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VB.2021.00141
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
2. B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat Richterswil, Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt, hat sich ergeben: I. Die Bergstrasse im Ortsteil Samstagern der Gemeinde Richterswil gehört zum Strassennetz des Kantons Zürich (Hauptverkehrsstrasse Nr. 388). Das Tiefbauamt des Kantons Zürich plant eine Instandsetzung der Fahrbahn und einen teilweisen Ausbau der Bergstrasse im Abschnitt zwischen Sagi (km 3.400) und Seelistrasse (km 4.700). Im Rahmen dieses Strassenprojekts sollen zwei neue Kreisel erstellt werden, darunter beim Knoten Beichlen- und Bergstrasse ein Kreisel mit einem durch einen Grünstreifen getrennten Rad-/Fussweg. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans erfolgte vom 20. November 2015 bis zum 21. Dezember 2015. Innerhalb der Auflagefrist wurden mehrere Einsprachen erhoben, so eine gemeinsame Einsprache von A und B. Diese wehrten sich gegen das Projekt, namentlich mit Bezug auf den genannten Kreisel und die damit verbundene Abtretung einer Teilfläche von rund 98 m2 ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01. Eventualiter beantragten sie die gesamte Übernahme dieses Grundstücks durch den Kanton und stellten Anträge zur enteignungsrechtlichen Entschädigung. Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich das Strassenprojekt gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest und wies die dagegen gerichteten Einsprachen ab, so auch jene von A und B. II. Gegen den Beschluss des Regierungsrats reichten A und B gemeinsam am 22. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Sie beantragten, die angefochtene Projektfestsetzung, Einspracheabweisung und Enteignung aufzuheben. Eventualiter verlangten sie den Erwerb des gesamten Grundstücks Kat.-Nr. 01 durch den Enteigner und die Zuteilung von Realersatz; zudem stellten sie Anträge zur enteignungsrechtlichen Entschädigung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Namens des Regierungsrats ersuchte das Tiefbauamt am 9. März 2021 um einstweilige Sistierung des Verfahrens, um erneute Abklärungen zum Strassenprojekt vorzunehmen. Der Abteilungspräsident gab dem Begehren mit Präsidialverfügung vom 24. März 2021 einstweilen bis zum 31. Mai 2021 statt. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2021 verfügte er, auf Ersuchen des Tiefbauamts, die Fortsetzung des Verfahrens. Am 17. Juni 2021 reichte das Tiefbauamt die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Folge hielten die Beschwerdeführer mit Replik vom 14. September 2021 und der Beschwerdegegner mit Duplik vom 28. September 2021 an ihren Anträgen fest. Am 11. November 2021 nahmen die Beschwerdeführer nochmals zur Sache Stellung. Das Tiefbauamt erklärte am 30. November 2021 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Der als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommene Gemeinderat Richterswil liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 20. Januar 2021 bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Er ist zwar gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG nicht mit Rekurs, aber gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1). 1.2 Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des – im Bereich des geplanten Kreisels – an die Strassen anstossenden und von der Enteignung betroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 01. Somit sind sie zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer machen eine Reihe von Verfahrensmängeln geltend, um eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu erwirken. Darauf ist vorweg einzugehen. 2.1 Ein erster Punkt betrifft die Akteneinsicht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verlangte während der Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht Akteneinsicht beim Beschwerdegegner. Diese wurde ihm gewährt, indem er Einsicht in das Projektdossier erhielt. Nachdem der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort die Unterlagen eingereicht hatte, stellte der Rechtsvertreter fest, dass dieses Begleitdossier zusätzliche Dokumente umfasste, in die er vorher nicht Einsicht erhalten hatte. Dies wurde in der Replik rechtzeitig als Gehörsverletzung gerügt. 2.1.1 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG haben Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Ein Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Damit sie dieses Recht wahrnehmen kann, muss sie über die Aktenlage bzw. über den Beizug von Unterlagen orientiert worden sein (BGE 132 V 387 E. 3.1). 2.1.2 Der angefochtene Entscheid enthält Erwägungen zur bisherigen baulichen Ausnützung der streitbetroffenen Parzelle Kat.-Nr. 01 durch Ausnützungstransfer. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer vor dem angefochtenen Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend diese Sachumstände erhalten hätten oder über diesbezügliche Unterlagen bei der Akteneinsicht während der Beschwerdefrist informiert worden wären. Erst mit der Beschwerdeantwort hat der Beschwerdegegner drei Baubewilligungen der Gemeinde Richterswil im Zusammenhang mit der fraglichen Parzelle eingereicht. Auch wenn Grund zur Annahme bestanden haben sollte, dass diese Baubewilligungen den Beschwerdeführern als Grundeigentümern bekannt waren, hat der Beschwerdegegner deren Gehörsanspruch bezüglich dieser Unterlagen verletzt. 