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VB.2021.00127
Verfügung
des Einzelrichters
vom 18. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Klinik B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Patientenrechte (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben: I. A. A wurde im Jahr 2012 in der Psychiatrischen Klinik B behandelt. Im Juni 2014 gelangte A mit zwei Beschwerden gegen Entscheide der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (fortan: Gesundheitsdirektion) betreffend die Einsichtnahme in ihre elektronische Patientendokumentation an das Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil und Verfügung vom 9. April 2015 erledigte (VB.2014.00402 und VB.2014.00582). B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 richtete sich A an die Spitaldirektion der Psychiatrischen Klinik B und ersuchte um Zusendung weiterer Unterlagen aus den Patientenakten sowie teils auch um deren Überarbeitung, nachdem die auf Ersuchen ihrer Anwältin vom 7. September 2020 zugestellten Unterlagen nicht ihren Anforderungen entsprochen hatten (act. 5/2). II. Am 14. Februar 2021 reichte A dem Verwaltungsgericht eine als ''Klage gegen die Psychiatrische Klinik B und gegen C wegen Rechtsverweigerung, Missbrauch u.a.'' betitelte Eingabe samt Beilagen ein. Sie ersuchte darin das Verwaltungsgericht um Feststellung, die Psychiatrische Klinik B habe ihr im Rahmen ihres Rechts auf Informationsfreiheit kein rechtliches Gehör geschenkt und kantonale Datenschutzrechte verletzt. Die Psychiatrische Klinik B habe Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung betrieben und ihre Anliegen willkürlich behandelt. Des Weiteren ersucht sie um Bestrafung des damaligen Spitaldirektors C sowie um Entschädigungs- bzw. Genugtuungszahlungen an sich, ihren Sohn und ihren früheren Ehemann. Der Angelegenheit sei schliesslich ''ein öffentliches Interesse zuzusprechen''. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe an das Verwaltungsgericht als Klage. Aufgrund des daraus ersichtlichen Prozessgegenstands liegt jedoch keine Klagematerie gemäss dem abschliessenden § 81 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) vor, für welche das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig wäre. In Betracht käme einzig eine Beschwerde im Sinn von §§ 41 ff. VRG. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als Klage schadet der Beschwerdeführerin jedoch nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). 1.2 Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, erweist sich die Beschwerde aufgrund der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde kann auf den Beizug von Akten sowie die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG; § 58 VRG). 2. 2.1 Als Regelinstanzenzug sieht Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Kantonsverfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) vor, dass Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, durch eine Rekursinstanz überprüft und hernach an ein Gericht weitergezogen werden können (Plüss, Kommentar VRG; § 5 N. 21 ff.). Das Verwaltungsgericht wäre für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, soweit damit Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG grundsätzlich zuständig, jedoch erst als zweite Instanz. Vorliegend wäre zunächst ein Rekurs wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung an die Gesundheitsdirektion als zuständige Rekursinstanz zu erheben gewesen (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG; § 5 Abs. 1 des Patientengesetzes vom 5. April 2004 [PatG]). Da die Beschwerdeführerin sich mit ihrer Eingabe direkt an das Verwaltungsgericht wandte, ist der Instanzenzug nicht erschöpft. Es liegt zudem weder ein Fall einer gesetzlich begründeten Ausnahme gemäss §19b Abs. 3 VRG vor noch wäre das Überspringen einer Instanz im Sinn von § 19b Abs. 4 VRG geboten (Plüss, Kommentar VRG; § 5 N. 23). 2.2 Sodann ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht weder Aufsichtsbehörde über die Psychiatrische Klinik B oder deren Mitarbeitende noch zuständig für die Entgegennahme allfälliger Strafanzeigen ist. Schliesslich entscheidet es auch nicht über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privaten gegen den Kanton und seine Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 VRG). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. 3.2 Da die Weiterleitung an die zuständige Behörde im Rahmen vom § 5 Abs. 2 VRG der Fristwahrung dient, erweist sie sich nur im Fall von fristgebundenen Eingaben in der Regel als zwingend erforderlich. Da bei der vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Fristgebundenheit besteht, ist eine Weiterleitung der Eingabe nicht angezeigt. Es ist der Beschwerdeführerin anheimgestellt, ob sie mit ihren Begehren an die zuständige(n) Instanz(en) gelangen möchte oder nicht. 4. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird, wenn es versehentlich als offensichtlich unzuständige Instanz angerufen wird, in der Regel kein Verfahren eröffnet, sondern die Eingabe erforderlichenfalls gestützt auf § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG informell und unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet (vgl. Plüss, § 5 N. 35). Vorliegend rechtfertigte es sich jedoch, ein Verfahren zu eröffnen und mittels Nichteintretensentscheid zu erledigen, da nicht ohne Weiteres von einer lediglich versehentlichen Anrufung des Verwaltungsgerichts ausgegangen werden kann. Aufgrund der zwei von der Beschwerdeführerin bereits am Verwaltungsgericht durchlaufenen Beschwerdeverfahren (VB.2014.00402 und VB.2014.00582), welche dieselbe Angelegenheit betrafen, musste sich die Beschwerdeführerin der Notwendigkeit eines vorgängigen Rekursverfahrens bewusst sein. Dennoch kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe vorliegend mit dem Verwaltungsgericht geradezu absichtlich oder in gar rechtsmissbräuchlicher Weise eine unzuständige Instanz angerufen, weshalb die Kosten nicht ihr aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 5 N. 36). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |