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VB.2021.00115
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 21. September 2020 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom 20. März 2021 bis und mit 19. April 2021 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 27. Oktober 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, er sei in Abänderung der Verfügung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu verwarnen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 11. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte wiederum sinngemäss, er sei in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheide im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 SVG zu verwarnen. Mit Eingabe vom 8. März 2021 beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 9. März 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. A liess sich dazu nicht vernehmen. Am 18. Mai 2021 erfolgte eine weitere Eingabe des Strassenverkehrsamts samt Beilagen betreffend hier nicht relevante Vorfälle. Dazu äusserte sich A mit Schreiben vom 11. Juni 2021. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung. 2. 2.1 Am 24. November 2018, um ca. 19.14 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen "01" auf der Autobahn A51, Fahrbahn Schaffhausen. Eine Streife der Kantonspolizei Zürich stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum vorausfahrenden Fahrzeug nur einen ungenügenden Abstand einhielt. Sie dokumentierte dieses Fahrverhalten über eine Distanz vom über 1'000 m auf Video. Gemäss einem Kurzgutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 21. April 2020 (in der Folge: METAS-Gutachten), welches das Video auswertete, hielt der Beschwerdeführer bei einer Fahrgeschwindigkeit von durchschnittlich 84,1 km/h (+/– 1,3 km/h) während 41 Sekunden lediglich einen durchschnittlichen Abstand von 0,68 Sekunden bzw. 15,8 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein. Der minimale Abstand betrug höchstens 0,5 Sekunden bzw. 11,2 m. 2.2 Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Juli 2020 wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 180.- bestraft. Der Strafbefehl erwuchs (unangefochten) in Rechtskraft. Gestützt auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. September 2020 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG den Führerschein gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat. 3. 3.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGr, 1. Mai 2015, 1C_61/2015, E. 2.3; 23. Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.2). 3.2 Vorliegend besteht kein Anlass, von der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehlsverfahren abzuweichen. Diese stellt einerseits auf den Polizeirapport vom 14. Januar 2019 ab, welcher auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten B und C beruht, und andererseits auf das METAS-Gutachten. Es verhält sich insbesondere nicht so, dass dem Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Daher ist im vorliegenden Verfahren auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2019 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Administrativverfahren massgeblich auf den Strafentscheid abgestellt werde, da ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. 4. 4.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). 4.2 Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV) (BGr, 13. September 2016, 6B_502/2016, E. 2.1). Bei der Beurteilung des ausreichenden Abstands sind die gesamten Umstände wie die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands kann nach der straf- wie verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel "halber Tacho", d. h. halb so viele Meter, wie die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (BGr, 13. September 2016, 6B_502/2016, E. 2.1), bzw. 1,8 Sekunden ausgegangen werden (BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 4.1). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGr, 3. April 2020, 6B_1139/2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht qualifizierte mit Urteil vom 21. Juni 2013 einen bei trockener Strasse während mehreren hundert Metern eingehaltenen Abstand von maximal 26 m zum vor ihm fahrenden Fahrzeug auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h – was einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0,8 Sekunden entspricht – als mittelschwere Widerhandlung (BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013, insb. E. 4.2). Ebenso als mittelschwere Widerhandlung stufte das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 den Sachverhalt ein, als ein Fahrzeugführer unter guten Bedingungen (trockene Fahrbahn, übersichtliche Strecke, gute Sicht, Sonne im Rücken) bei regem Verkehr mit ca. 100 km/h und einem Abstand von ca. 25 m bzw. 0,9 Sekunden auf den Vordermann auf der Autobahn unterwegs war (BGr, 15. Januar 2013, 1C_424/2012, insb. E. 3.2). 4.3 Wie vorstehend (E. 3) ausgeführt, besteht vorliegend für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser – vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellten, auf dem METAS-Gutachten fussenden – tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit bei einer Fahrgeschwindigkeit von durchschnittlich 84.1 km/h auf einer Strecke von 936 Metern lediglich einen durchschnittlichen Abstand von 0,68 Sekunden bzw. 15,8 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat. 4.4 Mit Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel "halber Tacho" (oben E. 4.2) sowie die "Zwei-Sekunden-Regel" sah die Vorinstanz zu Recht den vorliegend erforderlichen Abstand (42 m gemäss der Faustregel "halber Tacho") als deutlich unterschritten an. Bei einem verkehrsbedingten brüsken Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs wäre ein Auffahrunfall nur schwer bzw. nur durch glückliche Umstände zu vermeiden gewesen. Daran ändert nichts, dass günstige Verhältnisse (trockene Fahrbahn) vorlagen und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit unterschritten war. Der erforderliche Abstand berechnet sich nach der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit und nicht nach der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Die Faustregel "halber Tacho" wird gerade bei günstigen Verhältnissen angewendet (vgl. E. 4.2). Es liegt ferner auf der Hand, dass eine Auffahrkollision nicht nur den Beschwerdeführer und das beteiligte Fahrzeug selbst gefährdet hätte; vielmehr bedeutet eine Auffahrkollision – gerade auf Autobahnen – auch eine Gefahr für nachfolgende Lenker (vgl. VGr, 6. März 2019, VB.2018.00664, E. 4.3). Es ist nicht von einer bloss geringfügigen Gefahr für die Sicherheit anderer auszugehen. Angesichts des soeben Ausgeführten sowie angesichts der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. E. 4.2) hat die Vorinstanz insgesamt die Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen Art. 34 Abs. 4 SVG (Missachtung des ausreichenden Abstands zum voranfahrenden Auto) zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. 4.5 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Damit besteht für die Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG (Verwarnung) kein Raum. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Ausweisentzug für die Dauer von einem Monat nicht zu beanstanden, da dieser der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Entgegen dem Beschwerdeführer darf die Mindestentzugsdauer demnach weder aufgrund seiner beruflichen Massnahmeempfindlichkeit als selbständiger Verkäufer noch aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der bisherigen staatlichen Coronamassnahmen auf den Betrieb des Beschwerdeführers noch aufgrund der Tatsache, dass der diesem Verfahren zugrunde liegende Strafbefehl nicht zu einem Strafregistereintrag führte, unterschritten werden. 5. Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht gefordert. Bei diesem Ergebnis würde ihm ohnehin keine zustehen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |