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VB.2021.00110
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1991 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. September 2017 in die Schweiz ein und stellte am 25. September 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 9. November 2017 wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche und am 12. März 2018 eine ebensolche zur Erwerbstätigkeit erteilt. Letztere wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 16. Februar 2020 verlängert. Am 11. Juni 2019 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B. Aufgrund von Hinweisen einer ehemaligen Partnerin von A traf das Migrationsamt Abklärungen zu dessen Leumund. Aus den dem Migrationsamt in der Folge eingereichten Strafregisterauszügen geht hervor, dass A sowohl in Norwegen als auch in Grossbritannien mehrfach vorbestraft ist und dort unter anderem zu Freiheitsstrafen von 19 Monaten (Norwegen) bzw. rund 43 Monaten (Grossbritannien), davon 4 Monate Jugendstrafe, verurteilt worden war. In den Gesuchen um Erteilung bzw. Verlängerung der (Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gab er jeweils an, nicht vorbestraft zu sein. C. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Einem allfälligen Rekurs entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung. II. Dem dagegen erhobenen Rekurs vom 22. April 2020 wurde mit prozessleitender Anordnung vom 23. April 2020 die aufschiebende Wirkung wiedererteilt. Mit Entscheid vom 4. Januar 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte Adie Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 775.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus. III. Am 8. Februar 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen: "i. Der Rekursentscheid vom 4. Januar 2021 sei ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen bzw. die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beweiserhebung und Abklärung zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer im Sinne einer milderen Massnahme zu verwarnen; ii. Das hiesige Gericht stelle fest, dass der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte. Entsprechend auferlege es die Kosten des Rekursverfahrens vollständig dem Beschwerdegegner und spreche dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu; iii. Für das vorliegende Verfahren sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'372.30 zuzusprechen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners; iv. Prozessuales: Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben." Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Februar 2021 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). 2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner [Art. 1 lit. c FZA; Art. 24 Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst mehrere Verletzungen seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218 E. 2.3, 137 II 266 E. 3.2). Im Hinblick auf die Wahrnehmung der genannten Mitwirkungsrechte vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den betroffenen Personen den Anspruch, über die Hängigkeit und den Gegenstand eines Verfahrens informiert und über sämtliche entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen und Vorgänge wenigstens in groben Zügen orientiert zu werden. Massgebend ist dabei, dass der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem Letzterer zwar diverse Unterlagen von ihm verlangt habe, gleichzeitig aber mit keinem Schreiben eine Schlechterstellung in Aussicht gestellt habe. Aufgrund der Schreiben und der damit angeforderten Dokumente konnte der Beschwerdeführer "keinesfalls erkennen, welche ausländerrechtlichen Massnahmen tatsächlich zur Diskussion standen". Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt vom Beschwerdegegner kontaktiert wurde, wobei Letzterer jeweils Strafregisterauszüge bzw. Strafurteile einforderte und erklärte, dass diese Dokumente für die Prüfung des Gesuchs notwendig seien. Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Ausserdem war der Vertreter des Beschwerdeführers bereits während des laufenden Gesuchsverfahrens involviert und hat am 26. September 2019 – mit Einverständnis des Beschwerdeführers – mit einer Mitarbeiterin des Beschwerdegegners telefoniert. Anlässlich dieses Gesprächs wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers unter anderem mitgeteilt, dass "[j]e nach Vergehen und Höhe der Strafe eine Bewilligungserteilung abgewiesen werden [kann]". Dem Beschwerdeführer musste demnach spätestens Ende September 2019 bewusst sein, dass eine Abweisung seines Gesuchs und damit eine Wegweisung aus der Schweiz drohte. Bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung am 18. März 2020 hatte der Beschwerdeführer demnach über fünf Monate Zeit, um auch diesbezüglich Stellung zu nehmen. Ohnehin verlangt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, dass die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Es genügt, wenn sich Erstere zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; BGr, 12. Dezember 2019, 2C_449/2019, E. 3.3). 3.3.2 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VGr, 19. Juni 2013, VB.2013.00292, E. 3.2) vor, er hätte (auch) zur Dauer der Ausreisefrist "spezifisch" angehört werden müssen. Diese Rüge geht jedoch fehl. Denn – wie aufgezeigt – musste dem Beschwerdeführer spätestens seit 26. September 2019 bewusst sein, dass im Fall einer Abweisung seines Gesuchs eine Wegweisung drohte; eine solche wird von Gesetzes wegen grundsätzlich mit der Ansetzung einer Ausreisefrist verbunden (Art. 64a Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 AIG). Da die Abweisung eines Gesuchs (bzw. ein Bewilligungswiderruf) und damit die Wegweisung (sowie die Ansetzung einer Ausreisefrist) praxisgemäss in derselben Verfügung erfolgen, hätte sich der Beschwerdeführer demnach im Vorfeld der streitgegenständlichen Verfügung auch zu diesen Themen äusseren können und müssen. Dass der Beschwerdeführer "spezifisch" zu den einzelnen Teilaspekten der streitgegenständlichen Verfügung hätte angehört werden müssen, ergibt sich weder aus den verfassungs- noch aus den ausländerrechtlichen Vorgaben. Ohnehin kann nicht gesagt werden, die dem Beschwerdeführer in der streitgegenständlichen Verfügung angesetzte Ausreisefrist sei zu kurz bemessen gewesen. Denn gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG beträgt diese grundsätzlich zwischen 7 und 30 Tagen; indem der Beschwerdegegner eine Ausreisefrist von über 70 Tagen ansetzte, berücksichtigte er die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend. 3.3.3 Wenn der Beschwerdeführer ausserdem den "mangelhaft begründet[en] und geradezu willkürlich[en] Entzug" der aufschiebenden Wirkung durch den Beschwerdegegner rügt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Ausgangsverfügung sind zwar kurz gehalten, mit Blick auf die sich aus dem rechtlichen Gehör ergebenden Begründungsanforderungen jedoch nicht zu beanstanden (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1; BGr, 16. September 2020, 2C_291/2020, E. 2.1). 3.3.4 Sodann ist auch keine Verletzung der Aktenführungspflicht durch den Beschwerdegegner ersichtlich. Aus dem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Aktenverzeichnis geht zwar hervor, dass die E-Mail seiner ehemaligen Partnerin, welche die Nachforschungen des Beschwerdegegners ausgelöst hatte, darin nicht enthalten war. Weshalb der Beschwerdegegner das entsprechende Aktenstück dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht hatte, geht nicht aus den Akten hervor. Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen der ehemaligen Partnerin notwendig war (vgl. § 9 VRG). Denn auch ohne Einsicht in die E-Mail war der Beschwerdeführer über die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen und Vorgänge im Bild, zumal nicht der Inhalt der E-Mail seiner Partnerin für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich ist, sondern die vom Beschwerdeführer (in Grossbritannien und Norwegen) begangenen Straftaten und die dafür verhängten Strafen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Einsicht in das Aktenstück gewährt. 3.3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner demnach keine Gehörsverletzung begangen. Deshalb erfolgte im vorinstanzlichen Verfahren auch keine Heilung einer solchen. 3.4 Sodann erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass es die Vorinstanz versäumt habe, "die Frage des Rückfallrisikos und der Wahrscheinlichkeit der Wiederholungsgefahr anhand der ausgefällten Strafurteile bzw. Untersuchungsberichte aus Grossbritannien und Norwegen abzuklären". Inhaltlich macht er damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 VRG geltend. Auch damit dringt er aber nicht durch. Denn der Beschwerdeführer ist verpflichtet, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreicht oder diese beschafft (Art. 90 lit. b AIG). Diese Mitwirkungspflicht kommt insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 8. Oktober 2020, 2C_651/2020, E. 3.1). In diesem Sinn wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli sowie vom 12. September 2019 ausdrücklich aufgefordert, die Gerichtsurteile aus Norwegen und Grossbritannien (mit beglaubigter deutscher Übersetzung) einzureichen. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach; im Gegenteil bestritten er und sein Vertreter gegenüber dem Beschwerdegegner die Relevanz der entsprechenden Dokumente. Der Beschwerdegegner verzichtete aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2019 darauf, weiterhin die Einreichung der (übersetzten) ausländischen Strafurteile zu verlangen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem dem Beschwerdeführer – spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Gesuchs – bewusst sein musste, dass gewichtige Argumente gegen eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung sprechen, kann und darf von ihm erwartet werden, dass er seiner Mitwirkungspflicht (vollumfänglich) nachkommt (vgl. BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 mit Hinweisen). Es hätte demnach an ihm gelegen, die (übersetzten) Strafurteile beizubringen. Im Rahmen des Rekursverfahrens reichte der Beschwerdeführer lediglich das Urteil des Amtsgerichts Oslo vom 16. Januar 2017 samt Übersetzung ein. Sein Vorwurf, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen treffen bzw. weitere ausländische Strafurteile beschaffen müssen, geht nach dem Gesagten fehl. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine weiteren Strafurteile beigebracht. Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, die Beschaffung und Übersetzung der Gerichtsurteile sei für ihn aus finanziellen Gründen nicht machbar. Aufgrund der Akten erscheint jedoch wenig plausibel, dass es dem Beschwerdeführer finanziell tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, zumindest Kopien der Gerichtsurteile (ohne Übersetzung) zu beschaffen, zumal er ab dem 1. Juni 2019 in einem Vollzeitpensum bei C angestellt war, wo er monatlich Fr. 4'300.- verdiente. Ausserdem hätte er auch während des erstinstanzlichen Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 6; BGE 128 I 225 E. 2.3). 3.5 Zusammenfassend wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers weder im erstinstanzlichen noch im Rekursverfahren verletzt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer "eine reduzierte Parteientschädigung" für das Rekursverfahren zuzusprechen. 4. 4.1 Als Staatsangehöriger Rumäniens hat der Beschwerdeführer nach (Art. 4 FZA in Verbindung mit) Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 Anhang I FZA das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV in der Schweiz aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von den seiner beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Anhang I FZA; BGE 141 II 1 E. 2.2.2). Hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. 2 Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Gestützt auf die Akten lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2021 arbeitslos oder ob er weiterhin bei C angestellt ist. So oder anders hat er grundsätzlich einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entweder zwecks Stellensuche oder zur Erwerbstätigkeit. 4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach der an die Praxis des Europäischen Gerichtshofs angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen in diesem Zusammenhang eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer bzw. die betreffende Ausländerin voraus. Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung etwa darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 4.3.1). Im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung störe (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2, je mit Hinweisen). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt dabei nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquiere; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat bestehe (BGr, 21. Dezember 2016, 2C_1103/2015, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Schliesslich haben Massnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 176 E. 3.4.2; Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 5 Anhang I FZA N. 2 ff.). 4.3 In Grossbritannien sind gegen den Beschwerdeführer unter anderem folgende Straferkenntnisse verzeichnet: - Urteil des Lincoln Crown Court vom 4. April 2012: Viermonatige Einweisung in eine Jugendstrafanstalt wegen mehrfachen Diebstahls aus Parkautomaten; - Urteil des South East Suffolk Magistrates Court vom 31. Mai 2012: Freiheitsstrafe von 12 Wochen und Fahrverbot von 18 Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Kokain, Vorbereitungshandlungen zu Diebstahl, Besitzes eines Messers bzw. eines scharfen, spitzen Gegenstands an einem öffentlichen Ort, Hinderung einer Amtshandlung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis; - Urteil des Corby Magistrates Court vom 10. August 2012: Freiheitsstrafe von 16 Wochen wegen Sachbeschädigung (Schaden unter GBP 5'000.-) und Vorbereitungshandlungen zu Diebstahl; - Urteil des East London Magistrates Court vom 24. Oktober 2012: 12 Monate "Community Order" mit folgenden Massnahmen: 100 Stunden gemeinnützige Arbeit, Weiterbildung von 12 Tagen, Bewährungshilfe sowie Fahrausweisentzug von 15 Monaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs; - Urteil des East London Magistrates Court vom 24. Januar 2013: 21 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Nichtbefolgung der Pflicht zur Leistung gemeinnütziger Arbeit zwischen dem 24. November und dem 28. Dezember 2012; - Urteil des Norfolk Magistrates Court vom 5. März 2013: Freiheitsstrafe von 5 Monaten und Führerausweisentzug von 5 Monaten wegen Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis; - Urteil des Norwich Crown Courts vom 5. März 2013: Freiheitsstrafe von 11 Monaten wegen Nichtantritts einer Haftstrafe zum vereinbarten Zeitpunkt und versuchten Diebstahls; - Urteil des Southwark Crown Court vom 2. November 2013: Freiheitsstrafe von 16 Monaten wegen Vorbereitungshandlungen zu Diebstahl. In Norwegen sind gegen den Beschwerdeführer folgende Straferkenntnisse registriert: - Urteil des Bezirksgerichts Krongsberg vom 26. November 2014: Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen schweren Diebstahls und mehrfachen versuchten schweren Diebstahls; - Urteil des Bezirksgerichts Oslo vom 16. Januar 2017: Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz (Einreise und Aufenthalt trotz Ausweisung). Mit Entscheid vom 21. November 2014 der zuständigen norwegischen Behörde war der Beschwerdeführer mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt worden; eine von ihm beantragte Aufhebung desselben wurde mit Entscheid vom 25. Februar 2015 abgelehnt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Einreiseverbot nach Norwegen ein, weshalb er mit dem vorerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Oslo verurteilt wurde. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer ist in zwei Ländern mehrfach vorbestraft; insgesamt wurde er zwischen April 2012 und Januar 2017 mit 62 Monaten Freiheitsstrafe belegt (vgl. zur Berücksichtigung dieser Strafurteile im migrationsrechtlichen Verfahren BGr, 20. Juni 2017, 2C_122/2017, E. 3.2; BGE 134 II 25 [= Pra. 97/2008 Nr. 101] E. 4.3.1). Bereits die Anzahl der Straferkenntnisse sowie die Dauer der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen zeugen insgesamt von einer gewissen Unbelehrbarkeit sowie einer Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und der Rechtsgüter Dritter. Zu seinen Ungunsten fällt ausserdem ins Gewicht, dass er mehrfach rückfällig wurde und er sich überdies von mehreren Strafverfahren und auch der von den britischen Behörden angeordneten Bewährungshilfe nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Die kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers umfassen im Wesentlichen Vermögens- bzw. Eigentumsdelikte sowie Straftaten im Strassenverkehrsbereich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gewisse vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten hierzulande seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinn von Art. 121 Abs. 3 BV bilden (Art. 66a Abs. 1 lit. d [Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch] des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche Verfassungs- und Gesetzgeber den betreffenden Delikten im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung beimessen (vgl. BGr, 13. Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2). 4.4.2 Der Beschwerdeführer hat somit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen, weshalb im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung an die gegenwärtige Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden können, um von einer Gefährdung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. Dass der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch in Rumänien im Strafregister verzeichnet ist, ändert daran nichts. 4.4.3 Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer gegenwärtig ausgehenden Rückfallgefahr ist zunächst zu seinen Gunsten zu gewichten, dass das letzte von ihm begangene Delikt bereits rund 4,5 Jahre zurückliegt und er seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Diese Dauer wird jedoch dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer vom 16. Januar 2017 bis am 24. August 2017 im Strafvollzug befand. Des Weiteren geht aus dem aktuellsten Strafurteil gegen den Beschwerdeführer vom 16. Januar 2017 hervor, dass er das gegen ihn von den norwegischen Behörden verhängte Einreiseverbot vorsätzlich missachtete, indem er am 24. Oktober 2016 wieder nach Norwegen einreiste. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er nicht gewillt war, das gegen ihn bestehende und am 25. Februar 2015 ausdrücklich aufrechterhaltene Einreiseverbot zu respektieren. Der Beschwerdeführer bringt im Kontext der Rückfallgefahr vor, er habe die meisten seiner Delikte in den Jahren 2012 bis 2014 und damit im Alter von rund 20 bis 23 Jahren begangen; seither habe er sich – bis auf seine Verurteilung wegen Verstosses gegen das norwegische Ausländergesetz – wohlverhalten. Er macht vor diesem Hintergrund eine biografische Kehrtwende geltend. Eine solche ist vor allem bei in der Schweiz sozialisierten Personen näher zu prüfen, die ihre Straftaten in jungen Jahren begangen und durch Distanzierung von ihrem früheren deliktischen Umfeld sowie dem Aufbau eines tragfähigen alternativen Lebensplans glaubhaft mit ihrer deliktischen Vergangenheit gebrochen haben (BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.1 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_50/2018, E. 5.1; vgl. auch BGr, 31. Oktober 2019, 2C_17/2019, E. 3.2). An den Nachweis einer biografischen Kehrtwende sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (sehr) hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 28. Januar 2020, 6B_1299/2019, E. 3.4.3 – 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.2; vgl. BGr, 29. August 2019, 2C_832/2018, E. 3.7). Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer aus den gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktionen tatsächlich seine Lehren gezogen hat, wären demnach etwa die (übersetzten) ausländischen Strafurteile oder allfällige im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Strafvollzug erstellte Dokumente notwendig gewesen. Wie erwähnt, hat jedoch der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Mit Blick auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und der seit seinem letzten Delikt vergangenen Zeitdauer kann eine biografische Kehrtwende demnach (noch) nicht angenommen werden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Kontext hervorgehobene, nunmehr überwundene Drogensucht findet in den Akten keine hinreichende Stütze. Er wurde zwar in Grossbritannien einmal unter anderem wegen Kokainbesitzes verurteilt; aus den Polizeiakten geht jedoch ebenfalls hervor, dass ein im September 2012 durchgeführter Drogentest negativ ausfiel. Weitere Hinweise auf Drogenkriminalität oder -konsum sind weder dem Strafregisterauszug aus Grossbritannien noch demjenigen aus Norwegen zu entnehmen. 4.4.4 Beschwerdegegner und Vorinstanz bezogen in ihre Beurteilung mit ein, dass der Beschwerdeführer in den Gesuchen um Erteilung der (Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA jeweils angab, nicht vorbestraft zu sein. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und bringt vor, dass er (bei seiner Ankunft in der Schweiz) der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei und beim (erstmaligen) Ausfüllen des Gesuchsformulars ein Mitarbeiter des Personenmeldeamts ihm die Frage nach allfälligen Vorstrafen wie folgt übersetzt habe: "Are you wanted by the police abroad or in Switzerland". Als Laie habe er sich vorbehaltlos auf diese Übersetzung verlassen dürfen und habe deshalb seine Vorstrafen – nach welchen ja nicht gefragt worden sei – nicht bewusst verschwiegen. Entsprechend habe er auch im Gesuch um Bewilligungserneuerung vom 11. Juni 2019 die entsprechende Frage mit "nein" beantwortet. Ob diese Ausführungen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (wie dies die Vorinstanz getan hat) oder ob dem Beschwerdeführer tatsächlich kein Vorwurf gemacht werden kann, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn mit Blick auf Art. 5 Anhang I FZA stellt ein (allfälliges) Verschweigen von Vorstrafen lediglich ein (weiteres) Indiz für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. BGr, 10. Januar 2020, 2C_362/2019, E. 6.2 – 28. Juli 2017, 2C_44/2017, E. 5.2; Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). 4.4.5 Zusammenfassend ist angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit sowie in Anbetracht des Fehlens genügender Anhaltspunkte für eine nachhaltige positive Entwicklung derzeit von einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. 4.5 Die Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich auch als verhältnismässig: Der heute 29-jährige Beschwerdeführer hält sich erst seit rund 3,5 Jahren in der Schweiz auf. Er wurde in Rumänien geboren und verbrachte dort die prägenden Kinder- und Jugendjahre, bevor er im Jahr 2012 nach Grossbritannien zog. Von Rumänien herkommend, reiste er im September 2017 auch in die Schweiz ein. In seiner Heimat lebt seine ältere Schwester, welche ihn gemäss eigenen Angaben "immer wieder aufgenommen hat, wenn er sich in Rumänien aufhielt". Mit dieser hat er auch regelmässigen Kontakt; überdies unterstützt er sie finanziell. Eine Wiedereingliederung in der Heimat erscheint demnach nicht allzu stark erschwert, zumal der Beschwerdeführer noch jung und bei guter Gesundheit ist. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Ob er momentan erwerbstätig ist, geht nicht mit Sicherheit aus den Akten hervor (vgl. vorn, E. 4.1 Abs. 2). Er ist Mitglied in einem Fussballverein und hat hier einige "sehr gute Freunde"; damit ist jedoch in sozialer Hinsicht keine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse dargetan. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz keine Sozialhilfe beziehen musste und auch strafrechtlich nicht in Erscheinung trat, kann erwartet werden und lässt eine Wegweisung vorliegend nicht als unverhältnismässig erscheinen. Demnach bleibt kein Raum, um den Beschwerdeführer "im Sinne einer milderen Massnahme" zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG). 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 12. März 2020, VB.2019.00470, E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 38). So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen. Wie bereits ausgeführt, geht aus den Akten nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer weiterhin bei C angestellt ist und ein monatliches Einkommen von Fr. 4'300.- erwirtschaftet oder ob er seit dem 1. Januar 2021 arbeitslos ist. Der Beschwerdeführer kommt demnach seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich seiner Einkommenssituation nicht nach. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist demnach abzuweisen. Dass die gestellten Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren sind, ändert daran nichts. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |