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VB.2021.00117
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1988 geborener türkischer Staatsangehöriger. Am 15. November 2012 heiratete er in der Türkei seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C (geboren 1977). Nach seiner Einreise in die Schweiz am 6. März 2013 wurde ihm am 21. März 2013 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft wurde die Aufenthaltsbewilligung von A am 12. Juni 2017 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 5. März 2020. Am 21. Juni 2017 wurde die Ehe zwischen A und C geschieden. B. Am 19. November 2018 ging beim Migrationsamt ein anonymes Schreiben ein, woraufhin es weitere Abklärungen vornahm. Am 22. Januar 2019 lehnte das Migrationsamt ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Am 2. August 2019 erstattete es Strafanzeige gegen ihn, unter anderem wegen des Vorwurfs der Täuschung der Behörden. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde am 9. Januar 2020 die Ex-Freundin von A, D, polizeilich befragt. Am 13. Januar 2020 fand ausserdem eine Befragung von A und C statt. Am 27. Januar 2020 gab das Migrationsamt A Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Scheinehe Stellung zu nehmen; er tat dies mit Eingabe vom 17. März 2020. C. Bereits am 9. März 2020 hatte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – diesmal wegen Nichterreichens der Dreijahresfrist – wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2020 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 16. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft E das Verfahren gegen A wegen Täuschung der Behörden ein. II. Einen gegen die Verfügung vom 12. Juni 2020 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Januar 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. April 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus. III. Am 11. Februar 2021 liess A dagegen Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 6. Juli 2021 reichte die Vertreterin von A dem Gericht ihre Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 2.2 Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Dies schliesst aber nicht aus, dass trotz dem Zusammenwohnen bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten und die Chronologie der Ereignisse zu würdigen und können weitere Umstände eine Trennung indizieren. Als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines ernsthaften Ehewillens ist das Führen einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner zu werten, wobei die Qualität der gelebten Parallelbeziehung entscheidend ist. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft für sich betrachtet noch nicht infrage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00207, E. 2.4; vgl. BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.2 in fine). 2.3 Vergleichbar mit dem Nachweis einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille zur Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt bzw. fehlte, grundsätzlich den Migrationsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird somit von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.3 mit Hinweisen). 2.4 Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 – 27. November 2012, 2C_1145/2011, E. 5.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer reiste am 6. März 2013 in die Schweiz ein und zog zu seiner Ehefrau, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG an diesem Tag zu laufen begann. Umstritten ist, wann die (relevante) Ehegemeinschaft geendet hat. Aus den Akten geht dazu Folgendes hervor: 3.1.1 C und der Beschwerdeführer unterzeichneten am 18. bzw. 19. März 2016 ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht F am 23. August 2016 gab C an, dass sie und der Beschwerdeführer "seit Dezember" nicht mehr zusammenleben würden; "[b]is letzte Woche haben wir probiert, wieder zusammenzukommen, aber es geht einfach nicht". Der Beschwerdeführer sei "im März ganz ausgezogen"; zwischenzeitlich habe er seine Postadresse auch bei ihrem Cousin gehabt. Der Beschwerdeführer sagte, er habe wegen eines Streits ausziehen müssen und er sei zum Cousin von C gegangen. Sie habe ihn "bei der Einwohnerkontrolle umgemeldet". Ausserdem geht aus dem Protokoll folgende Aussage des Beschwerdeführers hervor: "Ich denke es hat Zukunft. Momentan haben wir keine Liebe. Aber wegen unserer Kultur müssen wir weitersehen." Schliesslich deponierte er, mit der Scheidung nicht einverstanden zu sein. In der Folge wurde das gemeinsame Scheidungsbegehren mit Verfügung vom 1. September 2016 abgewiesen. 3.1.2 Auf eine Anfrage des Beschwerdegegners hin gab C am 23. September 2016 an, ihr Ehewille sei im September 2015 erloschen; seit Dezember 2015 würden sie und der Beschwerdeführer nicht mehr zusammenwohnen. Letzterer gab am 3. November 2016 an, er wohne seit August 2016 nicht mehr mit C zusammen. Im Juni 2016 habe er über eine zeitlich begrenzte Trennung nachgedacht, eine dauerhafte Trennung sei aber "nie beabsichtigt" gewesen und "ist es von meiner Seite her auch nicht jetzt". 3.1.3 Aus einer Wohnsitzbestätigung der Stadt F vom 16. November 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer per 18. März 2016 aus der ehelichen Wohnung an der G-Strasse 01 ab- und an der H-Strasse 02 angemeldet wurde. Per 1. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer wieder an der Adresse von C an; am 22. August 2016 erfolgte eine erneute Abmeldung, diesmal an die I-Strasse 03. Gegenüber dem Beschwerdegegner präzisierte der Beschwerdeführer am 12. März 2017, er sei am 12. August 2016 in seine eigene Wohnung an die I-Strasse gezogen, da es "seit einer Woche nur noch Streit gab Zuhause". Zwischen dem 18. März und dem 1. Juni 2016 habe er "während 5 Wochen" beim Cousin von C an der H-Strasse 02 "übernachtet". Letzterer bestätigte gegenüber dem Beschwerdegegner am 13. März 2017, dass er dem Beschwerdeführer von "ca. Mitte März 2016 bis ca. Mitte April 2016" eine "Übernachtungsmöglichkeit" gewährt habe. 3.1.4 Am 26. bzw. 28. Februar 2017 unterzeichneten der Beschwerdeführer und C erneut ein gemeinsames Scheidungsbegehren. An der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei sich nicht ganz sicher, seit wann er und C getrennt leben würden; "ich glaube es war kurze Zeit nach dem letzten Gerichtstermin [das heisst, dem 23. August 2016]". C sagte, sie und der Beschwerdeführer lebten "seit letztem Jahr getrennt"; bereits im Jahr 2015 "hatten wir Probleme". Sie habe den Beschwerdeführer "einfach geliebt und auch versucht, wieder mit ihm zusammen zu kommen". Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts F vom 21. Juni 2017 wurde die Ehe geschieden. 3.1.5 Am 9. Januar 2020 wurde D, die Ex-Freundin des Beschwerdeführers, als Auskunftsperson im Rahmen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen Täuschung der Behörden befragt. Sie führte aus, sie kenne den Beschwerdeführer "seit September 2015"; der Beschwerdeführer hat sich offenbar zu diesem Zeitpunkt für einen Online-Deutschkurs angemeldet, den sie anbot. Zum ersten Mal gesehen habe sie ihn "an meinem Geburtstag [15. November] im Restaurant J in F". Der Beschwerdeführer habe ihr eine Rose gebracht, und "nach 15 Sekunden war er bereits wieder weg". Das erste längere Treffen habe "anfangs Januar 2016" stattgefunden, "ab da haben wir uns öfter getroffen". Aus einem Schreiben von D an den Beschwerdegegner geht sodann Folgendes hervor: "Auch wenns eine verliebtheit wurde, wir herumalberten, war für uns klar dass zwischen uns nichts weiter passieren durfte da [der Beschwerdeführer] noch zu seiner Frau stand. (…) Im März 2016 ist es dann eskalliert zwischen ihm und seiner Frau und er ist ausgezogen. Ab da wurde es ein rumturteln mit der Ungewissheit wie es zwischen ihm und seiner Frau weiter geht. Wie es kommen sollte ging er dann auch wieder zu ihr zurück und wir hörten eine Zeit nicht mehr voneinander. Im August 2016 ist es dann wieder eskaliert, worauf er mich anschrieb da es ihm nicht gut ging. Wir haben uns ab da wieder regelmässig getroffen". In der Folge sei sie im August 2017 in die Wohnung des Beschwerdeführers gezogen; per 1. August 2018 seien sie zusammen an die K-Strasse 04 in F umgezogen. Nach der Trennung im September 2018 sei der Beschwerdeführer aber in der Wohnung geblieben; am 9. Dezember 2019 sei er endgültig ausgezogen. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit C "zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach dem 15. November 2015 und vor dem 6. März 2016 aufgelöst wurde". Zur Begründung stellte sie insbesondere auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des ersten gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 18. bzw. 19. März 2016 ab und erwog, die Unterzeichnung eines solchen sei "der formelle (letzte) Schritt (…), mit welchem der erloschene Ehewille manifestiert wird"; üblicherweise gehe diesem jedoch "eine mehrwöchige, wenn nicht mehrmonatige Bedenkzeit voraus". Sodann habe der Beschwerdeführer D am 15. November 2015 "(ausgerechnet) eine Rose" geschenkt, sich fortan regelmässig mit ihr zum Kaffee getroffen, und sie hätten sich "mit der Zeit" ineinander verliebt, was gegen einen intakten Ehewillen des Beschwerdeführers spreche. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Auszug am 18. März per 1. Juni 2016 "zwischenzeitlich wieder für wenige Wochen" bei C einzog, mass die Vorinstanz aufgrund der ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers "keine Bedeutung" zu. 3.2.2 Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers und von C anlässlich der (zweiten) Verhandlung vor Bezirksgericht F am 21. Juni 2017 deuten darauf hin, dass die Eheleute auch nach der Unterzeichnung des (ersten) Scheidungsbegehrens am 18. bzw. 19. März 2016 noch versuchten, ihre Ehe zu retten. So gab C an, sie und der Beschwerdeführer lebten "seit letztem Jahr getrennt"; sie habe ihn "einfach geliebt und auch versucht, wieder mit ihm zusammen zu kommen". Diese Aussagen lässt die Vorinstanz unberücksichtigt. Ebenso liess sie ausser Acht, dass das erste gemeinsame Scheidungsbegehren erst am 3. Mai 2016 beim Bezirksgericht F einging; die Eheleute zögerten damit nach dessen Unterzeichnung während mehrerer Wochen, bis sie es einreichten. Sodann deutet auch der Wiedereinzug des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung nach seinem Auszug Mitte März 2016 darauf hin, dass die Eheleute bis im August 2016 (weiterhin) versuchten, ihre Ehe zu retten. Dabei ist nicht von zentraler Bedeutung, wann genau der Beschwerdeführer von der Wohnung des Cousins von C wieder in die eheliche Wohnung zog und weshalb er sich erst per 1. Juni 2016 wieder dort anmeldete. Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu D ab dem 15. November 2015 angeht, so ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass diese bereits vor dem 6. März 2016 eine Liebes- bzw. eine Parallelbeziehung war. Vielmehr gab D an, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erst eine Liebesbeziehung entstand, nachdem "für ihn klar war dass er nicht zu seiner Frau zurück geht". Inwiefern diese Schilderungen "realitätsfremd" sein sollen, wie die Vorinstanz dafürhält, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich kann hier nicht auf die Angaben von C zum Erlöschen ihres Ehewillens abgestellt werden, zumal aufgrund der Akten der Schluss naheliegt, dass sie den Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner mehrfach bewusst zu schädigen beabsichtigte. Nicht gefolgt werden kann vor diesem Hintergrund dem Schluss der Vorinstanz, C könne "geglaubt werden, dass ihr Ehewille vor dem 6. März 2016 erloschen ist". 3.2.3 Insgesamt kann somit nicht als erwiesen erachtet werden, dass der Ehewille von C bzw. des Beschwerdeführers bereits vor dem 6. März 2016 definitiv erloschen war. Demnach ist davon auszugehen, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist. 3.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Diese umfassen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. 3.3.1 Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachten oder die Werte der Bundesverfassung nicht respektieren würde, zumal gegen ihn lediglich eine Betreibung im Betrag von Fr. 94.- verzeichnet ist und er – soweit ersichtlich – bisher nicht straffällig wurde. Die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG können somit als erfüllt erachtet werden (vgl. auch Art. 77a und 77c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). 3.3.2 Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Gemäss einem in den Akten liegenden Sprachzertifikat vom 8. Juni 2020 verfügt der Beschwerdeführer in der deutschen Sprache – mündlich wie schriftlich – über Kompetenzen auf dem Niveau B 1 des europäischen Referenzrahmens. Seine sprachliche Integration ist somit als gut zu qualifizieren und das entsprechende Integrationskriterium damit erfüllt. 3.3.3 Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Der Beschwerdeführer arbeitet – mit einem Unterbruch von einigen wenigen Monaten – seit Oktober 2013 bei L, wo er monatlich Fr. 3'800.- brutto verdient. Sodann musste er bisher nie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist demnach ebenfalls als gelungen zu bezeichnen. 3.3.4 Zusammenfassend sind die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt damit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (weiterhin) ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung auch für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). Der Beschwerdeführer wird nicht mit Gerichtskosten belastet, daher ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Dargelegten nicht als mittellos zu betrachten ist. Überdies hat es der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer unterlassen, seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich seiner Lebenshaltungskosten nachzukommen (VGr, 18. März 2021, VB.2021.00110, E. 5.2 Abs. 2 mit Hinweis; Plüss, § 16 N. 38). Aus denselben Gründen kommt auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche Verfahren nicht in Betracht. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 12. Juni 2020 sowie Dispositiv-Ziff. I, II und V des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 11. Januar 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 11. Januar 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |