{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00131_2021-05-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221267&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0b44bfd6a8e1e4a364d5f6c629954f8b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.05.2021  VB.2021.00131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.05.2021  VB.2021.00131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.05.2021  VB.2021.00131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Umstritten ist, ob die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe zu widerrufen ist. Ihr Sohn (der Beschwerdef\u00fchrer) erhielt aufgrund der Vaterschaftsanerkennung ihres schweizerischen Ex-Ehemanns das Schweizer B\u00fcrgerrecht. Nachdem die Vaterschaft aberkannt wurde, beantragt er die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.]  Es ist keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs und der Begr\u00fcndungspflicht durch die Vorinstanz ersichtlich (E. 2). Die Gesamtumst\u00e4nde lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrem schweizerischen Ex-Ehemann eine Scheinehe eingegangen ist. Sie hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Offenbleiben kann, ob sie auch aufgrund ihrer falschen Angaben in Bezug auf die Vaterschaft des Beschwerdef\u00fchrers einen Widerrufsgrund gesetzt hat (E. 3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweist sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Der Beschwerdef\u00fchrer ist nicht mehr Schweizer B\u00fcrger und er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Eine \u00dcbersiedlung in sein Heimatland ist ihm zumutbar (E. 4).  Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausge\u00fcbt h\u00e4tte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven h\u00e4tte leiten lassen (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:05", "Checksum": "c96d4b56070f2cf74d640b2af52c9e2f"}