{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00129_2021-07-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221413&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9c4b15d76ced027aa708c7d34067201b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.07.2021  VB.2021.00129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.07.2021  VB.2021.00129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.07.2021  VB.2021.00129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Nachdem dieser im Januar 2019 nach Serbien zur\u00fcckkehrte und die Ehegatten ihre Ehe mit getrennten Wohnorten weiterf\u00fchrten, verweigerte der Beschwerdegegner die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung.] Es liegen keine Hinweise vor, die auf eine \u00fcber das Normale und zu Erwartende hinausgehende Integration der Beschwerdef\u00fchrerin schliessen lassen. Somit ber\u00fchrt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben der Beschwerdef\u00fchrerin nicht (E. 2). Die Ehegatten leben nicht mehr zusammen, und es liegt kein wichtiger Grund vor, um vom Erfordernis des Zusammenwohnens abzusehen, weshalb der Beschwerdef\u00fchrerin die Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 44 AIG nicht zu verl\u00e4ngern war (E. 3.1). Schliesslich erweist sich auch der Schluss der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin auch nicht gest\u00fctzt auf Art. 33 Abs. 2 AIG in Verbindung mit den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen bzw. in Anerkennung eines pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls zu verl\u00e4ngern, nicht als rechtsverletzend (E. 3.2). Abweisung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:24:02", "Checksum": "6712aadc1848bf2ea465b5f206deb068"}