2.1.3 An sich sind die Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan mit einem derart hohen Konkretisierungsgrad dar, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG von den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2021.00513, E. 5.2; 13. April 2022, VB.2021.00549, E. 6.2). Wenn das Verwaltungsgericht bei einem Strassenprojekt als erste Rechtsmittelinstanz entscheidet, sind auch neue Tatsachen und Beweismittel zulässig (vgl. § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG; VGr, 29. April 2021, VB.2020.00324, E. 1.5.2). 2.1.4 Selbst wenn beim Entscheid des Beschwerdegegners mit Bezug auf die fraglichen Baubewilligungen eine Gehörsverletzung zu bejahen ist (vgl. oben E. 2.1.2), handelt es sich dabei nicht um einen besonders schwerwiegenden Mangel. Im Ergebnis nicht anders würde es sich hinsichtlich der zusätzlich zum Projektdossier vom Beschwerdegegner vorgelegten Beilagen verhalten, und zwar unabhängig davon, ob diese älter oder jünger als der angefochtene Entscheid sind (vgl. dazu auch oben E. 2.1.3). Dies gälte jedenfalls insoweit, als es sich dabei um rechtlich erhebliche Unterlagen, namentlich solche, welche einen rechtlich erheblichen Punkt zu beeinflussen vermögen, handeln sollte, denn nicht jedes dem Betroffenen unbekannt gebliebene Beweismittel verletzt zwingend sein rechtliches Gehör (VGr, 16. März 2023, VB.2021.00839, E. 1.3.2 mit weiteren Verweisen). Es muss somit nicht im Einzelnen erörtert werden, inwiefern der Beschwerdegegner bezüglich der Angaben in den Beilagen zur Beschwerdeantwort die Gehörsansprüche gewahrt hat (vgl. dazu auch unten E. 4.2). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern gemäss ihrem Antrag Einsicht in sämtliche Beilagen zur Beschwerdeantwort gewährt. In der Folge konnten sich die Beschwerdeführer dazu äussern. Ausserdem verfügt das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren über dieselbe Kognition wie der Beschwerdegegner (oben E. 2.1.3). Auch wenn das Verwaltungsgericht in Fällen der vorliegenden Art eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung spezifisch technischer Fragen oder der Handhabung des Planungsermessens üben kann (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2021.00513, E. 5.2; 13. April 2022, VB.2021.00549, E. 6.2), so hat es sich im vorliegenden Fall keine solche Zurückhaltung aufzuerlegen, sondern eine freie Prüfung vorzunehmen. Unter diesen Umständen lässt sich die Gehörsverletzung als geheilt betrachten (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; 116 Ia 94 E. 2c). Im Folgenden kann dabei auch auf sämtliche Beschwerdebeilagen abgestellt werden. 2.2 Ausserdem beanstanden die Beschwerdeführer, die Anforderungen von § 13 StrG an die Mitwirkung der Bevölkerung seien nicht eingehalten worden. 2.2.1 Beim Strassenbau ist verfahrensrechtlich zu unterscheiden zwischen der Projektierung bzw. Projektbearbeitung (§§ 12 f. StrG) und dem Projektfestsetzungsverfahren (§§ 15 ff. StrG). Im Verfahren der Projektfestsetzung wurde das Projekt vom 20. November 2015 bis zum 21. Dezember 2015 öffentlich aufgelegt. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. unten E. 2.3). Im Verfahren der Projektierung wurde das Vorprojekt vom 16. Januar 2015 bis zum 15. Februar 2015 öffentlich aufgelegt. 2.2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG sorgen die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Mitwirkung im Sinn dieser Bestimmung bedeutet, dass eigene Meinungen und Vorschläge im Entwurfsstadium eingebracht werden können und die planenden Behörden sich damit materiell auseinandersetzen, ohne dass jedoch ein Anspruch auf individuelle Beantwortung jeder Mitwirkungseingabe bestünde (VGr, 26. Mai 2020, VB.2019.00601, E. 4.5). Die in § 13 StrG normierte Mitwirkung der Bevölkerung entspricht den in Art. 4 RPG geregelten Informationspflichten und Mitwirkungsrechten (BGE 114 Ia 233 E. 2c/cf). 2.2.3 Durch die öffentliche Auflage des Vorprojekts am 16. Januar 2015 wurde die entsprechende Anforderung von § 13 Abs. 1 StrG erfüllt. Gemäss § 13 Abs. 2 StrG ist zu nicht berücksichtigten Einwendungen gesamthaft Stellung zu beziehen. Dabei sieht § 13 Abs. 2 lit. b StrG unter anderem die Möglichkeit vor, dass eine solche Stellungnahme vor der Kreditbewilligung durch besonderen Bericht erfolgt. Der Kantonsrat Zürich hat den Objektkredit für den Neubau zweier Kreisel an der Bergstrasse in Richterswil, so auch den Kreisel beim Knoten Beichlen- und Bergstrasse, am 27. Mai 2019 bewilligt (Vorlage 5473). Den Angaben des Beschwerdegegners im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass im Technischen Bericht die gesamthafte Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Einwendungen aus der Auflage des Vorprojekts enthalten ist; letzterer sei ein Bestandteil der öffentlichen Auflage der Projektfestsetzung gewesen. Dieser Sachdarstellung haben die Beschwerdeführer nicht konkret widersprochen. Da auf diese Weise vor der Kreditbewilligung Stellung zu nicht berücksichtigten Einwendungen genommen wurde, ist den Vorgaben von § 13 Abs. 2 lit. b StrG entsprochen worden. Ein separater Bericht war in dieser Hinsicht nicht erforderlich. Die Rügen betreffend § 13 StrG sind unbegründet. 2.3 2.3.1 § 16 StrG sieht vor, dass die Projekte im Rahmen der öffentlichen Auflage und Bekanntmachung soweit darstellbar auszustecken sind. Die Beschwerdeführer rügen, auf ihrem Grundstück sei soweit erinnerlich keine Aussteckung erfolgt. Auf diesen Vorwurf geht der Beschwerdegegner lediglich ausweichend ein. Aufgrund der Akten ist ihm insoweit zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer frühzeitig und ausreichend über das betroffene Strassenprojekt informiert waren und ihre Interessen von Anfang an wahrnehmen konnten. Die aufgelegten Planunterlagen zeigen die geplanten strassenbaulichen Veränderungen und die dafür temporär und dauerhaft beanspruchten Teilflächen hinreichend deutlich. Insoweit hätte eine Aussteckung keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern können. Selbst wenn die Bekanntmachung des Projekts an die Beschwerdeführer nicht in allen Teilen korrekt erfolgt sein sollte, wurden sie dadurch nicht beeinträchtigt (vgl. VGr, 12. Juni 2014, VB.2014.00009, E. 5.3). 2.3.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, sie würden seit Langem in einem Mietverhältnis mit einer Drittperson über Plakattafeln stehen, die sich im Bereich der von der umstrittenen Enteignung betroffenen Teilfläche von Kat.-Nr. 01 befänden. Diese Drittperson habe keine persönliche Anzeige über das Projekt erhalten. Der Beschwerdegegner führt aus, die persönliche Anzeige gemäss § 17 Abs. 2 StrG müsse nur an die Grundeigentümer gesendet werden. Die Beschwerdeführer können sich nicht auf allfällige Interessen von Drittpersonen im Hinblick auf die Bekanntmachung des Projekts berufen (vgl. VGr, 29. April 2021, VB.2020.00324, E. 1.4.3 mit Hinweisen). Unabhängig davon nimmt § 17 Abs. 2 StrG bezüglich des Adressatenkreises für die persönliche Anzeige implizit Bezug auf die Grunderwerbstabelle (vgl. den Antrag des Regierungsrats vom 3. Mai 1995 zur Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ABl 1995 1501 ff., 1558). Es ist nicht zu beanstanden, dass in der Grunderwerbstabelle des Projekts das fragliche Mietverhältnis betreffend die Werbeträger nicht aufgeführt ist. Dies muss umso mehr gelten, als der von den Beschwerdeführern eingereichte Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach er aus verschiedenen Gründen vorzeitig beendigt werden kann, z. B. wenn die Werbeträger wegen baulicher Veränderungen nicht mehr benützt werden können. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht. Insgesamt vermögen die Einwände einer mangelhaften Bekanntmachung im Verfahren der Projektfestsetzung den Beschwerdeführern nicht weiterzuhelfen, soweit darauf einzutreten ist. 2.4 Weiter rügen die Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei ihnen persönlich statt ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden. Die Beschwerdeführer hatten ihre Einsprache vom 21. Dezember 2015 gegen das Strassenprojekt durch ihren Rechtsvertreter einreichen lassen. Dass die Zustellung des angefochtenen Entscheids dennoch direkt an die Beschwerdeführer erfolgte, bestreitet der Beschwerdegegner nicht. Schriftliche Anordnungen sind in erster Linie den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen (vgl. § 10 Abs. 3 lit. a VRG). Hat ein Verfahrensbeteiligter formgültig einen Vertreter bestellt, so ist in der Regel an diesen zuzustellen (RB 1983 Nr. 53 = ZBl 85/1984, S. 183). Die Zustellung einer Verfügung an die Partei selbst statt an ihren Vertreter ist zwar mangelhaft, lässt die Verfügung aber nicht nichtig werden. Allfällige Fristen beginnen diesfalls grundsätzlich erst zu laufen, wenn die Anordnung in den Machtbereich des Vertreters gelangt (vgl. VGr, 6. September 2018, VB.2018.00023, E. 2.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 67). Entgegen den Beschwerdeführern rechtfertigt die mangelhafte Zustellung nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ihr Rechtsvertreter hat während laufender Beschwerdefrist Akteneinsicht verlangt (oben E. 2.1). Zudem hat er das Rechtsmittel ans Verwaltungsgericht rechtzeitig ergriffen (vgl. oben E. 1.2). Den Beschwerdeführern ist im Ergebnis aus der mangelhaften Eröffnung des angefochtenen Entscheids kein Nachteil erwachsen. 3. 3.1 Beim streitbetroffenen Strassenprojekt wird das Enteignungsrecht mit der Projektfestsetzung erteilt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 StrG). Ist eine Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung, sofern das Strassengesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21 StrG). Enteignungsrechtliche Forderungen richten sich nach den §§ 32 ff. des Gesetzes vom 30. November 1879 betreffend die Abtretung von Privatrechten (AbtrG; LS 781) und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. VGr, 29. April 2021, VB.2020.00324, E. 1.6.2 mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführer haben im Eventualantrag die Übernahme der Gesamtparzelle durch den Enteigner beantragt. Nach der Rechtsprechung ist die Schätzungskommission zuständig, gestützt auf §§ 32 ff. AbtrG u. a. über Begehren des Enteigneten um Ausdehnung der Enteignung bzw. Heimschlag gemäss § 8 AbtrG zu entscheiden (RB 1971 Nr. 82). Ein solcher enteignungsrechtlicher Punkt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass darauf nicht einzutreten ist (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00093, E. 5.3). Auch beim Eventualantrag der Beschwerdeführer auf Realersatz handelt es sich um eine im Schätzungsverfahren zu prüfende Folge der für das Strassenprojekt notwendigen Enteignung (vgl. VGr, 30. September 2004, VB.2004.00076, E. 5.1). Darauf ist im vorliegenden Verfahren genauso wenig wie auf die Eventualanträge zur enteignungsrechtlichen Entschädigungshöhe einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer haben die Einholung von Amtsberichten der kantonalen Ämter für Raumentwicklung (ARE) sowie für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zur Frage verlangt, ob ein Bedarf für die Verwendung des Restgrundstücks als ökologische Ausgleichsfläche oder zur Nutzung für eine Renaturierung des Sagenbachs bestehe. Diese Abklärungen haben die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Eventualantrag auf Übernahme der Gesamtparzelle gefordert. Dabei handelt es sich wie dargelegt um einen enteignungsrechtlichen Punkt, der ausserhalb des Verfahrensgegenstands steht (vgl. oben E. 3.2). Unter diesen Umständen erübrigt sich die Einholung der fraglichen Amtsberichte im vorliegenden Verfahren. 4.2 Sodann bieten die Beschwerdeführer ihre Befragung als Beweismittel an. Der erhebliche Sachverhalt ist inzwischen aufgrund der Akten genügend erstellt. Im Technischen Bericht des Projekts steht, es seien verschiedene Varianten untersucht und aus dem Bauprojekt wie den behördlichen Stellungnahmen sei das Auflageprojekt als gewählte Lösung weiterverfolgt worden. Dadurch allein wurden private Beteiligte im Anfechtungszeitpunkt mangelhaft in die Lage versetzt, die angestellte Variantenprüfung nachzuvollziehen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern beim angefochtenen Entscheid die wesentlichen Punkte der Variantenprüfung anderweitig dokumentiert worden wären. Der Beschwerdegegner liess aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren drei von den Beschwerdeführern als tauglich bezeichnete Varianten zum geplanten Kreisel bei der bestehenden Kreuzung zwischen der Bergstrasse sowie der Beichlen- und der Bärenbrügglistrasse (Variante null [Beibehaltung des bestehenden Zustands], Einführung einer Lichtsignalanlage, Kreisel reduziert [Aussendurchmesser von 26 m]) durch die D AG evaluieren. Er reichte ihren Bericht vom 11. Juni 2021 ein (im Folgenden: Bericht Variantenstudium). Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die offerierte Befragung der Beschwerdeführer zum Sachverhalt als entbehrlich. 5. 5.1 Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit möglichst guter Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren, angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00549, E. 6.1; 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.1). 5.2 Das infrage stehende Strassenprojekt greift in die gemäss Art. 26 BV gewährleistete Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer ein. Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV). § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StrG ermächtigen den Regierungsrat, das für den Strassenbau benötigte Land durch Enteignung zu erwerben (vgl. oben E. 3.1). Somit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer (vgl. BGr, 30. August 2010, 1C_373/2009, E. 10.1.2). 5.3 Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, soll mit dem umstrittenen Kreisel die Beichlenstrasse besser an die Bergstrasse angebunden werden. Der Kreisel bezweckt, einen Rückstau auf der Beichlenstrasse zu vermindern und die Verkehrssicherheit zu verbessern. In der Vernehmlassung hat der Beschwerdegegner dargelegt, dass morgens und abends zu Stosszeiten die Einfahrt ab der Beichlen- und der Bärenbrügglistrasse in die Bergstrasse bisher nur schwer möglich sei und hohe Wartezeiten aufträten. Wie im Technischen Bericht beschrieben, soll zudem ein kombinierter Rad-/Fussweg für die Beziehung zwischen der Bärenbrüggli- und der Beichlenstrasse (bzw. zur Querung der Bergstrasse) geschaffen werden. Der Technische Bericht vermittelt weiter einen Überblick über die Unfallstatistik der Kantonspolizei. Diese Unfallzahlen nehmen jedoch soweit ersichtlich nicht konkret Bezug auf die betroffene Strassenkreuzung. Selbst wenn letztere keinen eigentlichen Unfallschwerpunkt darstellen sollte, wie die Beschwerdeführer geltend machen, sind die Behörden gehalten, präventive sachgerechte Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zu treffen (vgl. VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00427, E. 5.3). Die umstrittenen Massnahmen verstetigen den Verkehrsfluss und schaffen sichere Verkehrsräume für den Langsamverkehr. Dadurch wird die Verkehrssicherheit erheblich verbessert. Weiter ist dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG Rechnung zu tragen, wonach Rad- und Fusswege zu erhalten und zu schaffen sind. Vorliegend ist es nicht erforderlich, zusätzlich die Tragweite der Vorschriften des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 18. März 2022 über Velowege (SR 705) zu erörtern. Insgesamt liegen ausreichende öffentliche Interessen für den geplanten Neubau des Kreisels vor. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob das Strassenprojekt die einschlägigen Projektierungsgrundsätze beachtet und die umstrittene Enteignung verhältnismässig ist. Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 146 I 70 E. 6.4 mit Hinweisen). § 7 AbtrG regelt entsprechend, dass niemand verpflichtet ist, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur Ausführung und zweckmässigen Benutzung des zu erstellenden Werks erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung haben die Behörden dabei nur ernsthaft in Betracht fallende Projektvarianten näher zu prüfen; hingegen können Varianten, die gewichtige Nachteile oder zumindest keine wesentlichen Vorteile aufweisen, bereits nach summarischer Prüfung ausgeschieden werden (vgl. BGr, 7. März 2018, 1C_330/2017, E. 4.4; VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00112, E. 2.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführer stellen Varianten zur Diskussion, welche eine Verschiebung des geplanten Kreisels – im Vergleich zur bestehenden Kreuzung – in Richtung Südwesten (zulasten von Kat.-Nr. 02) oder in Richtung Norden (zulasten von Kat.-Nrn. 03 und 04) zur Folge hätten. Wie der Beschwerdegegner aber nachvollziehbar erläutert hat, ist die Lage des geplanten Kreisels aufgrund von Faktoren wie Linienführung und Topografie ideal. Im Vergleich dazu weisen die beiden angeführten Varianten für eine Verschiebung des Kreisels über das Ganze gesehen offensichtlich keine wesentlichen Vorteile auf. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn diese Varianten aufgrund einer bloss summarischen Prüfung verworfen worden sind. Vertieft zu behandeln sind nachfolgend die drei vom Beschwerdegegner näher überprüften und hiervor erwähnten Varianten (Beibehaltung des bestehenden Zustands, Lichtsignalanlage, reduzierter Kreisel mit Aussendurchmesser von 26 m; vgl. oben E. 4.2). 6.2 6.2.1 Die Eignung eines Kreisels am betroffenen Standort bestreiten die Beschwerdeführer grundlegend unter Hinweis auf die Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) 40263 "Knoten; Knoten mit Kreisverkehr". Sie berufen sich auf die Fahrtenzahlen des Gesamtverkehrsmodells des Kantons Zürich und machen geltend, die Bärenbrügglistrasse weise weniger als 20 Prozent des Verkehrsaufkommens bei dieser Kreuzung auf. Werde der Anteil von 20 Prozent bei einem Kreiselarm unterschritten, so spreche sich die VSS-Norm gegen eine Kreiselanlage aus. 6.2.2 Das Gesamtverkehrsmodell des Kantons Zürich (GVM-ZH) stellt den Verkehr in seinen Ausprägungen und Wirkungszusammenhängen dar (Nachfrage, Kapazitätsauslastung, Reisezeiten etc.). Mit regelmässigen Aktualisierungen werden die laufenden Veränderungen im Verkehrsgeschehen nachgeführt und die Prognosen für die Zukunft angepasst. Das GVM-ZH ist im GIS-Browser abrufbar (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 3.2). Der von den Beschwerdeführern eingereichte GIS-Auszug beruht soweit ersichtlich auf dem Stand des GVM-ZH für 2016. Dem Bericht Variantenstudium liegt demgegenüber ein Verkehrsmengengerüst für den Ist-Zustand auf der Basis einer Erhebung aus dem Jahr 2019 zugrunde. Die Werte dieser Erhebung wurden plausibilisiert durch den Vergleich mit den Zähldaten einer nahegelegenen kantonalen Dauerzählstelle auf der Bergstrasse. Im Bericht Variantenstudium wurden sodann die Mengenangaben in Personenwageneinheiten insbesondere für die Abendspitze (17–18 Uhr) dargestellt und für den Prognosezustand 2040 hochgerechnet. Die Beschwerdeführer haben die Aussagekraft des Berichts Variantenstudium mit Bezug auf das Verkehrsmengengerüst nicht konkret infrage gestellt. Es steht nichts entgegen, auf die Verkehrsdaten dieses Berichts abzustellen. Dabei ergibt sich, dass der Anteil auf der Bärenbrügglistrasse gemäss dem Bericht Variantenstudium – wie gemäss dem GVM-ZH – weniger als 20 Prozent des motorisierten Individualverkehrs an dieser Kreuzung ausmacht. 6.2.3 Nach der Rechtsprechung können die VSS-Normen zur Konkretisierung der Projektierungsgrundsätze nach § 14 StrG herangezogen werden (VGr, 29. November 2018, VB.2018.00185, E. 5.1.1). Das angefochtene Projekt wurde unter Berücksichtigung der Kreiselrichtlinie des Kantons Zürich von 2008 geplant (vgl. den Technischen Bericht Ziff. 2.3 S. 7). Inzwischen hat der Kanton Zürich eine neue Fassung der Kreiselrichtlinie von 2022 veröffentlicht. Die neue Richtlinie verweist in Ziff. 1.1 für die Wahl der geeigneten Knotenform auf die VSS-Norm SN 640250 "Knoten; Grundnorm" und ergänzend auf die VSS-Norm 40263. Auf letztere verwies bereits die Kreiselrichtlinie von 2008. Ziffer 8 der VSS-Norm 40263 nennt in Abs. 1 verschiedene Kriterien für die Eignung eines Kreisels als Knotenform, die sich u. a. auf die Verkehrssicherheit, die Verkehrsgeschwindigkeit, die Leistungsfähigkeit, die Verkehrsqualität und die Strassenraumgestaltung beziehen. Ziffer 8 Abs. 2 dieser Norm enthält Fallgruppen, die sich nicht für die Anwendung von Kreiselanlagen der vorliegenden Art eignen, so den Fall, dass beim Knoten stark unterschiedliche Strassentypen bezüglich Verkehrsbedeutung und -hierarchie miteinander verknüpft sind; dabei wird zur Konkretisierung eines übermässigen Unterschieds der Richtwert von ungefähr weniger als 20 Prozent der Verkehrsmenge auf der untergeordneten Strasse im Verhältnis zur Gesamtbelastung bei der Kreuzung angegeben. 6.2.4 Es trifft zu, dass die Bärenbrügglistrasse eine untergeordnete Strasse im Verhältnis zur Bergstrasse darstellt und ihr Verkehrsanteil unter dem Richtwert der VSS-Norm 40263 liegt. Die VSS-Normen sind indessen lediglich als Orientierungshilfe zu berücksichtigen; dabei sind sie nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden (vgl. VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00031, E. 4.3; 20. April 2017, VB.2016.00521, E. 5). Die Beschwerdeführer räumen ein, dass ein wesentlicher Teil des Verkehrs – neben dem Hauptverkehr auf der Bergstrasse – auf der Beichlenstrasse fliesst. Ausserdem befindet sich dieser Knoten mitten im Siedlungsgebiet. Das umstrittene Projekt dient dazu, eine raschere Einfahrt von der Beichlen- und der Bärenbrügglistrasse in die Bergstrasse zu ermöglichen und die Wartezeiten auf den beiden erstgenannten Strassen zu verringern; zusätzlich soll der Veloverkehr getrennt geführt werden (vgl. oben E. 5.3). Im konkreten Fall liegen ausreichende Gründe vor, weswegen sich die Eignung einer Kreiselanlage am betroffenen Standort trotz der Unterschiedlichkeit der miteinander verknüpften Strassentypen bejahen lässt (vgl. auch unten E. 6.5). 6.3 Die Beschwerdeführer halten einen Kreisel nicht für erforderlich, weil die bestehende Kreuzung für die Verkehrsflüsse genüge und allenfalls selbst eine Lichtsignalanlage – zur Verbesserung der Verkehrssicherheit – beim Bau kostengünstiger sei und weniger Land beanspruche als ein Kreisel. Dabei rügen die Beschwerdeführer nicht nur eine Missachtung der in § 14 StrG verankerten Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und sparsamen Landbeanspruchung, sondern auch des in § 14 Abs. 1 Satz 2 StrG vorgesehenen Projektierungsgrundsatzes, wonach verkehrslenkende Massnahmen dem Bau neuer Verkehrsflächen vorgehen sollen. 6.4 Nach dem Bericht Variantenstudium bewegt sich die bestehende Knotenform am Standort mit den heutigen Verkehrsmengen knapp an der Kapazitätsgrenze. Die Qualität des Verkehrszustands sei in den Spitzenstunden mangelhaft; für die vortrittsbelasteten Nebenströme würden hohe Wartezeiten auftreten. Die im Rahmen des Berichts angestellten Prognosen für den Zeitraum 2040 hätten gezeigt, dass sich die Verkehrsqualität bis dahin weiter verschlechtere. Es sei anzunehmen, dass dann die Qualität des Verkehrszustands deutlich mangelhaft sein werde. Geringe Zunahmen der Verkehrsbelastungen würden zu stark ansteigenden Wartezeiten und Staulängen führen, der Verkehr könne nur knapp bewältigt werden. Zur Variante Lichtsignalanlage legt der Bericht Variantenstudium dar, der Knoten wäre mit einer derartigen Ausgestaltung bereits unter Annahme der heutigen Verkehrsmengen massiv überlastet. Dies hänge damit zusammen, dass für die Steuerung vier Phasen notwendig seien, was zusätzliche Zwischenzeiten erfordere. Aus Sicherheitssicht und für den Fuss- und Veloverkehr sei die Lichtsignalanlage ansonsten grundsätzlich positiv zu bewerten. Um den Knoten mit einer Lichtsignalanlage ausreichend leistungsfähig zu gestalten, wäre ein starker Ausbau des Spurangebots notwendig. Der Landerwerb würde denjenigen eines Kreisels bei einem nachfrageorientierten Ausbau übersteigen. Der Bericht Variantenstudium zieht die Schlussfolgerung, die Variante null (Beibehaltung des bestehenden Zustands) und jene mit einer Lichtsignalanlage seien nicht genügend leistungsfähig. Dies wirke sich negativ auf den Verkehrsfluss und auf die Umfeldqualität (erhöhte Luft- und Lärmemissionen) aus. Aus diesem Grund werde empfohlen, diese Knotenformen zu verwerfen. Der Beschwerdegegner hat die entsprechenden Ergebnisse des Berichts Variantenstudium vor dem Verwaltungsgericht übernommen. 6.5 Die Ergebnisse des Berichts Variantenstudium widerlegen nachvollziehbar die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach der bestehende Zustand beim Knoten für die Verkehrsflüsse ausreichen soll. Zur Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit sind vielmehr Anpassungen beim Knoten erforderlich (vgl. dazu bereits oben E. 5.3). Den verkehrstechnischen Vorzügen einer Kreisellösung stehen allerdings vielfach gewichtige Nachteile entgegen, wie ein relativ grosser Landbedarf und hohe Baukosten. Dies kann in einer Abwägung dazu führen, die ungenügende Leistungsfähigkeit eines Knotens nicht umfassend zu beheben, sondern Massnahmen zur teilweisen Verbesserung als genügend zu betrachten (vgl. VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00413, E. 6.5). Im konkreten Fall ist anzunehmen, dass eine Lichtsignalanlage zwar die Verkehrssicherheit verbessern würde. Der Beschwerdegegner hat aber mit dem Bericht Variantenstudium schlüssig aufgezeigt, dass diese Lösung (ohne Spurausbau) aufgrund der ungenügenden Leistungsfähigkeit eine Verschlechterung für den Verkehrsfluss bewirken würde. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit in den Raum gestellt, bei Bedarf die Zufahrt für den motorisierten Verkehr aus der Bärenbrügglistrasse in den Knoten zu sperren. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Sperrung die im Bericht Variantenstudium dargelegte Überlastung bei der Einfahrt aus der Beichlenstrasse in den Knoten im Rahmen einer Lichtsignalanlage ohne Spurausbau erheblich verringern könnte. Hinzu kommt, dass die Einführung einer Lichtsignalanlage in jedem Fall einen insgesamt bedeutenden Landerwerb erfordern würde, auch wenn er bei einer Variante ohne Spurausbau geringer als jener für einen Kreisel ausfiele. Vorteilhaft wäre diese Variante in dieser Hinsicht einzig für die Beschwerdeführer, weil bei ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 mutmasslich der Landerwerb entfiele. Insgesamt erweist sich die Einführung einer Lichtsignalanlage vorliegend nicht als zweckmässig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner von der Notwendigkeit eines Kreisels ausgegangen ist. 6.6 Der geplante Kreisel mit 28 m Aussendurchmesser wie auch ein reduzierter Kreisel mit 26 m Aussendurchmesser entsprechen dem Typ des Kleinkreisels (vgl. Ziff. 1.4 der Kreiselrichtlinie von 2008 bzw. Ziff. 1.1 der Kreiselrichtlinie von 2022). Gemäss dem Bericht Variantenstudium weisen beide Kreiselvarianten vorliegend eine gute Verkehrsqualität auf und verfügen auch zukünftig über eine ausreichende Leistungsfähigkeit. In diesem Bericht wird beiden Kreiselvarianten ebenfalls eine gleichwertige positive Wirkung hinsichtlich Attraktivität und Sicherheit für den Velo- und Fussverkehr zugebilligt. Das Sicherheitsniveau wird im Bericht beim geplanten Kreisel wegen der grösseren Ablenkwinkel leicht besser beurteilt als beim reduzierten Kreisel. Ebenso sei die Befahrbarkeit beim geplanten Kreisel besser. Gemäss Schleppkurvenüberprüfung könnten Lastwagen mit Anhänger (Länge 18,75 m) einen 28-m-Kreisel mit 20 km/h befahren, ohne mit den Vorder- und Hinterrädern stellenweise über Randsteine und Grünstreifen zu fahren. Beim 26-m-Kreisel sei dies gemäss Schleppkurvenüberprüfung mit 20 km/h nicht möglich. Alternativ müsste die Knotengeometrie angepasst werden, was indessen den Landbedarf erhöhen würde. Weiter wird im Bericht darauf hingewiesen, dass der Knoten Teil einer Ausnahmetransportroute II sei. Auf die Überprüfung der Befahrbarkeit des Kreisels mit einem Ausnahmetransportfahrzeug sei verzichtet worden, weil dies nicht massgebend für die Kreiseldimensionierung sei. Als Nachteil des geplanten Kreisels wird vermerkt, dass der Landerwerb grösser ausfällt als für den reduzierten Kreisel. Der Unterschied betrage bei Kat.-Nr. 01 rund 25 m2. Der Beschwerdegegner betont vor Verwaltungsgericht ergänzend, beim reduzierten Kreisel zeige die Schleppkurvenüberprüfung, dass die Hinter- und Vorderräder eines von der Beichlenstrasse einfahrenden Fahrzeugs insbesondere bei der Ausfahrt aus dem Kreisel in die Bergstrasse (Richtung Nordost) kurz vor dem Fussgängerstreifen bei Kat.-Nr. 01 auf den Randstein gelangen würden. Diese Situation stelle eine Gefahr gerade für Fussgänger dar und könne nicht geduldet werden. Der Beschwerdegegner bekräftigt daher die Ablehnung eines 26-m-Kreisels wegen erheblicher Defizite bei der Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführer entgegnen, im Verhältnis zu den anderen Verkehrsströmen sei es ein sehr seltenes Szenario, dass ein Lastwagen mit Anhänger diese Route durch den Kreisel wähle. Weiter kritisieren sie die Schleppkurvendarstellung als realitätsfremd, unplausibel und unzutreffend. So werde der betreffende Lastzug bei der Einfahrt in den 26-m-Kreisel aus der Beichlenstrasse weiter ausholen, um die Kreiselinsel nicht zu berühren, in der Folge müsste er den Randstein nicht überfahren. Soweit überhaupt ein Kreisel nötig sei, so soll dies nach den Beschwerdeführern höchstens für einen 26-m-Kreisel (ohne zusätzlichen Grünstreifen zur Abtrennung des Trottoirs) zutreffen. 6.7 Die Kreiselrichtlinie von 2008 verlangt in Ziff. 2.3.2 den Nachweis der Befahrbarkeit des Kreisels mittels CAD-Schleppkurvenprogramm. In Ziff. 4.3 der Kreiselrichtlinie von 2022 wird für den Nachweis der Befahrbarkeit des Kreisels präzisiert, dass dieser für einen Anhängerzug mit den Massen 18,75 x 2,60 m (Wenderadius 10 m) zu führen ist. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf die kantonale Richtlinie "Grundlagen für Schleppkurvennachweise bei Kreiseln" vom 16. Juni 2020 (vgl. zur Höchstlänge und maximalen Breite von Fahrzeugkombinationen Art. 9 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Ziff. 3 der zuletzt genannten Richtlinie von 2020 erläutert, dass diese Anforderung leicht über die Fahrzeugdaten gemäss der VSS-Norm 40271 ("Kontrolle der Befahrbarkeit") für den Fahrzeugtyp B, Lastwagen mit Anhänger (mit Massen von 18,00 x 2,50 m), hinausgeht. Die Beilagen zur VSS-Norm 40271 enthalten Abbildungen von Schleppkurven, u. a. von solchen für einen Lastwagen mit Anhänger von 18,00 x 2,50 m (Radius 10 m) im Massstab 1:500. Im Anhang des Berichts Variantenstudium sind die Schleppkurven für den Fahrzeugtyp 18,75 x 2,60 m, konstruiert mit CAD-Programm, für beide Kreiselvarianten abgebildet, und zwar ebenfalls im Massstab 1:500. Auf diese Abbildungen der Schleppkurven im Bericht Variantenstudium beziehen sich die Vorbringen der Parteien. Nach den kantonalen Richtlinien ist den Schleppkurven, wie dargelegt, ein leicht grösserer Anhängerzug als gemäss VSS-Norm 40271 zugrunde zu legen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der geplante 28-m-Kreisel einen Innendurchmesser von 14 m und ein 26-m-Kreisel gemäss dem Bericht Variantenstudium einen solchen von 11,50 m aufweist (Ziff. 2.2.8 der Kreiselrichtlinie von 2008). Insgesamt können die genannten Abbildungen von Schleppkurven in der VSS-Norm 40271 für eine Plausibilitätsprüfung der Schleppkurvendarstellung im Bericht Variantenstudium namentlich bei der reduzierten Kreiselvariante herangezogen werden. Dabei sind keine Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte bzw. nicht plausible Darstellung der Schleppkurven im Bericht Variantenstudium ersichtlich. Weitere Abklärungen zur Überprüfung der Schleppkurven können in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). 6.8 Aus den Schleppkurven im Bericht Variantenstudium ergibt sich, dass der relevante Fahrzeugtyp bei der Variante des 26-m-Kreisels in verschiedenen Konstellationen punktuell über diesen Aussendurchmesser hinausfährt. Insbesondere überfährt er ihn mit den Rädern bei der Ausfahrt aus dem Kreisel in die Bergstrasse (Richtung Nordost) kurz vor dem Fussgängerstreifen bei Kat.-Nr. 01 (im Anschluss an eine Einfahrt aus der Beichlenstrasse), wie vom Beschwerdegegner ausgeführt. Dabei ragt die Fahrzeugkarosserie punktuell über den zusätzlich einberechneten Grünstreifen von ca. 1 m Breite zwischen Randstein und Trottoir hinaus. Aus dem Verkehrsmengengerüst des Berichts Variantenstudium lässt sich schliessen, dass diese Route im Kreisel vom Schwerverkehr wenn auch untergeordnet, so doch nicht nur in seltenen Einzelfällen befahren wird. Die Verkehrssicherheit des Kreisels muss auch bei einer Benutzung dieser Route durch den von den kantonalen Richtlinien für relevant erklärten Fahrzeugtyp überall und im Hinblick auf alle Verkehrsteilnehmer sichergestellt sein. Der zusätzliche Einwand der Beschwerdeführer, dass ein Lastzug bei der Kreiseleinfahrt von der Beichlenstrasse her weiter ausholen könne, um das Überfahren des Aussendurchmessers bei der fraglichen Ausfahrt aus dem 26-m-Kreisel zu vermeiden, stellt übersteigerte Anforderungen an das Fahrverhalten. Vielmehr ist dem Beschwerdegegner beizustimmen, dass die Variante des reduzierten 26-m-Kreisels nur schon wegen der zu knappen Verhältnisse in diesem Punkt erhebliche Defizite bei der Verkehrssicherheit aufweist. Dieses Ergebnis gilt, wie dargelegt, unter Einbezug der Möglichkeit, dass bei der Variante des reduzierten Kreisels noch der vorerwähnte zusätzliche Grünstreifen angelegt würde. Unter diesen Umständen braucht nicht auf weitere Konstellationen eingegangen zu werden, bei denen der relevante Fahrzeugtyp im reduzierten Kreisel punktuell über den Aussendurchmesser hinausfahren würde. 6.9 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nicht nur die Erstellung eines Kreisels – in Gegenüberstellung zum bestehenden Zustand und zur Variante mit einer Lichtsignalanlage – notwendig ist (vgl. oben E. 6.5). Auch ein reduzierter 26-m-Kreisel gewährleistet bei genauer Betrachtung keine genügende Verkehrssicherheit, namentlich für Fussgänger im Verhältnis zum Schwerverkehr (vgl. oben E. 6.8). Insoweit kann der Bewertung des Berichts Variantenstudium, wonach eine reduzierte Variante mit einem 26-m-Kreisel eine gleichwertige positive Wirkung für die Verkehrssicherheit des Langsamverkehrs wie der 28-m-Kreisel haben soll (vgl. oben E. 6.6), nicht gefolgt werden. 7. 7.1 Im Hinblick auf den geplanten 28-m-Kreisel wird im Bericht Variantenstudium nachvollziehbar dargelegt, dass dieser den Anforderungen bezüglich Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit entspricht (vgl. oben E. 6.6). Zwar kommt es nach den Schleppkurven im Bericht Variantenstudium auch beim 28-m-Kreisel punktuell zu einem Überstreifen des Randsteins am Aussendurchmesser durch die Fahrzeugkarosserie des relevanten Fahrzeugtyps. Der aussen anschliessende Grünstreifen wird dabei lediglich in Randbereichen beansprucht. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass dieser Grünstreifen zwischen Randstein und Trottoir ca. 1 m breit als zusätzliches Sicherheits- und Gestaltungselement geplant wird. Entgegen den Beschwerdeführern ist der Bedarf für den Grünstreifen auch beim geplanten 28-m-Kreisel aufgrund des Berichts Variantenstudium genügend ausgewiesen. Ebenso ist der Landbedarf, namentlich auch für den Grünstreifen, mit dem raumplanungsrechtlichen Gebot einer haushälterischen Nutzung des Bodens vereinbar, zumal die gesamte Fläche aus strassenbaulichen Gründen benötigt wird und sie mitten im Siedlungsgebiet liegt. Insgesamt ist der geplante 28-m-Kreisel mit den Projektierungsgrundsätzen von § 14 StrG und den weiteren Grundsätzen des Raumplanungsrechts vereinbar. Entgegen den Rügen der Beschwerdeführer hält die umstrittene Projektierung einer Rechts- und Ermessenskontrolle stand. 7.2 Was die Verhältnismässigkeit der umstrittenen Enteignung betrifft (vgl. oben E. 5.4), folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass dieser Eigentumseingriff zur Erreichung des angestrebten strassenbaulichen Zwecks geeignet und erforderlich ist. Zur Zumutbarkeit ist Folgendes zu berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen an der Realisierung des Strassenprojekts sind gewichtig. Die damit verbundene Enteignung als zwangsweiser Entzug von Grundeigentum bewirkt allerdings auch einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie (vgl. dazu BGE 124 II 538 E. 2a). Die von der Enteignung betroffene Parzelle Kat.-Nr. 01 liegt in einer Bauzone; sie grenzt an Berg- und Bärenbrügglistrasse sowie an den Sagenbach und ist im Wesentlichen unüberbaut. Die Beschwerdeführer widersprechen nicht der Feststellung des Beschwerdegegners, wonach die bauliche Ausnützung für Kat.-Nr. 01 infolge eines Ausnützungstransfers derzeit konsumiert sei (vgl. dazu bereits oben E. 2.1.2). Dadurch wurde es den Beschwerdeführern soweit ersichtlich ermöglicht, eine beträchtliche wirtschaftliche Nutzung aus ihrem Eigentum an Kat.-Nr. 01 zu ziehen, die ihnen ungeachtet der Enteignung verbleibt. Die Ausnützungsübertragung hat die Wirkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (vgl. dazu BGr, 19. Dezember 2019, 1C_57/2019, E. 3.3). Vorliegend genügt es, in diesem Zusammenhang massgeblich auf die aktuelle Grundstücksnutzung abzustellen. Die Beschwerdeführer haben vor Verwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte für ein Projekt über eine isolierte Überbauung von Kat.-Nr. 01 unter Anpassung der bestehenden Ausnützungsübertragung vorgebracht. Unter diesen Umständen braucht ihr Einwand, wonach die Teilenteignung eine Überbaubarkeit des Restgrundstücks von Kat.-Nr. 01 angesichts seiner Grundstücksgeometrie verunmögliche, nicht vertieft überprüft zu werden. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ergibt, dass der mit dem Landerwerb für dieses Projekt verbundene Eigentumseingriff für die Beschwerdeführer zumutbar ist. Demzufolge wahrt die umstrittene Enteignung das Gebot der Verhältnismässigkeit. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (vgl. Plüss, § 13 N. 55 ff.). Vorstehend wurde in den Erwägungen festgehalten, dass der angefochtene Entscheid Verfahrensmängel bezüglich des Beizugs von Akten (oben E. 2.1) und der Variantenprüfung (oben E. 4.2) aufweist. Deshalb sind in Anwendung des Verursacherprinzips ein Drittel der Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner zu überbinden (Plüss, § 13 N. 59). Die restlichen Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern angesichts ihres Unterliegens aufzuerlegen; für diesen Anteil haften sie solidarisch (§ 65a in Verbindung mit § 13 und § 14 VRG). Mangels Obsiegens steht ihnen auch die beantragte Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ersuchte ebenfalls um eine Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf jedoch zu den angestammten amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00004, E. 4; Plüss, § 17 N. 51). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftung, und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: b) den Mitbeteiligten; |