{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00112_2022-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222044&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "09752464456b8be9d536fdf79236ad69"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserbau (Hochwasserschutz/Projektfestsetzung) | Wasserbau (Hochwasserschutz/Projektfestsetzung). [Hochwasserentlastungsstollen von R\u00fctiboden (Einbaulaufwerk von der Sihl) bis nach Thalwil (Auslaufbauwerk in den Z\u00fcrichsee)]. Vorliegend ist seitens des Verwaltungsgerichts auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu \u00fcberpr\u00fcfen, wobei es sich insofern eine gewisse Zur\u00fcckhaltung auferlegen darf, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht. Spezifische Ermessensregeln gelten sodann, wenn - wie hier - im Zusammenhang mit der Realisierung eines Bauwerks Planungsvarianten zu pr\u00fcfen sind (E. 2). Das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers wurde vom Beschwerdegegner nicht verletzt (E. 3). Die Pflicht zur ausreichenden Koordination gilt nur jeweils in Bezug auf ein einzelnes Bauvorhaben, das Bewilligungen verschiedener Beh\u00f6rden bedarf, nicht aber f\u00fcr mehrere, voneinander getrennte oder jedenfalls voneinander trennbare Bauvorhaben. Vorliegend legt der Beschwerdef\u00fchrer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem umstrittenen Auslaufbauwerk und der ARA sowie den weiteren benachbarten Bauvorhaben ein betrieblicher und funktioneller Zusammenhang bestehen k\u00f6nnte, der derart eng ist, dass er eine Pflicht zur formellen und materiellen Koordination begr\u00fcnden w\u00fcrde (E. 4.3 f.). Vor dem Hintergrund des Zweckm\u00e4ssigkeitsgrundsatzes muss sich das Gemeinwesen in der Regel nicht mit der Einr\u00e4umung eines Baurechts oder einer Dienstbarkeit begn\u00fcgen, wenn es ein \u00f6ffentliches Werk erstellt, sondern darf das erforderliche Grundeigentum vollst\u00e4ndig enteignen (E. 6.3). Aufgrund der der Variantenwahl zugrundeliegenden Fachabkl\u00e4rungen sind keine triftigen Gr\u00fcnde ersichtlich, um von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen bzw. dessen technisches Ermessen nicht zu respektieren. Der f\u00fcr die Erstellung des Auslaufbauwerks vorgesehene Ort ist nicht zu beanstanden (E 7.3). Der Beschwerdegegner durfte das Auslaufbauwerk so positionieren, dass eine Teilfl\u00e4che des Grundst\u00fccks des Beschwerdef\u00fchrersdauerhaft beansprucht wird. Der Treppenzugang zum Be-/Entl\u00fcftungsschacht der Toskammer f\u00fcr den Betrieb des Hochwasserstollens ist erforderlich, und der geplante Standort und die geplante Dimensionierung sind zweckm\u00e4ssig (E. 8). Die angeordnete Abtretung der Landfl\u00e4che ist ein erforderlicher und zumutbarer Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdef\u00fchrers (E. 9). Was die Notwendigkeit einer vor\u00fcbergehenden Landbeanspruchung betrifft, gelten die gleichen Grunds\u00e4tze wie in Bezug auf die Notwendigkeit einer definitiven Abtretung: Eigentumseingriffe m\u00fcssen sich nicht auf das absolute Minimum beschr\u00e4nken, sondern d\u00fcrfen sich auf alles erstrecken, was f\u00fcr die Realisierung des \u00f6ffentlichen Werks zweckm\u00e4ssig ist bzw. was f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4sse Durchf\u00fchrung des Werks erforderlich erscheint. Eine vor\u00fcbergehende Landbeanspruchung rechtfertigt sich insbesondere in Bezug auf jene Grundst\u00fccksfl\u00e4chen, auf deren Beanspruchung w\u00e4hrend der Bauzeit eines im \u00f6ffentlichen Interesse stehenden Werks nicht oder nicht ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Mehraufwand verzichtet werden kann. Angesichts der relativ geringf\u00fcgigen privaten Interessen, die der vor\u00fcbergehenden Landbeanspruchung entgegenstehen, erweist sich der auf die Bauphase beschr\u00e4nkte Eigentumseingriff als zul\u00e4ssig (E. 10, namentlich E. 10.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:20", "Checksum": "0f66723fb5c6ce7df991234593aa7221"}