|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00120
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben: I. A befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 18. November 2020 bestrafte ihn die JVA Pöschwies wegen des Abschlusses eines unerlaubten Rechtsgeschäfts mit einer Busse von Fr. 20.-. II. Gegen die Disziplinarverfügung vom 18. November 2020 erhob A am 25. November 2020 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion), welche den Rekurs sowie das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Verfügung vom 11. Januar 2021 abwies und ihm die Verfahrenskosten auferlegte. III. A. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 11. Januar 2021 sei aufzuheben. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. B. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch von A um unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2021 mangels Notwendigkeit ab. C. Die Justizdirektion stellte am 18. Februar 2021 unter Verzicht auf Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung und die JVA Pöschwies beantragten am 9. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. A reichte dazu am 24. März 2021 eine Stellungnahme ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da eine Disziplinarstrafe zu beurteilen ist (zur Anwendbarkeit der diesbezüglichen Regelung im StJVG unten E. 4) und dem Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln. 1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung beschränkt, während es die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann. 2. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) räumen Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ein. Dabei ist die Einsichtnahme in die Akten so auszugestalten, dass sie dem Berechtigten ein sorgfältiges Studium der Akten ermöglicht (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00750, E. 3.1 mit Hinweisen). Sämtliche Rekursakten wurden entweder vom Beschwerdeführer selbst eingereicht oder ihm in Kopie zugestellt. Damit wurde seinem Anspruch auf Akteneinsicht Genüge getan, weshalb seine Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren ins Leere zielt. 3. Die umstrittene Disziplinarverfügung wurde vom Abteilungsleiter B der JVA Pöschwies, C, unterzeichnet. Der Beschwerdeführer bringt vor, C sei ihm gegenüber voreingenommen, weil er gegen diesen im Frühling 2020 Strafanzeige eingereicht habe und diese Anzeige derzeit hängig sei. Das Einreichen einer Strafanzeige gegen eine Amtsperson macht diese jedoch nicht befangen und hat auch keinen Anschein der Befangenheit zur Folge (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 19). Entsprechend traf C keine Pflicht nach § 5a VRG, in den Ausstand zu treten, und begründet dessen Mitwirkung am Erlass der Disziplinarverfügung keinen Rechtsmangel, der deren Aufhebung nach sich ziehen müsste. Ob C von der Strafanzeige überhaupt Kenntnis hatte, was der Beschwerdegegner in Abrede stellt, ist demzufolge unerheblich. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung im vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO). Gemäss § 20 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) sorgt das Amt für die Durchführung des vorzeitigen Strafvollzugs und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Der vorzeitige Antritt erfolgt vorbehältlich besonderer einschränkender Anordnungen der Verfahrensleitung in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nach den Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 JVV). 4.2 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Dieses Disziplinarrecht findet auch auf Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug Anwendung, da auch diese Gefangenen grundsätzlich den Regeln für den Vollzug rechtskräftiger Urteile unterstehen (hiervor E. 4.1) und der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft der Disziplinierung von Personen im vorzeitigen Strafvollzug nicht entgegensteht (vgl. VGr, 13. Mai 2019, VB.2019.00176, E. 2.1). 4.3 Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG namentlich, wer gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstösst. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG). Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder geschlossenen Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts bezogen (§ 160 Abs. 1 JVV). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV). 4.4 Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung gemäss § 127 lit. j JVV die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen. Rechtsgeschäfte zwischen Strafgefangenen können geeignet sein, den geordneten Anstaltsbetrieb zu stören, weil damit Unruhe und Abhängigkeiten unter den Insassen geschaffen werden könnten. Um die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (VGr, 21. Oktober 2014, VB.2014.00335, E. 5.3). Entsprechend untersagt die Hausordnung der JV Pöschwies (HO PöW) vom 1. Juni 2017 in § 27 alle Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen, wobei die Anstaltsdirektion Ausnahmen gestatten kann, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt. 5. 5.1 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Disziplinarverfügung trug der Beschwerdeführer am Dienstag 17. November 2020 die Uhr eines Mitgefangenen am Handgelenk. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer zugegeben, dass die Uhr dem Mitgefangenen D gehöre. Anlässlich einer gleichentags durchgeführten Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, die Uhr am Wochenende während dem gemeinsamen Joggen mit dem Genannten für diesen in seiner Jackentasche aufbewahrt zu haben. Am Dienstagmorgen bei der Wäscheabgabe habe er entdeckt, dass sich die Uhr immer noch in seiner Jackentasche befunden habe. Er habe die Uhr zurückgeben wollen. Der Beschwerdeführer stellte den Sachverhalt in Rekurs und Beschwerde im Wesentlichen gleich dar, wobei er betonte, weder er noch der Mitgefangene hätten je die Absicht gehabt, ein Rechtsgeschäft zu tätigen. Er habe die Uhr als Gefälligkeit während dem Joggen aufbewahrt; danach sei deren Rückgabe vergessen gegangen bzw. aufgrund der Umstände noch nicht möglich gewesen. 5.2 Die Vorinstanz erwog, die beiden Gefangenen hätten ein Rechtsgeschäft getätigt, wobei unklar sei, ob sie eine Schenkung, einen Tausch oder einen Hinterlegungsvertrag hätten eingehen wollen. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtrückgabe der Uhr mit Vergesslichkeit statt dem Vorliegen eines Rechtsgeschäfts begründen wolle, sei sein Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Uhr an seinem Handgelenk befestigt habe, statt sich an einen Aufseher oder Betreuer zu wenden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Schluss auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts nicht als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Selbst wenn der beschwerdeführerischen Darstellung gefolgt würde, wonach er die Uhr unmittelbar habe zurückgeben wollen, wäre nämlich vom Vorliegen eines Rechtsgeschäfts auszugehen. Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien (BGE 137 III 539 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, ist den Gefangenen in der JVA Pöschwies nur der Besitz einer Uhr erlaubt. Entsprechend kommt diesem Gegenstand im Strafvollzug ungeachtet seines ursprünglichen Anschaffungspreises ein erheblicher Gebrauchswert zu. Übergibt ein Gefangener seine Uhr zu Aufbewahrungszwecken einem Mitgefangenen, ist deshalb stets vom Vorliegen eines Bindungswillens zwischen den Gefangenen betreffend die sichere Aufbewahrung und die tatsächliche Rückgabe der Uhr auszugehen. Dass die Beteiligten im Nachhinein die Qualifikation ihres Verhältnisses als Rechtsgeschäft ablehnen – augenscheinlich um der damit verbundenen Disziplinierung zu entgehen –, ändert daran nichts. Beim Hinterlegungsvertrag nach Art. 472 ff. des Obligationenrechts (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911; SR 220) verpflichtet sich der Aufbewahrer einer ihm anvertrauten beweglichen Sache zu deren sicheren Aufbewahrung und Rückgabe, wobei die Entgeltlichkeit kein kennzeichnendes Vertragsmerkmal darstellt (siehe Jörg Schmid/Hubert Stöckli/Frédéric Krauskopf, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2162 ff.). Nach der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wäre mithin ein unentgeltlicher Hinterlegungsvertrag im Sinn von Art. 472 OR geschlossen worden. 5.3 Ohnehin ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich eine Armbanduhr beim Joggen als störend auswirken und den Wunsch nach deren zwischenzeitlichen Aufbewahrung durch eine andere Person wecken könnte. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Uhr dem Beschwerdeführer geschenkt, für eine gewisse Zeitdauer und zu einem bestimmten Zweck übergeben oder als Gegenleistung übereignet worden war. Eine Aussage des Mitgefangenen D vermöchte an diesem Schluss nichts zu ändern, weshalb der beschwerdeführerische Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und eine Befragung von D zu Unrecht unterlassen, ins Leere zielt. Vielmehr durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18 f.) von weiteren Beweismassnahmen absehen und dürfen solche auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben. 5.4 Anzumerken bleibt, dass sowohl eine Schenkung als auch ein Tausch oder eine unentgeltliche Aufbewahrung einer Fahrnissache für einen Mitgefangenen geeignet sind, Abhängigkeiten entstehen zu lassen, und das Schuldenmachen unter den Gefangenen ermöglichen. Solches kann zu Spannungen führen und letztlich die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, was das Verbot von Rechtsgeschäften nach § 27 HO PöW gerade zu verhindern bezweckt. Die Weitergabe einer Armbanduhr unter Gefangenen zu verbieten, ist deshalb entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ohne Weiteres vom Zweck dieser Vorschrift erfasst und erweist sich nicht als zweckfreie und willkürliche Anwendung der Hausordnung. Schliesslich kann in der Tatsache der Sanktionierung des Beschwerdeführers und der Höhe des Bussenbetrags auch kein rechtsverletzender Ermessensfehler (vgl. vorn E. 1.2) erblickt werden. 6. 6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, für einen Mitgefangenen eine Uhr aufbewahrt zu haben, sondern wendet sich nur gegen die Qualifikation dieses Sachverhalts als unzulässiges Rechtsgeschäft. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundes- 7. Mitteilung an … |