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Geschäftsnummer: VB.2021.00111  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.03.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilungs einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Wiedererwägungsgesuch/Verweigerung eines Nachzugs wegen Straffälligkeit. [Der italienische Beschwerdeführer ist wegen wiederholter und teilweise schwerer Straffälligkeit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und mit einer Einreisesprerre belegt worden. Gleichwohl reiste er wiederholt in die Schweiz ein, wo er während eines Strafvollzugs wegen illegaler Einreise eine Partnerschaft mit einem Schweizer eintragen liess. Hierauf ersuchte er erfolglos um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung]. Verweis auf das inzwischen vom Bundesgericht rechtskräftig entschiedene Verfahren betreffend den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers, wo sich im Sinne einer vorläufigen Hauptsachenprognose analoge Rechts- und Sachfragen stellten (E. 1.2). Allgemeine Voraussetzungen für den Nachzug eines eingetragenen Partners im freizügigkeitsrechtlichen Bereich und im Rahmen einer wiedererwägungsweisen Bewilligungserteilung (E. 2.1). Das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber dem wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführer fällt heute noch weitaus stärker zu seinen Ungunsten aus als zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2.4). Beiden eingetragenen Partnern musste bereits bei Eingehung ihrer Beziehung und erst recht bei der Eintragung ihrer Partnerschaft bewusst sein, dass sie ihre Partnerschaft allenfalls nicht in der Schweiz würden leben können (E. 2.2.6). Den eingetragenen Partnern ist zumutbar, ihre Beziehung in der italienischen Heimat des Beschwerdeführers fortzusetzen, ansonsten ein Eingriff in ihr Familienleben aufgrund der mehrfachen Verurteilung des Beschwerdeführers zu längerfristigen (überjährigen) Freiheitsstrafen etc. verhältnismässig wäre (E. 2.2.8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
CORONA-PANDEMIE
CORONAVIRUS
COVID-19
EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT
EINREISESPERRE
EU-BÜRGER/-IN
FAMILIENNACHZUG
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
HIV
HIV-ERKRANKUNG
ITALIEN
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
NACHZUGSGESUCH
RAUB
RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT
WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 30 Abs. I AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 51 Abs. I lit. b AIG
Art. 52 AIG
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 4 FZA
Art. 2 Abs. I Anhang I FZA
Art. 5 Anhang I FZA
Art. 6 Anhang I FZA
Art. 12 Anhang I FZA
Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA
Art. 23 Abs. II VFP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00111

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 31. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der italienische Staatsangehörige A wurde 1988 in Deutschland geboren und reiste am 17. Februar 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Seine Jugendjahre verbrachte er teilweise in Heimen in den Ländern D, E und F.

Als Erwachsener wurde A wiederholt straffällig und erwirkte gemäss Strafregisterauszug vom 3. Juli 2020 unter anderem folgende Verurteilungen gegen sich:

-            Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.- wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2007;

-            Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und Busse von Fr. 100.- wegen Raubs und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Mai 2008;

-            Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 500.- wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 8. Dezember 2008;

-            Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.- wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Vergehen gegen das BetmG gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Juli 2009;

-            Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und Busse von Fr. 300.-  wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und Übertretung desselben gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 11. September 2009;

-            Freiheitsstrafe von zehn Tagen und Busse von Fr. 300.- wegen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen § 9 der Straf- und Justizverordnung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2009;

-            Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen mehrfachen Diebstahls, Verbrechens gegen das BetmG und Übertretung desselben gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 20. Mai 2010;

-            Freiheitsstrafe von 22 Monaten und Busse von Fr. 200.- wegen Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und Übertretung desselben gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2011, unter zusätzlicher Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Aufgrund der wiederholen und teilweise schweren Straffälligkeit von A drohte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 19. März 2012 den Widerruf der Niederlassungsverfügung EU/EFTA an. Die Verwarnung wurde jedoch am 16. Mai 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben, da nicht der Kanton Zürich, sondern der Kanton Sankt Gallen für die Aussprechung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständig war. Hierauf widerrief das Migrationsamt des Kantons Sankt Gallen am 7. Juni 2012 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und wies A per Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 27. Februar 2014 (2C_718/2013) bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich den Bewilligungswiderruf.

Gleichwohl delinquierte A in der Schweiz auch nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung weiter und erwirkte noch folgende Verurteilungen:

-            Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Februar 2013;

-            Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen mehrfach versuchten Raubs gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 26. April 2013;

-            Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Januar 2014;

-            Freiheitsstrafe von 21 Monaten wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und einfacher Körperverletzung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2015, wobei der Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde.

Nachfolgend befand sich A bis August 2018 im stationären Massnahmenvollzug. Nachdem die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war, verhängte das Staatssekretariat für Migration am 28. August 2018 ein bis zum 29. August 2021 gültiges Einreiseverbot, was A aber nicht vor rechtswidrigen Einreisen und Aufenthalten in der Schweiz abzuhalten vermochte, weshalb er folgende weitere Verurteilungen gegen sich erwirkte:

-            Freiheitsstrafe von 90 Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Januar 2019;

-            Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2019;

-            Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2019;

-            Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Mai 2020.

Nachdem A bereits am 3. Juli 2019 um die Erteilung einer Härtefallbewilligung ersucht hatte, beantragte er am 11. Mai 2020 die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Eintragung seiner Partnerschaft mit dem rund zwanzig Jahre älteren Schweizer Bürger B (damals noch G).

Mit Verfügung vom 15. September 2020 verweigerte das Migrationsamt die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung aufgrund sicherheitspolitischer Bedenken. Zugleich hielt es fest, dass A das schweizerische Staatsgebiet auf das Ende des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs zu verlassen habe und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen werde.

II.  

Nachdem das Migrationsamt am 7. Oktober 2020 bestätigt hatte, dass sich A aufgrund seines derzeitig in der Schweiz verbüssten Strafvollzugs (wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts) ausländerrechtlich legal in der Schweiz aufhalte, liessen er und B am 15. Oktober 2020 ihre Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt H eintragen.

Den gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die Verweigerung eines prozeduralen Aufenthalts von A und B erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 11. November 2020 (VB.2020.00745) abgewiesen, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist vom Bundesgericht am 3. März 2021 (2C_1058/2020) abgewiesen worden.

Den gegen die Bewilligungsverweigerung vom 15. September 2020 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. Dezember 2020 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Februar 2021 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. Dezember 2020 aufzuheben und es sei A die Kurz- bzw. Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner B zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht und beantragt, dass A das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz bei seinem eingetragenen Partner abwarten dürfe, weshalb das Migrationsamt anzuweisen sei, diesem keine Ausreisefrist anzusetzen, ihn nicht auszuschaffen und auf alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und verweigerte A die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens. Zugleich setzte es den Vorinstanzen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung und zur Einreichung der Verfahrensakten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung und wies darauf hin, dass die Verfahrensakten sich bereits unter der Verfahrensnummer VB.2020.00745 beim Verwaltungsgericht befinden würden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Es erschliesst sich nicht aus den Akten, ob der Beschwerdeführer Nr. 1 nach der Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, weshalb im Rubrum dieses Entscheids nach wie vor seine bisherige Wohnadresse anzuführen ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits in seinem erwähnten Entscheid vom 11. November 2020 (VB.2020.00745) mit den sich hier stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen auseinanderzusetzen, wenngleich lediglich im Sinn einer vorläufigen Hauptsachenprognose. Mangels entscheiderheblicher Veränderungen können die dortigen Überlegungen aber nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, zumal die Beschwerdeführer sich im vorliegenden Verfahren auf eine weitgehend analoge Begründung stützen und sich kaum mit den Argumenten des erwähnten Zwischenentscheids auseinandersetzen. Die Ausführungen in genanntem verwaltungsgerichtlichen Verfahren können damit nachfolgend – soweit erforderlich – weitgehend wiederholt werden.

1.3 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessen­heit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hat der ausländische eingetragene Partner eines Schweizers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar zusammenwohnt bzw. zusammenwohnen will. Ein Aufenthaltsanspruch kann sich überdies aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens ergeben: Auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa; vgl. aber auch BGE 126 II 425 E. 4a zur Anwendbarkeit des Rechts auf Familienleben auf eingetragene Partner). Vor ihrer Eintragung kann eine partnerschaftliche Beziehung in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen und einen Aufenthaltsanspruch vermitteln, wenn sie seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft gleichkommt (gefestigtes Konkubinat, vgl. hierzu BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1).

2.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen jedoch nur soweit, als dass das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich hier zur Arbeitssuche aufhalten (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 sowie Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

2.1.3 Die Bewilligung des Aufenthalts kann gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) unter anderem verweigert werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) oder sonstige schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, wobei im freizügigkeitsrechtlichen Bereich gemäss Art. 5 Anhang I FZA darüber hinaus eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Bei Vorliegen entsprechender Widerrufsgründe sind auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

2.1.4 Ist eine ausländerrechtliche Bewilligung bereits rechtskräftig widerrufen worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Wurde eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen Straffälligkeit widerrufen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sich der Betroffene während längerer Zeit im Ausland bewährt und in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint. Ist ein Einreiseverbot ausgesprochen worden, hat die erforderliche Bewährungsfrist sinnvollerweise hieran anzuknüpfen (vgl. BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.3 und 3.4).

2.2  

2.2.1 Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers Nr. 1 rechtskräftig widerrufen und ist dieser am 28. August 2018 mit einem nach wie vor gültigen Einreiseverbot belegt worden. Am 15. Oktober 2020 hat er seine Partnerschaft mit einem Schweizer Staatsangehörigen (Beschwerdeführer Nr. 2) eintragen lassen. Da die Eintragung erst nach dem migrationsamtlichen Entscheid vom 15. September 2020 erfolgte, konnte diese vom Migrationsamt noch nicht gewürdigt werden. Sie ist jedoch ohnehin nicht massgeblich, da dem Beschwerdeführer Nr. 1 selbst unter Berücksichtigung dieses Novums die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Sinn nachfolgender Erwägungen ohne Weiteres zu verweigern ist.

2.2.2 Da der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Schweiz derzeit weder erwerbstätig noch erwerbs- oder aufenthaltsberechtigt ist, gemäss Auskunft des Zentralen Inkassos der Zürcher Gerichte noch offene Kosten bei der Zürcher Justiz hat und im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen auch eine dauerhafte Alimentierung durch den Beschwerdeführer Nr. 2 nicht sichergestellt ist, erscheint zweifelhaft, ob er sich überhaupt auf freizügigkeitsrechtliche Ansprüche aufgrund seiner italienischen Staatsbürgerschaft berufen kann. Insbesondere besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nach einer bereits rechtkräftig verfügten Wegweisung auch freizügigkeitsrechtlich und im Licht von "BGE 142 IV 97" (recte: BGE 143 IV 97, vgl. dazu bereits VGr, 11. November 2020, VB.2020.00745, E. 4.3.2) kein Recht auf einen "voraussetzungslosen dreimonatigen Aufenthalt". Sodann ist zumindest gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen unklar, ob er seine Beziehung zu seinem eingetragenen Partner tatsächlich lebt, zumal diese Beziehung aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers und dessen Vollzugsaufenthalten bislang nur sehr eingeschränkt bzw. über die Distanz gepflegt werden konnte.

2.2.3 Sofern sich der Beschwerdeführer Nr. 1 aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und seiner eingetragenen Partnerschaft bzw. der finanziellen Unterstützung seines eingetragenen Partners gleichwohl auf freizügigkeits- bzw. konventionsrechtliche Ansprüche bzw. auf die Familiennachzugsbestimmungen des AIG beruft, stehen dem seine wiederholte und teils schwere Straffälligkeit sowie die hierdurch gesetzten Widerrufsgründe entgegen: Aufgrund seiner Delinquenz ist seine frühere Niederlassungsbewilligung rechtsgültig widerrufen worden. Seine hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Inwieweit damals seine freizügigkeits- und konventionsrechtlichen Aufenthaltsansprüche korrekt gewürdigt wurden, erscheint irrelevant, da er sich gegen eine fehlerhafte oder fehlende Anwendung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben bereits im damaligen Verfahren auf dem Rechtsweg hätte wehren müssen und das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014 (2C_718/2013) den Widerruf der Niederlassungsbewilligung höchstrichterlich bestätigt hatte. Die Vor­instanz hat überdies zu Recht auf die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers Nr. 1 im damaligen Verfahren hingewiesen.

2.2.4 Sodann ist der Beschwerdeführer Nr. 1 auch nach seiner rechtskräftigen Wegweisung wiederholt und teilweise ganz erheblich straffällig geworden. So wurde er unter anderem am 23. Februar 2015 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und einer einfachen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, womit er (erneut) den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt hatte. Dass die letzten Strafverfahren fast ausschliesslich ausländerrechtliche Verstösse betrafen, wirkt sich nicht massgeblich zu seinen Gunsten aus, zumal es sich dabei aufgrund der wiederholten Missachtung der gegen ihn verfügten Einreisesperre und der verhängten mehrmonatigen Freiheitsstrafen keineswegs um Bagatelldelikte handelte. Seine wiederholten Verurteilungen wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zeigen vielmehr auf, dass er sich weiterhin um behördliche Anordnungen foutiert. Der Beschwerdeführer Nr. 1 hätte sich bereits vor seiner Einreise um die Aufhebung des Einreiseverbots bemühen und sich nach der Abweisung des entsprechenden Gesuchs auf dem Rechtsmittelweg wehren oder den diesbezüglichen Entscheid akzeptieren müssen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die vorsätzliche Missachtung eines Einreiseverbots durch den Beschwerdeführer weitaus schwerer wiegt als die blosse Verletzung von Melde- oder Einreisebestimmungen durch Ausländer ohne Einreisesperre.

Vor diesem Hintergrund fällt auch nicht massgeblich ins Gewicht, dass der unter anderem wegen versuchten Raubes und einfacher Körperverletzung vorbestrafte Beschwerdeführer Nr. 1 mit seinen jüngsten Gesetzesverstössen nicht erneut besonders schützenswerte Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt oder gefährdet hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift setzt ein Eingriff in das konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben nicht zwingend die (erneute) Verletzung oder Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter (wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen) voraus, insbesondere nicht bei bereits mehrfach vorbestraften Ausländern wie dem Beschwerdeführer (vgl. BGr, 22. Oktober 2013, 2C_17/2013, E. 2.2).

Aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsberechtigung und der gegen ihn verhängten straf- bzw. ausländerrechtlichen Sanktionen und Massnahmen hatte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ohnehin nur beschränkt Gelegenheit, in der Schweiz weitere Delikte zu begehen. Von der behaupteten biografischen Kehrtwende kann damit keine Rede sein. Vielmehr lässt seine bisherige Biografie und seine anhaltende Delinquenz weitere Delikte erwarten, sobald sein hiesiger Aufenthalt legalisiert würde. Auch die Bewährungs- und Vollzugsdienste gewährten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit Verfügung vom 20. Januar 2020 lediglich als "allerletzte Chance" und unter grosser Bedenken hinsichtlich der Legalprognose. Die freizügigkeitsrechtlich erforderliche schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der persistenten und teilweise schweren Delinquenz weiterhin zu bejahen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer Nr. 1 in seinem Heimatland Italien eigenen Angaben zufolge bislang kaum integriert und sich überwiegend illegal oder im Straf- bzw. Massnahmenvollzug in der Schweiz aufgehalten, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich zwischenzeitlich wenigstens in seinem Heimatland während längerer Zeit bewährt haben könnte. Das öffentliche Fernhalteinteresse fällt damit heute noch weitaus stärker zu seinen Ungunsten aus als zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung.

2.2.5 Zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung hatte der Beschwerdeführer Nr. 1 einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz und in den Ländern D, E und F verbracht, während ihm sein Heimatland Italien weitgehend unbekannt war. Seither lebte er zumindest zeitweise in Italien, sofern er sich zwischenzeitlich nicht illegal oder im Straf- bzw. Massnahmenvollzug in der Schweiz aufhielt. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass er heute weitaus weniger stark in der Schweiz verwurzelt und seinem Heimatland entfremdet ist, als dies zum Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs der Fall war. Ebenso war ihm zuzumuten, in Italien ein neues soziales Netz aufzubauen und seine Italienischkenntnisse zu vertiefen. Wenn er gleichwohl behaupten lässt, sich in Italien nie richtig integriert zu haben, zeigt dies nicht die Unzumutbarkeit seiner Wiedereingliederung, sondern seine fehlende Reintegrationsbereitschaft in seinem Herkunftsland auf. Weiter erschliesst sich aus der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 20. Januar 2020, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 durchaus in der Lage ist, seinen Aufenthalt in Italien zu organisieren.

2.2.6 Sodann haben sich die privaten Interessen der beiden Beschwerdeführer auch durch die Eintragung ihrer langjährigen Partnerschaft nicht massgeblich verändert: Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, besteht diese Beziehung bereits seit mehreren Jahren, ohne dass diese den Beschwerdeführer Nr. 1 bislang von seinem delinquenten Verhalten abzubringen vermochte. Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers Nr. 1 und der gegen ihn deshalb verhängten ausländerrechtlichen Massnahmen musste aber beiden Partnern bereits bei Eingehung der Beziehung und erst recht zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft bewusst gewesen sein, dass sie die Partnerschaft allenfalls nicht in der Schweiz würden leben können.

2.2.7 Den beiden Beschwerdeführer steht es sodann frei, ihre partnerschaftliche Beziehung in Italien fortzusetzen, wo der Beschwerdeführer Nr. 1 ungeachtet seiner Straffälligkeit als italienischer Staatsangehöriger weiterhin aufenthaltsberechtigt ist und ihm sein Partner gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nachfolgen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Fortsetzung der partnerschaftlichen Beziehung über die Distanz oder in Italien den beiden Beschwerdeführenden nicht zumutbar ist, zumal sie sich auch in einem mehrheitlich deutschsprachigen Teil Italiens (z.B. Südtirol) niederlassen könnten, soweit sie ihre Beziehung nicht grenzüberschreitend fortsetzen wollen. Italien anerkennt überdies mit dem am 5. Juni 2016 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016 (sogenannte "Legge Cirinnà", www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2016/05/21/16G00082/sg) auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften rechtlich an, weshalb die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerdeschrift – soweit überhaupt relevant – nicht nachvollziehbar sind. Sodann gehört Italien auch nicht zu denjenigen Ländern, in welchen Homosexuelle besonderer Ächtung ausgesetzt und gleichgeschlechtliche Partnerschaften gesellschaftlich besonders stigmatisiert sind.

2.2.8 Sofern die partnerschaftliche Beziehung gleichwohl nicht im Heimatland des Beschwerdeführers Nr. 1 fortgesetzt werden kann oder dies dem Beschwerdeführer Nr. 2 nicht zumutbar sein sollte, erscheint ein Eingriff in das gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben gemäss Art. 36 BV bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismässig, nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach zu längerfristigen (überjährigen) Freiheitsstrafen verurteilt worden war und bis in die jüngste Vergangenheit zahlreiche weitere Verurteilungen erwirkt hatte.

2.2.9 Aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe kann sich der Beschwerdeführer Nr. 1 ungeachtet seiner italienischen Staatsangehörigkeit und seiner partnerschaftlichen Beziehung derzeit nicht auf ein freizügigkeits- oder konventionsrechtliches Anwesenheitsrecht stützen bzw. ist eine Bewilligungsverweigerung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG bzw. nach Art. 23 VFP in Verbindung mit Art. 5 Anhang I FZA sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK ohnehin zulässig.

2.2.10 Sodann besteht aufgrund der klar überwiegenden Fernhalteinteressen auch kein Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. eine ermessensweisen Bewilligungserteilung nach Art. 96 AIG. Auch die globale Covid-19-Pandemie vermag hieran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend macht, einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe anzugehören. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner HIV-Infektion durch das Coronavirus gleichwohl überdurchschnittlich gefährdet sein könnte, kann offenbleiben, da eine Ansteckungsgefahr mit Covid-19 weltweit besteht und eine Infektion trotz allfälliger Vorerkrankungen in Italien behandelt werden kann. Der Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

2.2.11 Damit sind die Bewilligungsvoraussetzungen offenkundig nicht gegeben. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob das Migrationsamt mangels relevanter Veränderung der Sach- oder Rechtslage auf das Gesuch überhaupt hätte eintreten müssen. Es kann ansonsten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen und die Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 11. November 2020 (VB.2020.00745) verwiesen werden. Da die Sache spruchreif erscheint und der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerfrei erfolgte, ist auch von der eventualiter beantragten Rückweisung zur Neubeurteilung abzusehen.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden Beschwerdeführer aufzulegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführer Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …