{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00116_2021-04-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221226&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "620ac5f6e9af2aec38656b13164828f2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.04.2021  VB.2021.00116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.04.2021  VB.2021.00116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.04.2021  VB.2021.00116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung (G.-Nr. GI200221-L) | Eingrenzung; M\u00f6glichkeit der R\u00fcckreise innert absehbarer Frist. Sinn und Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist, dass die rechtskr\u00e4ftige Wegweisungsverf\u00fcgung durchgesetzt und damit der rechtm\u00e4ssige Zustand wiederhergestellt wird. Sie kann ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist. Die Eingrenzung ist erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die (zwangsweise) Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unm\u00f6glich sind (E. 2.4). Der Vollzug der Wegweisung l\u00e4sst sich w\u00e4hrend der Corona-Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist m\u00f6glich und damit durchf\u00fchrbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter hierf\u00fcr hinreichend konkrete Hinweise - insbesondere seitens des SEM - vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung bzw. der M\u00f6glichkeit der freiwilligen Ausreise nach der Kooperation des Betroffenen mit den Beh\u00f6rden, auf welche auch die Eingrenzung ausgerichtet ist. Es kann hier grunds\u00e4tzlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Durchsetzungshaft zur\u00fcckgegriffen werden (E. 2.4.1). Da keine ernsthaften Aussichten darauf bestehen, dass sich eine freiwillige R\u00fcckkehr innert einer vern\u00fcnftigerweise absehbaren Frist technisch realisieren liesse, erweist sich die Eingrenzung nicht mehr als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2.4.2 f.). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:36", "Checksum": "9cde5798f35bbbdc675c51e58af03a16"}