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VB.2021.00122
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägungsgesuch,
hat sich ergeben: I. A. Der 1987 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste im Januar 2006 erstmals in die Schweiz ein und hielt sich bis im Oktober 2007 widerrechtlich in C auf. Nach einer erneuten Einreise in die Schweiz heiratete er 2009 die in der Schweiz niedergelassene Peruanerin D und erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen drei Kinder (Jahrgang 2008, 2014 und 2016) hervor. Infolge einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer 36-monatigen Freiheitsstrafe durch das Kantonsgericht Schwyz vom 25. Mai 2010 wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 5. November 2010 nicht mehr verlängert. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel sowie ein Wiedererwägungsgesuch blieben erfolglos (vgl. BGr, 7. Dezember 2012, 2C_249/2012 und VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00642). Am 6. Juni 2013 verhängte das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) eine bis 5. Juni 2016 befristete Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer. Aufgrund von Suspensionsverfügungen durfte sich der Beschwerdeführer in der Folge mehrere Male trotz des Einreiseverbots in der Schweiz aufhalten. B. Im Rahmen eines erneuten Familiennachzuges reiste der Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 letztmals in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil vom 12. Juni 2018 des Bezirksgerichtes Dietikon wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Zudem wurde der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthalts erneut straffällig: Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 13. Februar 2019 wurde er wegen Drohung, Nötigung und Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Zudem erhielt er die Weisung, sich aufgrund psychiatrischer Auffälligkeiten einer Therapie zu unterziehen. Weiter wurde ihm ein einjähriges Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau auferlegt. Der Beschwerdeführer und seine Familie mussten seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem lagen gemäss Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 2. Juli 2019, 22 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 78'255.45 sowie eine offene Betreibung in der Höhe von Fr. 7'336.10 gegen ihn vor. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wies das Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft, seiner Schuldenwirtschaft, dem Sozialhilfebezug sowie seiner Straffälligkeiten ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Dezember 2019. Der migrationsamtliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 7. November 2019 bedrohte der Beschwerdeführer seine Ehefrau erneut und wurde infolge des Verstosses gegen das bestehende Rayon- und Kontaktverbot erst in Untersuchungs- und schliesslich in Sicherheitshaft genommen. Das Bezirksgericht Dietikon stellte mit Urteil vom 4. November 2020 fest, dass der Beschwerdeführer im Zustand einer nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit am 7. November 2019 die Tatbestände der Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Missachtung eines Verbots im Sinn von Art. 294 Abs. 2 StGB erfüllt habe, weshalb von einer Strafe abgesehen und eine ambulante Massnahme verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags aus der Sicherheitshaft entlassen. D. Am 6. November 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Vollzugs der gerichtlich angeordneten Massnahme. Daraufhin stellte er am 10. November 2020 ein Gesuch um Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 26. November 2020 trat das Migrationsamt auf die Gesuche nicht ein. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 11. Januar 2021 ab, soweit sie auf diesen eintrat und ihn nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2021 an. III. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 11. Januar 2021 aufzuheben und ihm in Gutheissung seiner Beschwerde eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung und Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer das Abwarten des Entscheids in der Schweiz zu gestatten sei. Ausserdem sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme auf die Vornahme jeglicher Vollzugshandlungen zu verzichten. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag ein ärztliches Zeugnis der psychiatrischen Klinik E vom 9. Februar 2021 bei, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 13. Januar 2021 wegen paranoider Schizophrenie und postschizophrenen Depressionen in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde und regelmässig seine Medikamente einnehme. Auch sei weiterhin eine kontinuierliche und leitliniengerechte Behandlung der Grunderkrankung für die Gesundheit und Legalprognose des Beschwerdeführers von fundamentaler Bedeutung. Weiter wurden Kontoauszüge sowie mehrere Bestätigungsschreiben aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers eingereicht, welche die Wichtigkeit von dessen Vaterrolle betonten. Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2021 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 6. April 2021 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht betreffend seine berufliche Integration und allfälliger Rentenansprüche einreichen, welchen die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs bei der psychiatrischen Klinik E angefordert habe. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie und postschizophrenen Depression eine starke Beeinträchtigung zur Bewältigung des Alltags aufweise, weshalb ihm die bisherige Arbeitstätigkeit derzeit nicht mehr zumutbar sei. Am 14. Mai 2021 wurde der Vorbescheid der SVA C vom 11. Mai 2021 nachgereicht, wonach dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente zugesprochen worden sei. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Entgegen dem Hauptantrag des Beschwerdeführers kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, sondern ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre. 1.3 Das Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Dies zumal mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2021 bereits angeordnet wurde, dass Vollziehungsvorkehrungen vorerst zu unterbleiben hätten. 2. Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass die am 15. Oktober 2019 verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und Fristwiederherstellungsgründe, welche eine Wiederherstellung der damaligen Anfechtungsfrist rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch im vorliegenden Verfahren ausdrücklich vorgebracht worden sind. Die Vorinstanz durfte eine Fristwiederherstellung demnach zu Recht verneinen und von einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid ausgehen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 3. 3.1 Demnach ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig nicht mehr verlängert worden. Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsbewilligung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids und Ablauf des bewilligten Aufenthalts die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) der Aufenthalt in der Schweiz nach Ablauf der angesetzten Ausreisefrist nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1). In Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bejaht das Bundesgericht bei Ausländern, die wegen ihrer Straffälligkeit weggewiesen worden sind, einen Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich der Betroffene nach seiner Ausreise während fünf Jahren wohlverhalten hat, wobei in begründeten Fällen auch eine kürzere Frist ausreichend ist (BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1; BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3). 3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass er seit dem 3. Dezember 2020 wieder mit seiner Familie zusammenlebe und das Verhältnis zu seiner Ehefrau und den Kindern intakt sei. So hätten ihn die Kinder selbst in Untersuchungshaft häufig besucht, was auch der Bericht der Institution F vom 2. Dezember 2020 bestätigen würde. Weiter brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Sachverständigengutachten vom 13. Juni 2020 von Dr. med. G vor, dass er zwar mindestens seit 2016 an paranoider Schizophrenie leide, doch sei seine Krankheit in dieser Form zum Zeitpunkt des Ausweisungsentscheids vom 15. Oktober 2019 noch nicht als solche diagnostiziert worden, weshalb diese auch im Strafurteil vom 13. Februar 2019, auf welches sich der besagte Ausweisungsentscheid stütze, keine Berücksichtigung gefunden habe. Insoweit würde die Diagnose ein Novum darstellen. Zudem habe er sich nur aufgrund seiner Krankheit straffällig verhalten und sich von seiner Familie distanziert. Durch die Diagnose und die entsprechende Behandlung sei er keine Gefahr mehr für die Familie und die Allgemeinheit, zumal er seine Medikamente zuverlässig einnehme, was auch die Laborwerte vom 22. Januar 2021 bestätigen würden. Auch sei er seit dem 13. Januar 2021 regelmäßig in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund seiner Krankheit sei er momentan zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb seine Ehefrau auf der Suche nach einer Vollzeitanstellung sei. In der Zwischenzeit habe er zudem von der SVA den Vorbescheid über die Zusprache für eine volle Invalidenrente erhalten. Weiter bringt er vor, dass eine adäquate Behandlung in seinem Heimatland nicht möglich sei und er dort auch keine Sozialversicherung, keine Therapiemöglichkeiten und keine wirtschaftlichen Aussichten habe. 3.3 Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen seit Längerem bekannt: So ist dem Sachverständigengutachten vom 13. Juni 2020 von Dr. med. G zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer allermindestens seit 2016 an paranoider Schizophrenie leidet und deshalb regelmässige psychiatrische Behandlungen sowie Medikation benötigt, was im Arztbericht von Dr. med. H vom 25. März 2021 bestätigt wird. Auch wird im Schreiben der Ehefrau an das Migrationsamt vom 8. März 2018 sowie der beigelegten Bestätigung der behandelnden Ärzte vom 19. März 2018 darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung seit dem 7. Februar 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Selbst der Beschwerdeführer verwies in einer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 auf seine psychische Erkrankung und seine darin wurzelnden Eheprobleme. Sodann stellte auch das Bezirksgericht Dietikon in seinem Strafurteil vom 13. Februar 2019 psychische Auffälligkeiten des Beschwerdeführers fest, weshalb ihm die Weisung zur Vornahme einer psychiatrischen Therapie erteilt wurde. Die im Gutachten vom 13. Juni 2020 erwähnten psychischen Probleme des Beschwerdeführers erscheinen somit keineswegs neu, sondern bestanden bereits seit Jahren. Auch mit Blick auf die geltend gemachte aktuelle Einhaltung des Behandlungssettings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der obengenannten Behandlungsbestätigung mindestens vom 7. Februar 2017 bis zum 19. März 2018 bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung war. Dennoch wurde er seiner Ehefrau gegenüber in dieser Zeit wiederholt gewalttätig, was unter anderem den Polizeirapporten vom 19. April 2017 und 11. Februar 2018 zu entnehmen ist. Darüber hinaus wurde bereits im Verhaftungsrapport vom 18. April 2017 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die beiden Medikamente Quetiapin-Mepha und Seralin-Mepha Sertralinum einnimmt, welche zur Behandlung von Schizophrenie und Depressionen verschrieben werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits dannzumal über seine Erkrankung Bescheid wusste und bei seinem Verlängerungsgesuch vom 25. Mai 2018 bzw. im Rahmen der damaligen Gehörsgewährung hätte vorbringen können. Insoweit war die psychische (Grund-)Erkrankung des Beschwerdeführers im Wesentlichen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung offenkundig bekannt, weshalb sie auch in der Verfügung vom 15. Oktober 2019 entsprechend gewürdigt wurde. Infolgedessen kann diesbezüglich nicht von einer neuen wesentlichen Tatsache ausgegangen werden. Obwohl dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 13. Juni 2020 bei Einhaltung des erforderlichen Behandlungssettings eine geringe Rückfallgefahr attestiert wird, zeigen die letzten Jahre, dass er trotz eines adäquaten Behandlungssettings mehrfach gewalttätig in Erscheinung trat, was weiterhin auf eine ungenügende Compliance schliessen lässt. Bei der Nichteinhaltung der Medikation wird die Rückfallgefahr gemäss obengenanntem Gutachten als zumindest mittelgradig erhöht angesehen und ist eine solche in Anbetracht der vergangenen Geschehnisse auch künftig nicht auszuschliessen. 3.4 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember 2020 wieder mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammenlebt, bewirkt keine wesentliche Verhältnisänderung seit dem rechtskräftigen Ausweisungsentscheid vom 15. Oktober 2019, zumal sich die familiären Verhältnisse vor und nach der letzten materiellen Beurteilung nur unwesentlich voneinander unterscheiden. Bereits vor dem 15. Oktober 2019 ist es immer wieder zu Entfremdungen und anschliessender Wiederannäherung der Ehegatten gekommen. So hatte sich die Ehefrau während der letzten Jahre vor dem rechtskräftigen Ausweisungsentscheid vom 15. Oktober 2019 aufgrund von häuslicher Gewalt immer wieder vom Beschwerdeführer getrennt sowie Rayon- und Kontaktverbote erwirken lassen, was auch in den Schreiben der Ehefrau an das Migrationsamt vom 5. Mai 2017, 8. März 2018 und 8. Mai 2018 bestätigt wird. Nach einem erneuten Vorfall von häuslicher Gewalt mit Vergewaltigungsvorwürfen vom 11. Februar 2018 erhob sie Anzeige gegen den Beschwerdeführer, welche sie jedoch nach kurzer Zeit wieder zurückzog. Trotz der Geschehnisse zog sie in der Folge wieder mit dem Beschwerdeführer zusammen. Sowohl die Ehefrau als auch der Beschwerdeführer wiesen bereits in ihren Schreiben vom 5. Mai 2017 und 22. Mai 2018 (Datum Eingangsstempel) an das Migrationsamt auf Eheprobleme sowie eine Ehetherapie hin. Dabei machte der Beschwerdeführer deutlich, dass die Eheprobleme durch seine psychischen Probleme verursacht worden seien, weshalb dazumal nicht mehr von einer intakten ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden konnte. Selbst nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 15. Oktober 2019 trat der Beschwerdeführer zum Nachteil seiner Ehefrau strafrechtlich in Erscheinung. So verstiess er am 7. November 2019 wiederum gegen das erwirkte Kontakt- und Rayonverbot und bedrohte seine von ihm getrenntlebende Ehefrau mit einem Küchenmesser in ihrer Wohnung. Zwar sah das Bezirksgericht Dietikon mit Urteil vom 4. November 2020 aufgrund nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit von einer Strafe ab und ordnete eine ambulante Massnahme an. Dennoch befand sich der Beschwerdeführer vom 7. November 2019 bis zum 4. November 2020 in Untersuchungs- und anschliessend in Sicherheitshaft, weshalb auch während dieser Zeit kein intaktes Eheleben bestand. Die jüngste Wiederannäherung der Ehegatten stellt in Anbetracht der Vorkommnisse in der Vergangenheit ein bereits bei der Beurteilung vom 15. Oktober 2019 hinlänglich bekanntes Muster dar. Zudem handelt es sich bei der Wiederannäherung der Ehegatten vom 3. Dezember 2020 um eine erst kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach über zweieinhalbjährigem Getrenntleben, welche angesichts der Vorgeschichte noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens zu belegen vermag (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2). Demzufolge ist bis heute nicht von einer gefestigten Ehe auszugehen und unterscheidet sich die Situation damit nicht massgeblich vom Zustand vor der letzten materiellen Beurteilung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, weshalb die Eheleute auch nicht davon ausgehen konnten, ihr Eheleben in der Schweiz fortführen zu können. Die in der letzten Zeit aufgebaute Beziehung zu seinen Kindern vermag ebenfalls keine wesentliche neue Tatsache zu begründen, die eine Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, zumal die Familie seit der Bewilligungsverweigerung bereits damit zu rechnen hatte, das Familienleben inskünftig nur noch auf Distanz pflegen zu können. Auch konnte er bis vor Kurzem aufgrund der Untersuchungs- und anschliessenden Sicherheitshaft seine Beziehung zu seinen Kindern ohnehin nur eingeschränkt pflegen. Zudem befinden sich die Kinder gerade noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb der Familie auch eine Ausreise mit dem Beschwerdeführer ins Heimatland zugemutet werden kann, sollte die Ehefrau den weiteren Kontakt nicht über die Distanz pflegen und dem Beschwerdeführer in sein Heimatland folgen wollen. 3.5 Die rechtskräftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erfolgte nebst der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft und seiner Straffälligkeit auch wegen seiner schuldhaften Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Schuldenanhäufung. Die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Erkrankung vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, waren die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits vor der abschliessenden Beurteilung seines letzten Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 15. Oktober 2019 aktenkundig. Ebenso waren auch die Schwierigkeiten bezüglich der psychischen Behandlung sowie eines Neuanfangs im Heimatland für den Beschwerdeführer im Wegweisungszeitpunkt hinlänglich bekannt und sind – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – in der damaligen Interessenabwägung gebührend gewichtet worden. 3.6 Selbst wenn die zugesprochene Invalidenrente des Beschwerdeführers allenfalls seine künftige Ablösung von der Sozialhilfe bewirken könnte, ändert dies nichts daran, dass die Straffälligkeit sowie die Schuldenanhäufung bereits ausreichen, um die rechtskräftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Insoweit erscheint der alleinige Umstand einer allfälligen Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe nicht als ausreichend, um eine Neubeurteilung zu rechtfertigen. Darüber hinaus können schweizerische Rentenansprüche gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Brasilien vom 1. Oktober 2019 (SR 0.831.109.198.1) auch nach Brasilien überwiesen werden. Sodann erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und durfte bereits die Vorinstanz von der Einholung der offerierten Beweise (Zeugenbefragungen, Parteibefragungen sowie Gutachten) in antizipierter Beweiswürdigung absehen, zumal sich die genannten Personen bereits schriftlich ausreichend äussern konnten. Aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau hierbei auch die Interessenlage der Kinder (im Alter von zwölf; sieben und fünf Jahren) hinreichend dargelegt haben. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem rechtskräftigen Entscheid des Migrationsamts vom 15. Oktober 2019 ersichtlich ist. Damit ist die Beschwerde ohne weitere Beweiserhebung abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da sich das Verwaltungsgericht im dargelegten Sinn lediglich mit der erstinstanzlichen Eintretensfrage auseinanderzusetzen hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) gegenüber der in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühr zu reduzieren und auf Fr. 1'000.- (zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen. 4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |