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Geschäftsnummer: VB.2021.00134  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.12.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener Staatsangehöriger Serbiens und des Kosovos, hält sich seit August 1993 in der Schweiz auf; im März 2017 wurde er wegen einer versuchten vorsätzlichen Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 5 3/4 Jahren verurteilt, worauf der Beschwerdegegner seine Niederlassungsbewilligung widerrief.] Der Beschwerdeführer hat einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 4.2). Der Widerruf ist sodann trotz langem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und seiner familiären Situation verhältnismässig, da bei ihm angesichts der verfahrensauslösenden Straftat und der fehlenden Einsicht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung auszugehen ist, während dem Beschwerdeführer die Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich zumutbar erscheint (E. 5.3 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
FAMILIENLEBEN
GEWALTDELIKT
LANGE ANWESENHEIT
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00134

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

                                                                  In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger Serbiens und Kosovos, reiste im August 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er verfügt ebenso über die Niederlassungsbewilligung wie seine Ehefrau, eine Staatsangehörige Mazedoniens, mit der er seit Oktober 2010 verheiratet ist, und ihre beiden 2011 und 2013 geborenen Söhne.

Mit Urteil vom 14. März 2017 befand das Bezirksgericht Dietikon A der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-. Auf Berufung A's sowie der zuständigen Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 11. April 2019 den Schuldspruch betreffend den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 5 ¾ Jahre; gleichzeitig stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. März 2017 hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend die Straftatbestände der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der in diesem Zusammenhang ausgefällten Geldstrafe unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde A's an das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (BGr, 20. November 2019, 6B_927/2019).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich darauf mit Verfügung vom 12. November 2020 A's Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dieser habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. Januar 2021 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), hielt A ebenfalls zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

A liess am 19. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventualiter eine Verwarnung bzw. – subeventualiter – eine Rückstufung auszusprechen, subsubeventualiter die Sache zur Durchführung von weiteren Abklärungen an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen; darüber hinaus liess er in prozessualer Hinsicht um Beizug der Vorakten und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. März 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die ihm wegen Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht. Am 6. August 2021 holte das Verwaltungsgericht bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich einen aktuellen Vollzugsbericht betreffend A ein. Zu dem betreffenden, vom 29. Juli 2021 datierenden Bericht äusserte sich der Letztgenannte nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Akten wurden bereits von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG). Zur Ergänzung des Sachverhalts wurde sodann ein aktueller Vollzugsbericht (inklusive Verfügung über die Versetzung des Beschwerdeführers ins Arbeitsexternat vom 17. August 2021) eingeholt; weitere Sachverhaltsergänzungen sind nicht angezeigt, da der relevante Sachverhalt – wie sich im Folgenden zeigt – hinreichend erstellt ist. Auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichteten die Parteien.

3.  

Der Beschwerdeführer rügt zunächst in prozessualer Hinsicht eine Gehörsverletzung. Soweit er der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner insofern einzig vorhält, die Beweislage unrichtig gewürdigt bzw. einzelnen Indizien keine hinreichende Beachtung geschenkt zu haben, ist dies jedoch nicht in erster Linie eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen Beurteilung dieses Falls (vgl. auch BGr, 15. März 2021, 2C_911/2020, E. 1.4, wonach eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen direkt die anzuwendende materielle Norm verletze). Dass die Vorinstanz oder der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich; der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt nicht, dass eine Behörde sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.  

4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.1).

4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2019 unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

Keine Anwendung findet vorliegend Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist. Diese Bestimmung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, ist aus intertemporalrechtlichen Gründen nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach diesem Datum begangen wurde (BGE 146 II 1 E. 2.1.2). Die verfahrensauslösenden Straftaten des Beschwerdeführers wurden von diesem jedoch allesamt zwischen Anfang Januar und Ende März 2016 verübt.

5.  

5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen ausländischen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen, wobei hierunter insbesondere der Schutz des Kindesinteresses fällt, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (vgl. auch Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention; KRK, SR 0.107]; BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 11. November 2019, 2C_114/2019, E. 3.3.3, und 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.2 mit Hinweis).  

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll insofern nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten – insbesondere bei solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden (zum Ganzen BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 3.5 f. – 11. März 2021, 2C_925/2020 E. 2.3 – 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 3.3 [je mit Hinweisen]). Kann sich diese – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) berufen, darf in diesem Zusammenhang zudem auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 20. November 2020, 2C_514/2020, E. 2.3 mit Hinweis).

5.2 Das Mass des öffentlichen Interesses bestimmt sich vorab anhand der Schwere des Verschuldens der betroffenen ausländischen Person. Ausgangspunkt und Massstab dafür ist in erster Linie die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe und die in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung des Sachverhalts (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_421/2020, E. 6.2; ferner BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.1; BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3  

5.3.1 Anlass für den hier umstrittenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gab das Strafurteil des Obergerichts vom 11. April 2019 bzw. dasjenige des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. März 2017. Daraus bzw. aus der diesen Erkenntnissen zugrunde liegenden Anklageschrift vom 17. Oktober 2016 ergibt sich zum Tathergang was folgt: Am frühen Morgen des 14. März 2016 kam es im Lokal C in D im Bereich der Bar zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dessen früherer Freundin, in deren Verlauf sich auch der Beschwerdeführer und eine weitere Person namens E zur Bar begaben. Nach einem kurzen Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten versetzte E dem Geschädigten drei Faustschläge gegen den Hinterkopf, worauf Letzterer einen Arm hob, um sich zu schützen. In der Folge packte der Beschwerdeführer den Geschädigten und versetzte ihm mit einem Klappmesser einen Stich in den rechten Oberarm sowie einen weiteren heftigen Stich in den Rücken rechts der Wirbelsäule, ohne dass sich der Geschädigte gewehrt hätte bzw. überhaupt hätte wehren können. Die Klinge des verwendeten Messers drang 3 cm tief in den Rücken des Geschädigten ein, bevor das Messer vom Querfortsatz des 10. Brustwirbels aufgehalten wurde. Im Rahmen der anschliessenden strafrechtlichen Ermittlungen trat darauf im Weiteren zutage, dass der Beschwerdeführer, bei dem es sich gleichzeitig um den Geschäftsführer des Lokals C handelte, in der Zeit vom 20. Januar bis am 14. März 2016 insgesamt vier serbische Staatsangehörige als Sänger bzw. Sängerinnen, Serviceangestellte oder Musiker bzw. Musikerinnen beschäftigt und ihnen in diesem Zusammenhang auch Logis gewährt hatte, obschon sie weder über ein Aufenthaltsrecht noch Bewilligungen für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügt hatten.

Bezüglich des Hauptdelikts, der versuchten vorsätzlichen Tötung, gelangte das Obergericht dabei im Rahmen der Strafzumessung zum Schluss, dass das Gesamtverschulden des Beschwerdeführers, welcher den Geschädigten in der Brustregion verletzt und damit dessen Tod zumindest in Kauf genommen habe, als "nicht mehr leicht" einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe deshalb auf neun Jahre festzulegen sei. Da jedoch der tatbestandliche Erfolg und die tatsächlichen Folgen der Tat nach der Einschätzung des Gerichts "nicht sehr nahe" bzw. "nicht schwerwiegend" gewesen waren, reduzierte es die Einsatzstrafe im Anschluss auf sechs Jahre. Eine lediglich geringfügige weitere Reduktion des Strafmasses erfolgte, weil sich der Beschwerdeführer – so das Obergericht – "punktuell" geständig gezeigt habe. So habe er zumindest eingeräumt, während der Auseinandersetzung das Tatmesser in der Hand gehalten zu haben. Daraus resultierte die letztlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren.

5.3.2 In ausländerrechtlicher Hinsicht indiziert bereits dieses Strafmass ein schweres Verschulden (so auch BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.2; ferner BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 4.2), liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1). Hier kommt erschwerend hinzu, dass vorsätzliche Tötungsdelikte – selbst wenn die jeweilige Tat nur bis ins Versuchsstadium gelangte (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., 6020 f.) – Anlasstaten im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung darstellen (Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Zwar finden die entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung; dennoch darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber die in Art. 66a StGB aufgeführten Taten als besonders verwerflich erachtet (BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 6.2.2, und 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 4.4.7).

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer daher, wenn er geltend macht, sein ausländerrechtliches Verschulden sei – entsprechend dem Urteil des Obergerichts vom 11. April 2019 – im Maximum als "nicht mehr leicht" zu qualifizieren. So gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das straf- und das ausländerrechtliche Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen und der strafrechtlichen Beurteilung im Ausländerrecht ein anderer Stellenwert zukommt: Strafrechtlich geht es um die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der, wie bereits erwähnt, ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens auch generalpräventiv wirken darf (zum Ganzen BGr, 7. Oktober 2020, 2C_421/2020, E. 6.4.2).

5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter einwendet, sein Verschulden sei wegen "mutmasslicher Verfahrensfehler" schon im Strafverfahren falsch beurteilt worden und daher "als weniger gravierend" zu qualifizieren, ist sodann anzumerken, dass im ausländerrechtlichen Verfahren prinzipiell kein Raum besteht, die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren (vgl. BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 4.1 – 7. Oktober 2020, 2C_421/2020, E. 6.4.1 – 15. September 2015, 2C_368/2015, E. 3.2.1 [je mit Hinweisen]). Der Beschwerdeführer gelangte im Übrigen mit seinem (letzten) Strafverteidiger vergeblich bis an das Bundesgericht, um im Strafverfahren begangene Verfahrensmängel zu rügen.

Unbehilflich sind schliesslich auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, mit denen er die von ihm ausgehende Rückfallgefahr zu relativieren versucht bzw. sagt, es gehe von ihm keine Gefahr (mehr) aus, weil er die "nötige Lektion gelernt" und sich im Strafvollzug bislang "mustergültig" verhalten habe. Nicht nur ist bei Delikten gegen Leib und Leben – wie dargelegt – praxisgemäss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen, einem Wohlverhalten im Strafvollzug und/oder unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt praxisgemäss auch lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.5, und 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 4.5 mit Hinweisen). Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug an die Regeln hält, lässt sich denn auch nicht darauf schliessen, dass er künftig nicht wieder delinquieren werde, zumal er sich schon vor der Verurteilung durch das Obergericht während 823 Tagen im (vorzeitigen) Strafvollzug befunden hatte und sich im obergerichtlichen Verfahren dennoch nicht einsichtig und reuig zeigte. Selbst in dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Vollzugsbericht vom 29. Juli 2021 wird noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung für das Delikt, in der im Strafurteil dargestellten Form, von sich weise bzw. noch "keinen Zugang zu einer qualifizierten Deliktarbeit" habe finden können (act. 01: "Trotzdem blieb er hinter den Erwartungen betreffend Auseinandersetzung mit der konkreten Deliktsituation zurück. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Gewaltdelikt kann ihm daher nicht bescheinigt werden"). Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass der Beschwerdeführer vor der Tat, derentwegen er aktuell eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, über Monate hinweg gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verstossen hatte und deshalb ebenfalls im Jahr 2017 strafrechtlich belangt wurde, wobei die Höhe der dafür ausgesprochenen Geldstrafe zeigt, dass das Strafgericht auch hier nicht von einem bloss geringfügigen strafrechtlichen Verschulden ausging (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers und des von diesem ausgehenden Rückfallrisikos positiv zu würdigen ist demgemäss einzig, dass er vor der betreffenden Delinquenz erst einmal im Jahr 1998 strafrechtlich hatte belangt werden müssen und dies auch "nur" wegen Hehlerei infolge des Kaufs eines zuvor bei einem Einbruch erbeuteten Mobiltelefons.

5.3.4 Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insgesamt von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausging (vgl. auch BGr, 11. Juni 2020, 2C_19/2019, E. 4.1.3). Nur weil die gezogenen Schlüsse nicht der Ansicht des Beschwerdeführers entsprechen, liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.

5.4 Den öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sind im Folgenden seine privaten Interessen am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.

5.4.1 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit gut 28 Jahren auf; die lange Aufenthaltsdauer indiziert grundsätzlich ein sehr grosses Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Ob sich der Beschwerdeführer mit Blick darauf auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen könne, braucht indessen nicht näher beurteilt zu werden, da es vorliegend um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung geht, auf die an sich ein fortbestehender Anspruch besteht, und die Dauer der bisherigen Anwesenheit des Beschwerdeführers zudem auch im Rahmen des unstreitig tangierten Rechts auf Familienleben Berücksichtigung findet (vgl. BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 5.4).

Die berufliche Integration des Beschwerdeführers mag sodann zwar mit der Länge seiner Aufenthaltsdauer einhergehen; als hervorragend ist sie aber – entgegen der Beschwerde – nicht einzustufen. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer bis zur Festnahme im März 2016 immer gearbeitet, so "lange Zeit" als Lagerist und Staplerfahrer, aber auch als Bodenleger. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der ungelernte Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der Verlängerungsgesuche vom Juli 2005 und vom September 2015 wie auch des Nachzugsgesuches seiner Ehefrau im November 2010 jeweils auf Stellensuche gewesen war. Von Oktober 2006 bis Mai 2007 musste er ausserdem im Umfang von Fr. 11'264.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, und auch nach seiner Verhaftung im März 2016 gab der damalige Rechtvertreter des Beschwerdeführers gegenüber den Strafbehörden an, dass sein Mandant aktuell arbeitslos sei.

Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass sich jene ebenfalls im Rahmen des Üblichen bewegt. Gegen eine gute soziale Integration des Beschwerdeführers sprechen dagegen bereits die von ihm verübten Straftaten. Ausserfamiliäre soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung sind zudem nicht dargetan; auf die Frage nach seinem Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung im August 2020 vielmehr an, keine "intensiven Kontakte" zu pflegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belässt er es bei dem Hinweis, dass er "mit vielen ehemaligen Arbeitskollegen sehr gut vernetzt" sei.

5.4.2 Die Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in der Heimat sind umgekehrt durchaus als intakt zu bezeichnen. Immerhin hat der heute 43-Jährige seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend im heutigen Kosovo verbracht und dort während acht Jahren die obligatorischen Schulen besucht. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland stets verbunden blieb: So lässt sich den Akten entnehmen, dass er bereits vor der Heirat mit seiner heutigen Ehefrau zweimal in seinem Heimatdorf die Ehe mit einer Landsfrau eingegangen war (2003 und 2008) und sich dort jeweils auch wieder hat scheiden lassen (2005 und 2009). Seine heutige Ehefrau heiratete er im Jahr 2010 ebenfalls in der Heimat, wo aktuell zumindest noch zwei Onkel von ihm leben. Den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Gehörsgewährung zufolge machte das Ehepaar dort in der Vergangenheit überdies ein- bis zweimal pro Jahr gemeinsam Ferien. Der Beschwerdeführer gab dagegen wenig glaubhaft zu Protokoll, bis zu seiner Inhaftierung nur "ab und zu" in den Kosovo gereist zu sein.

Der Beschwerdeführer ist demnach mit der Sprache und Kultur in seinem Heimatland noch vertraut und kann dort auf ein gewisses soziales Umfeld zurückgreifen. Eine eigentliche Entfremdung von der Heimat ist mithin trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz nicht anzunehmen. Dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo schlechter ist als in der Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von entscheidender Bedeutung ist ferner, ob das Einfamilienhaus, in dem er und seine Familie bisher bei ihren Besuchen im Kosovo jeweils gewohnt hatten, nach dem Tod seines Vaters im letzten Dezember veräussert werden muss, wie er vor Verwaltungsgericht behauptet.

5.4.3 Zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen daher in erster Linie die familiären Interessen an einem Verbleib. So leben nicht nur seine Ehefrau und ihre beiden minderjährigen Söhne in der Schweiz, sondern auch die Mutter des Beschwerdeführers und seine drei Geschwister sowie viele weitere Verwandte von ihm. Mit seiner Mutter teilen der Beschwerdeführer und seine Familie sich sogar eine Wohnung; Erstere passt regelmässig auf die (Enkel-)Kinder auf, während die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und den Geschwistern fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und seiner Ehefrau wäre es nicht unzumutbar, mit ihm in den Kosovo auszureisen und ihre Ehe dort zu leben. So hielt sich die Genannte bis zum 21. Lebensjahr ebenfalls in Ex-Jugoslawien auf und ist mit der Sprache und Kultur der Heimat ihres Ehemanns vertraut, zumal sie in den letzten Jahren mindestens einmal pro Jahr die Ferien dort verbracht hat. Im Rahmen ihrer Befragung im August 2020 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers denn auch zu Protokoll, sich "schon" mit dem Kosovo verbunden zu fühlen bzw. das Heimatland ihres Mannes "(Sprache, Kultur, Religion etc.)" zu kennen, wobei sie sich ein Leben dort nicht mehr vorstellen könne. 

Die beiden Söhne des Beschwerdeführers sind demgegenüber in der Schweiz geboren und haben ein offenkundiges Interesse daran, hier aufzuwachsen. Wie ihre Mutter sind allerdings auch sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung, weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers unbenommen ist, mit den Kindern in der Schweiz zu verbleiben. Diesfalls kann der Beschwerdeführer die Beziehung zur (Kern-)Familie über Kurzbesuche, Besuche während der Schulferien sowie über die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel pflegen, wie er es – aufgrund seiner Straffälligkeit – bereits in den letzten Jahren tun musste.

5.4.4 Die vom Beschwerdeführer angerufene Kinderrechtskonvention verleiht schliesslich praxisgemäss keine über Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. vorn 5.1; BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Das Kindeswohl wird durch eine Ausreise des Beschwerdeführers ohne seine beiden Kinder zwar tangiert, doch können Letztere in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen (vgl. zum Ganzen BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 5.5.2).

5.5 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund seiner schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher rechtmässig.

Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Raum für eine blosse Verwarnung oder eine Rückstufung des Beschwerdeführers (vgl. dazu BGr, 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 4.5 mit Hinweis, wonach eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen könne, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen werde; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 2.1, wonach eine Rückstufung eine geeignete Massnahme darstelle, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber unverhältnismässig erscheine).

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …