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VB.2021.00116
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung (G.-Nr. GI200221-L),
hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 21. Februar 2020 gegen A gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Uster an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A um Aufhebung der Eingrenzung ab. II. Am 21. Oktober 2020 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Am 25. Januar 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen III. Dagegen erhob A am 11. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Eingrenzung vom 21. Februar 2021. In prozessualer Sicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Zwangsmassnahmengericht sowie auch das Migrationsamt verzichteten am 16. Februar 2021 bzw. am 17. März 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da sich vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache durch die Kammer zu beurteilen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Eingrenzung nicht geeignet sei, den verfolgten Zweck zu erreichen. Eine Rückreise nach Eritrea sei zurzeit nicht möglich und in nächster Zeit auch nicht absehbar. Es sei nicht ersichtlich, zu welcher Mitwirkungshandlung die Eingrenzung sie bewegen sollte. 2.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat. 2.3 Die Beschwerdeführerin reichte am 7. Juni 2015 ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. März 2018 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Schweiz bis am 15. Mai 2018 zu verlassen. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich der behördlichen Anordnung und liess die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen. Somit liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG durch die Beschwerdeführerin vor. 2.4 Die Eingrenzung muss verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Sinn und Zweck der in Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG vorgesehenen Massnahme, wie er sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte ergibt, ist gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die rechtskräftige Wegweisungsverfügung durchgesetzt und damit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird (BGE 144 II 16 E. 4.6). Die von der Vorinstanz verwendete Formulierung – Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG sei es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen – vermag dem Sinn und Zweck von Art. 74 Abs. 1 lit. b nicht vollständig zu entsprechen. Denn ginge es nur darum, den Verbleib zu kontrollieren und die Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der (zwangsweisen) Ausschaffung sicherzustellen, so könnte dies mit der Meldepflicht erreicht werden. Die Eingrenzung muss somit einem anderen Zweck dienen (BGE 144 II 16 E. 4.4), nämlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu fördern (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist. Andernfalls kann die Massnahme ihr Ziel von vornherein nicht erreichen (BGE 144 II 16 E. 2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen befolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die (zwangsweise) Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8). 2.4.1 Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona-Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter hierfür hinreichend konkrete Hinweise – insbesondere seitens des SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung bzw. der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach der Kooperation des Betroffenen mit den Behörden, auf welche auch die Eingrenzung ausgerichtet ist (vgl. BGr, 21. Juni 2020, 2C_408/2020 E. 3.2). Wie auch bei der Durchsetzungshaft genügt die bloss vage Möglichkeit, dass ein Vollzugshindernis potenziell in absehbarer Zeit entfallen könnte nicht, um die Eingrenzung aufrechtzuerhalten (vgl. zur Durchsetzungs- bzw. Ausschaffungshaft BGr, 21. Juni 2020, 2C_408/2020 E. 3.2). Da die Eingrenzung – als gegenüber der Haft milderes Mittel – dasselbe Ziel wie diese verfolgt (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3), kann bezüglich der Vollzugshindernisse auch für die Eingrenzung grundsätzlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Durchsetzungshaft zurückgegriffen werden. Ob die gleich strengen Voraussetzungen wie bei der Durchsetzungshaft bezüglich der zeitlichen Absehbarkeit einer freiwilligen Rückkehr zur Anwendung gelangen, kann vorliegend offenbleiben. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Eritrea. Unbestritten ist, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea nicht möglich ist. Dass eine (freiwillige) Einreise nach Eritrea möglich ist, wird vom Migrationsamt nicht belegt. Vielmehr weisen verschiedene auswärtige Ämter daraufhin, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Grenzen von Eritrea geschlossen und keine Passagierflüge möglich sind (https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/eritrea, zuletzt besucht am 8. April 2021; https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, zuletzt besucht am 8. April 2021). Der pauschale Hinweis der Vorinstanz auf den Beginn der "globalen Impfaktion" verfängt ebenso nicht: Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Eritrea seine Bevölkerung rasch durchimpfen kann, sodass bald mit einer Änderung der Einreisebestimmungen gerechnet werden kann. Vielmehr erscheint wahrscheinlich, dass gerade afrikanische Länder noch länger benötigen, um ihre Bevölkerung zu impfen (vgl. den von der Beschwerdeführerin zitierten Artikel …, zuletzt besucht am 8. April 2021). Es liegen somit keine hinreichend konkreten Hinweise vor, dass der Vollzug der Wegweisung in absehbarer Frist objektiv möglich ist. 2.4.3 Die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin scheitert derzeit sodann auch nicht (allein) an ihrem Verhalten, sondern an einer zeitlich (noch) nicht absehbaren, vorübergehenden technischen Unmöglichkeit, nach Eritrea zurückzukehren. Weder kann die Beschwerdeführerin freiwillig in die Heimat reisen, noch können die Behörden sie zwangsweise dorthin verbringen, weil coronabedingt keine Flüge stattfinden bzw. Ein- oder Ausreisesperren bestehen. Es liegen damit technische Hindernisse vor, welche auch bei einer Kooperation der Beschwerdeführerin (deren Fehlen bestritten wird) nicht dazu führen würden, dass sie in ihre Heimat reisen oder dorthin verbracht werden könnte. Es wird von der Betroffenen mit der Eingrenzung etwas verlangt, was zurzeit aus objektiven Gründen nicht zum bezweckten Ziel führen kann (vgl. BGr, 21. Juli 2020, 2C_408/2020, E. 5.1). Da keine ernsthaften Aussichten darauf bestehen, dass sich eine freiwillige Rückkehr innert einer vernünftigerweise absehbaren Frist technisch realisieren liesse, erweist sich die Eingrenzung nicht mehr als verhältnismässig. 3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffern 1–4 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2021 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2020 sind aufzuheben. Das Gesuch um Aufhebung der Eingrenzung der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen. Demgemäss ist die Eingrenzung aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 1'000.-. Da die Parteientschädigung den vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand übersteigt, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden abzuschreiben und dem Vertreter keine zusätzliche Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Da die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch grundsätzlich zu gewähren gewesen wäre, ist die Parteientschädigung direkt dem Vertreter der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 1. Oktober 2020 sowie die Dispositivziffern 1–4 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2021 werden aufgehoben. Die Eingrenzung wird aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |