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Geschäftsnummer: VB.2021.00114  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.07.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Kaution (innert Frist) nicht geleistet hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Abweisung UP infolge Aussichtslosigkeit. Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOS
KAUTIONSSÄUMNIS
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. 2 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00114

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Nigerias, reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf eine Ehe mit einer hier niedergelassenen Staatsangehörigen Italiens eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung dieser Ehe im Juli 2006 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A weiter verlängert, da am 11. Juli 2005 aus einer ausserehelichen Beziehung zu der (damals noch mit einem Schweizer verheirateten) Staatsangehörigen Kameruns D die Tochter E hervorgegangen war, welche A am 3. April 2007 als sein Kind anerkannte.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 lehnte die Sicherheitsdirektion Gesuche von D, E sowie (damals) einer weiteren Tochter (Jahrgang 2008) um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihnen eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz. Mit Urteil vom 14. August 2013 wies das Verwaltungsgericht die gegen den – in der Folge ergangenen – Rekursentscheid des Regierungsrats gerichtete Beschwerde ab, wobei es die Sicherheitsdirektion aufforderte, dem Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (inklusive eines weiteren, im Jahr 2010 geborenen Kinds) zu beantragen (VB.2013.00268 [nicht publiziert]).

B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A vom 22. Juli 2010 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Ausreisefrist. Die gegen den – in der Folge ergangenen – Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. November 2013 ab (VB.2013.00442 [nicht publiziert]). Das Bundesgericht trat auf eine wiederum hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Januar 2014 nicht ein (2C_1190/2013).

A verliess am 27. Dezember 2013 vorübergehend die Schweiz und kehrte nach Nigeria zurück, reiste allerdings bereits am 21. Januar 2014 wieder ein und hielt sich in der Folge illegal hier auf.

C. Aus der Beziehung von A und D gingen am 2. Juli 2014 die Zwillinge F und G hervor. Sie wurden in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. Am 23. September 2016 schlossen A und D, welche inzwischen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, zudem in Zürich die Ehe, worauf A erneut um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. November 2016 ab; den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00701 [nicht publiziert], und BGr, 7. September 2018, 2C_735/2018).

Am 24. Januar 2019 stellte A abermals ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch dieses Gesuch wies das Migrationsamt ab, was von der Sicherheitsdirektion am 6. März 2019 bestätigt wurde. Deren Entscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hatte und mangels Leistung eines Kostenvorschusses mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (VB.2019.00230) auf die Beschwerde nicht eingetreten war.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 trat das Migrationsamt auf ein weiteres Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.

D. Am 17. Dezember 2020 ersuchte A das Migrationsamt wiederum wiedererwägungsweise um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 nicht ein und forderte A auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

II.  

Dagegen liess A bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. Februar 2021 abwies.

III.  

Am Morgen des 11. Februar 2021 wurde A per Sonderflug nach Nigeria ausgeschafft. Gleichentags ging beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Genannten ein, mit der er unter anderem um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und superprovisorische Anordnung eines (Wegweisungs-)Vollzugsstopps ersuchen liess. Das Verwaltungsgericht wies noch am selben Tag das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab, setzte A eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'570.- und schrieb das Gesuch um eine superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps als gegenstandslos geworden ab.

Am 19. Februar 2021 liess A dem Verwaltungsgericht innert laufender Beschwerdefrist eine ergänzende Begründung seiner Beschwerde nachreichen und darum ersuchen, auf die Abweisung seines Gesuchs um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zurückzukommen. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 wurde dieses Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bis am 15. März 2021 erstreckt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Mai 2021 ab (2C_246/2021). Um Erteilung der aufschiebenden Wirkung war nicht ersucht worden.

Gemäss Auskunft der Gerichtskasse vom 30. März 2021 hatte A die ihm auferlegte Kaution bis dahin nicht geleistet. Die Sicherheitsdirektion hatte am 18. Februar 2021 ausdrücklich auf Äusserung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. VGr, 29. Dezember 2020, VB.2020.00743, E. 1.2 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).

2.  

2.1 Schuldet eine Privatperson aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).

2.2 Der Beschwerdeführer schuldet gemäss dem obergerichtlichen Controlling Verfahrenskosten von Fr. 13'050.10, wobei es sich im Umfang des Betrags von Fr. 2'959.65 um betreibbare Forderungen handelt. Sein zusammen mit der Beschwerde eingereichtes Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde zudem mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2021 infolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Mai 2021 schützte (BGr, 28. Mai 2021, 2C_246/2021).

Der Beschwerdeführer wurde demnach zu Recht verpflichtet, dem Verwaltungsgericht – innert einmal bis am 15. März 2021 erstreckter Frist – einen Kostenvorschuss von Fr. 1'570.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 46). Die Kautionierung entspricht im Betrag den zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint insbesondere angesichts des (mitbehandelten) Gesuchs um superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps als angemessen (vgl. Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 21, 46 ff. und 52 ff.).

2.3 Nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Kaution bis am 15. März 2021 nicht geleistet hat, ist auf sein Rechtsmittel daher androhungsgemäss wegen Kautionssäumnis nicht einzutreten.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da – wie schon mit Präsidialverfügungen vom 11. und 22. Februar 2021 festgestellt und näher begründet – die Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 28. Mai 2021, 2C_246/2021, E. 1.3); andernfalls steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    595.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …