine Versetzung des betroffenen Kindes angeordnet, liesse sich der öffentliche Bildungsauftrag langfristig nicht erfüllen.

Entgegen der Beschwerdegegnerin lässt sich sodann aufgrund der Akten auch nicht sagen, dass die Beschwerdeführenden die Kindergartenlehrerin ihres Sohns mit ihren Einwänden zu ihrem Unterricht und ihrem Umgang mit C (übermässig) belastet hätten. Die behaupteten "zahlreichen Kontakte" während des Lockdowns und die "weit über das übliche Mass" hinausgehenden Elterngespräche sind jedenfalls nicht belegt. Obschon C aus der Sicht von E unbedingt sonderpädagogisch abgeklärt werden sollte, fand im Jahr 2020 vielmehr lediglich ein – in Anbetracht des Umfangs des Protokolls eher kurzes – Standortgespräch zwischen ihr und den Beschwerdeführenden statt. Die von Letzteren eingereichte WIRE-Chat-Korrespondenz zwischen ihnen und E während der Schulschliessungen im Frühling letzten Jahres bewegt sich zudem bezüglich Zahl und Inhalt augenscheinlich noch im üblichen Rahmen. So antwortete die Beschwerdeführerin E am 25. März 2020 auf die Frage, wie es mit dem Fernunterricht von C klappe, und meinte, dass sie "vielleicht noch froh" wären, wenn sie ihnen weitere Bastelarbeiten sowie ein Feedback geben könnte. Einen Monat später bedankte sich die Beschwerdeführerin bei E "im voraus" für das Füllen des Osternests von C und teilte ihr mit, dass ihr Sohn mit Freude täglich etwas gebastelt, seine Rätsel gelöst und auch von seiner Logopädin bereits im Vorfeld der definitiven Abklärung kleinere Aufgaben erhalten habe. Es folgen drei knappe Anfragen bezüglich des Schulbeginns nach der Wiedereröffnung der Schulen, der Gewährung eines Jokertags und des Geburtstagsfests von C im Kindergarten, eine Krankmeldung Mitte Juni sowie die Bitte um eine kurze Rückmeldung auf die Frage von C, weshalb er an einem Tag eine andere Aufgabe als die anderen Kinder erhalten habe.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Lehrauftrag von E mit der vorübergehenden Schliessung des Kindergartens D im letzten Frühling nicht einfach ruhte und generell nicht nur die Eltern, sondern auch sie als Lehrperson von Gesetzes wegen zur Zusammenarbeit verpflichtet ist (§ 54 Abs. 1 VSG). Sie hat die Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler zudem regelmässig über das Verhalten und die Leistungen der Kinder zu informieren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 VSG), während die Eltern ihrerseits gehalten sind, die Lehrperson oder die Schulleitung über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist, in Kenntnis zu setzen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VSG). Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführenden E während der Schulschliessungen bezüglich der Fortschritte von C und seiner schulischen Aktivitäten auf dem Laufenden hielten, ihr Absenzen mitteilten und sie nach Beginn des neuen Schuljahrs um ein Gespräch zu den künftigen Förderzielen und der Eingewöhnung ihres Sohns im grösseren Kindergarten baten.

5.5 Wenn die Beschwerdegegnerin schliesslich der Auffassung (gewesen) wäre, dass der Sohn der Beschwerdeführenden dringend einer Sonderschulung bedürfe, wäre sie schon aus Gründen des Kindeswohls und mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 8 BV) gehalten (gewesen), eine weitere Abklärung des Knaben auch ohne das Einverständnis der Beschwerdeführenden in die Wege zu leiten (§ 38 Abs. 1 VSG). Die Überforderung von E mit der – nicht weiter belegten – konstanten zusätzlichen Unterstützung des eher introvertierten C im Unterricht kann mithin nicht als Grund für die Querversetzung des Knaben in die Parallelklasse angeführt werden, zumal dieser ja gerade Probleme im sozialen Bereich und im Aufbau von Vertrauen zeigt.

Ein renitentes und unkooperatives Verhalten haben sich die Beschwerdeführenden im Übrigen auch in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen. Sie gingen wiederholt auf die Empfehlungen der Schule bezüglich der Abklärungen ihres Sohns ein, setzten E jeweils umgehend über die neusten Untersuchungserkenntnisse ins Bild und bemühten sich selbständig um die Einrichtung einer Logopädietherapie für ihren Sohn. Dass sie – wie sie sagen – versuchten, "nach bestem Wissen und Gewissen aus der grossen Vielzahl an Fachmeinungen (Kinderarzt von C, Arzt vom SPZ, I vom SPD, Lehrpersonen von C) […] einen Weg zu finden, der für […sie] als Familie aber noch viel wichtiger für das Wohl von C gestimmt hat", und sie deshalb einer weiteren Abklärung ihres Sohns vorerst mangels offensichtlichen Leidensdrucks nicht zustimmten, lässt die Zusammenarbeit mit ihnen und erst recht die Schulung ihres Sohns für die beteiligte Lehrperson nicht einfach als unzumutbar erscheinen.

5.6 Damit sind nicht nur keine der vom Gesetzgeber geregelten Versetzungsgründe gegeben, sondern nach den Akten liegen auch keine anderen sachlichen Gründe vor, welche die Querversetzung von C zu rechtfertigen vermöchten, zumal eine solche wegen seiner Probleme, soziale Kontakte zu knüpfen, von besonderem Gewicht sein müssten. Die Querversetzung erweist sich demzufolge als unrechtmässig, und C ist antragsgemäss in seiner angestammten Kindergartenklasse zu belassen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

6.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist dabei grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.4.2 – 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 7.2 – 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2).

Dass sie einen solchen ausserordentlichen Aufwand gehabt hätten, legen die Beschwerdeführenden hier indes nicht substanziiert dar. Der Hinweis darauf, sie hätten sich im Hintergrund von einem Rechtsanwalt beraten lassen, allein genügt für die Zusprechung einer Parteientschädigung an Parteien, die ohne Rechtsvertretung prozessieren, jedenfalls nicht. Dem Entschädigungsgesuch der Beschwerdeführenden lässt sich daher nicht entsprechen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 27. Januar 2021 und die Verfügung der Kreisschulpflege Oberwinterthur vom 9. November 2020 werden aufgehoben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 27. Januar 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …