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Geschäftsnummer: VB.2021.00131  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.05.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.06.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Umstritten ist, ob die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe zu widerrufen ist. Ihr Sohn (der Beschwerdeführer) erhielt aufgrund der Vaterschaftsanerkennung ihres schweizerischen Ex-Ehemanns das Schweizer Bürgerrecht. Nachdem die Vaterschaft aberkannt wurde, beantragt er die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.] Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ersichtlich (E. 2). Die Gesamtumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Ex-Ehemann eine Scheinehe eingegangen ist. Sie hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Offenbleiben kann, ob sie auch aufgrund ihrer falschen Angaben in Bezug auf die Vaterschaft des Beschwerdeführers einen Widerrufsgrund gesetzt hat (E. 3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweist sich auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Schweizer Bürger und er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Eine Übersiedlung in sein Heimatland ist ihm zumutbar (E. 4). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
SCHEINEHE
VATERSCHAFTSTEST
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. III AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 29 Abs. II BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00131

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 5. Mai 2021

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren im Jahr 1981, hielt sich 1999/2000 als Asylsuchende in der Schweiz auf und ab Anfang 2002 mit einem entsprechenden Visum zum Besuch ihres hier wohnhaften Bruders. Am 19. März 2004 heiratete sie im Kosovo den Schweizer Bürger D, geboren im Jahr 1952, und reiste am 25. August 2004 erneut in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung und am 17. August 2009 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 15. Oktober 2009 wurde ein im Kosovo tätiger Rechtsanwalt mit der Scheidung beauftragt. Am 2. Februar 2010 wurde die Ehe dort geschieden. Im Jahr 2010 kam B zur Welt. D anerkannte diesen am 20. Oktober 2010 beim Zivilstandsamt E als sein Kind, dadurch erhielt B das Schweizer Bürgerrecht.

Mit Verfügung vom 8. August 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, da es davon ausging, dass sie die Ehe mit D zum Schein eingegangen war. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut (BGr, 13. März 2012, 2C_303/2013). Es bejahte zwar das Vorliegen einer Scheinehe und den Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, beliess A jedoch das Aufenthaltsrecht. Zur Begründung führte es aus, dass obschon Zweifel an der biologischen Vaterschaft von D bestünden, B als Schweizer Bürger gelten müsse, solange keine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung stattgefunden habe. Um dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines Schweizer Kindes die Anwesenheit zu verweigern, bedürfe es besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen für das Schweizer Kind zusätzlich rechtfertigen müssten. Trotz der nachgewiesenen Scheinehe gehe das schützenswerte Interesse des schweizerischen Kindes vor, hierbleiben zu können.

Am 22. August 2012 ersuchten A und D beim Zivilstandsamt um die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung. Nachdem sie am 4. September 2012 getrennt voneinander befragt worden waren, verweigerte das Zivilstandsamt mit Verfügung vom 16. November 2012 seine Mitwirkung am Verfahren. Es sah es als erwiesen an, dass A offensichtlich (erneut) keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen wolle. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts (BGr, 15. April 2014, 5A_30/2014).

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 reichte das Gemeindeamt des Kantons Zürich in eigenem Namen sowie im Namen der Stadt E und der Gemeinde F (nachfolgend: die Kläger) Klage auf Anfechtung der Kindsanerkennung ein und verlangte im Wesentlichen, dass das Kindesverhältnis zwischen B und D aufgehoben werde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ordnete das Bezirksgericht E an, dass ein DNA-Gutachten eingeholt und D verpflichtet werde, sich einem Wangenhautabstrich zu unterziehen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts (BGr, 16. März 2015, 5A_745/2014). D verweigerte in der Folge weiterhin seine Mitwirkung am DNA-Gutachten und wurde mit Strafbefehl vom 27. Juli 2015 wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Nach Durchführung der Hauptverhandlung lehnte das Bezirksgericht weitere Beweiserhebungen, insbesondere eine zwangsweise Vaterschaftsabklärung ab. Es hielt dafür, das Interesse des Kindes am Fortbestand der bisherigen Vaterschaft sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Aufhebung der Kindesanerkennung. Das Bezirksgericht E verneinte mit Urteil vom 30. November 2015 die Aktivlegitimation der Kläger und wies die Klage ab. Auf Berufung hin bejahte das Obergericht mit Urteil vom 16. Juni 2016 die Aktivlegitimation der Kläger, hielt hingegen eine zwangsweise Durchführung der DNA-Begutachtung für ausgeschlossen und den Beweis auch sonst nicht für erbracht, dass D nicht der Vater von B ist. Die Kläger gelangten schliesslich an das Bundesgericht, welches die Beschwerde des Gemeindeamtes des Kantons Zürich abwies, soweit es darauf eintrat. In Bezug auf die Stadt E sowie die Gemeinde F hob es die vorinstanzlichen Entscheide jedoch auf und wies die Sache an das Bezirksgericht E mit der Weisung zurück, ein DNA-Gutachten zwecks Aufklärung des Kindesverhältnisses zwischen B und D unter Androhung der zwangsweisen Durchführung anzuordnen und im Weigerungsfall einen Wangenhautabstrich bei D und B durch die kantonalen Behörden vollziehen zu lassen (BGr, 12. Oktober 2017, 5A_590/2016).

Am 9. Februar 2018 stellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) fest, dass D als Vater von B mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Mit Urteil vom 30. August 2018 erklärte das Bezirksgericht E die durch D ausgesprochene Kindsanerkennung von B für ungültig. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 auf die Berufung nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Berufung sei verspätet erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb ohne Erfolg (BGr, 21. November 2019, 5A_79/2019).

B. Am 24. Januar 2020 reichte B ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein mit der Ergänzung, dass seine Reisedokumente (Pass und ID) ans Passbüro Zürich retourniert worden seien. Am 6. Februar 2020 gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör betreffend Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sowie Abweisung des Gesuchs um Niederlassungsbewilligung an B. Mit Verfügung vom 27. August 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung von B ab. Es wies die beiden aus der Schweiz weg und ordnete an, diese hätten das schweizerische Staatsgebiet bis am 31. Oktober 2020 zu verlassen; im Falle der Nichtbeachtung der Ausreisefrist stellte es Zwangsmassnahmen in Aussicht. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den dagegen am 30. September 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Januar 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die Gegenstandslosigkeit bezog sich auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, welches mit der Anordnung der Sicherheitsdirektion vom 1. Oktober 2020 gegenstandslos geworden war. Weiter setzte sie A und B eine Frist bis am 12. April 2021 zum Verlassen der Schweiz.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 18. Januar 2021. Es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A abzusehen und B die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 erhob der Abteilungspräsident einen Kostenvorschuss, da A gegenüber den Zürcher Gerichten noch Kosten in der Höhe von Fr. 2'335.- offen hatte. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend bzw. rügen sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem ebenso ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und aktenwidrig festgestellt, indem sie sich nur mit den ihrer Meinung nach wesentlichen Punkten beschäftigt habe und die weiteren essenziellen Punkte einfach als Parteibehauptung und repetitive Ausführungen abgetan habe. Die Vorinstanz sei verpflichtet, alle Punkte angemessen zu berücksichtigen.

2.3 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden wird der Rekursentscheid den Anforderungen ohne Weiteres gerecht, setzt er sich doch mit der Sachlage in einem Ausmass auseinander, das es den Beschwerdeführenden erlaubte, sich der Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache beim Verwaltungsgericht anzufechten. Dass die Vorinstanz dabei nicht auf jedes einzelne der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausführlich eingeht und aus Gründen der Verfahrensökonomie ergänzend zu ihren eigenen Ausführungen auf die Erwägungen des Beschwerdegegners verweist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VGR-Kommentar], § 28 N. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig gewürdigt hat und zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 erfüllt sind bzw. ob dem Beschwerdeführer 2 eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, ist im Nachfolgenden zu prüfen.

3.  

3.1 Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal – wie hier – gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AIG zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung allerdings widerrufen werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf den Aufenthalt bzw. die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der betreffende Widerrufsgrund ist namentlich dann gegeben, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG getäuscht wird (sogenannte Schein-, Ausländerrechts- oder Umgehungsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1).

3.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sämtliche Instanzen bis vor Bundesgericht einhellig festgestellt hätten, dass es sich bei der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schweizer Ex-Ehemann am 19. März 2004 geschlossenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe. Das Bundesgericht habe der Beschwerdeführerin 1 ihr Aufenthaltsrecht als sorgeberechtigte Kindsmutter nur belassen, weil der Beschwerdeführer 2 bis zur erfolgreichen Anfechtung der biologischen Vaterschaft Schweizer Bürger sei. Was die Beschwerdeführenden dagegen erstmals im Rekursverfahren – die Ehe müsse im damaligen und aktuellen kosovarischen kulturellen Kontext gesehen werden etc. – vorgebracht hätten, vermöge die zahlreichen und starken Indizien, die auf eine Scheinehe hinweisen würden, nicht ansatzweise zu entkräften. Es sei den Ausländerbehörden im Übrigen bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin 1 als geschiedene und aus ihrer Sicht damit ''gescheiterte'' Frau in die Ehe mit ihrem Ex-Ehemann gegangen sei.

3.3 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem von ihnen ausführlich beschriebenen kulturellen Kontext der am 19. März 2004 im Kosovo geschlossenen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ex-Ehemann auseinandergesetzt und schlicht behauptet, es habe eine Scheinehe vorgelegen. Frauen, die sich in einer Situation wie die Beschwerdeführerin 1 befänden, würden in der konservativen kosovarischen Gesellschaft marginalisiert und diskriminiert. Die Nichtberücksichtigung dieser frauenspezifischen Gründe stelle eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW-Übereinkommen) dar. Sie seien der Meinung, dass im vorliegenden Fall keine Scheinehe vorliege. Mit Verweis auf ihre Rekursschrift machen sie geltend, in der kosovarischen Gesellschaft werde es damals wie heute als Schande angesehen, wenn eine Frau vor der Ehe eine sexuelle Beziehung habe. Eine Frau, die eine solche Beziehung wie die Beschwerdeführerin 1 das getan habe – eingegangen sei, könne keinen gleichaltrigen, gesunden, finanziell gut gestellten und gutaussehenden Mann mehr heiraten. Sie habe einen Mann kennengelernt, der aus dem Kosovo stamme, aber in Deutschland gelebt habe. In der Hoffnung, dass dieser in der deutschen Kultur integriert sei, habe sie ihn im Jahr 2002 geheiratet. Die Ehe sei aber bereits nach sechs Monaten gescheitert, weil ihr damaliger Ehemann sie dauernd wegen ihrer fehlenden Jungfräulichkeit kritisiert habe. Sie habe sich im Jahr 2004 für eine Ehe mit ihrem Schweizer Ex-Ehemann entschieden, weil dieser in der Schweiz lebe und kein Problem damit gehabt habe, dass sie nicht mehr Jungfrau gewesen sei. Aus kultureller Sicht sei es die einzige Möglichkeit für sie gewesen, noch ein glückliches Leben mit einem Ehemann zu führen. Sie habe diese Gründe erst nach dem Entscheid des Bundesgerichts mitgeteilt, weil es ihr peinlich gewesen sei. Es seien somit persönliche und nicht aufenthaltsrechtliche Gründe für die Ehe im Vordergrund gestanden.

3.4 Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 13. März 2014 (2C_303/2013, E. 2.1 f.) in Bezug auf die Scheineheindizien Folgendes fest:

«Die Vorinstanz hielt fest, aus den Akten ergäben sich zahlreiche Hinweise auf eine Scheinehe: Die Beschwerdeführerin sei eine abgewiesene Asylbewerberin, die ohne Heirat mit einem Schweizer Bürger kaum eine Chance auf einen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hätte. Nebst dem beträchtlichen Altersunterschied von fast dreissig Jahren hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr schweizerischer Gatte vor der Hochzeit im Kosovo gemäss eigenen Angaben lediglich zwei Mal für ein bis zwei Stunden gesehen und kaum etwas von einander gewusst. Anlässlich seiner Befragung sei der Ex-Ehemann weder in der Lage gewesen, das Geburtsdatum seiner geschiedenen Gattin zu nennen, noch eine grobe Skizze der ehelichen Wohnung anzufertigen, in der er angeblich jahrelang gewohnt habe. Auch über die Vorlieben seiner Gattin habe er keine detaillierten Angaben machen können. Sodann sei das Scheidungsverfahren nur gerade zwei Monate nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Diesbezüglich sei auch bemerkenswert, dass der Ehemann das Verfahren eingeleitet haben wolle, jedoch weder die Adresse des Anwalts im Kosovo noch die Übermittlungsart der Papiere angeben könne. 

2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts bestreitet, beschränken sich ihre Ausführungen im Wesentlichen auf die Wiederholung ihrer abweichenden Meinung. Mit dieser bloss appellatorischen Kritik vermag sie keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür darzutun, sodass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht gemäss dem Obenstehenden verbindlich ist. Basierend auf diesen verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen erscheint die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei eine Scheinehe eingegangen, ohne Weiteres rechtskonform. Daran vermögen auch die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin nichts zu ändern: Insbesondere vermag die von ihr hervorgehobene damalige Krebserkrankung ihres schweizerischen Ex-Ehemanns nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er selbst einfachste Fragen zu den elementaren Bestandteilen einer jeden ernsthaften Beziehung nicht beantworten konnte. Auch für die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten zeitlichen Auffälligkeiten liefert die Beschwerdeführerin keine schlüssige und hinreichend belegte Begründung. Da das Vorliegen einer Scheinehe mithin als erstellt zu gelten hat, steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG erfüllt hat.» 

An den vom Bundesgericht festgehaltenen gewichtigen Indizien, aufgrund welcher es das Vorliegen einer Scheinehe als erstellt erachtete, hat sich nichts geändert. Es liegen damit weiterhin sehr starke Hinweise vor, die für eine Scheinehe sprechen. Weisen die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. Plüss, § 7 N. 28). Gegen diese starke Vermutung haben die Beschwerdeführenden somit den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften. Den Beschwerdeführenden gelingt dies nicht: Auch wenn die Ehe unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds der kosovarischen Gesellschaft betrachtet wird, vermag dies nicht zu erklären, weshalb die Ehegatten keinerlei Kenntnis übereinander hatten. Die von ihnen geschilderten Gründe vermögen die starke Vermutung, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe gehandelt hat, nicht umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass die Gesamtumstände keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem schweizerischen Ex-Ehemann eine Scheinehe eingegangen ist. Damit hat sie einen Widerrufsgrund gesetzt. Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 auf das CEDAW-Übereinkommen beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Inwiefern diese völkerrechtliche Norm für sich allein oder in Verbindung mit Art. 42, 50 und 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. 62 Abs. 1 lit. a AIG für die Beurteilung des ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführerin 1 massgeblich sein könnte, wird von ihr nicht nachvollziehbar aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zum CEDAW-Übereinkommen BGr, 13. Dezember 2011, 2C_1013/2011, E. 2).

3.5  

3.5.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Rekursentscheid weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 auch aufgrund ihrer falschen Angaben in Bezug auf die Vaterschaft des Beschwerdeführers 2 den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.

3.5.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführerin 1 der weitere Aufenthalt in der Schweiz trotz des Vorliegens einer Scheinehe und Erfüllen eines Widerrufsgrunds nur gestattet wurde, weil ihr als Mutter eines Schweizer Bürgers (des Beschwerdeführers 2) ein Aufenthaltsrecht zukam (sog. "umgekehrter Familiennachzug"), solange keine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung des Ex-Ehemanns stattgefunden hatte (vgl. BGr, 13. März 2014, 2C_303/2013, E. 3.6). Die Vaterschaft ihres schweizerischen Ex-Ehemanns war damit zweifelsohne wesentlich für den Bewilligungsentscheid. Nachdem ein DNA-Gutachten erstellt wurde und die Vaterschaft des Ex-Ehemanns ausgeschlossen werden konnte, wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts (BGr, 21. November 2019, 5A_79/2019) die durch ihren schweizerischen Ex-Ehemann ausgesprochene Kindsanerkennung für ungültig erklärt. Die Beschwerdeführerin 1 hatte in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren vor dem Bezirksgericht E wahrheitswidrig und unter Hinweis auf die Straffolgen als Zeugin ausgesagt, sie habe im für die Empfängnis in Betracht kommenden Zeitraum nur mit ihrem Ex-Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt. Die Beschwerdeführerin 1 wurde aufgrund dieser Falschaussage mit Strafbefehl vom 3. September 2020 rechtskräftig verurteilt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Parteistellung in diesem Verfahren gehabt hatte, nichts daran, dass sie eine Falschaussage gemacht hat. Ob ihr aufgrund dieser Falschaussage allerdings eine Täuschungsabsicht im Bewilligungsverfahren unterstellt werden kann, kann nicht abschliessend beurteilt werden, zumal nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass auch ihr Ex-Ehemann als biologischer Vater in Frage gekommen wäre. Es kann aber letztlich offenbleiben, da die Beschwerdeführerin 1, wie festgehalten, bereits aufgrund der Scheinehe einen Widerrufsgrund erfüllt.

4.  

Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 96 AIG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK]; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1).

Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben bzw. Recht auf Familienleben) verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Die EMRK verschafft jedoch praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I 247 E. 4.1.1; 130 II 281 E. 3.1). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 III 1 E. 6 mit Hinweisen). Der EGMR berücksichtigt die gleichen Kriterien wie das Bundesgericht bei seiner Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 

In einem neueren Grundsatzentscheid zum Anwendungsbereich des Rechts auf Privatleben geht das Bundesgericht davon aus, dass nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorliegt. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung (BGE 144 I 266). Erfüllt die betroffene ausländische Person einen Widerrufsgrund, liegt hierin ein besonderer Umstand, der – unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit usw.) – einen Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf Privatleben rechtfertigt. 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK kann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder begründen, wenn dem Kind eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in die Heimat zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil allerdings regelmässig zumutbar, wenn sie mit deren Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) voraus, dass zumindest eine der beteiligten Personen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1).

4.1 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 5).

4.2 Diesem erheblichen öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 1 gegenüberzustellen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

4.2.1 Die heute 39-jährige Beschwerdeführerin 1 hält sich seit gut 16 Jahren in der Schweiz auf. Sie hat demnach den grösseren Teil ihres Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem Herkunftsland verbracht. Bezüglich der sprachlichen Integration hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin 1 habe lediglich zwei Kursbestätigungen Niveau A1 und A2 für das erste Halbjahr 2017 eingereicht. Sie erachtete es für wenig glaubhaft, dass sie ihre Sprachkenntnisse wegen der Arbeit und dem täglichen Kontakt mit anderen Menschen erheblich verbessert habe, da sie von August 2016 bis Oktober 2019 von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen und seit Januar/Februar 2020 als … erwerbstätig sei. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, diese Feststellung sei aktenwidrig und diskriminierend. Es sei eine notorische Tatsache, dass ein grosser Teil der sprachlichen Fähigkeiten im Laufe der Zeit und des täglichen Kontakts mit Menschen erworben werde. Die Beschwerdeführerin 1 reicht über die zwei Kursbestätigungen hinaus indes keinerlei Beweismittel ein, die ihre sprachliche Integration belegen würden. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es wenig glaubhaft erscheint, dass sich die Beschwerdeführerin 1 darüber hinaus (massgeblich) sprachlich in der Schweiz integriert hat. Die Beschwerdeführerin 1 hielt sich bereits vor dem Besuch der Sprachkurse 2017 während rund 13 Jahren in der Schweiz auf, ohne sich im Laufe dieser Zeit sprachlich integriert zu haben, ansonsten sie im Jahr 2017 nicht Anfängerkurse für Deutsch hätte besuchen müssen. Inwiefern sich dies seit dem Besuch der Sprachkurse geändert haben soll, zeigt sie nicht auf, zumindest nicht substanziiert. Die Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten nicht als sachverhaltswidrig. Eine Diskriminierung wird von den Beschwerdeführenden weder nachvollziehbar geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 während über drei Jahren zumindest ergänzend von der Sozialhilfe abhängig war. Inwiefern diese Feststellung gegen Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) verstossen soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht schlüssig aufgezeigt. Dass sie in betreibungsrechtlicher Hinsicht bisher nicht aufgefallen ist, entspricht den Erwartungen und ändert, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, am Mass ihrer Integration nichts. Hingegen ist zumindest aktuell von einer beruflichen Integration auszugehen. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass sie heute über fünf Arbeitsstellen verfüge und ein Nettogehalt von Fr. 4'800.- bis 5'000.- erwirtschafte. In sozialer Hinsicht ist auf die Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage vom 3. September 2020 hinzuweisen. Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Rechtmässigkeit dieser Verurteilung richten, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich im Strafverfahren gegen die Verurteilung hätte wehren können. Die Beschwerdeführerin 1 ist rechtskräftig verurteilt worden, weshalb auf diese Verurteilung abzustellen ist. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist deshalb nicht weiter einzugehen. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass nicht von einer gelungenen Integration der Beschwerdeführerin 1 auszugehen ist.

Die Rückkehr in den Kosovo ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zumutbar zu erachten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland die Schulen besucht und eigenen Angaben zufolge eine Ausbildung zur … abgeschlossen. Die 39-jährige Beschwerdeführerin 1 ist im Alter von 23 Jahren ausgereist. Sie hat ihr Heimatland immer wieder ferienhalber besucht. In ihrer Heimat leben ihren eigenen Angaben zufolge ihr betagter Vater und ein Bruder, welcher psychisch krank sei. Auch wenn ihr Vater und ihr Bruder sie in finanzieller Hinsicht nicht unterstützen können, verfügt die Beschwerdeführerin 1 doch über ein familiäres Netz in ihrem Heimatland, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie von ihren weiteren Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten kann, hat ihr Bruder ihr bereits in der Vergangenheit ein Darlehen von rund Fr. 90'000.- zur Rückzahlung ihrer Sozialhilfebezüge gegeben. Er gibt an, dass er sie diesbezüglich auch in Zukunft weiterhin unterstützen werde. Sodann weisen Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Pristina, welche im Auftrag des Migrationsamts durchgeführt wurden, darauf hin, dass der Vater des Beschwerdeführers 2 im Heimatland lebt und die Beschwerdeführerin 1 jeweils bei ihm wohnt, wenn sie sich im Kosovo aufhält. Die Beschwerdeführenden bestritten dies. Es kann jedoch vorliegend offenbleiben, ob dies zutrifft, da es der jungen und gesunden Beschwerdeführerin 1 auch so zuzumuten ist, in ihr Heimatland zurückzukehren und dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, allenfalls mit Unterstützung durch ihre Verwandten. Daran vermag auch der Hinweis, dass die soziale Wiedereingliederung im Kosovo der Beschwerdeführerin 1 gefährdet sei, weil sie mit Diskreditierungen und Diskriminierungen zu rechnen habe, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin 1 hat über allgemein gehaltene Aussagen zum "kosovarischen Gesellschaftssystem" hinaus keine konkreten Umstände ihres Einzelfalles dafür geltend gemacht, weshalb sie als geschiedene Frau in dem sozialen, familiären und räumlichen Umfeld, in welchem sie sich nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat bewegen wird, mit besonderen Problemen zu rechnen habe, und hat insbesondere keine Beweismittel eingereicht, welche eine solche Tatsachendarstellung stützen würden (vgl. BGr, 13. August 2015, 2C_2/2015, E. 2.4.2).

4.2.2 Die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 verletzt auch nicht ihr Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.8). Die Beschwerdeführerin 1 hält sich zwar seit über 16 Jahren hier auf, sie kann sich indes nicht auf die Rechtsprechung berufen, weil sie sich den Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erschlichen hat. Sie kann nicht Rechte daraus ableiten, dass sie rechtsmissbräuchlich ein Anwesenheitsrecht erwirkt hat (vgl. BGE 100 Ib 299 E. 2; BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018, E. 3.3).

4.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 aus der Schweiz ihr Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) verletzt.

Die Beschwerdeführerin 1 ist die Mutter des Beschwerdeführers 2. Dieser verfügt nicht mehr über die schweizerische Staatsbürgerschaft, nachdem mit Urteil des Bundesgerichts (BGr, 21. November 2019, 5A_79/2019) rechtskräftig festgestellt wurde, dass der schweizerische Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nicht der biologische Vater des Beschwerdeführers 2 ist. Der Beschwerdeführer 2 verfügt über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sollte ihm jedoch, wie beantragt, die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, würde er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist im Nachfolgenden zu prüfen.

Der Beschwerdeführer 2 ist in der Schweiz geboren worden und ist heute zehn Jahre alt. Naturgemäss ist es für ein Kind nicht einfach, den Ort zu verlassen, wo es aufgewachsen ist und zur Schule geht. Der Beschwerdeführer 2 befindet sich jedoch noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihm, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ein selbständiges Aufenthaltsrecht aus dem Recht auf Privatleben nicht zukommt. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts, wurde doch dort festgehalten, dass es Kindern in anpassungsfähigem Alter zugemutet wird, ihren Eltern ins Ausland zu folgen (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.3). Der Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht in jenem Fall zu beurteilen hatte, lässt sich auch nicht mit der Situation der Beschwerdeführenden vergleichen, ging es dort doch um 16-jährige Zwillinge, die derart intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen zur Schweiz aufgebaut hatten, dass sie aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten konnten (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.4). Die Beschwerdeführenden können aus dieser Rechtsprechung nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch kann der Beschwerdeführer 2 keinen Anspruch aus dem Recht auf Familienleben aus der Beziehung zum schweizerischen Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ableiten, da dessen Vaterschaft aberkannt wurde und die Beziehung damit nicht (mehr) in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Selbst wenn aufgrund einer engen Bindung eine Beziehung angenommen würde, welche einer familiären Beziehung gleichzustellen wäre, was vorliegend offengelassen wird, würde es zudem an der Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses sowohl auf Seiten des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 als auch des Beschwerdeführers 2 fehlen (vgl. statt vieler BGr, 26. August 2020, 2C_360/2020, E. 5.3). Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die Aufenthaltsbeendigung nicht mit dem Kindeswohl des Beschwerdeführers 2 vereinbar sei, hilft ihnen nicht weiter. Auch wenn dem Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, kann sich aus dem KRK kein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ergeben, verleiht Art. 3 Abs.1 KRK keine über Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 und 5.5.4; BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.5; BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat.

Eine Umsiedlung in sein Heimatland erscheint ihm auch zumutbar. Der Beschwerdeführer 2 spricht die heimatliche Sprache und hat sein Heimatland immer wieder ferienhalber besucht. Es ist somit davon auszugehen, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. In der Schweiz hat er seine Schulbildung begonnen und erzielt gute Noten. Er hat sich einen Freundeskreis aufgebaut und spielt mit seinen Klassenkameraden Fussball. Gemäss dem Bericht Sprechstunde Psychotraumatologie des Kantonsspitals E vom 10. März 2021 leidet er an einer Anpassungsstörung mit Angst, Sorgen und Anspannung aufgrund der drohenden Wegweisung. Dass die Rückkehr ins Heimatland den Beschwerdeführer 2 belastet und ihn allenfalls in seiner schulischen und persönlichen Entwicklung negativ beeinflussen könnte, ist zwar nachvollziehbar, vermag indes keinen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das Bundesgericht habe in seinem Urteil betreffend Anfechtung der Kindesanerkennung als obiter dictum festgehalten, es sei fraglich, ob mit Rücksicht auf das KRK, namentlich im Lichte des Kindeswohls (Art. 3 KRK), das Wohl des Beschwerdeführers 2 bei einer Wegweisung aus der Schweiz stark beeinträchtigt würde, trifft dies nicht zu (BGr, 16. März 2015, 5A_745/2014, E. 3.2). Das Bundesgericht hat diese Frage im besagten Urteil lediglich in Bezug auf eine mögliche Einschränkung des Klagerechts gemäss Art. 260a Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) aufgeworfen. Ausführungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung lassen sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer 2 teilt als Minderjähriger das Schicksal aller minderjährigen Kinder, welche mit ihren Eltern umziehen müssen. Weitere Hinweise, die eine Übersiedlung als unzumutbar erscheinen lassen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdeführer 2 befindet sich, wie bereits festgehalten wurde, in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Umsiedelung erscheint ihm nach dem Gesagten als zumutbar.

Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich die Anhörung der Beschwerdeführenden und des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 beantragen und eine Verletzung von Art. 12 KRK geltend machen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen dieses berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Die Meinung des Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen dieses berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; werden die Kinder durch ihre Eltern vertreten und haben sie die gleichen Interessen wie diese, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern in das Verfahren eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5). Gleiches gilt in Bezug auf die Anhörung von Erwachsenen. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Die Beschwerdeführenden hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen. Es erschliesst sich bei dieser Beweislage nicht und geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert hervor, dass eine Befragung der Beschwerdeführenden und des Ex-Ehemanns etwas am vorliegenden Resultat ändern würde. Der Antrag auf Anhörung ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 135 V 465 E. 5.1).

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 1 trotz Dauer des Aufenthalts in der Schweiz von über 16 Jahren, das erhebliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 26. Februar 2020, 2C_112/2019, E. 5.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer 2 kommt kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu. Eine Übersiedlung in sein Heimatland ist ihm zumutbar.

5.  

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung. Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …