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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00134
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger Serbiens und
Kosovos, reiste im August 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
ein. Er verfügt ebenso über die Niederlassungsbewilligung wie seine Ehefrau,
eine Staatsangehörige Mazedoniens, mit der er seit Oktober 2010 verheiratet
ist, und ihre beiden 2011 und 2013 geborenen Söhne.
Mit Urteil vom 14. März 2017 befand das
Bezirksgericht Dietikon A der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der
mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig und bestrafte
ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer bedingten
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-. Auf Berufung A's sowie
der zuständigen Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons
Zürich am 11. April 2019 den Schuldspruch betreffend den Straftatbestand
der versuchten vorsätzlichen Tötung und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 5 ¾ Jahre;
gleichzeitig stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
14. März 2017 hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend die
Straftatbestände der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
und der in diesem Zusammenhang ausgefällten Geldstrafe unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde A's an das Bundesgericht war
kein Erfolg beschieden (BGr, 20. November 2019, 6B_927/2019).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich darauf mit Verfügung vom 12. November
2020 A's Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dieser habe das
schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
zu verlassen.
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. Januar 2021 in
der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), hielt A ebenfalls zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz
nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug an (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.-
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigung aus.
III.
A liess am 19. Februar 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung nicht zu
widerrufen, eventualiter eine Verwarnung bzw. – subeventualiter – eine
Rückstufung auszusprechen, subsubeventualiter die Sache zur Durchführung von
weiteren Abklärungen an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt
zurückzuweisen; darüber hinaus liess er in prozessualer Hinsicht um Beizug der
Vorakten und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. März 2021 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die ihm wegen
Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht. Am 6. August 2021 holte das Verwaltungsgericht
bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich einen aktuellen
Vollzugsbericht betreffend A ein. Zu dem betreffenden, vom 29. Juli
2021 datierenden Bericht äusserte sich der Letztgenannte nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Akten wurden bereits
von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG). Zur Ergänzung des
Sachverhalts wurde sodann ein aktueller Vollzugsbericht (inklusive Verfügung
über die Versetzung des Beschwerdeführers ins Arbeitsexternat vom 17. August
2021) eingeholt; weitere Sachverhaltsergänzungen sind nicht angezeigt, da der
relevante Sachverhalt – wie sich im Folgenden zeigt – hinreichend erstellt ist.
Auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichteten die Parteien.
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in prozessualer Hinsicht
eine Gehörsverletzung. Soweit er der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner
insofern einzig vorhält, die Beweislage unrichtig gewürdigt bzw. einzelnen
Indizien keine hinreichende Beachtung geschenkt zu haben, ist dies jedoch nicht
in erster Linie eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der
materiellen Beurteilung dieses Falls (vgl. auch BGr, 15. März 2021, 2C_911/2020,
E. 1.4, wonach eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige
Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen direkt
die anzuwendende materielle Norm verletze). Dass die Vorinstanz oder der
Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich; der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) verlangt nicht, dass eine Behörde sich mit allen
Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt
(vgl. zum Umfang der Begründungspflicht BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet
(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 11. März
2021, 2C_925/2020, E. 2.1).
4.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April
2019 unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren verurteilt.
Damit ist der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
Keine Anwendung findet vorliegend Art. 63 Abs. 3
AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt
begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme
verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist.
Diese Bestimmung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, ist aus
intertemporalrechtlichen Gründen nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach
diesem Datum begangen wurde (BGE 146 II 1 E. 2.1.2). Die
verfahrensauslösenden Straftaten des Beschwerdeführers wurden von diesem jedoch
allesamt zwischen Anfang Januar und Ende März 2016 verübt.
5.
5.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig
erscheint (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV), was
sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier
namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen ausländischen Person
begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen, wobei hierunter insbesondere der Schutz
des Kindesinteresses fällt, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam
aufwachsen zu können (vgl. auch Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention; KRK, SR 0.107]; BGE
143 I 21 E. 5.4, 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63
N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 11. November
2019, 2C_114/2019, E. 3.3.3, und 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5).
Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist
eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGr, 11. März
2021, 2C_925/2020, E. 2.2 mit Hinweis).
Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll insofern nur mit Zurückhaltung
widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies
jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier
geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zusammenfassend
BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren
Straftaten – insbesondere bei solchen, die sich gegen die körperliche,
psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei
Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu
beenden (zum Ganzen BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 3.5 f. –
11. März 2021, 2C_925/2020 E. 2.3 – 29. November 2018,
2C_385/2018, E. 3.3 [je mit Hinweisen]). Kann sich diese – wie der
Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
SR 0.142.112.681) berufen, darf in diesem Zusammenhang zudem auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 20. November 2020,
2C_514/2020, E. 2.3 mit Hinweis).
5.2 Das Mass
des öffentlichen Interesses bestimmt sich vorab anhand der Schwere des
Verschuldens der betroffenen ausländischen Person. Ausgangspunkt und Massstab
dafür ist in erster Linie die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe und die in
diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung des Sachverhalts (BGr, 7. Oktober
2020, 2C_421/2020, E. 6.2; ferner BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.1;
BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1
Anlass für den hier umstrittenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers gab das Strafurteil des Obergerichts vom 11. April 2019
bzw. dasjenige des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. März 2017. Daraus bzw.
aus der diesen Erkenntnissen zugrunde liegenden Anklageschrift vom 17. Oktober
2016 ergibt sich zum Tathergang was folgt: Am frühen Morgen des 14. März
2016 kam es im Lokal C in D im Bereich der Bar zu einer zunächst verbalen
Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dessen früherer Freundin, in
deren Verlauf sich auch der Beschwerdeführer und eine weitere Person namens E
zur Bar begaben. Nach einem kurzen Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Geschädigten versetzte E dem Geschädigten drei Faustschläge gegen den
Hinterkopf, worauf Letzterer einen Arm hob, um sich zu schützen. In der Folge
packte der Beschwerdeführer den Geschädigten und versetzte ihm mit einem
Klappmesser einen Stich in den rechten Oberarm sowie einen weiteren heftigen
Stich in den Rücken rechts der Wirbelsäule, ohne dass sich der Geschädigte
gewehrt hätte bzw. überhaupt hätte wehren können. Die Klinge des verwendeten
Messers drang 3 cm tief in den Rücken des Geschädigten ein, bevor das
Messer vom Querfortsatz des 10. Brustwirbels aufgehalten wurde. Im Rahmen
der anschliessenden strafrechtlichen Ermittlungen trat darauf im Weiteren
zutage, dass der Beschwerdeführer, bei dem es sich gleichzeitig um den
Geschäftsführer des Lokals C handelte, in der Zeit vom 20. Januar bis
am 14. März 2016 insgesamt vier serbische Staatsangehörige als Sänger bzw.
Sängerinnen, Serviceangestellte oder Musiker bzw. Musikerinnen beschäftigt und
ihnen in diesem Zusammenhang auch Logis gewährt hatte, obschon sie weder über
ein Aufenthaltsrecht noch Bewilligungen für eine Erwerbstätigkeit in der
Schweiz verfügt hatten.
Bezüglich des Hauptdelikts, der
versuchten vorsätzlichen Tötung, gelangte das Obergericht dabei im Rahmen der
Strafzumessung zum Schluss, dass das Gesamtverschulden des Beschwerdeführers,
welcher den Geschädigten in der Brustregion verletzt und damit dessen Tod
zumindest in Kauf genommen habe, als "nicht mehr leicht" einzustufen
und die hypothetische Einsatzstrafe deshalb auf neun Jahre festzulegen sei. Da
jedoch der tatbestandliche Erfolg und die tatsächlichen Folgen der Tat nach der
Einschätzung des Gerichts "nicht sehr nahe" bzw. "nicht schwerwiegend"
gewesen waren, reduzierte es die Einsatzstrafe im Anschluss auf sechs Jahre. Eine
lediglich geringfügige weitere Reduktion des Strafmasses erfolgte, weil sich
der Beschwerdeführer – so das Obergericht – "punktuell" geständig
gezeigt habe. So habe er zumindest eingeräumt, während der Auseinandersetzung
das Tatmesser in der Hand gehalten zu haben. Daraus resultierte die letztlich
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren.
5.3.2 In ausländerrechtlicher Hinsicht indiziert bereits
dieses Strafmass ein schweres Verschulden (so auch BGr, 3. Juni 2021,
2C_998/2020, E. 4.2; ferner BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 4.2),
liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.1). Hier kommt erschwerend hinzu, dass vorsätzliche Tötungsdelikte
– selbst wenn die jeweilige Tat nur bis ins Versuchsstadium gelangte (vgl.
BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des
Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013,
BBl 2013 5975 ff., 6020 f.) – Anlasstaten im Sinn von Art. 121
Abs. 3 lit. a BV für eine obligatorische strafrechtliche
Landesverweisung darstellen (Art. 66a Abs. 1 lit. a des
Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Zwar finden die entsprechenden
Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung; dennoch darf bei der
Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw.
Gesetzgeber die in Art. 66a StGB aufgeführten Taten als besonders
verwerflich erachtet (BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 6.2.2, und 11. März
2021, 2C_925/2020, E. 4.4.7).
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer daher, wenn
er geltend macht, sein ausländerrechtliches Verschulden sei – entsprechend dem
Urteil des Obergerichts vom 11. April 2019 – im Maximum als "nicht
mehr leicht" zu qualifizieren. So gilt es in diesem Zusammenhang zu
beachten, dass das straf- und das ausländerrechtliche Verfahren
unterschiedliche Zwecke verfolgen und der strafrechtlichen Beurteilung im
Ausländerrecht ein anderer Stellenwert zukommt: Strafrechtlich geht es um die
verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration
des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der
Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der, wie bereits erwähnt, ausserhalb des
Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens auch generalpräventiv wirken
darf (zum Ganzen BGr, 7. Oktober 2020, 2C_421/2020, E. 6.4.2).
5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer
diesbezüglich weiter einwendet, sein Verschulden sei wegen "mutmasslicher
Verfahrensfehler" schon im Strafverfahren falsch beurteilt worden und
daher "als weniger gravierend" zu qualifizieren, ist sodann anzumerken,
dass im ausländerrechtlichen Verfahren prinzipiell kein Raum besteht, die
Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren
(vgl. BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 4.1 – 7. Oktober 2020,
2C_421/2020, E. 6.4.1 – 15. September 2015, 2C_368/2015, E. 3.2.1
[je mit Hinweisen]). Der Beschwerdeführer gelangte im Übrigen mit seinem
(letzten) Strafverteidiger vergeblich bis an das Bundesgericht, um im
Strafverfahren begangene Verfahrensmängel zu rügen.
Unbehilflich sind schliesslich auch
die Einwendungen des Beschwerdeführers, mit denen er die von ihm ausgehende
Rückfallgefahr zu relativieren versucht bzw. sagt, es gehe von ihm keine Gefahr
(mehr) aus, weil er die "nötige Lektion gelernt" und sich im
Strafvollzug bislang "mustergültig" verhalten habe. Nicht nur ist bei
Delikten gegen Leib und Leben – wie dargelegt – praxisgemäss selbst ein
geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen, einem Wohlverhalten im Strafvollzug
und/oder unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt praxisgemäss
auch lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGr, 3. Juni 2021,
2C_998/2020, E. 4.5, und 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 4.5 mit
Hinweisen). Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im
Strafvollzug an die Regeln hält, lässt sich denn auch nicht darauf schliessen,
dass er künftig nicht wieder delinquieren werde, zumal er sich schon vor der
Verurteilung durch das Obergericht während 823 Tagen im (vorzeitigen)
Strafvollzug befunden hatte und sich im obergerichtlichen Verfahren dennoch nicht
einsichtig und reuig zeigte. Selbst in dem vom Verwaltungsgericht eingeholten
Vollzugsbericht vom 29. Juli 2021 wird noch festgehalten, dass der
Beschwerdeführer die Verantwortung für das Delikt, in der im Strafurteil
dargestellten Form, von sich weise bzw. noch "keinen Zugang zu einer
qualifizierten Deliktarbeit" habe finden können (act. 01:
"Trotzdem blieb er hinter den Erwartungen betreffend Auseinandersetzung
mit der konkreten Deliktsituation zurück. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit
dem Gewaltdelikt kann ihm daher nicht bescheinigt werden"). Nicht zu
vergessen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass der Beschwerdeführer vor
der Tat, derentwegen er aktuell eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen
hat, über Monate hinweg gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verstossen
hatte und deshalb ebenfalls im Jahr 2017 strafrechtlich belangt wurde, wobei
die Höhe der dafür ausgesprochenen Geldstrafe zeigt, dass das Strafgericht auch
hier nicht von einem bloss geringfügigen strafrechtlichen Verschulden ausging
(vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Hinsichtlich des Verschuldens
des Beschwerdeführers und des von diesem ausgehenden Rückfallrisikos positiv zu
würdigen ist demgemäss einzig, dass er vor der betreffenden Delinquenz erst
einmal im Jahr 1998 strafrechtlich hatte belangt werden müssen und dies auch
"nur" wegen Hehlerei infolge des Kaufs eines zuvor bei einem Einbruch
erbeuteten Mobiltelefons.
5.3.4
Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insgesamt von einem
gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausging
(vgl. auch BGr, 11. Juni 2020, 2C_19/2019, E. 4.1.3). Nur weil die
gezogenen Schlüsse nicht der Ansicht des Beschwerdeführers entsprechen, liegt
weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung vor.
5.4 Den öffentlichen
Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sind im Folgenden seine privaten Interessen
am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
5.4.1
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein und
hält sich hier seit gut 28 Jahren auf; die lange Aufenthaltsdauer indiziert
grundsätzlich ein sehr grosses Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Ob
sich der Beschwerdeführer mit Blick darauf auf den Schutz des Privatlebens nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen könne, braucht indessen nicht näher
beurteilt zu werden, da es vorliegend um den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung geht, auf die an sich ein fortbestehender Anspruch
besteht, und die Dauer der bisherigen Anwesenheit des Beschwerdeführers zudem
auch im Rahmen des unstreitig tangierten Rechts auf Familienleben
Berücksichtigung findet (vgl. BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 5.4).
Die berufliche Integration des
Beschwerdeführers mag sodann zwar mit der Länge seiner Aufenthaltsdauer
einhergehen; als hervorragend ist sie aber – entgegen der Beschwerde – nicht
einzustufen. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer bis zur Festnahme
im März 2016 immer gearbeitet, so "lange Zeit" als Lagerist und
Staplerfahrer, aber auch als Bodenleger. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass
der ungelernte Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der
Verlängerungsgesuche vom Juli 2005 und vom September 2015 wie auch des
Nachzugsgesuches seiner Ehefrau im November 2010 jeweils auf Stellensuche
gewesen war. Von Oktober 2006 bis Mai 2007 musste er ausserdem im Umfang von Fr. 11'264.-
von der Sozialhilfe unterstützt werden, und auch nach seiner Verhaftung im März
2016 gab der damalige Rechtvertreter des Beschwerdeführers gegenüber den
Strafbehörden an, dass sein Mandant aktuell arbeitslos sei.
Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers
anbelangt, kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass sich jene
ebenfalls im Rahmen des Üblichen bewegt. Gegen eine gute soziale Integration
des Beschwerdeführers sprechen dagegen bereits die von ihm verübten Straftaten.
Ausserfamiliäre soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung sind zudem nicht
dargetan; auf die Frage nach seinem Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz
gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung im August 2020 vielmehr
an, keine "intensiven Kontakte" zu pflegen. Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren belässt er es bei dem Hinweis, dass er
"mit vielen ehemaligen Arbeitskollegen sehr gut vernetzt" sei.
5.4.2
Die Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in der Heimat sind
umgekehrt durchaus als intakt zu bezeichnen. Immerhin hat der heute 43-Jährige
seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend im heutigen Kosovo verbracht und
dort während acht Jahren die obligatorischen Schulen besucht. Auch ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland stets verbunden
blieb: So lässt sich den Akten entnehmen, dass er bereits vor der Heirat mit
seiner heutigen Ehefrau zweimal in seinem Heimatdorf die Ehe mit einer
Landsfrau eingegangen war (2003 und 2008) und sich dort jeweils auch wieder hat
scheiden lassen (2005 und 2009). Seine heutige Ehefrau heiratete er im Jahr
2010 ebenfalls in der Heimat, wo aktuell zumindest noch zwei Onkel von ihm
leben. Den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der
Gehörsgewährung zufolge machte das Ehepaar dort in der Vergangenheit überdies
ein- bis zweimal pro Jahr gemeinsam Ferien. Der Beschwerdeführer gab dagegen
wenig glaubhaft zu Protokoll, bis zu seiner Inhaftierung nur "ab und
zu" in den Kosovo gereist zu sein.
Der Beschwerdeführer ist
demnach mit der Sprache und Kultur in seinem Heimatland noch vertraut und kann dort
auf ein gewisses soziales Umfeld zurückgreifen. Eine eigentliche Entfremdung
von der Heimat ist mithin trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz nicht
anzunehmen. Dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo schlechter ist als in der
Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als
unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3
mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nicht von entscheidender Bedeutung ist ferner, ob das
Einfamilienhaus, in dem er und seine Familie bisher bei ihren Besuchen im
Kosovo jeweils gewohnt hatten, nach dem Tod seines Vaters im letzten Dezember
veräussert werden muss, wie er vor Verwaltungsgericht behauptet.
5.4.3
Zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen daher in erster Linie
die familiären Interessen an einem Verbleib. So leben nicht nur seine Ehefrau
und ihre beiden minderjährigen Söhne in der Schweiz, sondern auch die Mutter
des Beschwerdeführers und seine drei Geschwister sowie viele weitere Verwandte
von ihm. Mit seiner Mutter teilen der Beschwerdeführer und seine Familie sich
sogar eine Wohnung; Erstere passt regelmässig auf die (Enkel-)Kinder auf,
während die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und den
Geschwistern fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung
des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und seiner Ehefrau wäre es
nicht unzumutbar, mit ihm in den Kosovo auszureisen und ihre Ehe dort zu leben.
So hielt sich die Genannte bis zum 21. Lebensjahr ebenfalls in Ex-Jugoslawien
auf und ist mit der Sprache und Kultur der Heimat ihres Ehemanns vertraut,
zumal sie in den letzten Jahren mindestens einmal pro Jahr die Ferien dort
verbracht hat. Im Rahmen ihrer Befragung im August 2020 gab die Ehefrau des
Beschwerdeführers denn auch zu Protokoll, sich "schon" mit dem Kosovo
verbunden zu fühlen bzw. das Heimatland ihres Mannes "(Sprache, Kultur,
Religion etc.)" zu kennen, wobei sie sich ein Leben dort nicht mehr
vorstellen könne.
Die beiden Söhne des Beschwerdeführers sind demgegenüber
in der Schweiz geboren und haben ein offenkundiges Interesse daran, hier
aufzuwachsen. Wie ihre Mutter sind allerdings auch sie im Besitz der
Niederlassungsbewilligung, weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers
unbenommen ist, mit den Kindern in der Schweiz zu verbleiben. Diesfalls kann
der Beschwerdeführer die Beziehung zur (Kern-)Familie über Kurzbesuche, Besuche
während der Schulferien sowie über die heute zur Verfügung stehenden
Kommunikationsmittel pflegen, wie er es – aufgrund seiner Straffälligkeit –
bereits in den letzten Jahren tun musste.
5.4.4
Die vom Beschwerdeführer angerufene Kinderrechtskonvention verleiht schliesslich
praxisgemäss keine über Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehenden
Ansprüche (vgl. vorn 5.1; BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Das Kindeswohl wird
durch eine Ausreise des Beschwerdeführers ohne seine beiden Kinder zwar
tangiert, doch können Letztere in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter
unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen (vgl. zum Ganzen BGr, 3. Juni
2021, 2C_998/2020, E. 5.5.2).
5.5 Die
privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen
seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende
Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund seiner schweren Delinquenz
überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen
Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher
rechtmässig.
Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Raum für eine
blosse Verwarnung oder eine Rückstufung des Beschwerdeführers (vgl. dazu BGr, 6. November
2017, 2C_169/2017, E. 4.5 mit Hinweis, wonach eine einzelne Verurteilung
wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung
rechtfertigen könne, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen werde; VGr,
21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 2.1, wonach eine Rückstufung eine
geeignete Massnahme darstelle, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich
möglich, aber unverhältnismässig erscheine).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung
versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …