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VB.2021.00126
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtpolizei Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Stadtrat von Zürich, Mitbeteiligter,
betreffend Polizeidaten,
hat sich ergeben: I. A. Am 14. Mai 2020 gelangte A an die Stadtpolizei Zürich und ersuchte um Löschung ihn betreffender Einträge im polizeilichen Informationssystem POLIS (Geschäft Nr. 01), die Feststellung widerrechtlicher Datenbearbeitung in den POLIS-Geschäften Nr. 02, 01 und 03 und die Beseitigung der Folgen dieser Datenbearbeitung. Die Stadtpolizei informierte A mit Schreiben vom 28. Mai 2020 darüber, dass das POLIS-Geschäft Nr. 03 in die Zuständigkeit der Kantonspolizei falle. Die beiden weiteren Geschäfte enthielten keine widerrechtlichen Datenbearbeitungen. Das Geschäft Nr. 02 sei zufolge Ablaufs der Löschfrist bereits automatisch aus dem POLIS entfernt worden. Seine Eingabe werde als Gegendarstellung zu Geschäft Nr. 01 ins POLIS aufgenommen. B. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 erklärte A, seine Eingabe nicht als Gegendarstellung verstanden zu wissen und an seinen Anträgen festhalten zu wollen. Die Stadtpolizei beantwortete dieses Schreiben am 20. Juli 2020 und informierte A darüber, dass nunmehr auch das Geschäft Nr. 01 nach Ablauf der anwendbaren Löschfrist am 10. Juli 2020 gelöscht worden sei. Diesem Schreiben war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. II. A gelangte dagegen am 24. August 2020 mit Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks Zürich. Er beantragte, die Anordnung der Stadtpolizei vom 20. Juli 2020 aufzuheben und die Folgen widerrechtlicher Datenbearbeitung in den POLIS-Geschäften Nr. 02, 01 und 03 zu beseitigen, indem alle Behörden, welchen Informationen über diese Geschäfte weitergegeben worden seien, über die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung in Kenntnis zu setzen seien. Das Statthalteramt erklärte sich mit Verfügung vom 14. Januar 2021 als funktionell unzuständig, trat nicht auf den Rekurs ein und überwies die Sache an den Stadtrat von Zürich. III. A. Gegen diese Verfügung vom 14. Januar 2021 erhob A am 15. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an das Statthalteramt. B. Die Verfahrensakten gingen am 22. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Statthalteramts zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 VRG e contrario). 1.2 Als Zwischenentscheid über die Zuständigkeit stellt die angefochtene Verfügung einen anfechtbaren Entscheid dar (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung (hier ihre funktionelle Zuständigkeit) als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). 1.3 In der Beschwerdeschrift wird lediglich die Rückweisung der Sache zum materiellen Entscheid an das Statthalteramt begehrt, nicht aber ein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdeverfahren ist mithin auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat oder sein Rechtsmittel in der Sache hätte behandeln müssen (vgl. VGr, 22. August 2019, VB.2018.00673, E. 2.1). 2. 2.1 Gemäss § 5 Abs. 1 VRG hat eine Verwaltungsbehörde, bevor sie auf die Behandlung einer Sache eintritt, von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen. Nach § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. 2.2 Die Stadtpolizei ist eine Dienstabteilung des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich (Art. 23 Abs. 1 des Stadtratsbeschlusses vom 26. März 1997 über die Departementsgliederung und -aufgaben [STRB DGA; AS 172.110]). Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich (Gemeindebeschluss vom 26. April 1970 mit Änderungen bis 26. November 2017 [GO; AS 101.100]) können Anordnungen der Departementsvorstehenden und von Angestellten mit Verwaltungsbefugnissen mit eigener Verantwortlichkeit beim Stadtrat mit stadtinternem Rekurs (Einsprache) angefochten werden, wobei es sich nach der Terminologie des nunmehr geltenden § 170 f. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) dabei um die sogenannte Neubeurteilung handelt. 2.3 Soweit dem Schreiben vom 20. Juli 2020 Verfügungscharakter zukommen und es ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellen sollte (was die Vorinstanz offenliess), wäre dagegen zunächst ein stadtinternes Rechtsmittel im erwähnten Sinn (vorn E. 2.2) zu ergreifen, weil es sich diesfalls um eine Anordnung eines Angestellten mit Verwaltungsbefugnissen mit eigener Verantwortlichkeit handelte (§ 170 Abs. 1 lit. c GG). Erst im Anschluss daran kann im Bereich der Ortspolizei Rekurs an das Statthalteramt erhoben werden (§ 19 Abs. 2 lit. d VRG). Das Statthalteramt verneinte mithin zu Recht seine funktionelle Zuständigkeit. Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass die einschlägigen Verfahrensregeln der Stadt Zürich zur Behandlung stadtinterner Rechtsmittel noch unter der Geltung des alten Gemeindegesetzes erlassen worden waren. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 4. Dieses Urteil stellt einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit dar, gegen den gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG). 5. Der Beschwerdeführer ersucht um Verzicht auf Publikation dieses Urteils auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts wegen seines Geheimhaltungsinteresses am Inhalt der ihn betreffenden POLIS-Einträge. Da aus der vorstehenden Behandlung zuständigkeitsrechtlicher Fragen nach Vornahme einer Anonymisierung keine Schlüsse auf die Person des Beschwerdeführers oder den Inhalt der fraglichen POLIS-Einträge gezogen werden können, steht einer Internetpublikation dieses Urteils in anonymisierter Form allerdings kein privates Interesse entgegen. In Nachachtung von Art. 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101), wonach Rechtspflegeentscheide auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei der Schutz der Persönlichkeit gewahrt bleibt, erfolgt daher eine Publikation dieses Urteils in anonymisierter Form auf dem Internet. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |