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VB.2021.00129
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, eine 1964 geborene Staatsangehörige Serbiens, hielt sich vom 28. Juli 1990 bis am 30. November 1996 als Saisonniere in der Schweiz auf. In den folgenden Jahren hielt sie sich offenbar mehrfach in der Schweiz auf. Im Jahr 2012 wurde sie wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen bestraft, aus der Schweiz weggewiesen und mit einer einjährigen Einreisesperre belegt. Am 22. Oktober 2013 heiratete sie den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen D (geboren 1956) und reiste am 26. Januar 2014 wieder in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte ihr am 4. Februar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, zuletzt befristet bis zum 1. Januar 2020. Am 24. Mai 2019 kehrte D nach Serbien zurück. In der Folge führten die Ehegatten ihre Ehe mit getrennten Wohnsitzen weiter. Am 2. Dezember 2019 stellte A ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, um in der Schweiz bis zu ihrer Pensionierung weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. Januar 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Frist bis 18. April 2021 zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen (Dispositiv-Ziff. III), die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. IV) und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V). III. Am 17. Februar 2021 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihr "eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit zu erteilen". In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B beantragen. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 2. Juli 2021 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Sie macht jedoch geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben. 2.2 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. 2.3 Die Beschwerdeführerin lebte von 1990 bis 1996 während sieben Jahren jeweils zwischen vier und neun Monate pro Jahr, insgesamt während viereinhalb Jahren, in der Schweiz, wo sie in einem Hotel arbeitete. Wo sie sich in den folgenden Jahren aufhielt, ist nicht aktenkundig. Der Verfügung des Beschwerdegegners ist aber zu entnehmen, dass sie sich offenbar mehrfach in der Schweiz aufhielt. Im Jahr 2012 lebte sie mehrere Monate mit einem Schengen-Visum bewilligungsfrei in der Schweiz. Nach Ablauf der zulässigen Höchstdauer ihres Aufenthalts verblieb sie illegal in der Schweiz. Am 14. September 2012 wurde sie aufgrund des zuletzt illegalen Aufenthalts in der Schweiz nach Serbien ausgeschafft und mit einem einjährigen Einreiseverbot belegt. Nach der Heirat mit D reiste die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2014 erneut in der Schweiz ein und lebt seither ununterbrochen in der Schweiz. Damit lebte die Beschwerdeführerin insgesamt über zwölf Jahre in der Schweiz, weshalb nach der zitierten Rechtsprechung eigentlich vermutet werden könnte, dass ihre Wegweisung den Schutzbereich ihres Rechts auf Privatleben berühren würde. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist aber in zweierlei Hinsicht zu relativieren. Da ihre Aufenthalte in den 90er-Jahren schon lange zurückliegen und sie anschliessend wieder knapp zehn Jahre im Ausland lebte, sind diese Aufenthalte für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin heute über besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur verfügt, nicht zu berücksichtigen. Sodann hielt sich die Beschwerdeführerin 2012 ohne Bewilligung, sondern nur im Rahmen eines Schengen-Visums bzw. illegal in der Schweiz auf. Damit liegt die Dauer ihres rechtmässigen Aufenthalts unter der vom Bundesgericht definierten Leitlinie von zehn Jahren, weshalb es angezeigt ist, die tatsächliche Integration der Beschwerdeführerin in die Prüfung, ob ihre Wegweisung Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, miteinzubeziehen. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu integrieren. Kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 fand sie eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft und arbeitet seither ununterbrochen, zuerst in einem Teilzeitpensum, seit bald drei Jahren aufgrund ihrer guten Leistungen bei ihrem aktuellen Arbeitgeber zu 100 %. Im Jahr 2019 verdiente sie knapp Fr. 4'000.- brutto pro Monat. Zudem sind weder der Bezug von Sozialhilfe noch Betreibungen aktenkundig. In sprachlicher Hinsicht ist ihr ebenfalls eine gute Integration zu bescheinigen. Sie absolvierte mehrere Sprachkurse und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2-B1. Abgesehen von einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen ihres illegalen Aufenthalts in der Schweiz im Jahr 2012 ist die Beschwerdeführerin auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung getreten. Wie gut sich die Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht in der Schweiz integriert hat, kann aufgrund der Akten nur ansatzweise beurteilt werden. Mitarbeitende bescheinigen ihr, sie habe sich in der Schweiz und in ihrem Team gut integriert. Mit ihnen hat die Beschwerdeführerin offenbar auch neben der Arbeit Kontakt. Weitere Freundschaften, die über ihr Arbeitsumfeld hinausgehen, sind nicht bekannt. Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin gut in der Schweiz integriert; es liegen jedoch keine Hinweise vor, die auf eine über das Normale und zu Erwartende hinausgehende Integration schliessen lassen. Somit berührt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK der Beschwerdeführerin nicht. 3. Da die Beschwerdeführerin demnach weder aus dem Landesrecht noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). 3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird abgesehen, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG). Die Gründe müssen bei objektiver Betrachtung von einem gewissen Gewicht und nachvollziehbar sein (BGr, 23. Mai 2016, 2C_1085/2015, E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 51). Von einem wichtigen Grund kann umso eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1; vgl. ferner BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen stellt dagegen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar (BGr, 8. Juni 2018, 2C_545/2017, E. 4.3.1). Seit der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach seiner Pensionierung im Jahr 2019 wieder nach Serbien gezogen ist, lebt die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihm zusammen und erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben sich im Jahr 2019 freiwillig dazu entschieden, fortan und bis zur Pensionierung der Beschwerdeführerin getrennt voneinander zu leben, da sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit seiner AHV-Rente in Serbien einen höheren Lebensstandard als in der Schweiz leisten kann. Nach ihrer Pensionierung plant auch die Beschwerdeführerin, nach Serbien zurückzukehren. Da das Getrenntleben der Ehegatten in der Schweiz somit nicht vorübergehender Natur ist, ist fraglich, ob Art. 49 AIG vorliegend überhaupt anwendbar ist. Diese Frage braucht jedoch nicht geklärt zu werden, da das freiwillige Getrenntleben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten keinen wichtigen Grund darstellt, um vom Erfordernis des Zusammenwohnens abzusehen. 3.2 Der Verbleib der Beschwerdeführerin ist aus gesamtwirtschaftlichen Gründen für die Schweiz nicht von massgeblichem Interesse, und es ist zulässig, dass die Vorinstanzen bei ihrem Entscheid das öffentliche Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung berücksichtigen. Weiter sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz mangels familiärer Beziehungen und wegen nur geringer freundschaftlicher Beziehung hauptsächlich wirtschaftlicher Natur. Sodann ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat trotz ihrer guten Integration in der Schweiz mit keiner unzumutbaren Härte verbunden, da sie erst seit siebeneinhalb Jahren definitiv in der Schweiz lebt, aufgrund von Ferienaufenthalten immer noch mit ihrem Heimatland verbunden ist und in Serbien wieder mit ihrem Ehemann zusammenleben kann. Damit erweist sich auch der Schluss der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AIG in Verbindung mit den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18–29 AIG bzw. in Anerkennung eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu verlängern, nicht als rechtsverletzend. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Ausgansgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). 5.3 Die Beschwerdeführerin verdient Fr. 3'336.05 netto pro Monat und hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Diesem Einkommen stehen monatliche Ausgaben in der Höhe von knapp Fr. 3'000.- gegenüber. Somit ist die Beschwerdeführerin in der Lage die Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen, weshalb sie nicht mittellos ist. Im Übrigen erscheint ihre Beschwerde auch als offenkundig aussichtslos. Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |