{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00137_2021-04-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221236&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "445876d5473a2e07e9ea222d0c7ac20a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.04.2021  VB.2021.00137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.04.2021  VB.2021.00137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.04.2021  VB.2021.00137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrerin war in der Lage, die Zustelladresse des Verwaltungsgerichts ohne nennenswerten Aufwand selber herauszufinden und den Entscheid der Haftrichterin fristgerecht anzufechten. Aus der Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechtsmittelbelehrung der Haftrichterin erwuchs ihr damit kein Nachteil (E. 2.1.1). Der Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4re es zuzumuten gewesen, anl\u00e4sslich der Anh\u00f6rung die Vorlage der Aktennotiz der Haftrichterin bzw. Einsicht in dieselbe zu verlangen, was sie jedoch nicht tat. Insofern kann daher nicht von einer Geh\u00f6rsverletzung gesprochen werden. Die Haftrichterin verletzte aber das Replikrecht der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 2.1.2). Die Vorladung zur Anh\u00f6rung in der Amtssprache Deutsch ist nicht zu beanstanden (E. 2.1.3). Wenn sich ein Gewaltvorfall nach rechtskr\u00e4ftiger Anordnung und Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen zutr\u00e4gt, gehen die Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (E. 5.1). Gem\u00e4ss \u00a7 3 Abs. 2 lit. c GSG kann ein Kontaktverbot auf der gef\u00e4hrdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese selbst nicht unmittelbar gef\u00e4hrdet im Sinn von \u00a7 2 Abs. 3 GSG sind. Eine solche Ausdehnung ist etwa dann zul\u00e4ssig, wenn dies zum Schutz des gef\u00e4hrdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise daf\u00fcr bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gef\u00e4hrdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen. Die vorliegende Situation ist damit vergleichbar. Dem Beschwerdegegner ist es zwar aufgrund der richterlichen Anordnungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren \u2013 als Ausnahme vom im \u00dcbrigen bestehenden Kontaktverbot \u2013 erlaubt, an die Beschwerdef\u00fchrerin im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung seines Besuchsrechts heranzutreten. Der Beschwerdegegner missbrauchte aber offensichtlich dieses Recht, indem er die Beschwerdef\u00fchrerin anl\u00e4sslich solcher Kontaktaufnahmen oder der Kindes\u00fcbergaben wiederholt beschimpfte und bedrohte. Dieserschiene auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Beschwerdef\u00fchrerin tats\u00e4chlich regelm\u00e4ssig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren gehalten haben sollte. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re somit einerseits nicht nur eine vollumf\u00e4ngliche bzw. ausnahmslose Verl\u00e4ngerung der die Beschwerdef\u00fchrerin betreffenden Schutzmassnahmen, sondern auch eine Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots betreffend den Sohn der Parteien und des Rayonverbots betreffend die KiTa angezeigt gewesen (E. 5.3). Seitens der Haftrichterin bestanden trotz fehlender Vollmacht keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr, an einem Vertretungsverh\u00e4ltnis zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrer Rechtsanw\u00e4ltin zu zweifeln (E. 6.2.1). Die Haftrichterin h\u00e4tte bereits aufgrund der Akten auf die Mittellosigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin schliessen und ihre Gesuche um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung gutheissen m\u00fcssen (E. 6.2.2). Der von der Vertreterin der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Zeitaufwand ist als deutlich zu hoch zu bezeichnen (E. 7.3.3).\r\rGutheissung (Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:44", "Checksum": "dedaee9de51d277040840f9261dcc5ad"}