{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00141_2023-05-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223243&W10_KEY=13823145&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d36ed8e925e61e42a96fac5a5edecfe0"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.05.2023  VB.2021.00141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.05.2023  VB.2021.00141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.05.2023  VB.2021.00141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt. [Instandsetzung der Fahrbahn und teilweiser Ausbau der Bergstrasse, Samstagern.] Indem der Beschwerdegegner erst mit der Beschwerdeantwort Baubewilligungen der Gemeinde im Zusammenhang mit der Parzelle der Beschwerdef\u00fchrer einreichte, hat er deren Akteneinsichtsrecht bzw. rechtliches Geh\u00f6r verletzt (E. 2.1.2). Inwiefern der Beschwerdegegner bez\u00fcglich der Angaben in den Beilagen zur Beschwerdeantwort die Geh\u00f6rsanspr\u00fcche gewahrt hat, muss nicht im Einzelnen er\u00f6rtert werden. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdef\u00fchrern Einsicht in die Beilagen gew\u00e4hrt und die Beschwerdef\u00fchrer konnten sich dazu \u00e4ussern. Ausserdem verf\u00fcgt das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren \u00fcber dieselbe Kognition wie der Beschwerdegegner. Auch wenn es in F\u00e4llen der vorliegenden Art eine gewisse Zur\u00fcckhaltung bei der \u00dcberpr\u00fcfung spezifisch technischer Fragen oder der Handhabung des Planungsermessens \u00fcben kann, so hat es sich im vorliegenden Fall keine solche Zur\u00fcckhaltung aufzuerlegen, sondern eine freie Pr\u00fcfung vorzunehmen. Unter diesen Umst\u00e4nden l\u00e4sst sich die Geh\u00f6rsverletzung als geheilt betrachten (E. 2.1.3 f.). Der Beschwerdegegner hielt die Anforderungen von \u00a7 13 StrG an die Mitwirkung der Bev\u00f6lkerung ein (E. 2.2). Die Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nnen sich nicht auf allf\u00e4llige Interessen von Drittpersonen im Hinblick auf die Bekanntmachung des Projekts berufen (E. 2.3). Den Beschwerdef\u00fchrern ist im Ergebnis aus der mangelhaften Er\u00f6ffnung des angefochtenen Entscheids - Zustellung an sie selbst anstatt ihren Rechtsvertreter - kein Nachteil erwachsen (E. 2.4). Enteignungsrechtliche Punkte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 3.2). Die offerierte Befragung der Beschwerdef\u00fchrer zum Sachverhalt erweist sich als entbehrlich (E. 4.2). F\u00fcr den geplanten Neubau des Kreisels liegen ausreichende \u00f6ffentliche Interessen vor (E. 5.3). Beh\u00f6rden haben nur ernsthaft in Betracht fallende Projektvarianten n\u00e4her zu pr\u00fcfen; hingegen k\u00f6nnen Varianten, diegewichtige Nachteile oder zumindest keine wesentlichen Vorteile aufweisen, bereits nach summarischer Pr\u00fcfung ausgeschieden werden (E. 5.4). Die VSS-Normen sind lediglich als Orientierungshilfe zu ber\u00fccksichtigen; dabei sind sie nicht schematisch und starr, sondern verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und unter Ber\u00fccksichtigung der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse anzuwenden. Im konkreten Fall liegen ausreichende Gr\u00fcnde vor, weswegen sich die Eignung einer Kreiselanlage am betroffenen Standort trotz der Unterschiedlichkeit der miteinander verkn\u00fcpften Strassentypen bejahen l\u00e4sst (E. 6.2.4). Die Erstellung eines Kreisels ist \u2013 in Gegen\u00fcberstellung zum bestehenden Zustand und zur Variante mit einer Lichtsignalanlage \u2013 notwendig; ein reduzierter 26-m-Kreisel gew\u00e4hrleistet keine gen\u00fcgende Verkehrssicherheit, namentlich f\u00fcr Fussg\u00e4nger im Verh\u00e4ltnis zum Schwerverkehr (E. 6.5 ff.). Der geplante 28-m-Kreisel ist mit den Projektierungsgrunds\u00e4tzen von \u00a7 14 StrG und den weiteren Grunds\u00e4tzen des Raumplanungsrechts vereinbar (E. 7.1). Der mit dem Landerwerb f\u00fcr dieses Projekt verbundene Eigentumseingriff ist f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer zumutbar (E. 7.2).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:47:08", "Checksum": "a47a511b88e3bc5db412c4f00eda107e"}