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VB.2021.00137
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. April 2021
Mitwirkend: Einzelrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben: I. A. A und C sind seit dem 21. Dezember 2016 verheiratet, leben jedoch seit dem 8. Oktober 2018 getrennt. Sie sind die Eltern von E (geb. im Jahr 2017), der bei seiner Mutter in F lebt. C meldete sich Ende Oktober 2018 in das Land G ab und wohnt in H. Er ist jedoch bei einer Firma mit Sitz in I angestellt, weswegen er (auch) aus beruflichen Gründen regelmässig die Schweiz aufsucht. B. Mit Verfügung und Urteil vom 23. Januar 2019 erkannte das Bezirksgericht J im Eheschutzverfahren von A (dort: Gesuchsgegnerin) und C (dort: Gesuchsteller) neben anderem auf Folgendes: "1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 8. Oktober 2018 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Der Sohn E, geboren im Jahr 2017, wird unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 23. Januar 2019 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: ' 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 8. Oktober 2018 getrennt zu leben, und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn, E, geboren im Jahr 2017. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Gesuchsgegnerin zuzuteilen. c) Besuchsrecht Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn, bevor dieser das 3. Lebensjahr zurückgelegt hat auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: - Solange er im Land G wohnt: an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden pro Monat am Samstag und Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne Übernachtung (nach gegenseitiger Absprache mindestens zwei Wochen im Voraus); - Sobald er wieder in der Schweiz lebt: jedes Wochenende abwechselnd am Samstag bzw. am Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne Übernachtung. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn, nachdem dieser das 3. Lebensjahr zurückgelegt hat, auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: - An jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; - In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt); - Jeweils am 26. Dezember und am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, den Sohn ab Erreichung des 3. Lebensjahres für die Dauer von vier Wochen pro Jahr, jedoch nicht mehr als zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. … 8. Kontaktverbot Die Parteien vereinbaren ein Kontaktverbot des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Eheschutzurteils. Dementsprechend ist es dem Gesuchsteller untersagt, mit der Gesuchsgegnerin direkt persönlich oder indirekt mit Hilfe von Email, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc. oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten. Ebenso wird dem Gesuchsteller verboten, sich der Gesuchsgegnerin auf weniger als 20 Meter anzunähern (ausgenommen ist das Aufhalten vor dem Wohnort der Gesuchsgegnerin zwecks Kindesübernahme). Ausgenommen sind notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren. Zulässig sind ausserdem Kontakte ausschliesslich per Email betreffend Kinderbelange sowie der Wohnkosten der Gesuchsgegnerin. Mit Inkrafttreten dieser Regelung fallen die in diesem Verfahren superprovisorisch angeordneten Massnahmen gemäss Verfügung vom 4. Dezember 2018 dahin. …" Am 9. Oktober 2020 reichte C beim Bezirksgericht J die Scheidungsklage ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 gewährte dieses sowohl A als auch C die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sodann wies es das Gesuch von A um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insofern ab, als sie damit den Erlass eines Kontakt- oder Annäherungsverbots von C gegenüber E bzw. die Sistierung des Besuchsrechts von C für E beantragt hatte. Das Bezirksgericht erklärte C für berechtigt, E von Freitag, 25. Dezember 2020, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 27. Dezember 2020, 17.00 Uhr, sowie von Freitag, 1. Januar 2021, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 3. Januar 2021, 17.00 Uhr, in der Schweiz zu sich zu Besuch zu nehmen. Die Übergaben hätten vor dem Coop Supermarkt in F stattzufinden. Im Übrigen gelte das Wochenend- bzw. Ferienbesuchsrecht gemäss Eheschutzverfügung vom 23. Januar 2019, wobei die Übergaben ebenso vor dem Coop Supermarkt in F stattfinden müssten. Sodann verpflichtete das Bezirksgericht A unter Strafandrohung, C E für die vorstehenden Besuche herauszugeben. Ferner verbot das Bezirksgericht C im Sinn einer einstweiligen (teilweise superprovisorischen) Massnahme mit sofortiger Wirkung, mit A direkt persönlich, indirekt mit Hilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc., über Drittpersonen oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten und sich A anzunähern. Davon ausgenommen seien notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren und der Kontakt ausschliesslich per E-Mail zwischen ihm – C – und A zwecks Organisation der Kontakte zu E und der Kontakt per Telefon zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich E bei ihm befinde. A beantragte beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 4. Januar 2021 die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts von C gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts vom 22. Dezember 2020, wobei der Berufung hinsichtlich ihrer Anträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 trat das Obergericht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 trat das Bezirksgericht J auf den im Ehescheidungsverfahren gestellten Antrag von C, wonach A unter Strafandrohung zu verpflichten sei, dem Gericht Arztzeugnisse und Testberichte zu ihrer angeblichen Covid-19-Erkrankung vom 25. Dezember 2020 bzw. einer eventuell ebenfalls erfolgten Covid-19-Erkrankung von E einzureichen, nicht ein. Den Antrag von C, wonach festzustellen sei, dass er berechtigt sei, E am Wochenende vom 29. Januar 2021, 17.00 Uhr, bis 31. Januar 2021, 17.00 Uhr, eventualiter vom 5. Februar 2021, 17.00 Uhr, bis 7. Februar 2021, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen, wies das Bezirksgericht ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von A und E und die KiTa von E in F sowie Kontaktverbote zu A und E an. II. A. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 ersuchte C die Haftrichterin am Bezirksgericht J um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung des von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 28. Januar 2021 angeordneten Kontaktverbots betreffend E und des Rayonverbots betreffend die KiTa. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sei insoweit aufzuheben, als die Liegenschaft an der L-Strasse 01 in F (Coop Supermarkt) und die Zufahrt dazu davon auszunehmen seien. Das Kontakt- und das Rayonverbot seien analog der Regelung im Ehescheidungsverfahren festzulegen, das heisst es sei ihm – C – zu verbieten, mit A direkt persönlich, indirekt mithilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc., über Drittpersonen oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten und sich A anzunähern. Davon auszunehmen seien notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren und der Kontakt ausschliesslich per E-Mail zwischen ihm – C – und A zwecks Organisation der Kontakte zu E und der Kontakt per Telefon zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich E bei ihm befinde. Daneben ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. B. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 ersuchte A die Haftrichterin am Bezirksgericht J um Verlängerung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 28. Januar 2021 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. C. Am 5. Februar 2021 hörte die Haftrichterin A persönlich an; C, der sich im Land G befand, liess sich durch seinen Rechtsanwalt bei der Anhörung vertreten. Mit Verfügung und Urteil vom 9. Februar 2021 gewährte die Haftrichterin C die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, während sie die nämlichen, anlässlich der Anhörung gestellten Gesuche von A abwies. Sodann hob die Haftrichterin das Kontaktverbot von C zu E mit sofortiger Wirkung auf, ebenso das Rayonverbot betreffend die KiTa. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sowie das Kontaktverbot zu A verlängerte die Haftrichterin demgegenüber bis 9. Mai 2021. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort passte sie dabei jedoch insofern an, als die Liegenschaft an der L-Strasse 01 in F (Coop Supermarkt) und die Zufahrt dazu davon ausgenommen seien. Das Kontaktverbot passte die Haftrichterin insofern an, als sie C verbot, mit A direkt persönlich, indirekt mit Hilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc. über Drittpersonen oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten und sich ihr anzunähern. Davon ausgenommen seien notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren. Zulässig seien ausserdem der Kontakt ausschliesslich per E-Mail zwischen C und A zwecks Organisation der Kontakte von E mit C und der Kontakt per Telefon zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich E bei C befinde. Verfahrenskosten erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu. III. A. Mit Beschwerde vom 22. Februar 2021 gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Urteils der Haftrichterin vom 9. Februar 2021 sei das Gesuch von C um Aufhebung bzw. Abänderung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Januar 2021 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen abzuweisen und ihr Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen vom 4. Februar 2021 um drei Monate gutzuheissen. Sodann sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2021 für das Verfahren vor der Haftrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. B. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 verzichtete die Kantonspolizei auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Die Haftrichterin verzichtete am 25. Februar 2021 auf Vernehmlassung. Innert mit Präsidialverfügung vom 2. März 2021 erstreckter Frist beantragte C mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ersuchte seinerseits um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Innert antragsgemäss erstreckter Frist replizierte A mit Eingabe vom 31. März 2021. C liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichten der Vertreter von C und die Vertreterin von A am 15. bzw. 16. April 2021 ihre Honorarnoten ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht verschiedene Verfahrensfehler seitens der Haftrichterin geltend. 2.1.1 Zunächst beanstandet sie, die Rechtsmittelbelehrungen der Verfügung und des Urteils vom 9. Februar 2021 seien unvollständig bzw. mangelhaft gewesen, da die Adresse des Verwaltungsgerichts gefehlt habe. Dies trifft zwar zu, gehört doch, obwohl sich dies dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 VRG nicht unmittelbar entnehmen lässt, neben der Nennung der Rechtsmittelinstanz auch die Angabe der zugehörigen Zustelladresse zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung (Daniel Steck/Norbert Brunner in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017 [BSK ZPO], Art. 238 N. 26). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war jedoch augenscheinlich in der Lage, die Zustelladresse des Verwaltungsgerichts ohne nennenswerten Aufwand selber herauszufinden und den Entscheid der Haftrichterin fristgerecht anzufechten. Aus der Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung erwuchs ihr damit kein Nachteil. 2.1.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Haftrichterin habe ihre Ansprüche auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie ihr das E-Mail der Mitbeteiligten vom 3. Februar 2021 und die von ihr erstellte Aktennotiz über die telefonische Auskunft der Mitbeteiligten vom 4. Februar 2021 anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 nicht zur Einsichtnahme vorgelegt habe. Die Haftrichterin habe sie zwar zu den telefonischen Abklärungen angehört, aber den Inhalt der Einschätzung der Mitbeteiligten vom 4. Februar 2021 unvollständig wiedergegeben, indem sie unerwähnt gelassen habe, dass die Mitbeteiligte eine Gefährdung von E nur dann ausgeschlossen habe, wenn die Kindesübergaben ohne direkten Kontakt zwischen ihr – der Beschwerdeführerin – und dem Beschwerdeführer geregelt werden könnten. Diese Rüge erweist sich mindestens insofern als begründet, als den Akten nicht entnommen werden kann, dass die Haftrichterin der Beschwerdeführerin (oder dem Beschwerdeführer) den Erhalt des E-Mails vom 3. Februar 2021 – schriftlich oder anlässlich der Anhörung – angezeigt hätte, womit die Mitbeteiligte entsprechend der Verfügung der Haftrichterin vom 3. Februar 2021 zum Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen Stellung genommen hatte. Auch im Entscheid vom 9. Februar 2021 wird dieses E-Mail nicht erwähnt. Dadurch verletzte die Haftrichterin aber das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, beinhaltet dieses doch den Anspruch der Parteien, von eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu vernehmen lassen zu können (sogenanntes Replikrecht; statt vieler VGr, 30. April 2020, VB.2019.00060, E. 3.2, mit Hinweisen). Ebenso trifft es zu, dass die Haftrichterin den Inhalt ihrer Aktennotiz anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 gemäss Protokoll unvollständig bzw. inkorrekt wiedergab. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wäre es indes zuzumuten gewesen, in diesem Augenblick, mindestens aber als ihr ermöglicht wurde, zu den jeweiligen Parteigesuchen Stellung zu nehmen, die Vorlage der Aktennotiz bzw. Einsicht in dieselbe zu verlangen, was sie jedoch nicht tat. In diesem Zusammenhang kann daher nicht von einer Gehörsverletzung gesprochen werden. 2.1.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei vom Bezirksgericht am 3. Februar 2021 telefonisch über den Anhörungstermin vom 5. Februar 2021 informiert worden. Obwohl dem Bezirksgericht bewusst gewesen sei, dass sie einen Dolmetscher benötige, sei dieses Gespräch auf Deutsch geführt worden. Sie habe daher nicht verstanden, worum es gehe. Ebenso wenig habe sie die ihr am 4. Februar 2021 zugestellte, auf Deutsch verfasste Vorladung verstanden. Am Nachmittag desselben Tages habe sie sich daraufhin an ihre Rechtsvertreterin gewandt. Das Bezirksgericht habe ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt, zumal ihr Vorgehen zu einer "rechtsungleichen Verkürzung" ihrer Vorbereitungszeit geführt habe. Die Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Auch wenn es dem vorladenden Gericht freisteht, die Vorladung in der Muttersprache der empfangenden Person abzufassen, besteht dazu keine Pflicht. Die empfangende Person hat auch keinen Anspruch auf eine Übersetzung. Die Vorladung der Beschwerdeführerin in der Amtssprache Deutsch ist daher nicht zu beanstanden (Beat Brändli/Alfred Bühler, BSK-ZPO, Art. 133 N. 9; Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Angesichts der gesetzlichen Vorgabe, innert fünf Tagen über das Gesuch des Beschwerdegegners um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 GSG) und der in Gewaltschutzverfahren generell vorherrschenden zeitlichen Dringlichkeit, kann sodann auch nicht davon gesprochen werden, die Vorladungsfrist sei zu kurz bemessen gewesen, zumal das Bezirksgericht den Parteien die anstehende Anhörung vorab telefonisch angezeigt hatte. Mindestens gemäss der Aktennotiz der Gerichtsschreiberin, soll die Beschwerdeführerin diese Information verstanden haben. 2.2 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler VGr, 2. Dezember 2020, SB.2020.00087, E. 5.1; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.). In Anbetracht ihrer Beschwerdeanträge ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin offenbar nicht daran gelegen, die Gehörsverletzung durch eine Rückweisung an die Haftrichterin zu korrigieren. Vielmehr verlangt sie eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht. Eine Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung führen, an der die Beschwerdeführerin kein Interesse haben dürfte, will sie doch eine raschestmögliche Verlängerung bzw. Wiederherstellung der von der Mitbeteiligten angeordneten Schutzmassnahmen erreichen. Im Übrigen konnte sich die Beschwerdeführerin nunmehr mit Beschwerde zum E-Mail der Mitbeteiligten vom 3. Februar 2021 äussern. Die Gehörsverletzung ist daher als geheilt zu betrachten. Immerhin wäre ihr im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen gewesen, was sich jedoch im vorliegenden Fall erübrigt, da der Beschwerdeführerin aufgrund der Gutheissung der Beschwerde ohnehin keine Kosten aufzuerlegen sind (unten E. 7.2). 3. 3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 3.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214, E. 2.2). 4. 4.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2021, 00.58 Uhr, per E-Mail gedroht habe, dass er ihr gegen den Kopf schlagen werde, wenn er seinen Sohn nicht sehen könne. Dies habe die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken versetzt. Am 14. November 2020 habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf dem Parkplatz beim Coop Supermarkt in F "drohend gefragt", ob sie wisse, dass in der Schweiz alle zwei Wochen eine Frau von ihrem Ehemann umgebracht werde. Dies habe bei der Beschwerdeführerin Angst ausgelöst, und sie habe sich dadurch bedroht gefühlt. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin erneut eine Anzeige eingereicht, bei welcher es ebenfalls um Drohungen seitens des Beschwerdegegners gehe. Der Tatort dieser Drohungen, die mittels Fernmeldeapparat ausgesprochen worden seien, befinde sich mutmasslich im Ausland. Aufgrund der Häufigkeit der Drohungen seitens des Beschwerdegegners wie auch der vorausgegangenen, angezeigten Delikte, müsse von einer Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. 4.2 4.2.1 Die Haftrichterin erwog mit Entscheid vom 9. Februar 2021, die Beschwerdeführerin habe sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2021 als auch anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 ausgeführt, der Beschwerdegegner habe ihr E-Mails geschickt, in welchen er ihr drohe, sie zu schlagen, wenn sie ihm das Kind nicht gebe. Sodann habe sie ausgeführt, der Beschwerdegegner habe sie bereits am 7. Oktober 2018 einmal geschlagen, woraufhin sie zur Polizei gegangen sei. Sie habe gemäss ihren Angaben grosse Angst vor dem Beschwerdegegner, da dieser aggressiv und sein Verhalten unvorhersehbar sei, er ihr immer wieder drohe und sie und den Sohn ausschimpfe. Fraglich erscheine jedoch, so die Haftrichterin weiter, weshalb die Beschwerdeführerin, wenn sie solch grosse Angst vor dem Beschwerdegegner habe, nicht die Polizei kontaktiert, sondern vielmehr die E-Mails an ihre Rechtsvertreterin weitergeleitet habe, zumal sie davon habe ausgehen müssen, dass diese an einem Sonntag nicht arbeite. Der Beschwerdegegner seinerseits habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2021 nicht in Abrede gestellt, der Beschwerdeführerin E-Mails geschickt zu haben, jedoch erklärt, seine Aussage habe sich darauf bezogen, dass die Beschwerdeführerin ihn falsch angeschuldigt habe. Anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 habe der Beschwerdegegner vorbringen lassen, er habe der Beschwerdeführerin in den E-Mails nicht mit einer Tätlichkeit gedroht, sondern er habe damit lediglich sagen wollen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie ihm das Kind nicht gebe, auch einmal "eins auf den Grind" bekomme. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer sodann zugegeben, die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2018 geschlagen zu haben, wobei dies das einzige Mal gewesen sei und die Beschwerdegegnerin seit März 2019 immer wieder Falschaussagen mache. Anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 habe der Dolmetscher für … die streitgegenständliche E-Mail [vom 24. Januar 2021] an die Beschwerdeführerin Wort für Wort übersetzt und dabei klargestellt, dass es sich bei der Aussage "Das nächste Mal, wenn du mir das Kind nicht zu sehen gibst, ich werde dich auf den Kopf schlagen" nicht um eine Redewendung handle, sondern dass diese wörtlich zu verstehen sei. Die Androhung von Schlägen auf den Kopf – so die Haftrichterin weiter – sei ohne Weiteres als Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeführer zu werten. Die Gefährdung der Beschwerdeführerin erscheine glaubhaft, und der Beschwerdeführer habe sich mit einer Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt, weshalb die zu ihren Gunsten erlassenen Schutzmassnahmen – mit gewissen Ausnahmen – um drei Monate zu verlängern seien. 4.2.2
Sodann erwog die Haftrichterin, anlässlich der Anhörung vom 5. Februar
2021 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe Angst, den gemeinsamen
Sohn dem Beschwerdegegner zu übergeben, da dieser unvorhersehbar sei, sie und
das Kind immer wieder "zusammenscheisse" und nicht gut auf das Kind
aufpasse. Der Beschwerdegegner gebe dem Sohn auch nichts zu essen, und sie habe
Angst, dass E bei ihm verhungere. Nachdem ihr seitens des Gerichts ein
Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschwerdegegner vorgelegt worden sei, habe
die Beschwerdeführerin ihre Aussage indes geändert. Weiter habe die
Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ihr damit
gedroht, er werde den Sohn in das Land G mitnehmen und diesen dort umbringen.
Auf Nachfrage hin habe sie diese Aussage jedoch korrigiert; der
Beschwerdeführer habe gesagt, er werde den Sohn im Land G zusammenschlagen.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdegegner nur insofern
gewalttätig gegenüber dem Sohn gewesen, als er erzählt habe, E anlässlich eines
Besuchs in einer Spielhalle einen Klaps auf den Hintern gegeben zu haben, da er
nicht nach Hause habe gehen wollen. In Bezug auf die geltend gemachte
Gefährdung des Sohnes habe sich die Beschwerdeführerin mehrfach widersprochen,
bzw. habe sie an der Anhörung vom 5. Februar 2021 ihre Aussagen jeweils
korrigiert oder negiert. Damit habe sie aber in keiner Weise Tätlichkeiten oder
physische oder psychische Gewalt durch den Beschwerdeführer gegenüber dem Sohn
glaubhaft gemacht. Sodann hätten Abklärungen des Gerichts bei der Fachstelle
für Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich ergeben, dass aus deren Sicht keine
Gefährdung von E ersichtlich sei, solange die Übergaben des Kindes ohne
direkten Kontakt zwischen den Parteien geregelt werden könnten. Im Rahmen des
Scheidungsverfahrens seien die Übergaben des Sohnes mit Verfügung vom 22. Dezember
2020, welche weiterhin Gültigkeit habe, geregelt worden. Im Übrigen habe auch
das Obergericht mit Verfügung vom 7. Januar 2021 ausgeführt, eine
Gefährdung des Kindeswohls sei nicht offensichtlich und von der Beschwerdeführerin
auch nicht substanziiert dargelegt worden. Die weiteren von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argumente, weshalb sie dem
Beschwerdegegnerin den Sohn nicht geben wolle (sie wisse nicht, wo E anlässlich
der Besuche beim Beschwerdegegner übernachte; der Beschwerdegegner habe
unzulässigerweise in der KiTa Kontakt mit E; der Besuch von E beim
Beschwerdegegner habe nicht gut funktioniert, der Beschwerdegegner sei nicht
erziehungsfähig), seien nicht im Gewaltschutzverfahren zu beurteilen und im
Scheidungsverfahren vorzubringen. Sei jedoch sowohl aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin als auch aus den Akten keine Gefährdung des Kindes zu
erkennen – der Beschwerdegegner habe nicht ansatzweise eine Drohung gegenüber E
ausgesprochen –, sei das Kontaktverbot des Beschwerdegegners gegenüber E
aufzuheben. Demzufolge sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein Rayonverbot für
das Gebiet um die KiTa von E erforderlich sein sollte, zumal das angepasste
Kontaktverbot ebenfalls ein Annäherungsverbot vorsehe. Das Rayonverbot
betreffend die KiTa sei deshalb aufzuheben. Da es dem Beschwerdegegner mangels
Gefährdung weiterhin möglich sein solle, das Besuchsrecht gemäss der Verfügung
vom 22. Dezember 2020 auszuüben 5. 5.1 § 7 Abs. 1 GSG regelt das zeitliche Verhältnis von Gewaltschutzmassnahmen zu anderen Massnahmen. Nach dieser Bestimmung fallen Gewaltschutzmassnahmen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. Eheschutzrechtliche Anordnungen gehen daher Gewaltschutzmassnahmen vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder abgeändert werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die zivilrechtlichen Massnahmen später als die Gewaltschutzmassnahmen angeordnet werden. Im umgekehrten Fall, wenn sich also ein Gewaltvorfall nach rechtskräftiger Anordnung und Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen zuträgt, gehen die Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (VGr, 19. September 2018, VB.2018.00456, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 131). Insofern stellen sich vorliegend daher keine Fragen, wurden doch die Gewaltschutzmassnahmen nach denjenigen des Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens angeordnet (vorn I.B. und I.C.). 5.2 Die Haftrichterin kam zum Schluss, die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin seien aufgrund der mit E-Mail vom 24. Januar 2021 ausgesprochenen Drohung des Beschwerdegegners zu Recht angeordnet worden; die Beschwerdeführerin sei durch das Verhalten des Beschwerdegegners – unmittelbar – gefährdet. In Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin fehlt zwar im Entscheid vom 9. Februar 2021 eine nähere Begründung, verweist die Haftrichterin hier doch lediglich auf den Umstand, dass sich der Beschwerdegegner mit einer Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe. Mindestens implizit anerkannte die Haftrichterin aber eine weiterbestehende Gefährdung, welche die Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin – mit gewissen Einschränkungen zur Sicherstellung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners – angezeigt erscheinen lasse (vorn E. 4.2.1). Insofern ist der angefochtene Entscheid denn auch nicht zu beanstanden. Aufgrund des E-Mails vom 24. Januar 2021, dessen Inhalt nur als Drohung verstanden werden kann, welche gleichermassen einen Kulminationspunkt der seit längerer Zeit andauernden Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Beschwerdegegners darstellte und die Beschwerdeführerin nicht zuletzt vor dem Hintergrund des früheren gravierenden gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdegegners im Herbst 2018 verständlicherweise ängstigte, war eine fortbestehende Gefährdung der Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners (grundsätzlich) zu bejahen und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten um die Maximaldauer von drei Monaten gerechtfertigt. 5.3 Die Haftrichterin sah keine Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes der Parteien seitens des Beschwerdegegners und hob deshalb die E betreffenden Schutzmassnahmen, darunter auch das die KiTa umfassende Rayonverbot, auf (vorn E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin demgegenüber sieht E aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners (wiederholtes Anschreien, ungenügende Betreuung während der Ausübung des Besuchsrechts) sowohl unmittelbar als auch – aufgrund des Miterlebens der seitens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübten häuslichen Gewalt (vgl. dazu statt vieler VGr, 13. Mai 2020, VB.2020.00213, E. 5) – als gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG. Ihrer Ansicht nach seien die Schutzmassnahmen betreffend E zu Recht angeordnet worden und hätten sie verlängert werden müssen. Der Beschwerdegegner seinerseits stellt dies in Abrede. Unter den vorliegenden Umständen muss die Frage nach der Gefährdung von E indes gar nicht näher geprüft werden. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG kann ein Kontaktverbot auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese selbst nicht unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG sind. Eine solche Ausdehnung ist nach der – von der Haftrichterin jedenfalls nicht erwähnten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (statt vieler VGr, 21. September 2018, VB.2018.00514, E. 5.3; Conne/Plüss, S. 137). Die vorliegende Situation ist damit vergleichbar. Dem Beschwerdegegner ist es zwar aufgrund der richterlichen Anordnungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren – als Ausnahme vom im Übrigen bestehenden Kontaktverbot – erlaubt, an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchsrechts heranzutreten (vorn I.B.). Der Beschwerdegegner missbrauchte aber offensichtlich dieses Recht, indem er die Beschwerdeführerin anlässlich solcher Kontaktaufnahmen oder der Kindesübergaben gemäss den insofern durchaus glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin wiederholt beschimpfte und – wie das E-Mail vom 24. Januar 2021 zeigt – auch bedrohte. Dies erschiene auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Beschwerdeführerin, wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht, tatsächlich regelmässig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren gehalten und dem Beschwerdegegner auf seine Anfragen nicht geantwortet haben sollte. Im vorliegenden Verfahren sind Fragen nach der Einhaltung und Praktikabilität des Besuchsrechts oder auch der Betreuungsfähigkeiten ohnehin nicht näher zu prüfen, vielmehr ist solches Gegenstand des Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens. Für die Annahme mindestens eines teilweisen Missbrauchs der dem Beschwerdegegner erlaubten Kontaktaufnahmen zur Beschwerdeführerin spricht sodann die Häufigkeit und Frequenz der Anrufe bzw. Anrufversuche im Anschluss an einen seitens der Beschwerdeführerin nicht beantworteten Anruf sowie im Fall des E-Mails vom 24. Januar 2021 auch der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme, was sich ebenso wenig mit dem angeblichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin rechtfertigen lässt. Vor diesem Hintergrund wäre somit einerseits nicht nur eine vollumfängliche bzw. ausnahmslose Verlängerung der die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen, sondern auch eine Verlängerung des Kontaktverbots betreffend E angezeigt gewesen. Konsequenterweise hätte sich damit auch eine Verlängerung des Rayonverbots betreffend die KiTa aufgedrängt, bestünde doch für den Beschwerdegegner angesichts des Kontaktverbots zu E einerseits gar kein Grund, die KiTa aufzusuchen, und würden damit andererseits unerwünschte Aufeinandertreffen des Beschwerdegegners mit der Beschwerdeführerin vermieden, die E jeweils zur KiTa begleitet und von dort auch abholt. Die anderslautenden Anordnungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens hätten der Verlängerung der Schutzmassnahmen wie erwähnt (vorn E. 5.1) von vornherein nicht entgegengestanden. 5.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdegegners zu E zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.; statt vieler VGr, 13. Mai 2020, VB.2020.00213, E. 5). Die Situation zwischen den Parteien ist bereits seit längerer Zeit angespannt, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in absehbarer Zeit beruhigt, zumal sie sich gegenwärtig im Scheidungsverfahren gegenüberstehen. Weitere Konflikte im Zusammenhang mit dem umstrittenen Besuchsrecht erscheinen vorliegend geradezu absehbar. Vor diesem Hintergrund ist eine Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend E um die Maximaldauer von drei Monaten bzw. bis 9. Mai 2021 angezeigt. Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der Beschwerdeführerin gerecht würden, sind nicht ersichtlich. 6. 6.1 In Bezug auf die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung erwog die Haftrichterin, Rechtsanwältin RA B habe anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 keine von der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten ausgestellte Vollmacht eingereicht und erklärt, eine solche nachzureichen, und den Beizug der Scheidungsakten zum Beleg der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin beantragt. Angesichts des Umstands, dass sich die Akten des Scheidungsprozesses aufgrund des von der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Berufungsverfahrens am Obergericht befanden, sei jedoch ein Beizug dieser Akten innert der kurzen Frist gemäss § 9 Abs. 1 GSG nicht möglich gewesen. Das Gericht habe deshalb am Montag, 8. Februar 2021, (vergeblich) versucht, Rechtsanwältin B telefonisch zu erreichen, damit sie die erforderlichen Belege sowie die Vollmacht zustelle. Anlässlich eines erneuten Anrufs am 9. Februar 2021, 9.04 Uhr, sei dem Gericht von der Assistentin von Rechtsanwältin B mitgeteilt worden, diese sei derzeit nicht erreichbar, weshalb gegenüber der Assistentin mündlich verfügt worden sei, dass Rechtsanwältin B dem Gericht bis 9. Februar 2021, 12.00 Uhr, die Belege betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Vollmacht nachzureichen habe, ansonsten dieses Gesuch abgewiesen und Rechtsanwältin B nicht als Vertreterin der Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufgenommen werde. Innert dieser Frist seien dem Gericht keine Unterlagen und keine Vollmacht eingereicht worden, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen und Rechtsanwältin B nicht als deren Vertreterin ins Rubrum aufzunehmen sei. 6.2 Diese Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. 6.2.1 Richtig ist zwar, dass für die gültige Vertretung einer Person in verwaltungsrechtlichen Verfahren eine Vollmacht erforderlich ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52) und der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht, jener Partei obliegt, die sich darauf beruft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 66). Wenn eine ausreichende Vollmacht nicht vorhanden ist, kann sich das Vertretungsverhältnis jedoch auch aus den Umständen ergeben. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist der vertretenden Person eine Nachfrist anzusetzen, damit diese den Mangel beheben kann (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00300, E. 2.1; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8 und § 23 N. 25). Vorliegend bestanden trotz fehlender Vollmacht keine Gründe dafür, an einem Vertretungsverhältnis zu zweifeln, erschien die Beschwerdeführerin doch zusammen mit Rechtsanwältin B zur haftrichterlichen Anhörung und sagte sie damals aus, sie habe sich nach Erhalt des E-Mails des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2021 an Rechtsanwältin B gewandt. Überdies vertrat bzw. vertritt Rechtsanwältin B die Beschwerdeführerin bekanntermassen auch im Eheschutz- und Scheidungsverfahren. Die Haftrichterin hätte Rechtsanwältin B demzufolge im Rubrum des Entscheids vom 9. Februar 2021 als Vertreterin aufnehmen müssen. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Art. 68 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 beruft, ist indes der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist (§ 71 VRG e contrario). 6.2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Zwar ist die gesuchstellende Person in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig – es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – und an die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person kann sich aber auch aufgrund der bereits vorhandenen Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss (Plüss, § 16 N. 38 ff.). Vorliegend reichte der Beschwerdegegner zusammen mit seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung die Verfügung des Bezirksgerichts vom 22. Dezember 2020 ein, womit dieses im Ehescheidungsverfahren beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt hatte. Bereits aufgrund dessen hätte die Haftrichterin auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin schliessen dürfen bzw. müssen, zumal sie an demselben Bezirksgericht amtet, die Mittelosigkeit nur glaubhaft gemacht zu werden braucht und keine Anzeichen dafür bestanden, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in diesem kurzen Zeitraum massgeblich verändert hätten. Im Übrigen besteht ein gewisser Widerspruch darin, dass die Haftrichterin zwar Zweifel an der Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin B hegte, gleichzeitig jedoch Rechtsanwältin B – und nicht die Beschwerdeführerin persönlich – aufforderte, die Mittellosigkeit nachzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorab Gesuchsgegnerin war und dem Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit damit nicht massgeblich Bedeutung zukam (Plüss, § 16 N. 44), sich ihr Verlängerungsgesuch gleichzeitig nicht als offensichtlich aussichtslos erwies und schliesslich auch die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für die – rechtsunkundige und der deutschen Sprache mindestens nicht vollständig mächtige – Beschwerdeführerin zu bejahen gewesen wäre, hätte die Haftrichterin die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutheissen müssen. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. In Aufhebung von Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils der Haftrichterin vom 9. Februar 2021 sind die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 28. Januar 2021 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 9. Mai 2021 zu verlängern. Sodann ist der Beschwerdeführerin in Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Verfügung der Haftrichterin vom 9. Februar 2021 für das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Haftrichterin hat Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im Verfahren um gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entschädigen. 7.2 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG). Auch der Beschwerdeführerin ist indes keine solche zuzusprechen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (dazu sogleich E. 7.3) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall grundsätzlich zwar nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei. Sofern diese jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 4.3; Plüss, § 16 N. 57). 7.3 7.3.1 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dasjenige des Beschwerdeführers ist demgegenüber gutzuheissen, ist doch mit der Haftrichterin von seiner Mittellosigkeit auszugehen und das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit angesichts seiner Parteistellung vorliegend nicht massgeblich (Plüss, § 16 N. 44). 7.3.2 Sodann sind den Parteien in Gutheissung ihrer Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ihre jeweiligen Vertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Rechtsvertretung seitens der Beschwerdeführerin kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 6.2.2). Auch für den rechtsunkundigen Beschwerdegegner war das vorliegende Verfahren von beträchtlicher Bedeutsamkeit. Überdies ist die Notwendigkeit seiner Rechtsvertretung auch aus Gründen der Waffengleichheit zu bejahen (Plüss, § 16 N. 86). 7.3.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 33,92 Stunden aus, darunter 120 Minuten für das Studium des Entscheids der Haftrichterin vom 9. Februar 2021, 1'095 Minuten für Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeschrift, 120 Minuten für das Studium der Beschwerdeantwort, 30 Minuten für das Ausfertigen des Fristerstreckungesuchs und 600 Minuten für die Erstellung der Replik. Abgesehen davon, dass der Aufwand für das Studium des angefochtenen Entscheids nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen ist, sondern vielmehr von der Haftrichterin zu entschädigen sein wird (vorn E. 6.2.2 und E. 7.1; vgl. Plüss, § 16 N. 94 f.) ist der geltend gemachte Zeitaufwand als deutlich zu hoch zu bezeichnen. Vor dem Hintergrund, dass Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsbeistände und Rechtsbeiständinnen in Gewaltschutzangelegenheiten vor Verwaltungsgericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.- bis Fr. 3'000.- betragen, das vorliegende Verfahren aber immerhin als eher aufwendig gelten kann, sind der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für ihren Zeitaufwand vorliegend pauschal Fr. 3'000.- zu vergüten. Die geltend gemachten Barauslagen von total Fr. 214.40 erscheinen zwar ebenfalls eher hoch, jedoch noch als gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin B folglich mit Fr. 3'461.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der in der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausgewiesene Zeitaufwand von 6,15 Stunden ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Wie bei der Beschwerdeführerin erscheinen die geltend gemachten Barauslagen von total Fr. 235.70 zwar hoch, jedoch noch als gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt D deshalb mit Fr. 1'711.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung von Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils der Haftrichterin am Bezirksgericht J vom 9. Februar 2021 werden die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 28. Januar 2021 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 9. Mai 2021 verlängert. In Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Verfügung der Haftrichterin am Bezirksgericht J vom 9. Februar 2021 wird der Beschwerdeführerin für das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Haftrichterin hat Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im Verfahren um gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entschädigen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'461.90 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt D wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'711.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |